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84723_<strong>AGV</strong>_Inhalt_2-2011 05.05.2011 11:03 Uhr Seite 28<br />
Recht<br />
28<br />
VERTRAGSWESEN<br />
A KTUELLE<br />
R ECHTSPRECHUNG<br />
1. Verjährungshemmung bei<br />
Mängeln<br />
Bundesgerichtshof, Beschluss vom<br />
28.10.2010, Az.: VII ZR 82/09<br />
Für den Schadensersatzanspruch eines<br />
<strong>Bau</strong>trägers gegen einen Rohbauunternehmer<br />
wegen einer mangelhaften<br />
Kellerabdichtung kommt es entscheidend<br />
darauf an, ob die Ansprüche der<br />
Erwerber gegen den <strong>Bau</strong>träger verjährt<br />
sind.<br />
Wegen dieser Mängel ist ein jahrelanger<br />
Rechtsstreit zwischen dem <strong>Bau</strong>träger<br />
und dem Rohbauunternehmen anhängig.<br />
Die Berufungsinstanz lässt die<br />
Klage des <strong>Bau</strong>trägers scheitern, weil<br />
wegen des langen Zeitablaufs die Ansprüche<br />
der Erwerber gegen den <strong>Bau</strong>träger<br />
zwischenzeitlich verjährt seien.<br />
Dieser Auffassung ist der BGH nicht<br />
gefolgt. Der <strong>Bau</strong>träger hatte nämlich<br />
vorgetragen, dass es zwischen ihm<br />
und den Erwerbern eine Absprache<br />
gebe, dass diese mit der Durchsetzung<br />
ihres Anspruchs so lange zuwarten<br />
sollten, bis der Rechtsstreit zwischen<br />
ihm und dem Rohbauunternehmer beendet<br />
sei. Darin sieht der BGH eine<br />
Verhandlungssituation mit der Folge<br />
der Verjährungshemmung. Auch die<br />
neunjährige Dauer des Rechtsstreits<br />
zwischen <strong>Bau</strong>träger und Rohbauunternehmer<br />
ändere daran nichts, mag es<br />
auch lange Zeiträume ohne Kontakt<br />
zwischen dem <strong>Bau</strong>träger und dem Erwerber<br />
gegeben haben. Der <strong>Bau</strong>träger<br />
habe seine Mängelbeseitigungspflicht<br />
gegenüber den Erwerbern zu keinem<br />
Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern<br />
die Verhandlungen durch diverse Korrespondenz<br />
und Telefonate am Laufen<br />
gehalten.<br />
Durch dieses Urteil stellt der BGH noch<br />
einmal die Problematik Verjährungshemmung<br />
durch Verhandlungen deutlich<br />
dar. In der betrieblichen Praxis<br />
darf nicht vergessen werden, dass Verhandlungen,<br />
beispielsweise über Mängel,<br />
zu einer Hemmung der Verjährung<br />
führen.<br />
2. Abnahmeverzug nach vereinbarten<br />
„ca.-Termin“<br />
OLG Düsseldorf<br />
Urteil vom 29.10.2010<br />
Az.: 22 U 135/08<br />
In einem <strong>Bau</strong>vertrag wurde als Lieferzeit<br />
„ca. Mitte 08/03“ und als Ausführungszeitraum<br />
„8 Wochen“ vereinbart.<br />
Die Arbeiten gerieten ins Stokken.<br />
Im November 2004 forderte der<br />
Auftragnehmer den Auftraggeber ultimativ<br />
auf, ihm einen Montagebeginn<br />
mitzuteilen. Am 14.01.2005 wurde<br />
eine weitere Frist gesetzt. Als der<br />
Auftraggeber im Februar 2005 mitteilte,<br />
dass das angelieferte Material gestohlen<br />
sei, erklärte der Auftragnehmer<br />
die Kündigung des Vertrages und<br />
verlangt auf Grundlage der vereinbarten<br />
Vertragspreise die Zahlung von<br />
25.000 Euro.<br />
Mit Erfolg! Der AN war nach § 9 Nr. 1<br />
a VOB/B zur Kündigung des Vertrags<br />
berechtigt, weil der AG sich in Abnahmeverzug<br />
befand. Auch wenn für die<br />
Leistung kein fester Termin bestimmt<br />
ist, darf der AG sie nicht auf unbestimmte<br />
Zeit hinausschieben. Vielmehr<br />
ist er verpflichtet, dem AN die Leistung<br />
zu ermöglichen; sie mithin abzurufen.<br />
Ein solche Abruf nach § 5 Nr. 2<br />
VOB/B ist vom AN mehrfach verlangt<br />
worden. Auch bei großzügiger Auslegung<br />
unter Berücksichtigung der im<br />
<strong>Bau</strong> häufig vorkommenden Verzögerungen<br />
ist nicht zweifelhaft, dass die<br />
Leistung jedenfalls im November 2004<br />
