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AgentNews Ausgabe 1/2017

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Verlustabzug<br />

(Verlustvortrag nutzen)<br />

Unter Verlustabzug versteht man die „Gegenverrechnung“<br />

eines laufenden Gewinnes<br />

mit Verlusten aus Vorperioden. Da sich<br />

die diesbezüglichen Bestimmungen (wie so<br />

viele) in den letzten Jahren mehrfach geändert<br />

haben hier eine kurze Zusammenfassung:<br />

Bei Kapitalgesellschaften:<br />

• zeitlich unbegrenzt, maximal in Höhe<br />

von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />

• bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

und Bilanzierung:<br />

zeitlich unbegrenzt, in Höhe des<br />

Gesamtbetrages der Einkünfte.<br />

• Diese scheinbare Bevorzugung ist eigentlich<br />

nachteilig, weil damit u.U. die<br />

„steuerfreien“ Einkünfte bis € 11.000,-<br />

„aufgefressen“ werden.<br />

Bei Einnahmen-<strong>Ausgabe</strong>n-Rechnern:<br />

ab der Veranlagung 2016 (davor sehr unterschiedliche,<br />

immer wieder geänderte<br />

Bestimmungen) zeitlich unbegrenzt in<br />

Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte,<br />

allerdings nur für ab 2013 entstandene Verluste<br />

oder bis 2006 nicht verwertete Anlaufverluste.<br />

Der Verlustabzug setzt eine ordnungsgemäße<br />

Ermittlung desselben voraus, dann<br />

ist er aber zwingend (und eigentlich amtlich)<br />

vorzunehmen.<br />

Wie immer gibt es aber noch (alte wie<br />

neue) Spezialbestimmungen zu beachten.<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

neu ab 1.3. <strong>2017</strong>!<br />

Total flexibel –<br />

aber einfacher?<br />

Der 1. März <strong>2017</strong> ist der Stichtag, ab dem<br />

das neue Kinderbetreuungsgeldgesetz in<br />

Kraft tritt. Jedes Neugeborene erhält ein<br />

Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto).<br />

Alle davor Geborenen bleiben verpflichtend<br />

im alten System mit den vier<br />

Pauschalvarianten. Neu sind nun zwei<br />

Grundvarianten:<br />

Entweder bezieht nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

oder beide. Beide Varianten<br />

sind, was die Dauer des Bezuges<br />

betrifft, innerhalb von Ober- und Untergrenzen<br />

flexibel.<br />

Im ersten Fall sind dies 365 Tage à 33,88<br />

(12 Monate à ca. 1.000,- €) bis maximal 851<br />

Tage à 14,53 (28 Monate à 436,- €) und im<br />

zweiten Fall 456 Tage (ca. 15 Monate) bis<br />

maximal 1.063 Tage (ca. 35 Monate) bei<br />

gleichen Tages- bzw. Monatssätzen. Je kürzer<br />

die Bezugsdauer desto höher der Tagesbetrag,<br />

die Gesamtsumme bleibt aber immer<br />

gleich. Die maximale Summe beträgt<br />

12.366,20 € bei Inanspruchnahme durch<br />

nur einen Elternteil und 15.499,- € im Falle<br />

beiderseitigen Bezuges. Neu ist die Möglichkeit<br />

des gleichzeitigen Bezugs durch<br />

beide Elternteile für die Dauer von bis zu<br />

31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels,<br />

wobei sich die Gesamtanspruchsdauer<br />

um diese Tage reduziert. Die Zuverdienstgrenze<br />

liegt bei 6.800,- € pro Kalenderjahr.<br />

Partnerschaftsbonus 500,- €: Beziehen die<br />

Eltern gleich lang oder zumindest im Verhältnis<br />

40:60 das Kinderbetreuungsgeld<br />

kann dieser zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld<br />

beantragt werden. Die Bezugsdauer<br />

jedes Elternteils muss mindestens<br />

124 Tage betragen.<br />

Familienzeitbonus: Neu ist auch dieser –<br />

geschaffen für Väter, die gleich nach der<br />

Geburt oder zeitnah (bis maximal 91 Tage<br />

nach der Geburt) die Zeit ausschließlich<br />

mit der Familie verbringen wollen. Im<br />

Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist<br />

eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit<br />

(Kranken- und Pensionsversicherung bleiben<br />

aufrecht) von zusammenhängend 28<br />

bis 31 Tage möglich. Für diese Zeit wird der<br />

Familienzeitbonus in der Höhe von 22,60 €<br />

pro Tag ausbezahlt, allerdings erfolgt eine<br />

Anrechnung, wenn der Vater später ein<br />

Kinderbetreuungsgeld bezieht.<br />

Ungeachtet der o.a. gravierenden Änderungen<br />

bleibt das einkommensabhängige<br />

Kindergeld bestehen, wird aber auf Tage<br />

umgestellt. Bei Bezug durch einen Elternteil<br />

365 Tage bzw. 426 Tage bei beiden Eltern<br />

beträgt es 80% des (fiktiven) Wochengeldes,<br />

maximal aber 2.000,- € pro Monat.<br />

Auf der Homepage des Familienministeriums<br />

soll „rechtzeitig“ ein aktualisierter<br />

Kindergeld-Rechner online stehen.<br />

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihr<br />

Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter<br />

unter<br />

01 / 278 12 95 sowie<br />

office@jupiter.co.at<br />

gern zur Verfügung.<br />

www.jupiter.co.at<br />

AGENT NEWS | <strong>2017</strong> | <strong>Ausgabe</strong> 1 | 15

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