Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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Ermittlung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />
Ausfallstunden<br />
Lohnausgleichstabelle<br />
Höchstbetrag<br />
Verlängerte oder verkürzte<br />
Arbeitszeit / Teilzeit<br />
Fiktiver Bruttostunden<br />
verdienst<br />
Kürzung <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />
IV. Lohnausgleich Seite 17<br />
3.2 Ermittlung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />
Der gerundete Bruttostundenverdienst ist mit den lohnausgleichspflichtigen<br />
Ausfallstunden zu multiplizieren:<br />
Bruttostundenverdienst x lohnausgleichspflichtige Ausfallstunden<br />
= Lohnausgleichsbetrag.<br />
Als Ausfallstunden gelten die regelmäßigen Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum<br />
(Montag - Freitag). Es ist im Ausgleichszeitraum 1995/96 von<br />
einer Arbeitszeit von 8 Std. pro Tag auszugehen. Ab dem Ausgleichszeitraum<br />
1996/97 ist von einer Arbeitszeit von 7,5 Stunden an den Tagen von Montag<br />
bis Freitag auszugehen.<br />
Die Höhe <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages für den jeweiligen Ausgleichszeitraum<br />
ist aus der Lohnausgleichstabelle ersichtlich. Die Lohnausgleichstabelle wird<br />
den Betrieben rechtzeitig übersandt.<br />
Der Lohnausgleichsbetrag ist begrenzt durch Festlegung <strong>des</strong> max. Bruttostundenverdienstes<br />
auf 141 % <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ecklohnes.<br />
(Tariflohn der Gruppe III).<br />
Besonderheiten:<br />
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die in der Regel durchschnittlich mehr oder<br />
weniger als im Ausgleichszeitraum 1995/96 40 und ab dem Ausgleichszeitraum<br />
1996/97 37,5 Stunden in der Woche arbeiten, gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
Als Basis für die Berechnung der Höhe <strong>des</strong> zu gewährenden Lohnausgleichs<br />
wird ein fiktiver Bruttostundenverdienst ermittelt, der sich bei einer tariflichen<br />
Arbeitszeit von 40 bzw. 37,5 Stunden pro Woche ergeben würde.<br />
Beispiel:<br />
Durchschnittliche Arbeitszeit in Std./Woche x Bruttostundenverdienst<br />
40 bzw. 37,5 Stunden<br />
= fiktiver Bruttostundenverdienst<br />
Nach dem so festgestellten fiktiven Bruttostundenverdienst ist der aus der<br />
Tabelle ersichtliche Lohnausgleichsbetrag zu gewähren.<br />
3.3 Kürzung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />
Der Ausgleichsbetrag darf<br />
in Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag<br />
vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen<br />
und bei angeordneter Arbeit während <strong>des</strong> Ausgleichszeitraumes<br />
für jeden versäumten Arbeitstag<br />
um 15 % je Tag gekürzt werden.