A225-arbeitsstaettenverordnung
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66 || Auszug Begründung Anhang ArbStättV<br />
5.2 Baustellen<br />
In die Nummer 5.2 werden Anforderungen an Sicherungen, die ein<br />
Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />
auf Baustellen verhindern sollen, in den Anhang der ArbStättV aufgenommen.<br />
Dies ist erforderlich, weil die Bau-Berufsgenossenschaft<br />
konkrete Regelungen zu „Absturzgefahren auf Baustellen“ im staatlichen<br />
Vorschriftenwerk angemahnt und in diesem Zusammenhang<br />
auf die Regelungen der UVV C22 Bauarbeiten hingewiesen hat. Da<br />
der Regelungsvorrang in diesem Bereich beim staatlichen Arbeitsschutzrecht<br />
liegt, wurde die Regelung aus der UVV Bauarbeiten in die<br />
ArbStättV (in den Anhang Nummer 5.2) weitgehend übernommen.<br />
Die Kriterien und erforderlichen Maßnahmen werden überwiegend<br />
inhaltsgleich aus Nummer 8 „Abweichende/ergänzende Anforderungen<br />
für Baustellen“ der Technischen Regel ASR A2.1 „Schutz vor<br />
Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“<br />
in den Anhang Nummer 5.2 der ArbStättV übernommen.<br />
Der bislang gängige Begriff „befähigte Person“ (bisher Nummer 5.2<br />
Absatz 4 e)) wird in dem Zusammenhang in Rechtsvorschriften nicht<br />
mehr richtig verwendet. Der Arbeitgeber soll künftig Arbeiten nach<br />
Nummer 5.2 Absatz 5 f) (zum Beispiel Abbrucharbeiten, Montageoder<br />
Demontagearbeiten) unter „fachkundiger Aufsicht“ durchführen.<br />
Durch die Änderungen wird das Gewollte zum Ausdruck gebracht.<br />
Zu 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
Die neue Nummer 6 des Anhangs enthält die grundsätzlichen Anforderungen<br />
und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten<br />
und übernimmt die EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, die bisher<br />
mit der BildscharbV umgesetzt ist. Die grundsätzlichen Anforderungen<br />
zur Gestaltung und Organisation von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
aus der BildscharbV sind nun in der Nummer 6 des Anhangs der Arb<br />
StättV enthalten. Die entsprechenden Anforderungen an Bildschirm