A225-arbeitsstaettenverordnung
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56 || Auszug Begründung ArbStättV<br />
Arbeitsstätten beim Betreiben zu berücksichtigen sind. Des Weiteren<br />
soll die Ergänzung dazu dienen, den § 5 Absatz 3 Nummer 4 des<br />
ArbSchG mit der ArbStättV näher zu konkretisieren.<br />
In Absatz 12 wird die „Fachkunde“ wortgleich entsprechend der<br />
Formulierung in der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV) definiert.<br />
Die Definition ist erforderlich, um die Anforderungen an die Fachkunde<br />
zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und die<br />
fachkundige Durchführung von Abbrucharbeiten gemäß den Anforderungen<br />
in Anhang Nummer 5.2 Absatz 4 e) deutlich zu machen. Zur<br />
Fachkunde gehören insbesondere die aufgrund der Ausbildung erworbenen<br />
Kenntnisse sowie die bei der beruflichen Arbeit erworbenen<br />
besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich<br />
der Anforderungen aus dieser Verordnung. Bei Vorliegen<br />
dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel<br />
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im<br />
Sinne der Verordnung für sich in Anspruch nehmen.<br />
Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Ergänzung in § 3 Absatz 1 dient der Klarstellung, dass der Gesundheitsbegriff<br />
sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit<br />
umfasst und beide Elemente im Rahmen der Beurteilung<br />
der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen sind.<br />
Weiterhin werden Inhalte aus der BildscharbV zu Belastungen der<br />
Augen und zur Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten<br />
durch die Arbeit an Bildschirmgeräten in die ArbStättV übernommen.<br />
Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen<br />
(zum Beispiel Lärm oder störende Geräusche, schlechtes<br />
Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen<br />
und Prozessmerkmalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung,<br />
schlechte Beleuchtung) führen zu Belastungen, die<br />
zu psychischen Erkrankungen der Beschäftigten beitragen können.