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A225-arbeitsstaettenverordnung

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56 || Auszug Begründung ArbStättV<br />

Arbeitsstätten beim Betreiben zu berücksichtigen sind. Des Weiteren<br />

soll die Ergänzung dazu dienen, den § 5 Absatz 3 Nummer 4 des<br />

ArbSchG mit der ArbStättV näher zu konkretisieren.<br />

In Absatz 12 wird die „Fachkunde“ wortgleich entsprechend der<br />

Formulierung in der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) definiert.<br />

Die Definition ist erforderlich, um die Anforderungen an die Fachkunde<br />

zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und die<br />

fachkundige Durchführung von Abbrucharbeiten gemäß den Anforderungen<br />

in Anhang Nummer 5.2 Absatz 4 e) deutlich zu machen. Zur<br />

Fachkunde gehören insbesondere die aufgrund der Ausbildung erworbenen<br />

Kenntnisse sowie die bei der beruflichen Arbeit erworbenen<br />

besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich<br />

der Anforderungen aus dieser Verordnung. Bei Vorliegen<br />

dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel<br />

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im<br />

Sinne der Verordnung für sich in Anspruch nehmen.<br />

Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Ergänzung in § 3 Absatz 1 dient der Klarstellung, dass der Gesundheitsbegriff<br />

sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit<br />

umfasst und beide Elemente im Rahmen der Beurteilung<br />

der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen sind.<br />

Weiterhin werden Inhalte aus der BildscharbV zu Belastungen der<br />

Augen und zur Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten<br />

durch die Arbeit an Bildschirmgeräten in die ArbStättV übernommen.<br />

Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen<br />

(zum Beispiel Lärm oder störende Geräusche, schlechtes<br />

Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen<br />

und Prozessmerkmalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung,<br />

schlechte Beleuchtung) führen zu Belastungen, die<br />

zu psychischen Erkrankungen der Beschäftigten beitragen können.

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