CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN | B4B Themenmagazin 06.2017
06.2017 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN • RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER • PERSONALANZEIGEN
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<strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN <strong>06.2017</strong><br />
RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />
FRISCHER WIND IN DER HAFTUNGSVERTEILUNG BEI<br />
PARKPLATZUNFÄLLEN<br />
Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall, so ist in vielen<br />
Fällen eine Haftungsteilung angemessen. Das hat seinen Grund darin,<br />
dass auf Parkplätzen nicht die allgemeinen Verkehrsregeln, sondern das<br />
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Das Verkehrsgeschehen<br />
auf einem Parkplatz ist dadurch geprägt, dass beständig ein- und ausgeparkt<br />
wird und die Fahrer ihre Konzentration auf die Suche nach einer<br />
freien Parklücke gerichtet haben. Aus diesem Grunde muss jeder auf<br />
die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Dies bedeutet, dass<br />
man auf Parkplätzen nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit (max.<br />
10 km/h) fahren darf und in ständiger Bremsbereitschaft sein muss.<br />
Außerdem ist anderen Verkehrsteilnehmern das Aus- bzw. Einparken zu<br />
ermöglichen.<br />
Parken zwei sich gegenüberstehende Pkws rückwärts aus und kommt<br />
es dabei zur Kollision, so ist häufig streitig, wer zuerst losgefahren ist<br />
und wer zuerst stand. Allerdings hat es in der Vergangenheit nicht viel<br />
genutzt, nachzuweisen, dass man zum Zeitpunkt der Kollision bereits<br />
stand, da die Gerichte regelmäßig so argumentierten, dass man nun<br />
immer noch nicht wisse, wie lange das Fahrzeug gestanden habe. Wenn<br />
es nur ganz kurz gestanden habe, so würde dies an der hälftigen Haftung<br />
nichts ändern.<br />
Nunmehr hat der BGH diese übliche Praxis der Gerichte gekippt.<br />
Gelingt es einem Unfallbeteiligten nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt<br />
der Kollision stand, so trifft den anderen, ebenfalls rückwärtsfahrenden<br />
Unfallbeteiligten die Beweislast, dass er als Rückwärtsfahrender den<br />
Unfall nicht verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof argumentiert damit,<br />
dass derjenige, der stehen geblieben ist, seiner Pflicht, jederzeit anhalten<br />
zu können, Genüge getan hat (BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 6/15).<br />
Künftig kommt es also nur noch darauf an, zu beweisen, dass, aber nicht<br />
mehr wie lange man zum Zeitpunkt der Kollision gestanden ist. Es bleibt<br />
abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung die Regulierungspraxis bei<br />
Parkplatzunfällen revolutionieren wird.<br />
© depositphotos / mtsyri<br />
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„Es ist nicht genug, zu wissen,<br />
man muss auch anwenden;<br />
es ist nicht genug, zu wollen,<br />
man muss auch tun.“<br />
Johann Wolfgang von Goethe<br />
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