11.12.2012 Aufrufe

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ermittlung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />

Ausfallstunden<br />

Lohnausgleichstabelle<br />

Höchstbetrag<br />

Verlängerte oder verkürzte<br />

Arbeitszeit / Teilzeit<br />

Fiktiver Bruttostunden<br />

verdienst<br />

Kürzung <strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />

IV. Lohnausgleich Seite 17<br />

3.2 Ermittlung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />

Der gerundete Bruttostundenverdienst ist mit den lohnausgleichspflichtigen<br />

Ausfallstunden zu multiplizieren:<br />

Bruttostundenverdienst x lohnausgleichspflichtige Ausfallstunden<br />

= Lohnausgleichsbetrag.<br />

Als Ausfallstunden gelten die regelmäßigen Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum<br />

(Montag - Freitag). Es ist im Ausgleichszeitraum 1995/96 von<br />

einer Arbeitszeit von 8 Std. pro Tag auszugehen. Ab dem Ausgleichszeitraum<br />

1996/97 ist von einer Arbeitszeit von 7,5 Stunden an den Tagen von Montag<br />

bis Freitag auszugehen.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages für den jeweiligen Ausgleichszeitraum<br />

ist aus der Lohnausgleichstabelle ersichtlich. Die Lohnausgleichstabelle wird<br />

den Betrieben rechtzeitig übersandt.<br />

Der Lohnausgleichsbetrag ist begrenzt durch Festlegung <strong>des</strong> max. Bruttostundenverdienstes<br />

auf 141 % <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ecklohnes.<br />

(Tariflohn der Gruppe III).<br />

Besonderheiten:<br />

Für gewerbliche Arbeitnehmer, die in der Regel durchschnittlich mehr oder<br />

weniger als im Ausgleichszeitraum 1995/96 40 und ab dem Ausgleichszeitraum<br />

1996/97 37,5 Stunden in der Woche arbeiten, gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

Als Basis für die Berechnung der Höhe <strong>des</strong> zu gewährenden Lohnausgleichs<br />

wird ein fiktiver Bruttostundenverdienst ermittelt, der sich bei einer tariflichen<br />

Arbeitszeit von 40 bzw. 37,5 Stunden pro Woche ergeben würde.<br />

Beispiel:<br />

Durchschnittliche Arbeitszeit in Std./Woche x Bruttostundenverdienst<br />

40 bzw. 37,5 Stunden<br />

= fiktiver Bruttostundenverdienst<br />

Nach dem so festgestellten fiktiven Bruttostundenverdienst ist der aus der<br />

Tabelle ersichtliche Lohnausgleichsbetrag zu gewähren.<br />

3.3 Kürzung <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages<br />

Der Ausgleichsbetrag darf<br />

in Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag<br />

vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen<br />

und bei angeordneter Arbeit während <strong>des</strong> Ausgleichszeitraumes<br />

für jeden versäumten Arbeitstag<br />

um 15 % je Tag gekürzt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!