SGV_Hike_Wegemarkiererleitfaden_Web
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Im Sauerland wurde eine Vereinbarung zwischen dem Sauerländischen Gebirgsverein (<strong>SGV</strong>), Sauerland Tourismus<br />
e.V., Sauerländer Heimatbund, Waldbauernverband NRW e.V., Westfälischer Lippischer Landwirtschaftsverband<br />
und Grundbesitzerverband NRW e.V. geschlossen, in der sich alle verpflichtet haben, sich an die 2:1-Grundsatzvereinbarung<br />
bei Neuanlegung/Verlegung von Wanderwegen zu halten.<br />
Diese Grundsatzvereinbarung vom 11.05.2011 besagt: „… Die ungezügelte Erweiterung des markierten Wegenetzes<br />
ist zu stoppen. Zukünftig werden Neuplanungen von Wanderwegen und touristischen Themenwegen nur noch<br />
zugelassen, wenn zuvor das Wegenetz des Ortes oder der Region im Sinne der Qualitätsverbesserung von und mit<br />
allen Beteiligten überarbeitet worden ist. Hierbei gelten die Grundsätze aus der Charta ‚Pro Wandern im Sauerland‘<br />
und dem Handbuch ‚Wandern im Sauerland’ sowie die dazu verfassten Praxisleitfäden. Insbesondere gilt der im<br />
Praxisleitfaden Nr. 1 definierte Anspruch ‚Qualität vor Quantität’.<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Kilometer bestehender Wanderwege für einen Kilometer eines neuen Wanderweges<br />
aufgegeben werden (2:1-Regel). Weiterhin muss das bestehende Wanderwegenetz regelmäßig überprüft<br />
und dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden... “<br />
Vorgehensweise Benehmensverfahren (<strong>SGV</strong>)<br />
1. Einhaltung der „2:1-Grundsatzvereinbarung“: Vor jeder Festlegung neuer Wanderwege bzw. größeren<br />
Umlegungen von mehr als 2 km Länge sind die „2:1-Grundsatzvereinbarung“ sowie die Charta aus dem<br />
Handbuch „Wandern im Sauerland“ hinsichtlich der Reduzierung des markierten Wegenetzes zu<br />
berücksichtigen.<br />
2. Abstimmung des Markierungszeichens: Für die geplante Wegeführung sind grundsätzlich nur die von der<br />
höheren Naturschutzbehörde genehmigten Markierungszeichen einzusetzen (Kontakt: über das <strong>SGV</strong>-<br />
Wegemanagement).<br />
3. Ansprechpartner: Die Abstimmung der Projektierung läuft immer über die für den jeweiligen Weg zuständige<br />
Kommunalbehörde mit der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) (Kontakt: über das <strong>SGV</strong>-<br />
Wegemanagement).<br />
4. Erstellung einer Karte vom Wegeverlauf und Ermittlung aller Eigentümer aus dem Kataster am geplanten<br />
Wegeverlauf.<br />
5. Information aller Eigentümer über den geplanten Wegeverlauf, ebenso Information der Unteren Naturschutzbehörde,<br />
Kommunen, Landesbetrieb Wald und Holz, Waldbauernverband, Naturpark etc. (Kontakt:<br />
über das <strong>SGV</strong>-Wegemanagement).<br />
6. Für die Stellungnahme aller Betroffenen wird eine Frist von mindestens sechs Wochen gewährt.<br />
7. Danach setzt die Duldungspflicht durch die Eigentümer ein.<br />
8. Es kann die Markierung des neu festgelegten Wanderweges erfolgen.<br />
9. Die Aufnahme des neuen Wanderweges in das digitale Wege-Kataster ist erforderlich.<br />
PRAXISTIPP<br />
Für kleinere Umlegungen bestehender Wanderwege (unter 2 km Länge) ist das Benehmensverfahren nicht erforderlich.<br />
Der Sauerländische Gebirgsverein (<strong>SGV</strong>) hat eine spezifische Regelung zum Umgang mit Umverlegungen und<br />
Wegeveränderungen (siehe Kapitel 3: Regelung <strong>SGV</strong>: Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung,<br />
-streichung).<br />
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei neuen touristischen (Themen-)Wegen das bereits vorhandene Wegenetz zu<br />
nutzen. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Benehmensverfahrens, da es ein „neuer<br />
Wanderweg“ ist!<br />
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