längst zum Abruf fällig war. Das<br />
Unterlassen des Abrufs ermöglicht<br />
dem AN die Kündigung und Abrechnung<br />
der Leistungen nach § 9 Nr. 3<br />
oder § 6 Nr. 7 VOB/B. Dabei geht es zu<br />
Lasten des AG, dass das Material gestohlen<br />
wurde. Denn der AG befand<br />
sich aufgrund des Schreibens des AN<br />
vom 14.01.2005 in Annahmeverzug,<br />
weshalb die Preisgefahr auf ihn übergegangen<br />
war. Die Abrechnung nach<br />
Vertragspreisen begegnet keinen Bedenken.<br />
Zwar ist angeliefertes <strong>Bau</strong>material<br />
nicht als erbrachte <strong>Bau</strong>leistung<br />
im Sinne der VOB/B anzusehen. Auf<br />
das <strong>Bau</strong>vorhaben – wie hier – zugeschnittene<br />
Sonderanfertigungen sind<br />
jedoch als Auslage zu erstatten.<br />
3. Keine Änderung des ausgeschriebenen<br />
Leistungsumfangs nach<br />
Angebotseröffnung im laufenden<br />
Vergabeverfahren<br />
OLG Düsseldorf<br />
Beschluss vom 26.10.2010<br />
Az. Verg 46/10<br />
Die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A<br />
ausgeführten Anforderungen an den<br />
öffentlichen Auftraggeber, die Leistung<br />
eindeutig und erschöpfend so<br />
zu beschreiben, dass alle Bewerber die<br />
Beschreibung im gleichen Sinn verste-<br />
hen müssen und ihre Preise sicher berechnen<br />
können, sowie sämtliche, die<br />
Preisermittlung beeinflussenden Umstände<br />
festzustellen und in den Verdingungsunterlagen<br />
anzugeben, konkretisieren<br />
den vergaberechtlichen<br />
Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />
Sollten die Bieter bei der<br />
Abfassung der Angebote die gleichen<br />
Chancen haben, müssen die Angebote<br />
aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen<br />
unterworfen sein.<br />
Indem der Auftraggeber den ausgeschriebenen<br />
Leistungsumfang reduziert<br />
hat, ohne den Bietern Gelegenheit<br />
zu geben, auf diese Veränderung<br />
durch Änderung und Anpassung ihrer<br />
Angebote zu reagieren, hat er gegen<br />
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A verstoßen<br />
und Bieter A in seinem Recht<br />
auf ein transparentes und dem Gleichbehandlungsgebot<br />
genügendes Vergabeverfahren<br />
verletzt.<br />
Stellt der Auftraggeber – auch noch<br />
nach Submission – fest, dass sich sein<br />
mit dem Vergabeverfahren zu deckender<br />
Beschaffungsbedarf verändert hat<br />
und nimmt er eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses<br />
vor, so ist den Bietern<br />
in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit<br />
zu geben, auf diese Korrektur<br />
zu reagieren. Sind die Angebote<br />
bereits eröffnet, müssen die Bieter<br />
entsprechende Änderungen ihres Angebots<br />
vornehmen können.<br />
4. Keine verschuldensunabhängige<br />
Haftung des <strong>Bau</strong>unternehmers bei<br />
Nachbarschäden<br />
Bundesgerichtshof<br />
Urteil vom 16.07.2010<br />
Az. : V ZR 207/09<br />
Kommt es im Rahmen von <strong>Bau</strong>arbeiten<br />
an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen,<br />
so ist der <strong>Bau</strong>unternehmer<br />
nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden<br />
Schadens verpflichtet, wenn<br />
ihm bei den <strong>Bau</strong>arbeiten weder Vorsatz<br />
noch Fahrlässigkeit im Hinblick<br />
auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen<br />
zur Last fallen.<br />
Der <strong>Bau</strong>unternehmer haftet auch<br />
nicht unter dem Gesichtspunkt des<br />
nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruchs.<br />
Dieser richtet sich vielmehr<br />
gegen den Eigentümer des Grundstücks,<br />
von dem die Störungen ausgehen,<br />
regelmäßig also gegen den <strong>Bau</strong>herrn.<br />
5. Fälligkeit der Vergütung ohne<br />
Abnahme<br />
OLG Düsseldorf<br />
Urteil vom 23.04.2009