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Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

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Verfall <strong>des</strong> Überleitungsanspruchs<br />

Abgabepflichtige Behandlung<br />

der Urlaubsvergütung<br />

II. Urlaub Seite 9<br />

Der Überleitungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer im<br />

Vorjahr min<strong>des</strong>tens 6 Monate in Betrieben <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes beschäftigt<br />

gewesen ist. Verschiedene Beschäftigungszeiten sind zusammenzurechnen.<br />

Der Überleitungsanspruch ermöglicht es, etwa in der Mitte <strong>des</strong> Urlaubsjahres<br />

zusammen mit dem bis dahin aus dem laufenden Kalenderjahr erworbenen<br />

Anspruch einen vollen Jahresurlaub zu nehmen.<br />

Der Überleitungsanspruch kann nicht in das nächste Urlaubsjahr übertragen<br />

werden. Er verfällt mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem er entstanden ist. Auch ist<br />

die Abgeltung oder Entschädigung für einen Überleitungsanspruch ausgeschlossen.<br />

2.4 Abgabepflichtige Behandlung<br />

Während <strong>des</strong> Urlaubs tritt die Urlaubsvergütung (einschließlich etwaiger Ausgleichsbeträge)<br />

im Sinne <strong>des</strong> Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die<br />

Stelle <strong>des</strong> Lohnes.<br />

Die Urlaubsvergütung ist somit sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.<br />

Für die Urlaubsvergütung sind auch Beiträge zu den <strong>Sozialkasse</strong>n und der<br />

Umlagebetrag für die Produktive Winterbauförderung in vollem Umfang abzuführen.<br />

2.5 Erstattung der Urlaubsvergütung<br />

Die <strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Baugewerbes</strong> erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich<br />

die von ihm ausgezahlten Urlaubsvergütungsbeträge zuzüglich 20<br />

% als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen<br />

(SV-Zuschlag).<br />

Ab 1. Januar 1996 wird Winterurlaubszuschuß (WUZ) erstattet (zzgl. SV-<br />

Zuschlag).

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