A225-arbeitsstaettenverordnung
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64 || Auszug Begründung Anhang ArbStättV<br />
gen, zum Beispiel zur Vermeidung von „Klausureffekten“, für<br />
Beschäftigte in Arbeits- und Aufenthaltsräumen notwendig. Zu diesem<br />
Ergebnis kommt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem<br />
Urteil zum Thema Sichtverbindung nach außen aus dem Jahr 1997.<br />
Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll<br />
deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach<br />
außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder<br />
sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und<br />
Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In<br />
Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten<br />
Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen.<br />
Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen<br />
Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch<br />
nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören:<br />
betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche<br />
Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren<br />
mit Verkaufs räumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen,<br />
Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen.<br />
Nach Absatz 2 müssen Pausen- und Bereitschaftsräume<br />
sowie Unterkünfte „möglichst“ eine Sichtverbindung nach außen<br />
haben; Kantinen „sollen“ möglichst eine Sichtverbindung nach außen<br />
haben.<br />
Absatz 3 legt zwecks Bestandsschutz eine Übergangsregelung fest.<br />
Danach dürfen vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestehende<br />
Räume ohne eine Sichtverbindung nach außen bis zu einer<br />
wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau weiter<br />
betrieben werden. Für die Beurteilung, ob eine „wesentliche“ Erweiterung<br />
oder ein „wesentlicher“ Umbau vorliegt, kommt es darauf an,<br />
ob diese Maßnahmen von ihrer Art oder ihrem Umfang her geeignet<br />
sind, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen<br />
(z. B. Arbeiten an Außenwänden). Der finanzielle Aufwand<br />
der Erweiterungs- oder Umbauarbeiten allein ist kein entscheidendes<br />
Kriterium für die Bestimmung der „Wesentlichkeit“.