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Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

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Dienstpflicht vor dem<br />

Lohnausgleichszeitraum<br />

beendet<br />

Dienstpflicht am 31.12.<br />

beendet<br />

Nachweis und Anrechnung<br />

von Beschäftigungszeiten<br />

Basis <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />

IV. Lohnausgleich Seite 15<br />

Derjenige, der im laufenden Jahr aus der gesetzlichen Dienstpflicht ausscheidet,<br />

hat in der folgenden Winterperiode dann Anspruch auf Lohnausgleich,<br />

wenn er die Arbeit bei dem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, bei<br />

dem er vor der Einberufung beschäftigt war. Voraussetzung ist jedoch, daß<br />

das Arbeitsverhältnis nach § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz während der Dienstpflicht<br />

geruht hat und in der Zeit vom 24. Dezember bis 01. Januar ein<br />

Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes besteht.<br />

Gewerbliche Arbeitnehmer, die nach der Entlassung aus der gesetzlichen<br />

Dienstpflicht die Arbeit nicht im gleichen Betrieb aufnehmen oder nach der<br />

Rückmeldung aus diesem Betrieb ausscheiden, erhalten Lohnausgleich, wenn<br />

während <strong>des</strong> ganzen Lohnausgleichszeitraumes (24. Dezember bis<br />

01. Januar) ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />

besteht und im Einberufungsjahr sowie in der Zeit vom 01. Januar bis 31.<br />

Dezember <strong>des</strong> Entlassungsjahres zusammen mehr als 91 Kalendertage Arbeits-<br />

oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />

nachgewiesen werden können.<br />

Erfolgt die Entlassung eines Dienstpflichtigen zum 31. Dezember, dann hat<br />

dieser Anspruch auf den vollen Lohnausgleich für die Zeit vom 24. Dezember<br />

bis 01. Januar, wenn er sich bei seinem früheren Arbeitgeber <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />

zurückmeldet und die Arbeit am ersten Arbeitstag <strong>des</strong><br />

Betriebes im neuen Jahr wieder aufgenommen hat.<br />

Als Nachweis von Beschäftigungszeiten dienen ab dem Lohnausgleichszeitraum<br />

1995/1996 die Vorgaben der <strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Baugewerbes</strong> auf<br />

den Formularen Anhang „LO"-Lohnausgleich sowie Anspruchs- und<br />

Leistungsnachweise (ALN). Beschäftigungszeiten aus den übrigen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

sind durch <strong>Sozialkasse</strong>nnachweise für das Gerüstbaugewerbe der<br />

<strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes, Wiesbaden, nachzuweisen.<br />

Ausbildungszeiten werden angerechnet.<br />

Beschäftigungszeiten im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk in<br />

Berlin und den anderen Bun<strong>des</strong>ländern werden voll angerechnet.<br />

Zeiten in diesen Tarifbereichen müssen anhand von<br />

− Anspruchs- und Leistungsnachweisen (ALN)<br />

− Lohnnachweiskarten <strong>des</strong> <strong>Baugewerbes</strong> (übriges Bun<strong>des</strong>gebiet)<br />

− Lohnnachweiskarten für das Dachdeckerhandwerk (Karten für Berlin<br />

und das übrige Bun<strong>des</strong>gebiet sind gleich)<br />

nachgewiesen werden.<br />

3. Höhe <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />

Der Lohnausgleich wird nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst<br />

in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden Lohnabrechnungszeitraum,<br />

der min<strong>des</strong>tens vier Wochen umfassen muß, gewährt.<br />

Liegt kein 4-Wochen-Zeitraum vor, in dem zusammenhängend gearbeitet<br />

wurde, so wird der Gesamtstundenlohn der Lohngruppe III zugrundegelegt.

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