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A225-arbeitsstaettenverordnung

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Auszug Begründung ArbStättV || 57<br />

Zu § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten<br />

Die Ergänzung in § 3a Absatz 1 ist zur Konkretisierung und Klarstellung<br />

der Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der ergonomischen<br />

Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz der Gesundheit der<br />

Beschäftigten erforderlich. Es geht bei den ergonomischen Anforderungen<br />

der Arbeitsbedingungen um mehr als nur die Anordnung der<br />

einzelnen Arbeitsmittel (Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, Türmaße,<br />

Gangbreiten, Geländerhöhen, Fluchtwegbreiten, Anordnung<br />

der Schreibtische, Bildschirm). Es geht vielmehr um die gesamte<br />

Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsraumes. Die richtige<br />

Beleuchtung, das Raumklima und die Arbeitsorganisation spielen<br />

ebenso eine bedeutende Rolle. Die Arbeitsplatzergonomie ist ein<br />

wichtiger Teilaspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes.<br />

Die Ergänzungen in § 3a Absatz 2 sind erforderlich, weil auch Sanitär-,<br />

Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume<br />

und Unterkünfte in der Arbeitsstätte bei Bedarf, sofern behinderte<br />

Menschen beschäftigt werden, behindertengerecht eingerichtet und<br />

betrieben werden müssen.<br />

Mit der Ergänzung in § 3a Absatz 3 soll die Antragstellung über elektronische<br />

Kommunikation – Übermittlung von Anträgen auch auf<br />

elektronischem Weg – mit den für Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungen<br />

ermöglicht werden. Dies ist eine erhebliche Vereinfachung<br />

bzw. Erleichterung für den Arbeitgeber. Die Antragstellung<br />

wird damit nutzerfreundlicher und effizienter angeboten.<br />

Das Verhältnis zwischen anderen Rechtsvorschriften mit Bezug zu<br />

Arbeitsstätten und der ArbStättV wird in Absatz 4 eindeutig klargestellt.<br />

Die jeweils weitergehende Rechtsvorschrift (zum Beispiel in<br />

Bezug auf das Baurecht) ist vom Arbeitgeber einzuhalten.<br />

Zu § 5 Nichtraucherschutz<br />

Die neue Formulierung in § 5 Absatz 2 stellt klar, dass der Arbeitgeber<br />

auch in Bereichen der Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr (zum Bei­

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