12.12.2012 Aufrufe

Mitglieder - Aktuell Kommentar Aktuell Nachrichten ... - AGV Bau Saar

Mitglieder - Aktuell Kommentar Aktuell Nachrichten ... - AGV Bau Saar

Mitglieder - Aktuell Kommentar Aktuell Nachrichten ... - AGV Bau Saar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

84723_<strong>AGV</strong>_Inhalt_2-2011 05.05.2011 11:03 Uhr Seite 24<br />

Recht<br />

24<br />

ARBEITSRECHT<br />

A KTUELLE<br />

R ECHTSPRECHUNG<br />

1. Verdachtskündigung und strafrechtliche<br />

Bewertung<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 25.11.2010<br />

Az: 2 AZR 801/09<br />

Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter<br />

wegen des Verdachts der Unterschlagung<br />

fristlos gekündigt. Gegen<br />

diese fristlose Kündigung hat der Arbeitnehmer<br />

Kündigungsschutzklage<br />

erhoben. Ebenfalls wurde ein Strafverfahren<br />

gegen den Arbeitnehmer eingeleitet.<br />

In der bisherigen Praxis haben<br />

die Arbeitsgerichte die Kündigungsschutzverfahren<br />

ausgesetzt und<br />

den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet.<br />

Erst wenn der Arbeitnehmer<br />

rechtskräftig verurteilt wurde, hat das<br />

Arbeitsgericht entschieden, ob die<br />

fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.<br />

Dieser Vorgehensweise hat das<br />

Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,<br />

dass für die kündigungsrechtliche<br />

Beurteilung einer Pflichtverletzung<br />

die strafrechtliche Bewertung nicht<br />

maßgebend ist. Entscheidend sind der<br />

Verstoß gegen vertragliche Hauptoder<br />

Nebenpflichten und der mit ihm<br />

verbundene Vertrauensbruch. Das Gericht<br />

hat weiter ausgeführt, dass regelmäßig<br />

keine Rechtfertigung für die<br />

Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses<br />

bis zur rechtskräftigen Erle-<br />

digung eines Strafverfahrens, in dem<br />

der Kündigungsvorwurf unter dem<br />

Gesichtspunkt des Strafrechts geprüft<br />

wird, besteht. Besonders weil die Aussetzung<br />

für die Arbeitgeberseite ein<br />

erhebliches finanzielles Risiko bedeute,<br />

sei eine Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses<br />

nicht hinzunehmen.<br />

2. Haftungsgrenze bei grob<br />

fahrlässigem Verhalten<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 28.10.2010<br />

Az.: 8 AZR 418/09<br />

Im vorliegenden Fall hatte eine Reinigungskraft,<br />

die ein monatliches Gehalt<br />

von 320,- Euro brutto bezieht, in einer<br />

Arztpraxis ein medizinisches Gerät beschädigt,<br />

indem sie grob fahrlässig einen<br />

Notausknopf betätigte. Aufgrund<br />

der Stromunterbrechung entstand an<br />

dem medizinischen Gerät ein Schaden<br />

von rund 50.000 Euro.<br />

Diesen Schaden wollte der Arbeitgeber<br />

von der Reinigungskraft ersetzt<br />

haben.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt,<br />

dass dem Arbeitgeber grundsätzlich<br />

ein Schadensersatzanspruch<br />

zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat<br />

die Haftung der Arbeitnehmerin allerdings<br />

auf ein Jahresgehalt (3.840 Euro)<br />

begrenzt.<br />

Das BAG hat in seinem Urteil klargestellt,<br />

dass auch bei grober Fahrlässigkeit<br />

Haftungserleichterung, die von einer<br />

Abwägung im Einzelfall abhängig<br />

sind, in Betracht kommen. In die Erwägung<br />

ist der Grad des Verschuldens mit<br />

einzubeziehen. Insoweit kann eine besonders<br />

grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten<br />

eine Rolle spielen. Je-<br />

doch seien Haftungserleichterungen<br />

auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Wie in vielen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht<br />

noch einmal darauf verwiesen,<br />

dass die Frage der Haftung<br />

von Arbeitnehmern bei grob fahrlässiger<br />

Handlungsweise immer einer Einzelfallabwägung<br />

bedarf.<br />

3. Generalunternehmerhaftung bei<br />

Insolvenz des Nachunternehmers<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 8. Dezember 2010<br />

Az.: 5 AZR 111/10<br />

Der Mindestlohnanspruch eines bei einem<br />

Nachunternehmer beschäftigten<br />

Arbeitnehmers gegen den Hauptunternehmer<br />

nach § 1 AEntG geht<br />

nicht auf die Bundesagentur für Arbeit<br />

über.<br />

Mitarbeitern eines insolventen Nachunternehmers<br />

wurde Insolvenzgeld<br />

gezahlt. Die Klage der Bundesagentur<br />

für Arbeit hat einen <strong>Bau</strong>unternehmer<br />

als Hauptunternehmer wegen der Leistung<br />

dieses Insolvenzgelds in Anspruch<br />

genommen. Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat in diesem und vergleichbaren<br />

Fällen die Klage der Bundesagentur<br />

für Arbeit für unbegründet gehalten.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt,<br />

dass der Anspruch eines Arbeitnehmers<br />

des Nachunternehmers gegen<br />

den Hauptunternehmer nach §<br />

1AEntG nicht auf die Bundesagentur<br />

für Arbeit übergeht. Nach § 187 Satz 1<br />

SGB III gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld<br />

auf die Bundesagentur für<br />

Arbeit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt<br />

über, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld<br />

begründen. Das ist der<br />

Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers<br />

gegen seinen Arbeitgeber, aber<br />

nicht die Haftung nach § 1AEntG. Die<br />

Haftung nach AEntG ist eine gesetzlich<br />

angeordnete Bürgenhaftung. Zur<br />

Durchsetzung des Mindestlohnanspruchs<br />

des Arbeitnehmers ist der<br />

Übergang dieser gesetzlich angeordneten<br />

Bürgenhaftung nicht erforderlich,<br />

denn mit dem Insolvenzgeld ist<br />

dem Arbeitnehmer in diesem Umfang<br />

die Erfüllung seines Anspruchs gewiss.<br />

4. Anspruch auf Einsicht in die<br />

Personalakte nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 16.11.2010<br />

Az.: 9 AZR 573/09<br />

Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses An-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!