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CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN | B4B Themenmagazin 06.2017

06.2017 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN • RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER • PERSONALANZEIGEN

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<strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN <strong>06.2017</strong><br />

RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

FRISCHER WIND IN DER HAFTUNGSVERTEILUNG BEI<br />

PARKPLATZUNFÄLLEN<br />

Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall, so ist in vielen<br />

Fällen eine Haftungsteilung angemessen. Das hat seinen Grund darin,<br />

dass auf Parkplätzen nicht die allgemeinen Verkehrsregeln, sondern das<br />

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Das Verkehrsgeschehen<br />

auf einem Parkplatz ist dadurch geprägt, dass beständig ein- und ausgeparkt<br />

wird und die Fahrer ihre Konzentration auf die Suche nach einer<br />

freien Parklücke gerichtet haben. Aus diesem Grunde muss jeder auf<br />

die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Dies bedeutet, dass<br />

man auf Parkplätzen nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit (max.<br />

10 km/h) fahren darf und in ständiger Bremsbereitschaft sein muss.<br />

Außerdem ist anderen Verkehrsteilnehmern das Aus- bzw. Einparken zu<br />

ermöglichen.<br />

Parken zwei sich gegenüberstehende Pkws rückwärts aus und kommt<br />

es dabei zur Kollision, so ist häufig streitig, wer zuerst losgefahren ist<br />

und wer zuerst stand. Allerdings hat es in der Vergangenheit nicht viel<br />

genutzt, nachzuweisen, dass man zum Zeitpunkt der Kollision bereits<br />

stand, da die Gerichte regelmäßig so argumentierten, dass man nun<br />

immer noch nicht wisse, wie lange das Fahrzeug gestanden habe. Wenn<br />

es nur ganz kurz gestanden habe, so würde dies an der hälftigen Haftung<br />

nichts ändern.<br />

Nunmehr hat der BGH diese übliche Praxis der Gerichte gekippt.<br />

Gelingt es einem Unfallbeteiligten nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt<br />

der Kollision stand, so trifft den anderen, ebenfalls rückwärtsfahrenden<br />

Unfallbeteiligten die Beweislast, dass er als Rückwärtsfahrender den<br />

Unfall nicht verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof argumentiert damit,<br />

dass derjenige, der stehen geblieben ist, seiner Pflicht, jederzeit anhalten<br />

zu können, Genüge getan hat (BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 6/15).<br />

Künftig kommt es also nur noch darauf an, zu beweisen, dass, aber nicht<br />

mehr wie lange man zum Zeitpunkt der Kollision gestanden ist. Es bleibt<br />

abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung die Regulierungspraxis bei<br />

Parkplatzunfällen revolutionieren wird.<br />

© depositphotos / mtsyri<br />

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„Es ist nicht genug, zu wissen,<br />

man muss auch anwenden;<br />

es ist nicht genug, zu wollen,<br />

man muss auch tun.“<br />

Johann Wolfgang von Goethe<br />

Advertorial<br />

www.b4b-themenmagazin.de 11

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