A225-arbeitsstaettenverordnung
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60 || Auszug Begründung ArbStättV<br />
der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben.<br />
Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Betriebe<br />
nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der<br />
EG-Arbeitsstättenrichtlinie. In der Praxis dürfte es aber kaum noch<br />
Betriebe geben, die seit 1976 (seit 1996 öffentlicher Dienst) nicht die<br />
Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen oder die Arbeitsverfahren<br />
modernisiert haben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher<br />
rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt.<br />
Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der<br />
Praxis keine Rolle mehr spielt.<br />
Die überholten und komplizierten Ausnahmevorschriften des § 8 Absatz<br />
1 können somit mittelfristig aus der ArbStättV ersatzlos entfallen.<br />
Wie in solchen Fällen üblich, soll die Ausnahme noch für eine<br />
Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 gültig bleiben und dann<br />
automatisch außer Kraft treten. Nach dieser Frist kann in begründeten<br />
Einzelfällen auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach<br />
§ 3 Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden.<br />
Der Inhalt von Absatz 2 ist wegen des Auslaufens der Frist am<br />
31.12.2012 für die Überarbeitung der Arbeitsstätten regeln zu streichen.<br />
Stattdessen wird in Absatz 2 eine Übergangsregelung zu den Arbeitsstättenregeln,<br />
in denen noch der zeitlich eingeschränkte Begriff „Arbeitsplatz“<br />
verwendet wird, neu aufgenommen. Grund für die erforderliche<br />
Übergangsregelung ist die rechtliche Klarstellung der<br />
Definition „Arbeitsplatz“. Mit der Übergangsregelung in § 8 Absatz 2<br />
wird geregelt, dass die Arbeitsstättenregeln, die die alte Arbeitsplatzdefinition<br />
mit zeitlicher Einschränkung noch verwenden, so lange<br />
weiterhin angewendet werden können, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten<br />
(ASTA) die entsprechenden Arbeitsstättenregeln überprüft<br />
und ggf. entsprechend angepasst hat. Damit soll verhindert werden,<br />
dass es für die Betriebe durch die Anpassung der Arbeitsplatzdefinition<br />
zu höheren Aufwendungen kommt. Sobald die Arbeitsstättenregeln<br />
vom ASTA geprüft und erforderlichenfalls an das neue Recht<br />
angepasst sind, greift die Übergangsregelung nicht mehr.