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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 4<br />

10. Taten, die auf Grund eines <strong>für</strong> die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im<br />

Ausland begangen werden.<br />

[1. August 1968—17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch <strong>für</strong> Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt <strong>das</strong> deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch <strong>das</strong> Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen <strong>das</strong> deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt <strong>das</strong> deutsche Strafrecht <strong>für</strong> folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

2 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr<br />

oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der<br />

Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

3 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der<br />

Gefährdung der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, <strong>das</strong> bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme<br />

von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[1. August 1968] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch <strong>für</strong> Taten, die ein (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch <strong>für</strong> Taten, die ein<br />

Ausländer im Inland begeht.<br />

Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland began- (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt <strong>das</strong> deutsche Strafrecht, wenn sie gene Straftat gilt <strong>das</strong> deutsche Strafrecht, wenn sie<br />

durch <strong>das</strong> Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder durch <strong>das</strong> Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder<br />

der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der<br />

Tat erworben hat oder<br />

Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen <strong>das</strong> deutsche Volk oder gegen 2. die Straftat gegen <strong>das</strong> deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder<br />

1 21. <strong>Mai</strong> 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung <strong>vom</strong> 6. <strong>Mai</strong> 1940. 2 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2<br />

Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11. Juni 1957. 3 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes <strong>vom</strong><br />

25. Juni 1968.<br />

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