UTW 2_2017_Print_links
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AUS DER PRAXIS LERNEN<br />
Die Leitmerkmalmethode – Ihre Hilfe für die<br />
sichere Gefährdungsbeurteilung<br />
Oft kommt in Betrieben diese Frage auf: Müssen Hubwagen, Hubwagen mit Hubtisch und andere geeignete Transporthilfen und<br />
Hebehilfsmittel unbedingt zum Einsatz kommen oder nicht? Diese Frage ist aber nicht pauschal zu beantworten.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Lastenhandhabungsverordnung<br />
(LasthandhabV) fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen,<br />
wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten<br />
nicht sicher auszuschließen sind. Sie müssen also erst einmal eine<br />
Gefährdungsbeurteilung erstellen. Doch wie beurteilen Sie rechtskonform<br />
das Heben und Tragen, Schieben und Ziehen von Lasten sowie<br />
manuelle Arbeitsprozesse?<br />
Leitmerkmalmethoden richtig anwenden<br />
Für diese Gefährdungsbeurteilung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam mit dem Länderausschuss<br />
für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Musterbeurteilungen<br />
zur Verfügung, die sogenannten Leitmerkmalmethoden. Mithilfe<br />
standardisierter Verfahren können Sie diese Abläufe selbst beurteilen<br />
und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Damit erfüllen Sie<br />
nach dem heutigen Stand die Anforderungen des ArbSchG und der LasthandhabV.<br />
Die BAuA stellt dazu auf ihrer Internetseite sowohl die notwendigen<br />
Formulare als auch die gut erklärten Anleitungen bereit. Sie<br />
finden alle diese Informationen und Unterlagen hier: goo.gl/4m3f5<br />
Fazit: So können Sie einfach, schnell und rechtskonform die Notwendigkeit<br />
oder auch den Verzicht auf Handhubwagen und auf andere<br />
Hilfsmittel begründen und dokumentieren. Allerdings sollten Sie diese<br />
Methoden nicht dazu verwenden, eine Begründung für nicht rückengerechtes<br />
Arbeiten zu finden. Denn auch, wenn möglicherweise auf<br />
Hilfsmittel ganz oder teilweise verzichtet werden kann, bedeutet das<br />
nicht, dass Sie der Pflicht entbunden sind, den Mitarbeitern rückenschonendes<br />
Arbeiten zu ermöglichen.<br />
FK<br />
Neues Angebot der BGW: Online-Gefährdungsbeurteilung<br />
für die Altenpflege<br />
Nach Kindertagesstätten und Friseursalons können jetzt auch Arbeitsschützer in der Altenpflege die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten online erstellen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />
stellt diese Option bereit.<br />
Bei der Gefährdungsbeurteilung in der Altenpflege ist zwischen stationärer<br />
und häuslicher Pflege zu unterscheiden. Daher liegt die<br />
neue Online-Handlungshilfe in 2 Varianten vor. Dabei sind häufige<br />
und typische Tätigkeiten und Arbeitsbereiche bereits vorgegeben.<br />
Diese müssen Sie dann durch die eigenen betriebsspezifischen Aspekte<br />
ergänzen.<br />
Die Online-Handlungshilfe führt Sie systematisch durch die einzelnen<br />
Schritte der Gefährdungsbeurteilung:<br />
● Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen<br />
● Gefährdungen systematisch ermitteln<br />
● Risiken beurteilen<br />
● Schutzmaßnahmen auswählen<br />
● die Besonderheiten ambulanter Pflege und häuslicher Pflege berücksichtigen<br />
● betriebsspezifische Aspekte hinzufügen<br />
TIPP<br />
Der Handlungsleitfaden ist unter https://goo.gl/jLdnyY erreichbar.<br />
Für eine Einteilung der Gefährdungen verwendet das System die Ampelfarben<br />
Rot, Gelb und Grün. Damit ist auf einen Blick ersichtlich,<br />
wo der Handlungsdruck am größten ist und welche Maßnahmen<br />
unverzüglich umzusetzen sind. Denn durchführen bzw. umsetzen<br />
muss man die Schritte und Maßnahmen natürlich offline, mit einer<br />
rein virtuellen Gefährdungsbeurteilung kommen Sie Ihren Pflichten<br />
nicht nach. FK<br />
n Warum das Rad neu erfinden? Arbeiten Sie mit praktischen Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung<br />
in der Altenpflege. ...................................................................................................<br />
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