Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer<br />
Urlaub für gewerbliche<br />
Arbeitnehmer über 18 Jahre<br />
Urlaubsberechnungstage<br />
Umrechnungstabellen<br />
für<br />
Urlaubsberechnungstage<br />
II. Urlaub Seite 3<br />
II. Urlaub<br />
Urlaub soll der Erholung dienen und <strong>des</strong>halb möglichst zusammenhängend<br />
genommen werden.<br />
Der Urlaubsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage pro<br />
Kalenderjahr.<br />
Anerkannte Schwerbehinderte (SB) haben Anspruch auf 36 Arbeitstage Urlaub.<br />
Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind Arbeitnehmer mit<br />
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Inanspruchnahme <strong>des</strong><br />
erhöhten Urlaubsanspruchs erfordert die Vorlage eines amtlichen Beschei<strong>des</strong>.<br />
Für die Entstehung <strong>des</strong> SB-Urlaubsanspruchs ist der 01. Januar <strong>des</strong> Jahres, in<br />
dem der Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft amtlich bescheinigt wird,<br />
maßgebend. Für die Beendigung <strong>des</strong> SB-Urlaubsanspruchs gilt der 31.<br />
Dezember <strong>des</strong> Jahres, in dem das Ende der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
amtlich bescheinigt wird.<br />
1. Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer über 18 Jahre<br />
Als gewerbliche Arbeitnehmer über 18 Jahre gelten Arbeitnehmer, die am 01.<br />
Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. D.h., auch wer<br />
am 01. Januar <strong>des</strong> Kalenderjahres Geburtstag hat, gilt als gewerblicher<br />
Arbeitnehmer über 18 Jahre. Wer hingegen erst am 02. Januar oder später 18<br />
Jahre alt wird, gilt nicht als gewerblicher Arbeitnehmer über 18 Jahre.<br />
1.1 Ermittlung <strong>des</strong> Urlaubsanspruchs<br />
Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Beschäftigungszeit, ausgedrückt in<br />
Urlaubsberechnungstagen.<br />
Bei der Ermittlung der Urlaubsberechnungstage ist von der Gesamtzahl der<br />
Kalendertage <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Davon sind jedoch<br />
alle Tage abzuziehen, die keine Urlaubsberechnungstage sind.<br />
Keine Urlaubsberechnungstage sind:<br />
− Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben<br />
ist;<br />
− Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als 14 Kalendertage<br />
gedauert hat;<br />
− Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und für diese<br />
Tage weder Anspruch auf Arbeitsentgelt noch Anspruch auf<br />
Ausgleichsbeträge hat.<br />
Die Gesamtzahl der Beschäftigungstage läßt sich durch die Plus-1-Formel am<br />
Ende der Umrechnungstabelle (siehe Tabellen am Schluß <strong>des</strong> <strong>Leitfaden</strong>s) leicht<br />
ermitteln.<br />
Die Urlaubsberechnungstage werden mit Hilfe der Umrechnungstabellen in<br />
Urlaubstage umgerechnet.<br />
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für schwerbehinderte gewerbliche<br />
Arbeitnehmer ist die Schwerbehinderten-Umrechnungstabelle zu Hilfe zu<br />
nehmen.