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verliebt. - Das Magazin für dich und mich Frühjahr 2017

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RECHTLICHES<br />

„BIS DASS DER TOD UNS SCHEIDET…“<br />

WAS DER EHEVERTRAG REGELT<br />

Text: Lisa Jäger / Sylvia Düx-Heiseler (Waldbreitenbach), Mitglied der Rechtsanwaltsakmmer Koblenz<br />

Zugegeben, das Thema Ehevertrag hat irgendwie<br />

einen negativen Beigeschmack. Möchte<br />

man als <strong>verliebt</strong>es, verlobtes oder verheiratetes<br />

Paar nicht über eine mögliche Trennung<br />

sprechen – geschweige denn daran denken.<br />

Doch auch wenn man natürlich nicht von dem<br />

„Schlimmsten“ ausgehen sollte, hat ein kleiner<br />

Blick auf die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen eines<br />

Ehevertrags noch keinem Paar geschadet.<br />

MIT UND OHNE EHEVERTRAG<br />

Mit der Besiegelung der Ehe vor dem Standesamt<br />

gilt <strong>für</strong> die Eheleute das Eherecht. Für alles, was<br />

darüber hinaus festgelegt, abgeändert, erweitert<br />

oder begrenzt werden soll, gibt es den Ehevertrag.<br />

Generell bilden zwei verheiratete Menschen in<br />

Deutschland die sogenannte Zugewinngemeinschaft.<br />

<strong>Das</strong> heißt: Die Vermögen bleiben erst einmal<br />

unberührt. Erst im Falle einer Scheidung wird<br />

darauf zurückgegriffen. Dann muss derjenige,<br />

der im Zeitraum der Ehe ein größeres Vermögen<br />

erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an seinen<br />

(noch) Ehepartner abgeben. Hier ein Beispiel:<br />

Jemand bringt ein Stück Ackerland im Wert von<br />

5000 Euro in die Ehe ein. Während der Ehe wird dieses<br />

zum Bauland <strong>und</strong> ist dann 50 000 Euro wert.<br />

Dann müssen 45 000 Euro in Folge einer Scheidung<br />

ausgeglichen werden. <strong>Das</strong> bedeutet, dass das Ursprungsvermögen<br />

immer bei jedem Ehegatten verbleibt.<br />

Nur wenn sich dieses Vermögen vermehrt,<br />

fällt es in den ehelichen Zugewinn.<br />

Allerdings ist diese Regelung nicht final. Vertraglich<br />

kann man etwa Erbsummen oder Betriebsvermögen<br />

von der Zugewinngemeinschaft ausschließen.<br />

Zudem kann die Höhe des Zugewinnausgleichs<br />

begrenzt werden. Wer seinem Ehepartner nach der<br />

Scheidung gar keine finanziellen Zugeständnisse<br />

machen möchte, wird die Gütertrennung vereinbaren.<br />

Dies hat jedoch auch Auswirkungen in einem<br />

anderen Fall: Verstirbt der Partner, steht dem anderen<br />

lediglich ein Viertel des Vermögens zu. Auch<br />

weitere Vorteile der Zugewinngemeinschaft gehen<br />

dann verloren.<br />

Mit der Ehe – nicht nur, aber auch – werden Paare<br />

auch die Familienplanung durchdenken. Möchte<br />

man Kinder? Wann ist der richtige Zeitpunkt da<strong>für</strong>?<br />

Auch das kann man im Ehevertrag festhalten.<br />

Jedoch ist dies nicht einklagbar. Anders steht es<br />

um den Unterhalt. Der muss dem Ehegatten nach<br />

einer Scheidung gezahlt werden, wenn dieser<br />

nicht dazu fähig ist, selbst da<strong>für</strong> zu sorgen –<br />

weil beispielsweise die gemeinsamen Kinder betreut<br />

werden müssen <strong>und</strong> so keine Arbeitstätigkeit<br />

möglich ist. Der Unterhaltsanspruch gilt nicht<br />

lebenslang <strong>und</strong> kann durch den Ehevertrag sogar<br />

begrenzt werden. Ähnlich verhält es sich mit der<br />

Rente im Fall der Scheidung. Die Rentenanwartschaften,<br />

die man während der Ehezeit erwirbt,<br />

werden bei einer Scheidung ermittelt <strong>und</strong> es findet<br />

ein sogenannter Vorsorgeausgleich statt. Denn<br />

die Ehepartner werden so gestellt, als hätten sie<br />

in diesem Zeitraum gleich viel gearbeitet <strong>und</strong> verdient.<br />

Daher steht demjenigen mit der geringerer<br />

Rente von Amts wegen die Hälfte des Mehrbetrags<br />

des Partners zu. In einem Ehevertrag kann dies beschränkt<br />

oder ausgeschlossen werden.<br />

WANN UND WO?<br />

Wie schon beschrieben, wird der Ehevertrag meist<br />

dann unterzeichnet, wenn man gedanklich ganz<br />

weit weg von einer Trennung ist. Doch er kann<br />

sowohl vor, als auch während der Ehe geschlossen<br />

werden. Außerdem sind Änderungen möglich,<br />

etwa um die Regelungen an (sich ändernde)<br />

Lebensverhältnisse anzupassen. Vorausgesetzt<br />

beide stimmen zu. Umfangreiche Beratung, die<br />

Prüfung <strong>und</strong> letztendlich auch die Beurk<strong>und</strong>ung<br />

des Ehevertrags, ohne die dieser nichtig ist, werden<br />

vom Notar vorgenommen. Die Kosten, die da<strong>für</strong><br />

anfallen, nennen sich dementsprechend Beurk<strong>und</strong>ungsgebühr.<br />

Festgehalten sind sie im Gerichts<strong>und</strong><br />

Notarkostengesetzt (GnotKG), Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong><br />

die Berechnung ist allerdings der Geschäftswert<br />

des Ehevertrags. Möchte man sich zuvor bei seinem<br />

Anwalt informieren <strong>und</strong> zusätzlich beraten<br />

lassen, fallen da<strong>für</strong> dementsprechend separate<br />

Spesen.<br />

WER?<br />

Ob <strong>und</strong> in wie fern ein Ehevertrag sinnvoll ist,<br />

muss jedes Paar selbst entscheiden. Oder eben<br />

auf den Rat des Anwalts oder Notars vertrauen.<br />

Es gibt jedoch Lebensumstände, bei denen spezielle<br />

vertragliche Regulierungen <strong>für</strong> die Ehe als<br />

besonders hilfreich gesehen werden. Beispielsweise<br />

wenn man im hohen Alter heiratet oder die<br />

Partner unterschiedliche Nationalitäten haben.<br />

Außerdem werden Eheverträge oftmals bei Doppelverdiener-Ehen<br />

ohne Kinder abgeschlossen. Vornehmlich<br />

bei erheblichen Vermögensunterschieden<br />

der Eheleute. Dann spricht man von einer<br />

Diskrepanz-Ehe. Gleiches gilt <strong>für</strong> Paare, bei denen<br />

mindestens einer von beiden Unternehmer, Freiberufler<br />

oder Selbstständiger ist.<br />

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