13.12.2012 Aufrufe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Paragraf 181a<br />

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten<br />

Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten<br />

vornimmt.<br />

[1. Januar 2002] [1. April 1998]<br />

§ 181a. Zuhälterei § 181a. Zuhälterei<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren wird bestraft, wer<br />

Jahren wird bestraft, wer<br />

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,<br />

ausbeutet oder<br />

ausbeutet oder<br />

2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Per- 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person<br />

bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, son bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort,<br />

Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutions- Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung<br />

bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie daausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon<br />

abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, von abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,<br />

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,<br />

die über den Einzelfall hinausgehen.<br />

die über den Einzelfall hinausgehen.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Pro-<br />

wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Perstitutionsausübung einer anderen Person durch Verson<br />

dadurch beeinträchtigt, <strong>das</strong>s er gewerbsmäßig die mittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick<br />

Prostitutionsausübung der anderen Person durch Ver- darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einmittlung<br />

sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick<br />

darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall<br />

hinausgehen.<br />

zelfall hinausgehen.<br />

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer<br />

die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen<br />

oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber<br />

seinem Ehegatten vornimmt.<br />

seinem Ehegatten vornimmt.<br />

[1. April 1998—1. Januar 2002]<br />

1 § 181a. Zuhälterei. 2 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,<br />

wer<br />

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder<br />

2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution<br />

überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt<br />

oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,<br />

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.<br />

3 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig<br />

die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs<br />

fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.<br />

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten<br />

Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten<br />

vornimmt.<br />

1 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 23. November 1973. 2 1.<br />

April 1998: Artt. 1 Nr. 29, 9 des Zweiten Gesetzes <strong>vom</strong> 26. Januar 1998. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 29, 9 des<br />

Zweiten Gesetzes <strong>vom</strong> 26. Januar 1998.<br />

870

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!