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A225-arbeitsstaettenverordnung

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66 || Auszug Begründung Anhang ArbStättV<br />

5.2 Baustellen<br />

In die Nummer 5.2 werden Anforderungen an Sicherungen, die ein<br />

Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />

auf Baustellen verhindern sollen, in den Anhang der ArbStättV aufgenommen.<br />

Dies ist erforderlich, weil die Bau-Berufsgenossenschaft<br />

konkrete Regelungen zu „Absturzgefahren auf Baustellen“ im staatlichen<br />

Vorschriftenwerk angemahnt und in diesem Zusammenhang<br />

auf die Regelungen der UVV C22 Bauarbeiten hingewiesen hat. Da<br />

der Regelungsvorrang in diesem Bereich beim staatlichen Arbeitsschutzrecht<br />

liegt, wurde die Regelung aus der UVV Bauarbeiten in die<br />

ArbStättV (in den Anhang Nummer 5.2) weitgehend übernommen.<br />

Die Kriterien und erforderlichen Maßnahmen werden überwiegend<br />

inhaltsgleich aus Nummer 8 „Abweichende/ergänzende Anforderungen<br />

für Baustellen“ der Technischen Regel ASR A2.1 „Schutz vor<br />

Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“<br />

in den Anhang Nummer 5.2 der ArbStättV übernommen.<br />

Der bislang gängige Begriff „befähigte Person“ (bisher Nummer 5.2<br />

Absatz 4 e)) wird in dem Zusammenhang in Rechtsvorschriften nicht<br />

mehr richtig verwendet. Der Arbeitgeber soll künftig Arbeiten nach<br />

Nummer 5.2 Absatz 5 f) (zum Beispiel Abbrucharbeiten, Montageoder<br />

Demontagearbeiten) unter „fachkundiger Aufsicht“ durchführen.<br />

Durch die Änderungen wird das Gewollte zum Ausdruck gebracht.<br />

Zu 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

Die neue Nummer 6 des Anhangs enthält die grundsätzlichen Anforderungen<br />

und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten<br />

und übernimmt die EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, die bisher<br />

mit der BildscharbV umgesetzt ist. Die grundsätzlichen Anforderungen<br />

zur Gestaltung und Organisation von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

aus der BildscharbV sind nun in der Nummer 6 des Anhangs der Arb­<br />

StättV enthalten. Die entsprechenden Anforderungen an Bildschirm­

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