verliebt. - Das Magazin für dich und mich Frühjahr 2017
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RECHTLICHES<br />
„BIS DASS DER TOD UNS SCHEIDET…“<br />
WAS DER EHEVERTRAG REGELT<br />
Text: Lisa Jäger / Sylvia Düx-Heiseler (Waldbreitenbach), Mitglied der Rechtsanwaltsakmmer Koblenz<br />
Zugegeben, das Thema Ehevertrag hat irgendwie<br />
einen negativen Beigeschmack. Möchte<br />
man als <strong>verliebt</strong>es, verlobtes oder verheiratetes<br />
Paar nicht über eine mögliche Trennung<br />
sprechen – geschweige denn daran denken.<br />
Doch auch wenn man natürlich nicht von dem<br />
„Schlimmsten“ ausgehen sollte, hat ein kleiner<br />
Blick auf die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen eines<br />
Ehevertrags noch keinem Paar geschadet.<br />
MIT UND OHNE EHEVERTRAG<br />
Mit der Besiegelung der Ehe vor dem Standesamt<br />
gilt <strong>für</strong> die Eheleute das Eherecht. Für alles, was<br />
darüber hinaus festgelegt, abgeändert, erweitert<br />
oder begrenzt werden soll, gibt es den Ehevertrag.<br />
Generell bilden zwei verheiratete Menschen in<br />
Deutschland die sogenannte Zugewinngemeinschaft.<br />
<strong>Das</strong> heißt: Die Vermögen bleiben erst einmal<br />
unberührt. Erst im Falle einer Scheidung wird<br />
darauf zurückgegriffen. Dann muss derjenige,<br />
der im Zeitraum der Ehe ein größeres Vermögen<br />
erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an seinen<br />
(noch) Ehepartner abgeben. Hier ein Beispiel:<br />
Jemand bringt ein Stück Ackerland im Wert von<br />
5000 Euro in die Ehe ein. Während der Ehe wird dieses<br />
zum Bauland <strong>und</strong> ist dann 50 000 Euro wert.<br />
Dann müssen 45 000 Euro in Folge einer Scheidung<br />
ausgeglichen werden. <strong>Das</strong> bedeutet, dass das Ursprungsvermögen<br />
immer bei jedem Ehegatten verbleibt.<br />
Nur wenn sich dieses Vermögen vermehrt,<br />
fällt es in den ehelichen Zugewinn.<br />
Allerdings ist diese Regelung nicht final. Vertraglich<br />
kann man etwa Erbsummen oder Betriebsvermögen<br />
von der Zugewinngemeinschaft ausschließen.<br />
Zudem kann die Höhe des Zugewinnausgleichs<br />
begrenzt werden. Wer seinem Ehepartner nach der<br />
Scheidung gar keine finanziellen Zugeständnisse<br />
machen möchte, wird die Gütertrennung vereinbaren.<br />
Dies hat jedoch auch Auswirkungen in einem<br />
anderen Fall: Verstirbt der Partner, steht dem anderen<br />
lediglich ein Viertel des Vermögens zu. Auch<br />
weitere Vorteile der Zugewinngemeinschaft gehen<br />
dann verloren.<br />
Mit der Ehe – nicht nur, aber auch – werden Paare<br />
auch die Familienplanung durchdenken. Möchte<br />
man Kinder? Wann ist der richtige Zeitpunkt da<strong>für</strong>?<br />
Auch das kann man im Ehevertrag festhalten.<br />
Jedoch ist dies nicht einklagbar. Anders steht es<br />
um den Unterhalt. Der muss dem Ehegatten nach<br />
einer Scheidung gezahlt werden, wenn dieser<br />
nicht dazu fähig ist, selbst da<strong>für</strong> zu sorgen –<br />
weil beispielsweise die gemeinsamen Kinder betreut<br />
werden müssen <strong>und</strong> so keine Arbeitstätigkeit<br />
möglich ist. Der Unterhaltsanspruch gilt nicht<br />
lebenslang <strong>und</strong> kann durch den Ehevertrag sogar<br />
begrenzt werden. Ähnlich verhält es sich mit der<br />
Rente im Fall der Scheidung. Die Rentenanwartschaften,<br />
die man während der Ehezeit erwirbt,<br />
werden bei einer Scheidung ermittelt <strong>und</strong> es findet<br />
ein sogenannter Vorsorgeausgleich statt. Denn<br />
die Ehepartner werden so gestellt, als hätten sie<br />
in diesem Zeitraum gleich viel gearbeitet <strong>und</strong> verdient.<br />
Daher steht demjenigen mit der geringerer<br />
Rente von Amts wegen die Hälfte des Mehrbetrags<br />
des Partners zu. In einem Ehevertrag kann dies beschränkt<br />
oder ausgeschlossen werden.<br />
WANN UND WO?<br />
Wie schon beschrieben, wird der Ehevertrag meist<br />
dann unterzeichnet, wenn man gedanklich ganz<br />
weit weg von einer Trennung ist. Doch er kann<br />
sowohl vor, als auch während der Ehe geschlossen<br />
werden. Außerdem sind Änderungen möglich,<br />
etwa um die Regelungen an (sich ändernde)<br />
Lebensverhältnisse anzupassen. Vorausgesetzt<br />
beide stimmen zu. Umfangreiche Beratung, die<br />
Prüfung <strong>und</strong> letztendlich auch die Beurk<strong>und</strong>ung<br />
des Ehevertrags, ohne die dieser nichtig ist, werden<br />
vom Notar vorgenommen. Die Kosten, die da<strong>für</strong><br />
anfallen, nennen sich dementsprechend Beurk<strong>und</strong>ungsgebühr.<br />
Festgehalten sind sie im Gerichts<strong>und</strong><br />
Notarkostengesetzt (GnotKG), Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong><br />
die Berechnung ist allerdings der Geschäftswert<br />
des Ehevertrags. Möchte man sich zuvor bei seinem<br />
Anwalt informieren <strong>und</strong> zusätzlich beraten<br />
lassen, fallen da<strong>für</strong> dementsprechend separate<br />
Spesen.<br />
WER?<br />
Ob <strong>und</strong> in wie fern ein Ehevertrag sinnvoll ist,<br />
muss jedes Paar selbst entscheiden. Oder eben<br />
auf den Rat des Anwalts oder Notars vertrauen.<br />
Es gibt jedoch Lebensumstände, bei denen spezielle<br />
vertragliche Regulierungen <strong>für</strong> die Ehe als<br />
besonders hilfreich gesehen werden. Beispielsweise<br />
wenn man im hohen Alter heiratet oder die<br />
Partner unterschiedliche Nationalitäten haben.<br />
Außerdem werden Eheverträge oftmals bei Doppelverdiener-Ehen<br />
ohne Kinder abgeschlossen. Vornehmlich<br />
bei erheblichen Vermögensunterschieden<br />
der Eheleute. Dann spricht man von einer<br />
Diskrepanz-Ehe. Gleiches gilt <strong>für</strong> Paare, bei denen<br />
mindestens einer von beiden Unternehmer, Freiberufler<br />
oder Selbstständiger ist.<br />
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