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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf<br />

Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.<br />

(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der<br />

Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

Paragraf 190<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf<br />

Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.<br />

(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der<br />

Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.<br />

1 § 189. (1) Wer <strong>das</strong> Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider besseres<br />

Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten<br />

verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen<br />

wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern<br />

erkannt werden.<br />

(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen<br />

ein.<br />

Paragraf 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 190. 3 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil. 4 [1] Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache<br />

eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte<br />

wegen dieser Tat rechtskräftig verurtheilt worden ist. 5 [2] Der Beweis der Wahrheit ist dagegen<br />

ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig<br />

freigesprochen worden ist.<br />

[1. Januar 1975] [1. Januar 1872]<br />

§ 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil § 190<br />

[1] Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine<br />

Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht<br />

anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser<br />

Tat rechtskräftig verurtheilt worden ist. [2] Der Beweis<br />

der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn<br />

der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung<br />

rechtskräftig freigesprochen worden ist.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

[1] Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine<br />

strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als<br />

erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser<br />

Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. [2]<br />

Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen,<br />

wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der<br />

Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen<br />

worden ist.<br />

6 § 190. [1] Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so ist der Beweis<br />

der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig<br />

verurtheilt worden ist. [2] Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn<br />

der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen<br />

worden ist.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>. 2 1. Januar 1872: Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 80 Buchst. a, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 80 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 2. März 1974. 6 1. Januar 1872: Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>.<br />

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