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A225-arbeitsstaettenverordnung

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Auszug Begründung ArbStättV || 59<br />

Durch die Aufnahme der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der<br />

Änderung der ArbStättV im Jahr 2010 wurde die Voraussetzung für<br />

die systematische Informationsermittlung und die Festlegung von<br />

Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in<br />

der ArbStättV geschaffen. Die Unterweisung der Beschäftigten gehört<br />

zum umfassenden gefährdungsbezogenen Arbeitsschutzkonzept.<br />

Unterweisungen sind Instrumente, um Beschäftigte in die Lage<br />

zu versetzen, sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Ergebnisse der<br />

Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage dafür, welche Informationen<br />

im Rahmen der Unterweisung an die Beschäftigten weitergegeben<br />

werden müssen. Erst mit diesem Informationstransfer werden<br />

die Beschäftigten in die Lage versetzt, durch aktives Handeln<br />

und Anwendung der Schutzmaßnahmen den Gefährdungen bei der<br />

Arbeit zu begegnen. Des Weiteren müssen die Beschäftigten über<br />

Maßnahmen und Verhaltensweisen bei ihren Tätigkeiten unterwiesen<br />

werden. Die Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit<br />

erforderlich und danach mindestens jährlich zu wiederholen. Eine<br />

Dokumentationsverpflichtung der Unterweisung der Beschäftigten<br />

wird mit der Änderung der ArbStättV nicht vorgeschrieben.<br />

Zu § 8 Übergangsvorschriften<br />

Die Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 1 Satz 1 der ArbStättV entstammt<br />

noch der ArbStättV aus dem Jahr 1975 (§ 56), die erstmals im<br />

Mai 1976 in Kraft getreten ist. Der § 56 der alten ArbStättV regelte<br />

in eingeschränkter Form den Bestandsschutz für bestimmte bereits<br />

errichtete Arbeitsstätten. Diese „Übergangsvorschrift“ in der ursprünglichen<br />

Verordnung galt nur für existierende Arbeitsstätten, die<br />

vor Mai 1976 (im öffentlichen Dienst vor 1996) bereits eingerichtet<br />

und betrieben wurden. Die Anforderungen für Arbeitsstätten in diesen<br />

betroffenen Betrieben wurden aus der EG-Arbeitsstättenrichtlinie<br />

aus dem Jahr 1989 übernommen. Die Übergangsvorschrift steht<br />

auch heute noch in der aktuellen Fassung der ArbStättV. Sie gilt jedoch<br />

nur noch für die Betriebe, die seit 1976 (1996) keinen Umbau<br />

oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen

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