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Geschäftsbericht 2016

Geschäftsbericht 2016 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB

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34<br />

Internationales | RAB <strong>2016</strong><br />

Internationales<br />

Einleitung<br />

Den strategischen Zielen für die Periode<br />

<strong>2016</strong>–2019 entsprechend strebt<br />

die RAB in erster Linie nach dem<br />

Grundsatz der sogenannten Heimatstaatenaufsicht<br />

eine möglichst vollständige<br />

gegenseitige Anerkennung<br />

durch die ausländischen Aufsichtsbehörden<br />

an (Ziel 8). Weiter arbeitet sie,<br />

angesichts der in den USA kotierten<br />

Schweizer Unternehmen sowie der<br />

beachtlichen Anzahl amerikanischer<br />

Unternehmen in der Schweiz, eng mit<br />

der US-amerikanischen Revisionsaufsichtsbehörde<br />

zusammen. Obwohl<br />

sich die EU- und EWR-Staaten ebenfalls<br />

nach dem Grundsatz der Heimatstaatenaufsicht<br />

richten, werden mit<br />

diesen Staaten weiterhin aufsichtsrelevante<br />

Informationen ausgetauscht.<br />

Die internationale Amtshilfe bleibt<br />

somit für die RAB auch in Zukunft von<br />

Bedeutung 43 .<br />

Extraterritorialer Geltungsbereich<br />

des RAG<br />

Umsetzung der extraterritorialen<br />

Zuständigkeit der RAB<br />

Zum Schutz der Investoren auf dem<br />

Schweizer Kapitalmarkt und im Einklang<br />

mit vergleichbaren ausländischen<br />

Regelungen entfaltet das RAG<br />

extraterritoriale Wirkung. Ausländische<br />

Revisionsunternehmen müssen<br />

demnach von Gesetzes wegen von<br />

der RAB beaufsichtigt werden, wenn<br />

sie ausländische Gesellschaften prüfen,<br />

deren Beteiligungspapiere an<br />

einer Schweizer Börse kotiert sind<br />

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a RAG). Auf Grund<br />

dieser extraterritorialen Zuständigkeit<br />

hat die RAB im Jahr <strong>2016</strong> in Argentinien<br />

und Israel je ein ausländisches<br />

Revisionsunternehmen überprüft.<br />

Es erfolgt keine Aufsicht durch die<br />

RAB, wenn das ausländische Revisionsunternehmen<br />

bereits von einer<br />

gleichwertigen, vom Bundesrat<br />

anerkannten Behörde beaufsichtigt<br />

wird (Art. 8 Abs. 2 RAG). Diese gegenseitige<br />

Anerkennung gleichwertiger<br />

Aufsichtssysteme wurde im<br />

Bestreben eingeführt, administrative<br />

Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Bis<br />

jetzt hat der Bundesrat 32 ausländische<br />

Revisionsaufsichtsbehörden als<br />

gleichwertig anerkannt (vgl. dazu Anhang<br />

2 zur RAV).<br />

Revisionsunternehmen mit Sitz im<br />

Ausland, die der Aufsicht einer gleichwertigen<br />

ausländischen Aufsichtsbehörde<br />

unterstellt sind, müssen sich<br />

dennoch bei der RAB anmelden.<br />

Mit dieser Meldepflicht sollen Missbräuche<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Befreiung von der Zulassungs- und<br />

