A225-arbeitsstaettenverordnung
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Auszug Begründung ArbStättV || 57<br />
Zu § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten<br />
Die Ergänzung in § 3a Absatz 1 ist zur Konkretisierung und Klarstellung<br />
der Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der ergonomischen<br />
Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz der Gesundheit der<br />
Beschäftigten erforderlich. Es geht bei den ergonomischen Anforderungen<br />
der Arbeitsbedingungen um mehr als nur die Anordnung der<br />
einzelnen Arbeitsmittel (Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, Türmaße,<br />
Gangbreiten, Geländerhöhen, Fluchtwegbreiten, Anordnung<br />
der Schreibtische, Bildschirm). Es geht vielmehr um die gesamte<br />
Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsraumes. Die richtige<br />
Beleuchtung, das Raumklima und die Arbeitsorganisation spielen<br />
ebenso eine bedeutende Rolle. Die Arbeitsplatzergonomie ist ein<br />
wichtiger Teilaspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes.<br />
Die Ergänzungen in § 3a Absatz 2 sind erforderlich, weil auch Sanitär-,<br />
Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume<br />
und Unterkünfte in der Arbeitsstätte bei Bedarf, sofern behinderte<br />
Menschen beschäftigt werden, behindertengerecht eingerichtet und<br />
betrieben werden müssen.<br />
Mit der Ergänzung in § 3a Absatz 3 soll die Antragstellung über elektronische<br />
Kommunikation – Übermittlung von Anträgen auch auf<br />
elektronischem Weg – mit den für Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungen<br />
ermöglicht werden. Dies ist eine erhebliche Vereinfachung<br />
bzw. Erleichterung für den Arbeitgeber. Die Antragstellung<br />
wird damit nutzerfreundlicher und effizienter angeboten.<br />
Das Verhältnis zwischen anderen Rechtsvorschriften mit Bezug zu<br />
Arbeitsstätten und der ArbStättV wird in Absatz 4 eindeutig klargestellt.<br />
Die jeweils weitergehende Rechtsvorschrift (zum Beispiel in<br />
Bezug auf das Baurecht) ist vom Arbeitgeber einzuhalten.<br />
Zu § 5 Nichtraucherschutz<br />
Die neue Formulierung in § 5 Absatz 2 stellt klar, dass der Arbeitgeber<br />
auch in Bereichen der Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr (zum Bei