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A225-arbeitsstaettenverordnung

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ArbStättV | 3<br />

Vorbemerkung<br />

Die fortschreitende Digitalisierung wird die Arbeitswelt tiefgreifend<br />

und in rasanter Weise verändern. Die Ein führung neuer technischer<br />

Geräte und Fertigungsverfahren sowie daran angepasste neue<br />

Arbeitsformen werden diese Änderungsprozesse beschleunigen.<br />

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und<br />

den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und<br />

enthält Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der<br />

Arbeit. Die ArbStättV erfasst auch Arbeitsplätze auf Baustellen.<br />

Mit der am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Novelle zur Änderung<br />

der ArbStättV (BGBl I S. 2681) werden zen trale Begriffsbestimmungen<br />

(z. B. „Arbeitsplatz“) in der ArbStättV verordnungsübergreifend<br />

klargestellt. Mit der Berücksichtigung der psychischen<br />

Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird künftig<br />

diesem wichtigen Belastungsschwerpunkt bei der Arbeit der<br />

Beschäftigten gezielt entgegengewirkt. Dies betrifft z. B. die Regelungen<br />

über eine angemessene Beleuchtung am Arbeitsplatz und die<br />

Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen.<br />

Die neu aufgenommenen Vorschriften zur Unterweisung der Beschäftigten<br />

durch den Arbeitgeber sind ein wesent liches Element<br />

hinsichtlich des sicherheitsgerechten Verhaltens in der Arbeitsstätte.<br />

Erleichterung bringt den Arbeitgebern die Möglichkeit, Anträge an<br />

die Aufsichts behörden ab sofort auch elektronisch (E-Mail) übermitteln<br />

zu können.<br />

Bildschirmarbeitsplätze sind zum Kennzeichen der modernen „digitalen“<br />

Arbeitswelt geworden. Computer, Tablet und Smartphone sind<br />

in der vernetzten Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Im Zuge der<br />

Rechtsbereinigung sind die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung<br />

zeitgemäß modernisiert und in die ArbStättV integriert worden.<br />

Die neuen Vorschriften zu Telearbeitsplätzen geben den Beschäftig­

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