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RAL 1015 taxi news Heft 6-2013

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RECHT & STEUERN<br />

INFORMATION W<br />

®<br />

Verdacht auf<br />

verdeckte Einnahmen<br />

Die Hamburger Aufsichtsbehörde greift bei<br />

ihrem Bemühen um faire und einheitliche<br />

Wettbewerbsbedingungen innerhalb des<br />

Taxigewerbes radikal durch. Erst kürzlich<br />

wurde einem Betrieb die Verlängerung von<br />

24 Taxikonzessionen verweigert. Aber ist<br />

das auch korrekt? Ja, sagen die Richter.<br />

Ein Hamburger Taxibetrieb darf seine 24<br />

Konzessionen nicht mehr betreiben.<br />

Die Hamburger Behörde für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Innovation (BMVI) hat ein<br />

weiteres Mal deutlich gemacht, wie ernst<br />

sie ihre Aufsichtsverpfl ichtung gegenüber<br />

dem Taxiverkehr in der Hansestadt nimmt.<br />

Erst kürzlich wurde einem Hamburger Taxibetrieb<br />

die Verlängerung der seit 2010 gültigen<br />

Genehmigungen für 24 (!) Taxis verweigert.<br />

Als Begründung führte das BMVI<br />

an, dass das Verhältnis von Laufleistung der<br />

Taxis und möglichen Einsatzstunden der zur<br />

Verfügung stehenden Fahrer nicht plausibel<br />

sei und auf verdeckte Einnahmen schließen<br />

lasse. Die Kontrolle einer Vielzahl von<br />

Schichtzetteln und der Abgleich mit den<br />

Daten, die bei der Einfahrt der Taxis in<br />

den Wartebereich des Flughafengeländes<br />

und bei sonstigen Kontrollen entstanden<br />

seien, habe ergeben, dass die Richtigkeit<br />

der Schichtzettelangaben und damit auch<br />

die mit den Fahrzeugen erzielten tatsächlichen<br />

Einnahmen zweifelhaft seien. Somit<br />

ist auch der nötige Nachweis der persönlichen<br />

Zuverlässigkeit nicht sichergestellt.<br />

Die Genehmigungen wurden also nicht<br />

verlängert.<br />

Daraufhin beantragte das betroffene Taxiunternehmen<br />

vor dem Hamburger Verwaltungsgericht<br />

die Gewährung der Genehmigungen<br />

für mindestens weitere 18 Monate.<br />

Diese einstweilige Verfügung wurde jedoch<br />

am 4. Juni <strong>2013</strong> ebenso abgelehnt wie am<br />

11. Juni eine daraufhin vor dem Oberverwaltungsgericht<br />

Hamburg vorgetragene<br />

Beschwerde (Az 2/60.24/1580). Das<br />

OVG geht davon aus, dass ein Anspruch<br />

auf Erteilung der beantragten Genehmigung<br />

nicht anzunehmen sei. Die Zweifel<br />

der Behörde an der Plausibilität der vom<br />

Unternehmen vorgelegten Umsatzzahlen<br />

habe der Taxibetrieb „nicht mit Erfolg angegriffen“,<br />

heißt es in der Urteilsbegründung.<br />

Obwohl das BMVI bereits im Juni 2012<br />

das Unternehmen auf die Notwendigkeit<br />

ordnungsgemäß ausgefüllter Schichtzettel<br />

und auf die möglichen Konsequenzen bei<br />

Nichtbeachtung hingewiesen hatte, seien<br />

die Unrichtigkeiten vom Taxibetrieb nicht<br />

unterbunden worden. Dies deute auf<br />

nachlässige Kontrollen des Taxibetriebs<br />

gegenüber seinen Fahrern hin und lasse<br />

den Schluss auf ein „Geschäftsmodell“ zu,<br />

das darauf abzielt, den Fahrern Nebenverdienste<br />

neben den gezahlten niedrigen<br />

Gehältern zu ermöglichen, so dass Steuern<br />

und Sozialabgaben vorenthalten würden.<br />

Jürgen Hartmann<br />

Mit freundlicher Genehmigung von<br />

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<strong>taxi</strong> <strong>news</strong> 6/<strong>2013</strong> 11

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