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AUS DER PRAXIS LERNEN<br />

Die Leitmerkmalmethode – Ihre Hilfe für die<br />

sichere Gefährdungsbeurteilung<br />

Oft kommt in Betrieben diese Frage auf: Müssen Hubwagen, Hubwagen mit Hubtisch und andere geeignete Transporthilfen und<br />

Hebehilfsmittel unbedingt zum Einsatz kommen oder nicht? Diese Frage ist aber nicht pauschal zu beantworten.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Lastenhandhabungsverordnung<br />

(LasthandhabV) fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen,<br />

wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten<br />

nicht sicher auszuschließen sind. Sie müssen also erst einmal eine<br />

Gefährdungsbeurteilung erstellen. Doch wie beurteilen Sie rechtskonform<br />

das Heben und Tragen, Schieben und Ziehen von Lasten sowie<br />

manuelle Arbeitsprozesse?<br />

Leitmerkmalmethoden richtig anwenden<br />

Für diese Gefährdungsbeurteilung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam mit dem Länderausschuss<br />

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Musterbeurteilungen<br />

zur Verfügung, die sogenannten Leitmerkmalmethoden. Mithilfe<br />

standardisierter Verfahren können Sie diese Abläufe selbst beurteilen<br />

und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Damit erfüllen Sie<br />

nach dem heutigen Stand die Anforderungen des ArbSchG und der LasthandhabV.<br />

Die BAuA stellt dazu auf ihrer Internetseite sowohl die notwendigen<br />

Formulare als auch die gut erklärten Anleitungen bereit. Sie<br />

finden alle diese Informationen und Unterlagen hier: goo.gl/4m3f5<br />

Fazit: So können Sie einfach, schnell und rechtskonform die Notwendigkeit<br />

oder auch den Verzicht auf Handhubwagen und auf andere<br />

Hilfsmittel begründen und dokumentieren. Allerdings sollten Sie diese<br />

Methoden nicht dazu verwenden, eine Begründung für nicht rückengerechtes<br />

Arbeiten zu finden. Denn auch, wenn möglicherweise auf<br />

Hilfsmittel ganz oder teilweise verzichtet werden kann, bedeutet das<br />

nicht, dass Sie der Pflicht entbunden sind, den Mitarbeitern rückenschonendes<br />

Arbeiten zu ermöglichen.<br />

FK<br />

Neues Angebot der BGW: Online-Gefährdungsbeurteilung<br />

für die Altenpflege<br />

Nach Kindertagesstätten und Friseursalons können jetzt auch Arbeitsschützer in der Altenpflege die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten online erstellen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />

stellt diese Option bereit.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung in der Altenpflege ist zwischen stationärer<br />

und häuslicher Pflege zu unterscheiden. Daher liegt die<br />

neue Online-Handlungshilfe in 2 Varianten vor. Dabei sind häufige<br />

und typische Tätigkeiten und Arbeitsbereiche bereits vorgegeben.<br />

Diese müssen Sie dann durch die eigenen betriebsspezifischen Aspekte<br />

ergänzen.<br />

Die Online-Handlungshilfe führt Sie systematisch durch die einzelnen<br />

Schritte der Gefährdungsbeurteilung:<br />

● Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen<br />

● Gefährdungen systematisch ermitteln<br />

● Risiken beurteilen<br />

● Schutzmaßnahmen auswählen<br />

● die Besonderheiten ambulanter Pflege und häuslicher Pflege berücksichtigen<br />

● betriebsspezifische Aspekte hinzufügen<br />

TIPP<br />

Der Handlungsleitfaden ist unter https://goo.gl/jLdnyY erreichbar.<br />

Für eine Einteilung der Gefährdungen verwendet das System die Ampelfarben<br />

Rot, Gelb und Grün. Damit ist auf einen Blick ersichtlich,<br />

wo der Handlungsdruck am größten ist und welche Maßnahmen<br />

unverzüglich umzusetzen sind. Denn durchführen bzw. umsetzen<br />

muss man die Schritte und Maßnahmen natürlich offline, mit einer<br />

rein virtuellen Gefährdungsbeurteilung kommen Sie Ihren Pflichten<br />

nicht nach. FK<br />

n Warum das Rad neu erfinden? Arbeiten Sie mit praktischen Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung<br />

in der Altenpflege. ...................................................................................................<br />

© Kzenon - fotolia.com<br />

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