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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 352. Gebührenüberhebung<br />

[1. Januar 1975]<br />

Paragraf 352<br />

1 § 352. 2 Gebührenüberhebung. 3 (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,<br />

welcher Gebühren oder andere Vergütungen <strong>für</strong> amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile<br />

zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der<br />

Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 352. Gebührenüberhebung § 352<br />

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,<br />

welcher Gebühren oder andere Vergütungen <strong>für</strong><br />

amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben<br />

hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen<br />

erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt<br />

nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet,<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,<br />

welcher Gebühren oder andere Vergütungen <strong>für</strong><br />

amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben<br />

hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen<br />

erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt<br />

nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet,<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

4 § 352. 5 (1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere<br />

Vergütungen <strong>für</strong> amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er<br />

Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht<br />

oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 352 § 352<br />

(1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,<br />

welcher Gebühren oder andere Vergütungen <strong>für</strong><br />

amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben<br />

hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen<br />

erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt<br />

nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet,<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft.<br />

(1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,<br />

welcher Gebühren oder andere Vergütungen <strong>für</strong><br />

amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben<br />

hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen<br />

erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt<br />

nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet,<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2.<br />

März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 195, 326 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2. März 1974. 4 1. Januar 1872:<br />

Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes <strong>vom</strong><br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung <strong>vom</strong> 1. September 1969.<br />

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