Cross-Border - Mieterverein Bochum
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Der <strong>Bochum</strong>er <strong>Mieterverein</strong> ist der einzige<br />
<strong>Mieterverein</strong> in Deutschland, der seine<br />
Mitglieder noch durch eigene Prozessagenten<br />
vor Gericht vertreten kann. Zwar hat die<br />
Zahl der Prozesse in den letzten Jahren<br />
deutlich abgenommen, aber auf unsere<br />
unverändert hohe Erfolgsquote sind wir<br />
durchaus ein bisschen stolz. Hier zwei Urteile,<br />
die wir für unsere Mitglieder vor dem<br />
Amtsgericht <strong>Bochum</strong> erstritten haben.<br />
<strong>Bochum</strong>er Mieter erfolgreich<br />
vor Gericht<br />
Keine Kündigung<br />
wegen Spanien<br />
Wenn Mieter ihre Wohnung tat<br />
sächlich überhaupt nicht mehr<br />
nutzen, sondern sie Anderen dauerhaft<br />
zur Nutzung überlassen, kann dies eine<br />
fristlose Kündigung durch den Vermieter<br />
rechtfertigen. Dazu reicht es aber<br />
nicht aus, dass sie postalisch in Spanien<br />
gemeldet sind und nach Auskunft<br />
aus den deutschen Melderegister unbekannt<br />
verzogen sind, oder dass die Miete<br />
vom Konto der anderen Nutzer gezahlt<br />
wird.<br />
AG <strong>Bochum</strong>, Urteil vom 11. 8.<br />
2006, AZ 40 C 125/06<br />
Im vorliegenden Fall lebten der<br />
Sohn des Mieterpaares und seine Lebensgefährtin<br />
städnig in der Wohnung<br />
in <strong>Bochum</strong>-Engelsburg, die Eltern verbrachten<br />
die meiste Zeit des Jahres in<br />
einer möblierten Wohnung in Spanien<br />
und waren dort postalisch gemeldet. Sie<br />
kamen jedoch mindestens zwei Mal<br />
jährlich für mehrere Wochen nach<br />
<strong>Bochum</strong> und ließen auch notwendige<br />
ärztliche Behandlungen hier vornehmen.<br />
Sie beabsichtigten, nach <strong>Bochum</strong><br />
zurückzukehren, wenn sich ihr gesundheitlicher<br />
Zustand verschlechtern sollte.<br />
Die Miete wurde vom Konto der Lebensgefährtin<br />
des Sohnes überwiesen.<br />
Der Vermieter, der die Wohung gern<br />
selbst genutzt hätte, aber wegen des<br />
Dauerwohnrechts für ältere Mieter in<br />
der ehemaligen Viterra-Wohnung keinen<br />
Eigenbedarf anmelden konnte,<br />
kündigte fristlos wegen dauernder<br />
Gebrauchsüberlassung an Dritte. Er trug<br />
vor, die Mieter hätten ihren<br />
Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt<br />
und hielten sich in <strong>Bochum</strong> nur<br />
noch besuchsweise auf.<br />
Das Gericht wies seine Räumungsklage<br />
jedoch ab. „Der Umstand, dass sie<br />
sich die überwiegende Zeit des Jahres<br />
in Spanien aufhalten, ist unschädlich“,<br />
schrieb Amtsrichter Haardt in der<br />
Urteilsbegründung, „die Aufnahme von<br />
Angehörigen auch für längere Zeit bei<br />
überwiegender Ortsabwesenheit der<br />
Mieter stellt keine unzulässige<br />
Gebrauchsüberlassung an Dritte dar. Im<br />
Übrigen ist festzustellen, dass der ...<br />
Sohn ... und die ... Lebensgefährtin ...<br />
ohnehin in den Personenbereich fallen,<br />
denen die Gebrauchsüberlassung zu<br />
gestatten ist bzw. die berechtigterweise<br />
in den Wohnraum aufgenommen werden<br />
dürfen.“•<br />
Nebenkosten nicht stillschweigend<br />
vereinbart<br />
Mieter haben das Recht, Miet<br />
zahlungen einzubehalten, um<br />
dem von ihnen für begründet gehaltenen<br />
Anspruch auf Auszahlung eines<br />
Guthabens - beispielsweise aus einer<br />
Nebenkosten-Abrechnung - Nachdruck<br />
zu verleihen. Eine derartige Rechtsausübung<br />
ist nicht als schuldhaft zu bezeichnen,<br />
geschweige denn als derart<br />
schuldhaft, dass daraus eine fristlose<br />
Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt<br />
wäre.<br />
AG <strong>Bochum</strong>, Urteil vom 3. 8.<br />
2006, AZ 83 C 16/06<br />
MIETRECHT<br />
Die Vermieterin einer Wohnung in<br />
der Innenstadt hatte die Euro-Umstellung<br />
genutzt, um Nebenkosten, deren<br />
Umlage vertraglich nicht vereinbart<br />
war, auf den Mieter abzuwälzen. In einem<br />
Schreiben zur „Klarstellung•g hatte<br />
sie die Umstellung der Zahlungen von<br />
DM auf Euro angekündigt und in einer<br />
Anlage eine neue Liste mit Nebenkosten<br />
beigefügt, die teilweise vertraglich<br />
gar nicht vereinbart waren.<br />
Der Mieter hatte das zunächst nicht<br />
gemerkt und drei Jahre lang die geforderten<br />
Beträge gezahlt. Erst für die Jahre<br />
2004 und 2005 hatte er nach einer<br />
Rechtsberatung im <strong>Mieterverein</strong> die<br />
Zahlungen gekürzt. Als der Kürzungsbetrag<br />
die Höhe von zwei Monatsmieten<br />
erreicht hatte, kündigte die<br />
Vermieterin fristlos und klagte auf Räumung.<br />
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht<br />
befand. Dem Schreiben der Vermieterin<br />
„war nicht mit hinreichender Deutlichkeit<br />
zu entnehmen, dass nunmehr<br />
bislang nicht gesondert umlagefähige<br />
Nebenkosten gesondert umlagefähig<br />
sein sollten•g. In der Tatsache, dass der<br />
Mieter drei Jahre lang die Abrechnungen<br />
nicht gerügt hatte, wertete das Gericht<br />
nicht als Ersatz vor eine „einverständliche<br />
Vereinbarung“. Das bloße<br />
Übersehen sei keine „rechtsgeschäftliche<br />
Zustimmungserklärung“.<br />
Dies führte das Gericht aus, obwohl<br />
es diese Fragen nicht einmal für<br />
entscheidungserheblich hielt. Denn in<br />
jedem Fall durfte der Mieter die Ansicht<br />
vertreten, dass nur die Nebenkosten<br />
verlangt werden dürfen, die auch im<br />
Mietvertrag vereinbart sind. Selbst<br />
dann, wenn er mit dieser Ansicht später<br />
kein Recht bekäme, sei die Kürzung<br />
nicht so schuldhaft, dass sie eine fristlose<br />
Kündigung rechtfertige. Die<br />
Vermieterin hätte statt auf Räumung<br />
auch auf Zahlung klagen können.<br />
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