2017-07-06 CHPS Working Paper No 7 Amnog_ mit ISSN
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Vergleichstherapie gesetzt wird. Eine Veränderung soll es auch bei der Nutzenbewertung bei neuer<br />
Indikation geben. Auch bei schon bekannten Wirkstoffen soll künftig eine Nutzenbewertung<br />
stattfinden, wenn die neue Indikation wesentlich von der schon anerkannten abweicht. Eine weitere<br />
Neuerung wird sein, dass es für die Indikationen, bei denen kein Zusatznutzen festgestellt wurde, zu<br />
Verordnungseinschränkungen kommen kann.54<br />
Im März <strong>2017</strong> wurde das AM-VSG vom Bundestag verabschiedet. Die für das Thema der Studie<br />
wichtigsten Inhalte werden im Folgenden dargestellt.<br />
Der G-BA kann Verordnungseinschränkungen für Arznei<strong>mit</strong>tel beschließen, wenn kein Zusatznutzen<br />
belegt ist und die Verordnungseinschränkung der Sicherstellung der Versorgung einzelner<br />
Patientengruppen dient.<br />
Wie angekündigt werden die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung <strong>mit</strong> Einführung des AM-VSG<br />
den Ärzten elektronisch zur Verfügung gestellt. Diese Version wird vom G-BA spätestens einen<br />
Monat nach seiner Beschlussfassung zur Verfügung gestellt.55<br />
Geplant war, dass der verhandelte Erstattungsbetrag nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />
So könnte die Pharmaindustrie in anderen Ländern höhere Preise erzielen, da Deutschland in<br />
anderen europäischen Ländern als Referenzpreisland herangezogen wird. Diese von<br />
Bundesgesundheitsminister Gröhe favorisierte Geheimhaltung wurde abgewendet, sodass die<br />
Erstattungspreise weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. Ebenso bleibt die Umsatzschwelle von 250<br />
Mio. Euro pro Jahr aus, sodass der Hersteller den Preis in den ersten zwölf Monaten weiterhin frei<br />
bestimmen kann.56<br />
Die im Folgenden inhaltlich zitierten Zeilen stammen aus einer Stellungnahme, die erst nach<br />
Durchführung der Interviews, aber vor der Verabschiedung des AM-VSG veröffentlicht wurde. Die<br />
Erkenntnisse aus dieser Veröffentlichung sind themenrelevant und wurden deswegen nachträglich in<br />
dieses Kapitel eingearbeitet.<br />
Ergänzend zu den geplanten Änderungen, welche oben beschrieben wurden, hat die Deutsche<br />
Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur<br />
Stärkung der Arznei<strong>mit</strong>telversorgung in der GKV abgegeben, in welcher sie die geplanten<br />
Änderungen kommentiert.<br />
Die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung sollen so aufbereitet werden, dass sie in den Arztpraxen<br />
den Ärzten Hilfe bei der Therapieentscheidung bieten können. Die dggö gibt dabei zu bedenken, dass<br />
die Zeit zwischen der Nutzenbewertung des G-BA und der Vereinbarung des Erstattungsbetrags,<br />
wenn zusätzlich noch die Schiedsstelle angerufen wird, bis zu neun Monate betragen kann. Für diese<br />
Zeit muss eine Lösung gefunden werden, um die Rechtssicherheit der Verordnung für die Ärzte<br />
sichtbar zu machen. Außerdem bezweifelt die dggö, ob das Ziel, der Zusatznutzenbewertung mehr<br />
Relevanz in der Verordnung zu verschaffen, angesichts der schwierigen Umsetzbarkeit einer<br />
einfachen Darstellung im System, erreicht werden kann.57<br />
54 Vgl. Ärztezeitung (2016), o.S.<br />
55 Vgl. Deutscher Bundestag (2016), S.9ff<br />
56 Vgl. Ärzteblatt (<strong>2017</strong>a), o.S.; Ärzteblatt (<strong>2017</strong>c), o.S.; Pharmazeutische Zeitung (<strong>2017</strong>), o.S.<br />
57 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (2016), S. 2.<br />
CHSP WORKING PAPER NO. 7<br />
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