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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 42h<br />

(1) [1] Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen<br />

oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so gilt<br />

die Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte<br />

Aussetzung der Unterbringung. [2] Dasselbe gilt <strong>für</strong><br />

die Anordnung nach § 42g Abs. 1 Satz 2.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten besondere<br />

Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshelfer<br />

bestellen. [2] Es kann solche Anordnungen auch nach-<br />

träglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in der<br />

Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung<br />

erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel<br />

noch nicht verjährt, so ordnet <strong>das</strong> Gericht die Vollstre-<br />

ckung an.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt darf auch im Falle<br />

einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche<br />

Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als<br />

bedingte Aussetzung der Unterbringung. [2]<br />

Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung<br />

besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern.<br />

[3]<br />

Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit,<br />

daß der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung<br />

erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel<br />

noch nicht verjährt, so widerruft <strong>das</strong> Gericht die<br />

Entlassung.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der erstmaligen<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt<br />

die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

1 § 42h. (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten<br />

auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. 2 [3] Zeigt der Entlassene<br />

durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung<br />

erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft <strong>das</strong><br />

Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

und der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

[1. Oktober 1953] [25. Juni 1947]<br />

§ 42h § 42h<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur<br />

als bedingte Aussetzung der Unterbringung. [2] Das<br />

Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung<br />

besondere Pflichten auferlegen und solche Anordnungen<br />

auch nachträglich treffen oder ändern. [3] Zeigt<br />

der Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit,<br />

daß der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung<br />

erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel<br />

noch nicht verjährt, so widerruft <strong>das</strong> Gericht die Ent-<br />

lassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der erstmaligen<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt<br />

die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur<br />

als bedingte Aussetzung der Unterbringung. [2] Das<br />

Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung<br />

besondere Pflichten auferlegen und solche Anordnungen<br />

auch nachträglich treffen oder ändern. [3] (weggefallen)<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der erstmaligen<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt<br />

die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes <strong>vom</strong> 24. November 1933. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr.<br />

7, 11 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 4. August 1953.<br />

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