Geschäftsbericht 2016
Geschäftsbericht 2016 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Geschäftsbericht 2016 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
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34<br />
Internationales | RAB <strong>2016</strong><br />
Internationales<br />
Einleitung<br />
Den strategischen Zielen für die Periode<br />
<strong>2016</strong>–2019 entsprechend strebt<br />
die RAB in erster Linie nach dem<br />
Grundsatz der sogenannten Heimatstaatenaufsicht<br />
eine möglichst vollständige<br />
gegenseitige Anerkennung<br />
durch die ausländischen Aufsichtsbehörden<br />
an (Ziel 8). Weiter arbeitet sie,<br />
angesichts der in den USA kotierten<br />
Schweizer Unternehmen sowie der<br />
beachtlichen Anzahl amerikanischer<br />
Unternehmen in der Schweiz, eng mit<br />
der US-amerikanischen Revisionsaufsichtsbehörde<br />
zusammen. Obwohl<br />
sich die EU- und EWR-Staaten ebenfalls<br />
nach dem Grundsatz der Heimatstaatenaufsicht<br />
richten, werden mit<br />
diesen Staaten weiterhin aufsichtsrelevante<br />
Informationen ausgetauscht.<br />
Die internationale Amtshilfe bleibt<br />
somit für die RAB auch in Zukunft von<br />
Bedeutung 43 .<br />
Extraterritorialer Geltungsbereich<br />
des RAG<br />
Umsetzung der extraterritorialen<br />
Zuständigkeit der RAB<br />
Zum Schutz der Investoren auf dem<br />
Schweizer Kapitalmarkt und im Einklang<br />
mit vergleichbaren ausländischen<br />
Regelungen entfaltet das RAG<br />
extraterritoriale Wirkung. Ausländische<br />
Revisionsunternehmen müssen<br />
demnach von Gesetzes wegen von<br />
der RAB beaufsichtigt werden, wenn<br />
sie ausländische Gesellschaften prüfen,<br />
deren Beteiligungspapiere an<br />
einer Schweizer Börse kotiert sind<br />
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a RAG). Auf Grund<br />
dieser extraterritorialen Zuständigkeit<br />
hat die RAB im Jahr <strong>2016</strong> in Argentinien<br />
und Israel je ein ausländisches<br />
Revisionsunternehmen überprüft.<br />
Es erfolgt keine Aufsicht durch die<br />
RAB, wenn das ausländische Revisionsunternehmen<br />
bereits von einer<br />
gleichwertigen, vom Bundesrat<br />
anerkannten Behörde beaufsichtigt<br />
wird (Art. 8 Abs. 2 RAG). Diese gegenseitige<br />
Anerkennung gleichwertiger<br />
Aufsichtssysteme wurde im<br />
Bestreben eingeführt, administrative<br />
Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Bis<br />
jetzt hat der Bundesrat 32 ausländische<br />
Revisionsaufsichtsbehörden als<br />
gleichwertig anerkannt (vgl. dazu Anhang<br />
2 zur RAV).<br />
Revisionsunternehmen mit Sitz im<br />
Ausland, die der Aufsicht einer gleichwertigen<br />
ausländischen Aufsichtsbehörde<br />
unterstellt sind, müssen sich<br />
dennoch bei der RAB anmelden.<br />
Mit dieser Meldepflicht sollen Missbräuche<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Befreiung von der Zulassungs- und<br />
Aufsichtspflicht in der Schweiz vermieden<br />
werden. Die aktuelle Liste<br />
aller von der Zulassungspflicht befreiten<br />
Revisionsunternehmen ist auf<br />
der RAB-Website veröffentlicht und<br />
enthält 22 Revisionsunternehmen<br />
aus 11 Ländern. Im Hinblick auf die<br />
Anerkennung weiterer ausländischer<br />
Aufsichtsbehörden durch den Bundesrat<br />
wurde <strong>2016</strong> die Prüfung einer<br />
zweiten Gruppe von rund dreissig<br />
Staaten in Angriff genommen mit<br />
dem Ziel, 2017 eine erweiterte Liste<br />
