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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Ruthard Reimer - Ausgabe 01/2010 vom 1. Januar 2010<br />

Gemeinde Börde-Hakel<br />

Der Gemeinderat Westeregeln hat in seine Sitzung<br />

am 10.12.2009 folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Öffentlicher Teil<br />

Beschluss Nr. V-B028/09/GRWE: ungeändert beschlossen<br />

Beratung und Beschlussfassung zur überplanmäßigen Ausgabe<br />

im Haushaltsjahr 2009 zum Kauf einer LED Spiel- und Ergebnistafel<br />

mit Bedienpult<br />

Beschluss Nr. V-B029/09/GRWE: ungeändert beschlossen<br />

Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Erhebung<br />

von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern<br />

2. Ordnung in der Gemeinde Westeregeln<br />

Satzung<br />

zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern<br />

2. Ordnung<br />

in der Gemeinde Westeregeln<br />

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 und 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S.<br />

568), in Verbindung mit § 106 des Wassergesetzes für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBI. LSA S.<br />

497) sowie dem Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der<br />

jeweils derzeit geltenden Fassung beschließt der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Westeregeln in seiner Sitzung vom 10.12.09 nachfolgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Im Gebiet der Gemeinde Westeregeln unterliegt die Unterhaltung<br />

der Gewässer II. Ordnung gemäß dem Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt<br />

dem Unterhaltungsverband „Untere Bode“ mit Sitz in<br />

der Ernst-Thälmann-Str. 14 in 39435 Borne.<br />

Die Gemeinde Westeregeln ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 WG<br />

LSA Mitglied des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode „ und<br />

obliegt gemäß § 105 Abs. 2 WG LSA der Beitragspflicht gegenüber<br />

dem Unterhaltungsverband.<br />

Die Gemeinde Westeregeln legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen<br />

Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband zur Unterhaltung<br />

der Gewässer II. Ordnung entstehen, um.<br />

Die Umlage erhebt sie nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

37<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Beschluss Nr. V-B026/09/GRWE: geändert beschlossen<br />

Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf des Flurstückes<br />

244/3, Flur 2, in der Gemeinde Westeregeln<br />

Beschluss Nr. V-B027/09/GRWE: ungeändert beschlossen<br />

Beratung und Beschlussfassung zum Kauf einer LED Spielzeit-<br />

und Ergebnisanzeigetafel mit Bedienpult für die Sporthalle<br />

Westeregeln,<br />

Auftragsvergabe<br />

gez. Eckard Christel<br />

Bürgermeister<br />

§ 2<br />

Umlagepflichtige<br />

(1) Umlagepflichtig sind diejenigen, die am 01.01. eines Jahres,<br />

für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer der im Gemeindegebiet<br />

gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden<br />

und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sind.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt<br />

an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte<br />

ein.<br />

(3) Ist die Ermittlung des Eigentümers auf Grund der Art der<br />

Fläche oder der Art der Rechtsverhältnisse, insbesondere<br />

wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse unverhältnismäßig<br />

erschwert oder wurde die Steuer- sowie Beitragspflicht<br />

auf den Pächter übertragen, so tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

oder Erbbauberechtigten der Nutzer der umlagepflichtigen<br />

Flächen.<br />

(4) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, Erbbauberechtigten<br />

oder Nutzungsberechtigten, ist der Beitrag bis zum<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Eigentumswechsel<br />

erfolgt, vom bisherigen Eigentümer, Erbbauberechtigten<br />

oder Nutzungsberechtigten zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des umlagepflichtigen Gesamtaufwandes<br />

Als umlagefähiger Gesamtaufwand gelten die Beiträge, die die

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