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FAMILIENUNTERNEHMEN IN DER REGION | B4B Themenmagazin 09.2017

09.2017 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: FAMILIENUNTERNEHMEN IN DER REGION • RECRUITING, PERSONAL & STELLENANGEBOTE • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER • PERSONALANZEIGEN

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<strong>09.2017</strong> <strong>B4B</strong> THEMENMAGAZ<strong>IN</strong><br />

RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

ALTERSGRENZE VON 60 JAHREN KANN ALS<br />

KÜNDIGUNGSGRUND VERE<strong>IN</strong>BART WERDEN<br />

Eine Regelung im Dienstvertrag, wonach der Geschäftsführer einer<br />

GmbH beim Erreichen eines Alters von 60 Jahren ordentlich gekündigt<br />

werden kann, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG), wenn ihm nach dem Ausscheiden eine<br />

betriebliche Altersversorgung zusteht.<br />

Im vorliegenden Fall war der im März 1955 geborene Kläger seit 2005 als<br />

Vorsitzender der Geschäftsführung für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist<br />

ein Werkstoffhersteller. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag<br />

war bis zum 31.08.2018 befristet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor,<br />

nach welcher beide Vertragsparteien den Vertrag<br />

beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr<br />

mit einer sechsmonatigen Frist zum<br />

Jahresende ordentlich kündigen konnten.<br />

Im Juni 2016 sprach die Gesellschafterversammlung<br />

die Kündigung des Dienstvertrages<br />

zum 31.12.2016 aus. Diese Kündigung<br />

hat der Kläger für unberechtigt gehalten,<br />

unter anderem mit der Begründung, dass<br />

ihn die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages<br />

aus Altersgründen diskriminiere und<br />

deswegen mit dem AGG nicht vereinbar sei.<br />

Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Feststellung begehrt hat,<br />

dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam<br />

sei und den Dienstvertrag der Parteien nicht zum 31.12.2016 beendet<br />

habe, ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die von<br />

der Beklagten ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt gehalten.<br />

Die Möglichkeit dieser Kündigung hätten die Parteien im Dienstvertrag<br />

wirksam vereinbart. Die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages<br />

verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.Dabei<br />

könne offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf<br />

einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei. Zwar gebe es insoweit<br />

keinen besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz.<br />

Höchstrichterlich sei jedoch noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer<br />

Personen als Arbeitnehmer generell schütze. Aber selbst wenn<br />

man dies zu Gunsten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam.<br />

Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht<br />

der Beklagten an sein Alter knüpfe. Diese<br />

Regelung sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG<br />

zulässig. Das Gericht vertrete die Rechtsauffassung,<br />

dass die Vereinbarung einer Altersgrenze<br />

unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters<br />

für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann<br />

grundsätzlich zulässig sei, wenn gewährleistet<br />

sei, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt<br />

seines Ausscheidens eine betriebliche<br />

Altersversorgung zustehe. Das Anforderungsprofil<br />

für Unternehmensleiter sei regelmäßig<br />

besonders hoch. Deswegen könne sich aus<br />

betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die<br />

Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen<br />

Renteneintrittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein legitimes<br />

Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung<br />

zu installieren.<br />

© depositphotos.com/IgorTishenko<br />

Auszug aus www.kostenlose-urteile.de<br />

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14 www.b4b-themenmagazin.de Advertorial

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