Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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Höhe <strong>des</strong> <strong>Sozialkasse</strong>nbeitrages<br />
für Angestellte<br />
Verzugszinsen<br />
VII. Beitragshöhe und -abführung Seite 29<br />
2. Beitrag für Angestellte<br />
Zur Finanzierung der tarifvertraglichen Leistungen der Zusatzversorgungskasse<br />
<strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes (ZVK-Gerüstbau) für Angestellte haben Arbeitgeber<br />
DM 20,00 monatlich für jeden einzelnen Angestellten zu entrichten.<br />
Diese Beiträge werden ebenfalls von der <strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> <strong>Berliner</strong><br />
<strong>Baugewerbes</strong> eingezogen.<br />
Die Beiträge sind auch für Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
weniger als 20 Stunden beträgt sowie alle Aushilfen und geringfügig<br />
Beschäftigte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, sofern sie<br />
ganze Monate beschäftigt sind, zu entrichten. Darüber hinaus sind die<br />
Beiträge auch für leitende Angestellte zu entrichten. Ferner besteht die Beitragspflicht<br />
für gegen Entgelt mitarbeitende Familienangehörige, soweit sich<br />
die Tätigkeit nicht in einem Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend den<br />
gesetzlichen Vorschriften erschöpft.<br />
Ebenso wie im Falle <strong>des</strong> Verzuges mit <strong>Sozialkasse</strong>nbeiträgen für gewerbliche<br />
Arbeitnehmer sind auch im Falle <strong>des</strong> Verzuges mit <strong>Sozialkasse</strong>nbeiträgen für<br />
Angestellte Verzugszinsen in Höhe <strong>des</strong> um 3 % erhöhten jeweiligen<br />
Diskontsatzes zu entrichten.