Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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Verfall <strong>des</strong> Überleitungsanspruchs<br />
Abgabepflichtige Behandlung<br />
der Urlaubsvergütung<br />
II. Urlaub Seite 9<br />
Der Überleitungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer im<br />
Vorjahr min<strong>des</strong>tens 6 Monate in Betrieben <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes beschäftigt<br />
gewesen ist. Verschiedene Beschäftigungszeiten sind zusammenzurechnen.<br />
Der Überleitungsanspruch ermöglicht es, etwa in der Mitte <strong>des</strong> Urlaubsjahres<br />
zusammen mit dem bis dahin aus dem laufenden Kalenderjahr erworbenen<br />
Anspruch einen vollen Jahresurlaub zu nehmen.<br />
Der Überleitungsanspruch kann nicht in das nächste Urlaubsjahr übertragen<br />
werden. Er verfällt mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem er entstanden ist. Auch ist<br />
die Abgeltung oder Entschädigung für einen Überleitungsanspruch ausgeschlossen.<br />
2.4 Abgabepflichtige Behandlung<br />
Während <strong>des</strong> Urlaubs tritt die Urlaubsvergütung (einschließlich etwaiger Ausgleichsbeträge)<br />
im Sinne <strong>des</strong> Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die<br />
Stelle <strong>des</strong> Lohnes.<br />
Die Urlaubsvergütung ist somit sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.<br />
Für die Urlaubsvergütung sind auch Beiträge zu den <strong>Sozialkasse</strong>n und der<br />
Umlagebetrag für die Produktive Winterbauförderung in vollem Umfang abzuführen.<br />
2.5 Erstattung der Urlaubsvergütung<br />
Die <strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Baugewerbes</strong> erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich<br />
die von ihm ausgezahlten Urlaubsvergütungsbeträge zuzüglich 20<br />
% als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen<br />
(SV-Zuschlag).<br />
Ab 1. Januar 1996 wird Winterurlaubszuschuß (WUZ) erstattet (zzgl. SV-<br />
Zuschlag).