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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 86<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses<br />

Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren<br />

Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung<br />

gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.<br />

2 (4) Ist die Schuld gering, so kann <strong>das</strong> Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

§ 86<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer <strong>vom</strong> Bundesverfassungsgericht <strong>für</strong> verfas- 1. einer <strong>vom</strong> Bundesverfassungsgericht <strong>für</strong> verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß<br />

sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß<br />

sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Verei- sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

nigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au- 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geßerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes,<br />

die <strong>für</strong> die Zwecke einer der in den Nummern setzes, die <strong>für</strong> die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tä- 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig<br />

ist, oder<br />

tig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu be- 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalstimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

sozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur<br />

solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die solche Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung oder den oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitli-<br />

Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. che demokratische Grundordnung oder den Gedanken<br />

der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr ver- der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger<br />

Bestrebungen oder ähnlicher Zwefassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke<br />

vorgenommen wird.<br />

cke vorgenommen wird.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann <strong>das</strong> Gericht von einer<br />

Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 2. März 1974.<br />

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