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A225-arbeitsstaettenverordnung

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60 || Auszug Begründung ArbStättV<br />

der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben.<br />

Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Betriebe<br />

nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der<br />

EG-Arbeitsstättenrichtlinie. In der Praxis dürfte es aber kaum noch<br />

Betriebe geben, die seit 1976 (seit 1996 öffentlicher Dienst) nicht die<br />

Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen oder die Arbeitsverfahren<br />

modernisiert haben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher<br />

rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt.<br />

Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der<br />

Praxis keine Rolle mehr spielt.<br />

Die überholten und komplizierten Ausnahmevorschriften des § 8 Absatz<br />

1 können somit mittelfristig aus der ArbStättV ersatzlos entfallen.<br />

Wie in solchen Fällen üblich, soll die Ausnahme noch für eine<br />

Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 gültig bleiben und dann<br />

automatisch außer Kraft treten. Nach dieser Frist kann in begründeten<br />

Einzelfällen auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach<br />

§ 3 Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden.<br />

Der Inhalt von Absatz 2 ist wegen des Auslaufens der Frist am<br />

31.12.2012 für die Überarbeitung der Arbeitsstätten regeln zu streichen.<br />

Stattdessen wird in Absatz 2 eine Übergangsregelung zu den Arbeitsstättenregeln,<br />

in denen noch der zeitlich eingeschränkte Begriff „Arbeitsplatz“<br />

verwendet wird, neu aufgenommen. Grund für die erforderliche<br />

Übergangsregelung ist die rechtliche Klarstellung der<br />

Definition „Arbeitsplatz“. Mit der Übergangsregelung in § 8 Absatz 2<br />

wird geregelt, dass die Arbeitsstättenregeln, die die alte Arbeitsplatzdefinition<br />

mit zeitlicher Einschränkung noch verwenden, so lange<br />

weiterhin angewendet werden können, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten<br />

(ASTA) die entsprechenden Arbeitsstättenregeln überprüft<br />

und ggf. entsprechend angepasst hat. Damit soll verhindert werden,<br />

dass es für die Betriebe durch die Anpassung der Arbeitsplatzdefinition<br />

zu höheren Aufwendungen kommt. Sobald die Arbeitsstättenregeln<br />

vom ASTA geprüft und erforderlichenfalls an das neue Recht<br />

angepasst sind, greift die Übergangsregelung nicht mehr.

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