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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 1<br />

Norddeutschen Bund als <strong>Strafgesetzbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Reich</strong> <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>,<br />

<strong>Reich</strong>sgesetzblatt <strong>1871</strong> Nummer 24 <strong>vom</strong> 14. Juni <strong>1871</strong> Seite 127—203.<br />

Allgemeiner Teil<br />

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz<br />

Erster Titel. Geltungsbereich<br />

(Einleitende Bestimmungen)<br />

Paragraf 1. Keine Strafe ohne Gesetz<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 1. Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit<br />

gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 1. (1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />

oder darüber bedroht sind.<br />

(2) Übertretungen sind Handlungen, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit<br />

Geldstrafe bis zu fünfhundert <strong>Deutsche</strong> Mark bedroht sind.<br />

(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen.<br />

(4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den Vorschriften des Ersten Teils oder bei<br />

mildernden Umständen, minder schweren, besonders schweren oder ähnlichen allgemein umschriebenen<br />

Fällen vorgesehen sind, bleiben <strong>für</strong> die Einteilung außer Betracht.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. April 1970]<br />

3 4 § 1. (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung<br />

ist ein Verbrechen.<br />

5 (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als fünfhundert Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

6 (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [1. Oktober 1953]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von<br />

mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Ver-<br />

brechen.<br />

(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis<br />

oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte<br />

Handlung ist ein Vergehen.<br />

(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von<br />

mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Ver-<br />

brechen.<br />

(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis<br />

oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte<br />

Handlung ist ein Vergehen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes <strong>vom</strong> 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes <strong>vom</strong> 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes <strong>vom</strong> 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1872:<br />

Gesetz <strong>vom</strong> <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1871</strong>. 4 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 4. August 1953. 5 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes <strong>vom</strong> 26. November<br />

1964. 6 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes <strong>vom</strong> 26. November 1964.<br />

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