Aufsichtspflicht in der Schweiz vermieden<br />

werden. Die aktuelle Liste<br />

aller von der Zulassungspflicht befreiten<br />

Revisionsunternehmen ist auf<br />

der RAB-Website veröffentlicht und<br />

enthält 22 Revisionsunternehmen<br />

aus 11 Ländern. Im Hinblick auf die<br />

Anerkennung weiterer ausländischer<br />

Aufsichtsbehörden durch den Bundesrat<br />

wurde <strong>2016</strong> die Prüfung einer<br />

zweiten Gruppe von rund dreissig<br />

Staaten in Angriff genommen mit<br />

dem Ziel, 2017 eine erweiterte Liste<br />

zu veröffentlichen. Dabei wird nicht<br />

vorausgesetzt, dass das ausländische<br />

Aufsichtssystem absolut identisch ist<br />

mit jenem der RAB. Entscheidend ist<br />

vielmehr, dass die wesentlichen funktionalen<br />

Elemente vorhanden sind,<br />

mit denen sichergestellt wird, dass<br />

Revisionsdienstleistungen mit genügender<br />

Qualität erbracht werden.<br />

Massvolle Deregulierung der extraterritorialen<br />

Zuständigkeit<br />

Die Erfahrung der letzten Jahre hat<br />

gezeigt, dass eine massvolle Deregulierung<br />

der extraterritorialen Zuständigkeit<br />

der RAB sinnvoll ist. Dies gilt<br />

insbesondere für Revisionsunternehmen,<br />

die ausländische Emittenten von<br />

Anleihensobligationen und wesentliche<br />

Tochtergesellschaften ausländischer<br />

Emittenten prüfen. Es gilt, die<br />

Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer<br />

Kapitalmarkts zu gewährleisten, ohne<br />

dass der Investorenschutz dadurch<br />

beeinträchtigt wird. In diesem Sinne<br />

haben die Eidg. Räte die Vorlage zur<br />

Anpassung von Artikel 8 RAG am<br />

30. September <strong>2016</strong> einstimmig und<br />

ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen<br />

verabschiedet. Der revidierte Artikel<br />

wird voraussichtlich Mitte 2017<br />

in Kraft treten.<br />

Die extraterritoriale Zuständigkeit der<br />

RAB wird wie folgt verringert:<br />

− Das Gesetz verzichtet auf die Aufsicht<br />

über ausländische Revisionsunternehmen,<br />

wenn die Anleihen der<br />

geprüften Gesellschaften nicht börsenkotiert<br />

sind (Art. 8 Abs. 1 Bst b<br />

RAG <strong>2016</strong>). Damit erfolgt eine<br />

Annäherung an den europäischen<br />

Rechtsrahmen. In der Praxis erweist<br />

es sich als sehr schwierig, die Emittenten<br />

nicht-börsenkotierter Anleihensobligationen<br />

bzw. deren Revisionsorgane<br />

zu identifizieren, vor<br />

allem wenn sich letztere im Ausland<br />

befinden. Dieser Aufwand steht in<br />

keinem angemessenen Verhältnis<br />

zum erwarteten Nutzen für den Investorenschutz.<br />

− Der Ausnahmekatalog für Revisionsorgane<br />

von Emittenten in der<br />

Schweiz kotierter Anleihen wird erweitert<br />

(Art. 8 Abs. 3 RAG <strong>2016</strong>).<br />

Untersteht das Revisionsunternehmen<br />

keiner anerkannten ausländischen<br />

Aufsichtsbehörde, bestehen<br />

zwei Möglichkeiten: Entweder kann<br />

das Revisionsunternehmen bei der<br />

RAB die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes<br />

Revisionsunternehmen<br />

beantragen, oder die Investoren<br />

müssen ausdrücklich auf die fehlende<br />

staatliche Beaufsichtigung<br />

des Revisionsorgans hingewiesen<br />

werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. b und<br />

Abs. 5 RAG <strong>2016</strong>). Diese zusätzliche<br />

Ausnahmeregelung stellt eine<br />

Kompromisslösung zwischen der<br />

Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer<br />

Anleihenmarktes, den Interessen<br />

des Investorenschutzes und der<br />

Ausübung einer wirksamen und<br />

effizienten Revisionsaufsicht durch<br />

die RAB dar.<br />

− Schliesslich wird ebenfalls auf die<br />

Aufsicht über die Revisionsorgane<br />

ausländischer wesentlicher Tochtergesellschaften<br />

verzichtet, und<br />

zwar sowohl bei Emittenten von<br />

43 <strong>2016</strong> erhielt die RAB 29 Auskunftsbegehren<br />

oder Amtshilfegesuche (2015: 19),<br />

davon 15 von EU/EWRAufsichtsbehörden<br />

und 14 aus den USA.

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