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A225-arbeitsstaettenverordnung

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Auszug Begründung Anhang ArbStättV || 65<br />

Zu 3.5 Raumtemperatur<br />

Die Nummer 3.5 soll hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an<br />

Raumtemperaturen künftig auch für Unterkünfte gelten.<br />

Die zweckgebundenen Raumtemperaturen werden nicht während<br />

der gesamten Arbeitszeit, sondern sinnvollerweise während der tatsächlichen<br />

Nutzungsdauer vorgeschrieben.<br />

Darüber hinaus ist bei den Maßnahmen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung<br />

zur Klarstellung eine redaktionelle Anpassung erforderlich.<br />

So ist nicht generell die gesamte Arbeitsstätte gegen über mäßige<br />

Sonneneinstrahlung zu schützen. Vielmehr müssen die entsprechenden<br />

Fenster, Oberlichter und Glaswände in Arbeitsräumen geeignete<br />

Maßnahmen (Abschirmung) gegen übermäßige Sonneneinstrahlung<br />

ermöglichen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten<br />

bei den beruflichen Tätigkeiten zu gewährleisten.<br />

Zu 3.6 Lüftung<br />

Die Anforderungen der Nummer 3.6 „Lüftung“ sollen künftig auch<br />

für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-<br />

Räume und Unterkünfte gelten. Die Nummer 3.6 ist entsprechend<br />

anzupassen. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft soll während der<br />

Nutzungsdauer gerade auch in den oben genannten Sozialräumen<br />

der Arbeitsstätte vorhanden sein. Darüber hinaus werden die Absätze<br />

2 bis 4 der Nummer 3.6 auf raumlufttechnische Anlagen beschränkt,<br />

da die dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht generell für alle<br />

Lüftungseinrichtungen sinnvoll anwendbar sind.<br />

Zu 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-<br />

Hilfe-Räume und Unterkünfte<br />

Es handelt sich um die Zusammenfassung von gleichen Sachverhalten<br />

aus § 6 (alt) in die Nummern 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 mit redaktionellen<br />

Änderungen zum besseren Verständnis der Verordnung.

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