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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ...

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Paragraf 361<br />

4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder 4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder<br />

ausschickt;<br />

ausschickt;<br />

5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang derge- 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt<br />

hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welstalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem<br />

zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen,<br />

zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch jenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch<br />

Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch<br />

genommen werden muß;<br />

genommen werden muß;<br />

6. (weggefallen) 6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in einer Weise,<br />

die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu<br />

belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet;<br />

6a. (weggefallen) 6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht<br />

treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von Kirchen<br />

oder in einer Wohnung nachgeht, in der Kinder oder<br />

jugendliche Personen zwischen drei und achtzehn Jahren<br />

wohnen;<br />

6b. (weggefallen) 6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht<br />

treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von Schulen<br />

oder anderen zum Besuch durch Kinder oder Jugendliche<br />

bestimmten Örtlichkeiten oder in einem Hause, in<br />

dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei<br />

und achtzehn Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen<br />

sittlich gefährdenden Weise nachgeht;<br />

6c. (weggefallen) 6c. wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und dabei einem<br />

durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot zuwiderhandelt,<br />

diesem Erwerb an bestimmten Orten überhaupt<br />

oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen;<br />

7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine 7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine<br />

Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu wei- Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert,<br />

die ihm von der Behörde angewiesene, seinen gert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen<br />

Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;<br />

Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;<br />

8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens 8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens<br />

binnen der ihm von der zuständigen Behörde be- binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten<br />

Frist sich kein anderweitiges Unterkommen stimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen<br />

verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er<br />

solches der von ihm angewandten Bemühungen unge- solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet<br />

nicht vermocht habe;<br />

achtet nicht vermocht habe;<br />

9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Be- 9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung<br />

ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, aufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt,<br />

wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung<br />

mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Auf- mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige<br />

durch gehörige Aufsicht hätte verhinsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern<br />

können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden.<br />

dern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden.<br />

10. (weggefallen) [2] (weggefallen) 10. (weggefallen) [2] (weggefallen)<br />

[7. <strong>Mai</strong> 1970/10. <strong>Mai</strong> 1970—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 361. 2 [1] Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert <strong>Deutsche</strong> Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

sechs Wochen wird bestraft:<br />

1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm<br />

auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;<br />

1 20. März 1876: Art. II des Gesetzes <strong>vom</strong> 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des <strong>Deutsche</strong>n <strong>Reich</strong>s<br />

<strong>vom</strong> 16. April <strong>1871</strong>, Bundes-Gesetzblatt <strong>1871</strong> Nummer 16 <strong>vom</strong> 20. April <strong>1871</strong> Seite 63—85. 2 1. September<br />

1969: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. a, 3, 4, 5, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes <strong>vom</strong> 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 1. September 1969.<br />

1551

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