A225-arbeitsstaettenverordnung
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Auszug Begründung ArbStättV || 49<br />
Da der Arbeitgeber prinzipiell eine gesetzliche Fürsorgepflicht und<br />
Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter<br />
hat, sind auch für ausgelagerte Telearbeitsplätze im Privatbereich<br />
klare Regelungen erforderlich. Telearbeitsplätze sind zumeist<br />
Arbeitsplätze von Beschäftigten, die alternierend im Betrieb oder im<br />
Privatbereich (Telearbeitsplätze) arbeiten. Der Arbeitgeber hat aber<br />
nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im<br />
Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich<br />
der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf<br />
Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Dabei steht<br />
die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit<br />
Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten im<br />
Vordergrund. Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die<br />
Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen<br />
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6<br />
(Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung<br />
(Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die Beurteilung<br />
des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz<br />
von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am<br />
Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen aber nicht genau den Bedingungen<br />
im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart<br />
von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen.<br />
Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art<br />
der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten<br />
darf nicht gefährdet werden.<br />
Die Telearbeitsplätze waren bereits bis zur Novellierung der<br />
ArbStättV im Jahr 2004 im Anwendungsbereich der ArbStättV<br />
enthalten. Bei der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist die<br />
Verordnung nahezu wortgleich (1 : 1) an die Mindestvorschriften der<br />
EG-Arbeitsstättenrichtlinie angepasst worden. Damit waren seither<br />
Telearbeitsplätze im „privaten Bereich“ aus dem Anwendungsbereich<br />
der ArbStättV ausgenommen. Geblieben waren aber bei der Einrichtung<br />
von Telearbeitsplätzen die Pflichten nach dem ArbSchG und der<br />
BildscharbV. Die Pflichten aus der BildscharbV werden mit dem