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A225-arbeitsstaettenverordnung

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Auszug Begründung ArbStättV || 49<br />

Da der Arbeitgeber prinzipiell eine gesetzliche Fürsorgepflicht und<br />

Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter<br />

hat, sind auch für ausgelagerte Telearbeitsplätze im Privatbereich<br />

klare Regelungen erforderlich. Telearbeitsplätze sind zumeist<br />

Arbeitsplätze von Beschäftigten, die alternierend im Betrieb oder im<br />

Privatbereich (Telearbeitsplätze) arbeiten. Der Arbeitgeber hat aber<br />

nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im<br />

Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich<br />

der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf<br />

Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Dabei steht<br />

die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit<br />

Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten im<br />

Vordergrund. Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die<br />

Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen<br />

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6<br />

(Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung<br />

(Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die Beurteilung<br />

des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz<br />

von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am<br />

Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen aber nicht genau den Bedingungen<br />

im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart<br />

von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen.<br />

Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art<br />

der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten<br />

darf nicht gefährdet werden.<br />

Die Telearbeitsplätze waren bereits bis zur Novellierung der<br />

ArbStättV im Jahr 2004 im Anwendungsbereich der ArbStättV<br />

enthalten. Bei der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist die<br />

Verordnung nahezu wortgleich (1 : 1) an die Mindestvorschriften der<br />

EG-Arbeitsstättenrichtlinie angepasst worden. Damit waren seither<br />

Telearbeitsplätze im „privaten Bereich“ aus dem Anwendungsbereich<br />

der ArbStättV ausgenommen. Geblieben waren aber bei der Einrichtung<br />

von Telearbeitsplätzen die Pflichten nach dem ArbSchG und der<br />

BildscharbV. Die Pflichten aus der BildscharbV werden mit dem

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