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A225-arbeitsstaettenverordnung

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Auszug Begründung ArbStättV || 51<br />

Die Definition für „Arbeitsplatz“ wird in Absatz 4 so angepasst, dass<br />

die bisherige auslegungsbedürftige Einschränkung „… regelmäßig<br />

über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit<br />

nicht nur kurzfristig …“ aufgehoben wird. In § 8 „Übergangsvorschriften“<br />

wird eine Bestandsschutzregelung für die Betriebe aufgenommen,<br />

die Arbeitsstätten entsprechend den Arbeitsstättenregeln,<br />

in denen der Arbeitsplatzbegriff noch eingeschränkt verwendet wird,<br />

eingerichtet haben und entsprechend noch betreiben.<br />

Der Arbeitsplatzbegriff in der ArbStättV wird in der betrieblichen<br />

Praxis derzeit so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze<br />

gilt, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an<br />

mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden. Diese Auslegung bedeutet<br />

aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen – insbesondere<br />

zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen – keine Arbeitsplätze<br />

im Sinne dieser Verordnung sind. Derartig kurzzeitige<br />

Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur<br />

und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten<br />

und beim Rückbau von Bauwerken und im Straßenbau verfahrenstypisch<br />

und damit auf Baustellen allgegenwärtig. Weil die ArbStättV<br />

diese Arbeitsplätze bislang faktisch ausnimmt, sind verbindliche<br />

Schutzvorschriften für kurzfristige Arbeiten auf Baustellen - auch<br />

nach Ansicht der Bau-Berufsgenossenschaft („Lücke im staatlichen<br />

Recht“) - aktuell ausschließlich in den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Bauarbeiten“ (UVV - BGV C22) verankert. Nach<br />

der Arbeitsschutzkonzeption der Bundesregierung soll EG-Recht<br />

ausschließlich durch staatliches Recht umgesetzt werden. Es bestand<br />

aus Sicht des Bundes und der Länder nicht die Absicht, diesen Grundsatz<br />

zu brechen. Die UVV Baustellen wurde daher auch nicht als Teil<br />

der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie an die EU-Kommission<br />

gemeldet.<br />

Die Änderung des Begriffs Arbeitsplatz ist auch vor dem Hintergrund<br />

der anderen EG-Arbeitsschutz-Richtlinien zwingend geboten. Die<br />

mit der ArbStättV umgesetzten EG-Richtlinien zu Arbeitsstätten, zu<br />

Bildschirmarbeitsplätzen, zu Baustellen und über die Sicherheits-

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