zu veröffentlichen. Dabei wird nicht<br />
vorausgesetzt, dass das ausländische<br />
Aufsichtssystem absolut identisch ist<br />
mit jenem der RAB. Entscheidend ist<br />
vielmehr, dass die wesentlichen funktionalen<br />
Elemente vorhanden sind,<br />
mit denen sichergestellt wird, dass<br />
Revisionsdienstleistungen mit genügender<br />
Qualität erbracht werden.<br />
Massvolle Deregulierung der extraterritorialen<br />
Zuständigkeit<br />
Die Erfahrung der letzten Jahre hat<br />
gezeigt, dass eine massvolle Deregulierung<br />
der extraterritorialen Zuständigkeit<br />
der RAB sinnvoll ist. Dies gilt<br />
insbesondere für Revisionsunternehmen,<br />
die ausländische Emittenten von<br />
Anleihensobligationen und wesentliche<br />
Tochtergesellschaften ausländischer<br />
Emittenten prüfen. Es gilt, die<br />
Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer<br />
Kapitalmarkts zu gewährleisten, ohne<br />
dass der Investorenschutz dadurch<br />
beeinträchtigt wird. In diesem Sinne<br />
haben die Eidg. Räte die Vorlage zur<br />
Anpassung von Artikel 8 RAG am<br />
30. September <strong>2016</strong> einstimmig und<br />
ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen<br />
verabschiedet. Der revidierte Artikel<br />
wird voraussichtlich Mitte 2017<br />
in Kraft treten.<br />
Die extraterritoriale Zuständigkeit der<br />
RAB wird wie folgt verringert:<br />
− Das Gesetz verzichtet auf die Aufsicht<br />
über ausländische Revisionsunternehmen,<br />
wenn die Anleihen der<br />
geprüften Gesellschaften nicht börsenkotiert<br />
sind (Art. 8 Abs. 1 Bst b<br />
RAG <strong>2016</strong>). Damit erfolgt eine<br />
Annäherung an den europäischen<br />
Rechtsrahmen. In der Praxis erweist<br />
es sich als sehr schwierig, die Emittenten<br />
nicht-börsenkotierter Anleihensobligationen<br />
bzw. deren Revisionsorgane<br />
zu identifizieren, vor<br />
allem wenn sich letztere im Ausland<br />
befinden. Dieser Aufwand steht in<br />
keinem angemessenen Verhältnis<br />
zum erwarteten Nutzen für den Investorenschutz.<br />
− Der Ausnahmekatalog für Revisionsorgane<br />
von Emittenten in der<br />
Schweiz kotierter Anleihen wird erweitert<br />
(Art. 8 Abs. 3 RAG <strong>2016</strong>).<br />
Untersteht das Revisionsunternehmen<br />
keiner anerkannten ausländischen<br />
Aufsichtsbehörde, bestehen<br />
zwei Möglichkeiten: Entweder kann<br />
das Revisionsunternehmen bei der<br />
RAB die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes<br />
Revisionsunternehmen<br />
beantragen, oder die Investoren<br />
müssen ausdrücklich auf die fehlende<br />
staatliche Beaufsichtigung<br />
des Revisionsorgans hingewiesen<br />
werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. b und<br />
Abs. 5 RAG <strong>2016</strong>). Diese zusätzliche<br />
Ausnahmeregelung stellt eine<br />
Kompromisslösung zwischen der<br />
Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer<br />
Anleihenmarktes, den Interessen<br />
des Investorenschutzes und der<br />
Ausübung einer wirksamen und<br />
effizienten Revisionsaufsicht durch<br />
die RAB dar.<br />
− Schliesslich wird ebenfalls auf die<br />
Aufsicht über die Revisionsorgane<br />
ausländischer wesentlicher Tochtergesellschaften<br />
verzichtet, und<br />
zwar sowohl bei Emittenten von<br />
43 <strong>2016</strong> erhielt die RAB 29 Auskunftsbegehren<br />
oder Amtshilfegesuche (2015: 19),<br />
davon 15 von EU/EWRAufsichtsbehörden<br />
und 14 aus den USA.