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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 117<br />

1 (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren<br />

ein. 2(4) (weggefallen)<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 117 § 117<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem<br />

Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten, oder einem<br />

von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt<br />

oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der<br />

Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person<br />

begangen worden, so tritt Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Freiheitsstrafe von einem<br />

Monat bis zu fünf Jahren ein.<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem<br />

Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten, oder einem<br />

von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt<br />

oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der<br />

Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht<br />

unter drei Monaten ein.<br />

(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht<br />

unter einem Monat ein.<br />

3 § 117. 4 (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes oder<br />

eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung<br />

seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich<br />

angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

5 (2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen<br />

gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat ein.<br />

6 (4) (weggefallen)<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes <strong>vom</strong> 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 1. September 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong><br />

4. August 1953. 3 20. März 1876: Art. I des Gesetzes <strong>vom</strong> 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Reich</strong>s <strong>vom</strong> 16. April <strong>1871</strong>, Bundes-Gesetzblatt <strong>1871</strong> Nummer 16 <strong>vom</strong> 20. April <strong>1871</strong> Seite 63—85.<br />

4 1. September 1935: Artt. 10 Nr. 2, 14 des Gesetzes <strong>vom</strong> 28. Juni 1935. 5 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 16<br />

Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 4. August 1953. 6 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 4. August 1953.<br />

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