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Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

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Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer<br />

Urlaub für gewerbliche<br />

Arbeitnehmer über 18 Jahre<br />

Urlaubsberechnungstage<br />

Umrechnungstabellen<br />

für<br />

Urlaubsberechnungstage<br />

II. Urlaub Seite 3<br />

II. Urlaub<br />

Urlaub soll der Erholung dienen und <strong>des</strong>halb möglichst zusammenhängend<br />

genommen werden.<br />

Der Urlaubsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage pro<br />

Kalenderjahr.<br />

Anerkannte Schwerbehinderte (SB) haben Anspruch auf 36 Arbeitstage Urlaub.<br />

Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind Arbeitnehmer mit<br />

einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Inanspruchnahme <strong>des</strong><br />

erhöhten Urlaubsanspruchs erfordert die Vorlage eines amtlichen Beschei<strong>des</strong>.<br />

Für die Entstehung <strong>des</strong> SB-Urlaubsanspruchs ist der 01. Januar <strong>des</strong> Jahres, in<br />

dem der Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft amtlich bescheinigt wird,<br />

maßgebend. Für die Beendigung <strong>des</strong> SB-Urlaubsanspruchs gilt der 31.<br />

Dezember <strong>des</strong> Jahres, in dem das Ende der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

amtlich bescheinigt wird.<br />

1. Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer über 18 Jahre<br />

Als gewerbliche Arbeitnehmer über 18 Jahre gelten Arbeitnehmer, die am 01.<br />

Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. D.h., auch wer<br />

am 01. Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres Geburtstag hat, gilt als gewerblicher<br />

Arbeitnehmer über 18 Jahre. Wer hingegen erst am 02. Januar oder später 18<br />

Jahre alt wird, gilt nicht als gewerblicher Arbeitnehmer über 18 Jahre.<br />

1.1 Ermittlung <strong>des</strong> Urlaubsanspruchs<br />

Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Beschäftigungszeit, ausgedrückt in<br />

Urlaubsberechnungstagen.<br />

Bei der Ermittlung der Urlaubsberechnungstage ist von der Gesamtzahl der<br />

Kalendertage <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Davon sind jedoch<br />

alle Tage abzuziehen, die keine Urlaubsberechnungstage sind.<br />

Keine Urlaubsberechnungstage sind:<br />

− Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben<br />

ist;<br />

− Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als 14 Kalendertage<br />

gedauert hat;<br />

− Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und für diese<br />

Tage weder Anspruch auf Arbeitsentgelt noch Anspruch auf<br />

Ausgleichsbeträge hat.<br />

Die Gesamtzahl der Beschäftigungstage läßt sich durch die Plus-1-Formel am<br />

Ende der Umrechnungstabelle (siehe Tabellen am Schluß <strong>des</strong> <strong>Leitfaden</strong>s) leicht<br />

ermitteln.<br />

Die Urlaubsberechnungstage werden mit Hilfe der Umrechnungstabellen in<br />

Urlaubstage umgerechnet.<br />

Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für schwerbehinderte gewerbliche<br />

Arbeitnehmer ist die Schwerbehinderten-Umrechnungstabelle zu Hilfe zu<br />

nehmen.

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