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84723_<strong>AGV</strong>_Inhalt_2-2011 05.05.2011 11:03 Uhr Seite 28<br />

Recht<br />

28<br />

VERTRAGSWESEN<br />

A KTUELLE<br />

R ECHTSPRECHUNG<br />

1. Verjährungshemmung bei<br />

Mängeln<br />

Bundesgerichtshof, Beschluss vom<br />

28.10.2010, Az.: VII ZR 82/09<br />

Für den Schadensersatzanspruch eines<br />

<strong>Bau</strong>trägers gegen einen Rohbauunternehmer<br />

wegen einer mangelhaften<br />

Kellerabdichtung kommt es entscheidend<br />

darauf an, ob die Ansprüche der<br />

Erwerber gegen den <strong>Bau</strong>träger verjährt<br />

sind.<br />

Wegen dieser Mängel ist ein jahrelanger<br />

Rechtsstreit zwischen dem <strong>Bau</strong>träger<br />

und dem Rohbauunternehmen anhängig.<br />

Die Berufungsinstanz lässt die<br />

Klage des <strong>Bau</strong>trägers scheitern, weil<br />

wegen des langen Zeitablaufs die Ansprüche<br />

der Erwerber gegen den <strong>Bau</strong>träger<br />

zwischenzeitlich verjährt seien.<br />

Dieser Auffassung ist der BGH nicht<br />

gefolgt. Der <strong>Bau</strong>träger hatte nämlich<br />

vorgetragen, dass es zwischen ihm<br />

und den Erwerbern eine Absprache<br />

gebe, dass diese mit der Durchsetzung<br />

ihres Anspruchs so lange zuwarten<br />

sollten, bis der Rechtsstreit zwischen<br />

ihm und dem Rohbauunternehmer beendet<br />

sei. Darin sieht der BGH eine<br />

Verhandlungssituation mit der Folge<br />

der Verjährungshemmung. Auch die<br />

neunjährige Dauer des Rechtsstreits<br />

zwischen <strong>Bau</strong>träger und Rohbauunternehmer<br />

ändere daran nichts, mag es<br />

auch lange Zeiträume ohne Kontakt<br />

zwischen dem <strong>Bau</strong>träger und dem Erwerber<br />

gegeben haben. Der <strong>Bau</strong>träger<br />

habe seine Mängelbeseitigungspflicht<br />

gegenüber den Erwerbern zu keinem<br />

Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern<br />

die Verhandlungen durch diverse Korrespondenz<br />

und Telefonate am Laufen<br />

gehalten.<br />

Durch dieses Urteil stellt der BGH noch<br />

einmal die Problematik Verjährungshemmung<br />

durch Verhandlungen deutlich<br />

dar. In der betrieblichen Praxis<br />

darf nicht vergessen werden, dass Verhandlungen,<br />

beispielsweise über Mängel,<br />

zu einer Hemmung der Verjährung<br />

führen.<br />

2. Abnahmeverzug nach vereinbarten<br />

„ca.-Termin“<br />

OLG Düsseldorf<br />

Urteil vom 29.10.2010<br />

Az.: 22 U 135/08<br />

In einem <strong>Bau</strong>vertrag wurde als Lieferzeit<br />

„ca. Mitte 08/03“ und als Ausführungszeitraum<br />

„8 Wochen“ vereinbart.<br />

Die Arbeiten gerieten ins Stokken.<br />

Im November 2004 forderte der<br />

Auftragnehmer den Auftraggeber ultimativ<br />

auf, ihm einen Montagebeginn<br />

mitzuteilen. Am 14.01.2005 wurde<br />

eine weitere Frist gesetzt. Als der<br />

Auftraggeber im Februar 2005 mitteilte,<br />

dass das angelieferte Material gestohlen<br />

sei, erklärte der Auftragnehmer<br />

die Kündigung des Vertrages und<br />

verlangt auf Grundlage der vereinbarten<br />

Vertragspreise die Zahlung von<br />

25.000 Euro.<br />

Mit Erfolg! Der AN war nach § 9 Nr. 1<br />

a VOB/B zur Kündigung des Vertrags<br />

berechtigt, weil der AG sich in Abnahmeverzug<br />

befand. Auch wenn für die<br />

Leistung kein fester Termin bestimmt<br />

ist, darf der AG sie nicht auf unbestimmte<br />

Zeit hinausschieben. Vielmehr<br />

ist er verpflichtet, dem AN die Leistung<br />

zu ermöglichen; sie mithin abzurufen.<br />

Ein solche Abruf nach § 5 Nr. 2<br />

VOB/B ist vom AN mehrfach verlangt<br />

worden. Auch bei großzügiger Auslegung<br />

unter Berücksichtigung der im<br />

<strong>Bau</strong> häufig vorkommenden Verzögerungen<br />

ist nicht zweifelhaft, dass die<br />

Leistung jedenfalls im November 2004<br />

längst zum Abruf fällig war. Das<br />

