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RAL 1015 taxi news Heft 2-2015

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Busspur – Taxi – Rotlicht<br />

Nochmals zum Thema Passauer Straße<br />

(Linksabbiegen aus der Tauentzienstraße)<br />

RECHT & STEUERN W<br />

Frage I:<br />

Taxi auf Busspur:<br />

Welches Lichtzeichen gilt?<br />

Zur Missachtung der dortigen „BOStrab“-<br />

Ampel durch unberechtigterweise die<br />

Busspur nutzende Taxen hatte ich früher<br />

bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass<br />

teilweise die Meinung vertreten wird,<br />

die Taxen müssten sich auch dann an die<br />

für Busse geltenden Lichtzeichen halten,<br />

wenn sie die Busspur gar nicht benutzen<br />

dürfen – so jedenfalls das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Düsseldorf. Nach dieser<br />

Ansicht würde es keinen Unterschied<br />

machen, ob das Taxi an der dortigen Abbiegespur<br />

privat oder tatsächlich als Taxi<br />

unterwegs war: Das Lichtzeichen der Busspur<br />

würde hiernach in jedem Fall gelten.<br />

Eine andere (wohl herrschende) Ansicht<br />

geht demgegenüber davon aus, dass<br />

Taxen, die unberechtigterweise die Busspur<br />

nutzen, die für den allgemeinen Verkehr<br />

geltenden Ampeln beachten müssen, so<br />

z. B. das Bayerische Oberste Landesgericht<br />

(BayOLG). Diese Ansicht scheint auch<br />

die Berliner Polizei zu teilen, die den gleichen<br />

Verstoß eines Privat-PKWs nicht als<br />

Rotlichtverstoß ahndet.<br />

An der Passauer Str. dürfen auch Taxen<br />

die Busspur benutzen. Bezüglich berechtigter<br />

Weise die Busspur nutzenden Taxen<br />

gilt unstreitig, dass das für Busse geltende<br />

Lichtzeichen gilt. Was gilt jedoch, wenn<br />

ein Taxi diese Spur hier unberechtigterweise<br />

genutzt hat? Ist das überhaupt möglich?<br />

Nach § 47 I PBefG ist der „Verkehr mit<br />

Taxen die Beförderung von Personen mit<br />

Personenkraftwagen, die der Unternehmer<br />

an behördlich zugelassenen Stellen bereithält<br />

und mit denen er Fahrten zu einem<br />

vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.“<br />

Fährt der Taxifahrer jedoch zum Einkaufen,<br />

kann diese Norm aber nicht greifen, denn<br />

er handelt nicht als Unternehmen (§ 14<br />

BGB), sondern als Privatperson.<br />

Zudem ist der Verkehr mit Taxen nach §<br />

47 PBefG dadurch gekennzeichnet, dass<br />

Fahrgäste zu einem Ziel befördert werden,<br />

das sie selbst, nicht die Unternehmer bzw.<br />

der berechtigte Fahrer bestimmen (Lampe,<br />

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze,<br />

PBefG § 47, Rn. 1).<br />

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