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28 I Betriebsinformation<br />

Berlin-Brandenburgisches Handwerk 7–8 I <strong>2017</strong><br />

Illoyales Verhalten<br />

Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin<br />

Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet<br />

die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche<br />

Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht<br />

in seinem Urteil vom 1. Juni <strong>2017</strong> fest.<br />

Durch ein solch illoyales Verhalten<br />

werde die für eine weitere Zusammenarbeit<br />

erforderliche Vertrauensbasis<br />

zerstört und der Betriebsfriede erheblich<br />

gestört.<br />

Die Klägerin war als Geschäftsführerin<br />

bei dem Verein beschäftigt. Nach Differenzen<br />

mit dessen Vorsitzendem rief die<br />

Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf,<br />

die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung mit dem Ziel, die<br />

Abwahl der Vereinsspitze zu fordern.<br />

Der Vorstand des Vereins beschloss daraufhin<br />

die fristlose, hilfsweise ordentliche<br />

Kündigung der Klägerin. Hiergegen<br />

klagte die Geschäftsführerin und wendete<br />

u. a. ein, der Präsidiumsbeschluss sei<br />

unwirksam, weil das Präsidium wegen<br />

des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds<br />

nicht vollständig besetzt gewesen sei.<br />

Wichtiger Grund für Kündigung<br />

gegeben<br />

Das Landesarbeitsgericht hat die<br />

Kündigungsschutzklage abgewiesen.<br />

Die hiergegen gerichtete Revision der<br />

Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat<br />

des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der<br />

Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen<br />

Rücktritts eines Vizepräsidenten<br />

ein nach der Vereinssatzung wirksamer<br />

Beschluss des Präsidiums zugrunde.<br />

Wegen des illoyalen Verhaltens der<br />

Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund<br />

für die außerordentliche Kündigung ihres<br />

Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte<br />

allerdings nicht abschließend beurteilen,<br />

ob die fristlose Kündigung gemäß<br />

§ 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Kenntniserlangung von den<br />

maßgebenden Tatsachen erklärt wurde.<br />

Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen<br />

haben, ob eine Anhörung der Klägerin<br />

den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde<br />

voraussetzen, dass der Klägerin bezogen<br />

auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist<br />

zwischen den Parteien streitig geblieben.<br />

BAG, Urteil vom 1. Juni <strong>2017</strong><br />

- 6 AZR 720/15 -<br />

Vorinstanz: Sächsisches LAG,<br />

Urteil vom 16. Juli 2015 - 9 Sa 15/15<br />

Verspätete Leerungen<br />

Keine Ermäßigung der Müllgebühr<br />

Grundstückseigentümer haben gegen den Entsorgungsträger keinen Anspruch<br />

auf Ermäßigung der Müllgebühr, wenn mehrmals witterungsbedingt<br />

die bereitgestellten Mülltonnen nicht rechtzeitig abgeholt worden sind.<br />

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.<br />

Der Kläger verlangte vom Beklagten<br />

die anteilige Kürzung der Jahresgebühr<br />

mit der Begründung, für eine nicht<br />

erbrachte Dienstleistung müsse er nichts<br />

bezahlen. Das Scheinargument, dass der<br />

Müll irgendwann abgeholt werde, könne<br />

nicht gelten. Der Entsorger lehnte den<br />

teilweisen Erlass mit der Begründung ab,<br />

der angefallene Abfall sei später komplett<br />

der Entsorgung zugeführt worden.<br />

Aufgrund von „höherer Gewalt“ bestehe<br />

kein Anspruch auf Einbehaltung von<br />

Abfallentsorgungsgebühren.<br />

Keine bedeutsame Leistungsstörung<br />

Der Grundstückseigentümer hingegen<br />

erhob Klage und machte einen Anspruch<br />

auf Ermäßigung der Jahresmüllgebühr<br />

wegen vier nicht durchgeführter Leerungen<br />

geltend. Die 4. Kammer des Gerichts<br />

hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte<br />

habe die Mülltonne des Klägers nach<br />

dessen Angaben insgesamt an vier Tagen<br />

im Winter nicht geleert. Dies stelle nach<br />

Auffassung des Gerichts keine bedeutsame<br />

Leistungsstörung dar.<br />

Schadensersatz scheidet aus<br />

Die unterbliebenen Leerungen seien<br />

zudem auf die Witterungsverhältnisse<br />

vor Ort und damit auf höhere Gewalt<br />

zurückzuführen gewesen. Von einer<br />

„Betriebsstörung großen Umfangs“<br />

könne folglich keine Rede sein, zumal der<br />

Restmüll nach Besserung der Wetterlage<br />

abgeholt wurde. Mangels schuldhafter<br />

Pflichtverletzung würde deshalb auch<br />

ein Schadensersatzanspruch gegen den<br />

Beklagten ausscheiden.<br />

Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip<br />

verlange, dass die Höhe der Gebühr<br />

Art oder Umfang der in Anspruch genommenen<br />

Leistung oder Benutzung zu<br />

entsprechen habe. Dieses Prinzip sei erst<br />

dann verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis<br />

zwischen Gebühr und Wert der<br />

Leistung „gröblich“ gestört sei. Dementsprechend<br />

müsse – um für die Höhe des<br />

Gebührenanspruchs erheblich zu sein –<br />

eine Leistungsstörung von gewisser<br />

Schwere und Bedeutung vorliegen.<br />

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom<br />

26. Juni 2014 - 4 K 1119/13. NW

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