Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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Dienstpflicht vor dem<br />
Lohnausgleichszeitraum<br />
beendet<br />
Dienstpflicht am 31.12.<br />
beendet<br />
Nachweis und Anrechnung<br />
von Beschäftigungszeiten<br />
Basis <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />
IV. Lohnausgleich Seite 15<br />
Derjenige, der im laufenden Jahr aus der gesetzlichen Dienstpflicht ausscheidet,<br />
hat in der folgenden Winterperiode dann Anspruch auf Lohnausgleich,<br />
wenn er die Arbeit bei dem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, bei<br />
dem er vor der Einberufung beschäftigt war. Voraussetzung ist jedoch, daß<br />
das Arbeitsverhältnis nach § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz während der Dienstpflicht<br />
geruht hat und in der Zeit vom 24. Dezember bis 01. Januar ein<br />
Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes besteht.<br />
Gewerbliche Arbeitnehmer, die nach der Entlassung aus der gesetzlichen<br />
Dienstpflicht die Arbeit nicht im gleichen Betrieb aufnehmen oder nach der<br />
Rückmeldung aus diesem Betrieb ausscheiden, erhalten Lohnausgleich, wenn<br />
während <strong>des</strong> ganzen Lohnausgleichszeitraumes (24. Dezember bis<br />
01. Januar) ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />
besteht und im Einberufungsjahr sowie in der Zeit vom 01. Januar bis 31.<br />
Dezember <strong>des</strong> Entlassungsjahres zusammen mehr als 91 Kalendertage Arbeits-<br />
oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />
nachgewiesen werden können.<br />
Erfolgt die Entlassung eines Dienstpflichtigen zum 31. Dezember, dann hat<br />
dieser Anspruch auf den vollen Lohnausgleich für die Zeit vom 24. Dezember<br />
bis 01. Januar, wenn er sich bei seinem früheren Arbeitgeber <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes<br />
zurückmeldet und die Arbeit am ersten Arbeitstag <strong>des</strong><br />
Betriebes im neuen Jahr wieder aufgenommen hat.<br />
Als Nachweis von Beschäftigungszeiten dienen ab dem Lohnausgleichszeitraum<br />
1995/1996 die Vorgaben der <strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Baugewerbes</strong> auf<br />
den Formularen Anhang „LO"-Lohnausgleich sowie Anspruchs- und<br />
Leistungsnachweise (ALN). Beschäftigungszeiten aus den übrigen Bun<strong>des</strong>ländern<br />
sind durch <strong>Sozialkasse</strong>nnachweise für das Gerüstbaugewerbe der<br />
<strong>Sozialkasse</strong> <strong>des</strong> Gerüstbaugewerbes, Wiesbaden, nachzuweisen.<br />
Ausbildungszeiten werden angerechnet.<br />
Beschäftigungszeiten im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk in<br />
Berlin und den anderen Bun<strong>des</strong>ländern werden voll angerechnet.<br />
Zeiten in diesen Tarifbereichen müssen anhand von<br />
− Anspruchs- und Leistungsnachweisen (ALN)<br />
− Lohnnachweiskarten <strong>des</strong> <strong>Baugewerbes</strong> (übriges Bun<strong>des</strong>gebiet)<br />
− Lohnnachweiskarten für das Dachdeckerhandwerk (Karten für Berlin<br />
und das übrige Bun<strong>des</strong>gebiet sind gleich)<br />
nachgewiesen werden.<br />
3. Höhe <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />
Der Lohnausgleich wird nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst<br />
in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden Lohnabrechnungszeitraum,<br />
der min<strong>des</strong>tens vier Wochen umfassen muß, gewährt.<br />
Liegt kein 4-Wochen-Zeitraum vor, in dem zusammenhängend gearbeitet<br />
wurde, so wird der Gesamtstundenlohn der Lohngruppe III zugrundegelegt.