A225-arbeitsstaettenverordnung
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Auszug Begründung Anhang ArbStättV || 65<br />
Zu 3.5 Raumtemperatur<br />
Die Nummer 3.5 soll hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an<br />
Raumtemperaturen künftig auch für Unterkünfte gelten.<br />
Die zweckgebundenen Raumtemperaturen werden nicht während<br />
der gesamten Arbeitszeit, sondern sinnvollerweise während der tatsächlichen<br />
Nutzungsdauer vorgeschrieben.<br />
Darüber hinaus ist bei den Maßnahmen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung<br />
zur Klarstellung eine redaktionelle Anpassung erforderlich.<br />
So ist nicht generell die gesamte Arbeitsstätte gegen über mäßige<br />
Sonneneinstrahlung zu schützen. Vielmehr müssen die entsprechenden<br />
Fenster, Oberlichter und Glaswände in Arbeitsräumen geeignete<br />
Maßnahmen (Abschirmung) gegen übermäßige Sonneneinstrahlung<br />
ermöglichen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten<br />
bei den beruflichen Tätigkeiten zu gewährleisten.<br />
Zu 3.6 Lüftung<br />
Die Anforderungen der Nummer 3.6 „Lüftung“ sollen künftig auch<br />
für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-<br />
Räume und Unterkünfte gelten. Die Nummer 3.6 ist entsprechend<br />
anzupassen. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft soll während der<br />
Nutzungsdauer gerade auch in den oben genannten Sozialräumen<br />
der Arbeitsstätte vorhanden sein. Darüber hinaus werden die Absätze<br />
2 bis 4 der Nummer 3.6 auf raumlufttechnische Anlagen beschränkt,<br />
da die dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht generell für alle<br />
Lüftungseinrichtungen sinnvoll anwendbar sind.<br />
Zu 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-<br />
Hilfe-Räume und Unterkünfte<br />
Es handelt sich um die Zusammenfassung von gleichen Sachverhalten<br />
aus § 6 (alt) in die Nummern 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 mit redaktionellen<br />
Änderungen zum besseren Verständnis der Verordnung.