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84723_<strong>AGV</strong>_Inhalt_2-2011 05.05.2011 11:03 Uhr Seite 24<br />
Recht<br />
24<br />
ARBEITSRECHT<br />
A KTUELLE<br />
R ECHTSPRECHUNG<br />
1. Verdachtskündigung und strafrechtliche<br />
Bewertung<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 25.11.2010<br />
Az: 2 AZR 801/09<br />
Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter<br />
wegen des Verdachts der Unterschlagung<br />
fristlos gekündigt. Gegen<br />
diese fristlose Kündigung hat der Arbeitnehmer<br />
Kündigungsschutzklage<br />
erhoben. Ebenfalls wurde ein Strafverfahren<br />
gegen den Arbeitnehmer eingeleitet.<br />
In der bisherigen Praxis haben<br />
die Arbeitsgerichte die Kündigungsschutzverfahren<br />
ausgesetzt und<br />
den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet.<br />
Erst wenn der Arbeitnehmer<br />
rechtskräftig verurteilt wurde, hat das<br />
Arbeitsgericht entschieden, ob die<br />
fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.<br />
Dieser Vorgehensweise hat das<br />
Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,<br />
dass für die kündigungsrechtliche<br />
Beurteilung einer Pflichtverletzung<br />
die strafrechtliche Bewertung nicht<br />
maßgebend ist. Entscheidend sind der<br />
Verstoß gegen vertragliche Hauptoder<br />
Nebenpflichten und der mit ihm<br />
verbundene Vertrauensbruch. Das Gericht<br />
hat weiter ausgeführt, dass regelmäßig<br />
keine Rechtfertigung für die<br />
Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses<br />
bis zur rechtskräftigen Erle-<br />
digung eines Strafverfahrens, in dem<br />
der Kündigungsvorwurf unter dem<br />
Gesichtspunkt des Strafrechts geprüft<br />
wird, besteht. Besonders weil die Aussetzung<br />
für die Arbeitgeberseite ein<br />
erhebliches finanzielles Risiko bedeute,<br />
sei eine Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses<br />
nicht hinzunehmen.<br />
2. Haftungsgrenze bei grob<br />
fahrlässigem Verhalten<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 28.10.2010<br />
Az.: 8 AZR 418/09<br />
Im vorliegenden Fall hatte eine Reinigungskraft,<br />
die ein monatliches Gehalt<br />
von 320,- Euro brutto bezieht, in einer<br />
Arztpraxis ein medizinisches Gerät beschädigt,<br />
indem sie grob fahrlässig einen<br />
Notausknopf betätigte. Aufgrund<br />
der Stromunterbrechung entstand an<br />
dem medizinischen Gerät ein Schaden<br />
von rund 50.000 Euro.<br />
Diesen Schaden wollte der Arbeitgeber<br />
von der Reinigungskraft ersetzt<br />
haben.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt,<br />
dass dem Arbeitgeber grundsätzlich<br />
ein Schadensersatzanspruch<br />
zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat<br />
die Haftung der Arbeitnehmerin allerdings<br />
auf ein Jahresgehalt (3.840 Euro)<br />
begrenzt.<br />
Das BAG hat in seinem Urteil klargestellt,<br />
dass auch bei grober Fahrlässigkeit<br />
Haftungserleichterung, die von einer<br />
Abwägung im Einzelfall abhängig<br />
sind, in Betracht kommen. In die Erwägung<br />
ist der Grad des Verschuldens mit<br />
einzubeziehen. Insoweit kann eine besonders<br />
grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten<br />
eine Rolle spielen. Je-<br />
doch seien Haftungserleichterungen<br />
auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Wie in vielen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht<br />
noch einmal darauf verwiesen,<br />
dass die Frage der Haftung<br />
von Arbeitnehmern bei grob fahrlässiger<br />
Handlungsweise immer einer Einzelfallabwägung<br />
bedarf.<br />
3. Generalunternehmerhaftung bei<br />
Insolvenz des Nachunternehmers<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 8. Dezember 2010<br />
Az.: 5 AZR 111/10<br />
Der Mindestlohnanspruch eines bei einem<br />
Nachunternehmer beschäftigten<br />
Arbeitnehmers gegen den Hauptunternehmer<br />
nach § 1 AEntG geht<br />
nicht auf die Bundesagentur für Arbeit<br />
über.<br />
Mitarbeitern eines insolventen Nachunternehmers<br />
wurde Insolvenzgeld<br />
gezahlt. Die Klage der Bundesagentur<br />
für Arbeit hat einen <strong>Bau</strong>unternehmer<br />
als Hauptunternehmer wegen der Leistung<br />
dieses Insolvenzgelds in Anspruch<br />
genommen. Das Bundesarbeitsgericht<br />
hat in diesem und vergleichbaren<br />
Fällen die Klage der Bundesagentur<br />
für Arbeit für unbegründet gehalten.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt,<br />
dass der Anspruch eines Arbeitnehmers<br />
des Nachunternehmers gegen<br />
den Hauptunternehmer nach §<br />
1AEntG nicht auf die Bundesagentur<br />
für Arbeit übergeht. Nach § 187 Satz 1<br />
SGB III gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld<br />
auf die Bundesagentur für<br />
Arbeit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt<br />
über, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld<br />
begründen. Das ist der<br />
Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers<br />
gegen seinen Arbeitgeber, aber<br />
nicht die Haftung nach § 1AEntG. Die<br />
Haftung nach AEntG ist eine gesetzlich<br />
angeordnete Bürgenhaftung. Zur<br />
Durchsetzung des Mindestlohnanspruchs<br />
des Arbeitnehmers ist der<br />
Übergang dieser gesetzlich angeordneten<br />
Bürgenhaftung nicht erforderlich,<br />
denn mit dem Insolvenzgeld ist<br />
dem Arbeitnehmer in diesem Umfang<br />
die Erfüllung seines Anspruchs gewiss.<br />
4. Anspruch auf Einsicht in die<br />
Personalakte nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 16.11.2010<br />
Az.: 9 AZR 573/09<br />
Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses An-