A225-arbeitsstaettenverordnung
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Auszug Begründung ArbStättV || 61<br />
Zu § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />
Die Änderungen in § 9 sind teilweise Folgeänderungen zu den vorangegangenen<br />
Änderungen in der Verordnung. Das Instrument der<br />
Sanktionierung ist für die Verfolgung von vorsätzlichen oder fahrlässigen<br />
Gefährdungen von Beschäftigten für die Aufsichtsbehörden<br />
und die betrieblichen Arbeitsschutzakteure von großer Bedeutung.<br />
Ansonsten könnten die Forderungen der Verordnung von den Aufsichtsbehörden<br />
der Länder nicht durchgesetzt werden. Auch in der<br />
europäischen Gemeinschaftsstrategie (zuletzt mit der Entschließung<br />
des EP vom 14. Januar 2014) zum Arbeitsschutz wird gefordert, neben<br />
der beratenden Tätigkeit der Aufsichtsdienste dem Einsatz von<br />
Sanktionsmitteln bei Verstößen wieder mehr Aufmerksamkeit zu<br />
widmen.<br />
Neu aufgenommen sind zum Beispiel die Ordnungswidrigkeiten bei<br />
nicht zur Verfügung gestellten Mitteln oder Einrichtungen zur Erste-<br />
Hilfe nach § 4 Absatz 5 oder nicht durchgeführter Unterweisung nach<br />
§ 6 Absatz 4.