Unterlassen des Abrufs ermöglicht<br />

dem AN die Kündigung und Abrechnung<br />

der Leistungen nach § 9 Nr. 3<br />

oder § 6 Nr. 7 VOB/B. Dabei geht es zu<br />

Lasten des AG, dass das Material gestohlen<br />

wurde. Denn der AG befand<br />

sich aufgrund des Schreibens des AN<br />

vom 14.01.2005 in Annahmeverzug,<br />

weshalb die Preisgefahr auf ihn übergegangen<br />

war. Die Abrechnung nach<br />

Vertragspreisen begegnet keinen Bedenken.<br />

Zwar ist angeliefertes <strong>Bau</strong>material<br />

nicht als erbrachte <strong>Bau</strong>leistung<br />

im Sinne der VOB/B anzusehen. Auf<br />

das <strong>Bau</strong>vorhaben – wie hier – zugeschnittene<br />

Sonderanfertigungen sind<br />

jedoch als Auslage zu erstatten.<br />

3. Keine Änderung des ausgeschriebenen<br />

Leistungsumfangs nach<br />

Angebotseröffnung im laufenden<br />

Vergabeverfahren<br />

OLG Düsseldorf<br />

Beschluss vom 26.10.2010<br />

Az. Verg 46/10<br />

Die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A<br />

ausgeführten Anforderungen an den<br />

öffentlichen Auftraggeber, die Leistung<br />

eindeutig und erschöpfend so<br />

zu beschreiben, dass alle Bewerber die<br />

Beschreibung im gleichen Sinn verste-<br />

hen müssen und ihre Preise sicher berechnen<br />

können, sowie sämtliche, die<br />

Preisermittlung beeinflussenden Umstände<br />

festzustellen und in den Verdingungsunterlagen<br />

anzugeben, konkretisieren<br />

den vergaberechtlichen<br />

Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />

Sollten die Bieter bei der<br />

Abfassung der Angebote die gleichen<br />

Chancen haben, müssen die Angebote<br />

aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen<br />

unterworfen sein.<br />

Indem der Auftraggeber den ausgeschriebenen<br />

Leistungsumfang reduziert<br />

hat, ohne den Bietern Gelegenheit<br />

zu geben, auf diese Veränderung<br />

durch Änderung und Anpassung ihrer<br />

Angebote zu reagieren, hat er gegen<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A verstoßen<br />

und Bieter A in seinem Recht<br />

auf ein transparentes und dem Gleichbehandlungsgebot<br />

genügendes Vergabeverfahren<br />

verletzt.<br />

Stellt der Auftraggeber – auch noch<br />

nach Submission – fest, dass sich sein<br />

mit dem Vergabeverfahren zu deckender<br />

Beschaffungsbedarf verändert hat<br />

und nimmt er eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses<br />

vor, so ist den Bietern<br />

in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit<br />

zu geben, auf diese Korrektur<br />

zu reagieren. Sind die Angebote<br />

bereits eröffnet, müssen die Bieter<br />

entsprechende Änderungen ihres Angebots<br />

vornehmen können.<br />

4. Keine verschuldensunabhängige<br />

Haftung des <strong>Bau</strong>unternehmers bei<br />

Nachbarschäden<br />

Bundesgerichtshof<br />

Urteil vom 16.07.2010<br />

Az. : V ZR 207/09<br />

Kommt es im Rahmen von <strong>Bau</strong>arbeiten<br />

an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen,<br />

so ist der <strong>Bau</strong>unternehmer<br />

nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden<br />

Schadens verpflichtet, wenn<br />

ihm bei den <strong>Bau</strong>arbeiten weder Vorsatz<br />

noch Fahrlässigkeit im Hinblick<br />

auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen<br />

zur Last fallen.<br />

Der <strong>Bau</strong>unternehmer haftet auch<br />

nicht unter dem Gesichtspunkt des<br />

nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruchs.<br />

Dieser richtet sich vielmehr<br />

gegen den Eigentümer des Grundstücks,<br />

von dem die Störungen ausgehen,<br />

regelmäßig also gegen den <strong>Bau</strong>herrn.<br />

5. Fälligkeit der Vergütung ohne<br />

Abnahme<br />

OLG Düsseldorf<br />

Urteil vom 23.04.2009

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