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A225-arbeitsstaettenverordnung

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64 || Auszug Begründung Anhang ArbStättV<br />

gen, zum Beispiel zur Vermeidung von „Klausureffekten“, für<br />

Beschäftigte in Arbeits- und Aufenthaltsräumen notwendig. Zu diesem<br />

Ergebnis kommt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem<br />

Urteil zum Thema Sichtverbindung nach außen aus dem Jahr 1997.<br />

Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll<br />

deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach<br />

außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder<br />

sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und<br />

Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In<br />

Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten<br />

Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen.<br />

Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen<br />

Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch<br />

nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören:<br />

betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche<br />

Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren<br />

mit Verkaufs räumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen,<br />

Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen.<br />

Nach Absatz 2 müssen Pausen- und Bereitschaftsräume<br />

sowie Unterkünfte „möglichst“ eine Sichtverbindung nach außen<br />

haben; Kantinen „sollen“ möglichst eine Sichtverbindung nach außen<br />

haben.<br />

Absatz 3 legt zwecks Bestandsschutz eine Übergangsregelung fest.<br />

Danach dürfen vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestehende<br />

Räume ohne eine Sichtverbindung nach außen bis zu einer<br />

wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau weiter<br />

betrieben werden. Für die Beurteilung, ob eine „wesentliche“ Erweiterung<br />

oder ein „wesentlicher“ Umbau vorliegt, kommt es darauf an,<br />

ob diese Maßnahmen von ihrer Art oder ihrem Umfang her geeignet<br />

sind, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen<br />

(z. B. Arbeiten an Außenwänden). Der finanzielle Aufwand<br />

der Erweiterungs- oder Umbauarbeiten allein ist kein entscheidendes<br />

Kriterium für die Bestimmung der „Wesentlichkeit“.

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