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Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung

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SGV-Wanderakademie NRW

Praktikerleitfaden

Fachgerechte

Markierung von

Wanderwegen

2. überarbeitete Auflage


Praktikerleitfaden

zur fachgerechten Markierung

von Wanderwegen

1


2 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Wandervereine in Nordrhein-Westfalen

Mitglieder des Landerwanderverbandes NRW e.V.

(Gründung 18. August 2018)

Baumberge-Verein e.V.

Windthorststraße 32 - 48143 Münster

Tel.: 0251 - 39997881

info@baumberge-verein.de

www.baumberge-verein.de

Deutsche Wanderjugend

Landesverband Nordrhein-Westfalen

Briller Str. 181-183 - 42105 Wuppertal

Tel.: 0202 762853

Fax: 0202 762907

dwj@wanderjugend-nrw.de

www.wanderjugend-nw.de

Eggegebirgsverein e.V.

Pyrmonter Str. 16 - 33014 Bad Driburg

Tel.: 05253 - 931176

Fax: 05253 - 9341367

info@eggegebirgsverein.de

www.eggegebirgsverein.de

Eifelverein e.V.

Stürtzstr. 2-6 - 52349 Düren

Tel.: 02421 - 13121

Fax: 02421 - 13764

info@eifelverein.de

www.eifelverein.de

Kölner Eifelverein e.V.

Meerfeldstraße 28 - 50737 Köln

Tel.: 0221 - 5992387

info@koelner-eifelverein.de

www.koelner-eifelverein.de

Sauerländischer Gebirgsverein e.V.

Hasenwinkel 4 - 59821 Arnsberg

Tel.: 02931 - 5248-13

Fax: 02931 - 5248-15

info@sgv.de

www.sgv.de

Teutoburger-Wald-Verband e.V.

Engersche Straße 57 - 33611 Bielefeld

Tel.: 0521 - 63019

Fax: 0521 - 9677973

teutoburgerwaldverband@bitel.net

www.teutoburgerwaldverband.de

Westerwald-Verein e.V.

Koblenzer Straße 17 - 56410 Montabaur

Tel.: 02602 - 9496690

Fax: 02602 - 9496691

info@westerwaldverein.de

www.westerwaldverein.de

Westfälischer Heimatbund

Kaiser-Wilhelm-Ring 3 - 48145 Münster

Postanschrift:

48133 Münster

whb@whb.nrw

Tel.: 0251 203810-0

Fax: 0251 203810-29

Lippischer Heimatbund e. V.

Felix-Fechenbach-Str. 5 - 32756 Detmold

Tel.: 05231 6279-11

Fax: 05231 6279-15

info@lippischer-heimatbund.de

www.lippischer-heimatbund.de

3


Herausgeber:

Bearbeitung:

Sauerländischer Gebirgsverein (SGV)

Hasenwinkel 4, 59821 Arnsberg

AUbE Tourismusberatung GmbH

August-Bebel-Straße 16-18,

33602 Bielefeld

Tel. 0521 – 61370

info@AUbE-Tourismus.de

www.AUbE-Tourismus.de

2. Auflage: Oktober 2019

Fotos:

Layout:

Druck:

Ralf Litera, Bielefeld

IDEENpool, Steffi Hirt und Thomas Gebehenne

Becker-Druck, Arnsberg

Gefördert durch:

4 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Vorwort

Liebe Wanderfreundinnen, liebe Wanderfreunde,

sehr geehrte Damen und Herren,

jede Wanderung beginnt mit dem ersten Schritt!

Diese chinesische Weisheit hat Konfuzius sinngemäß im fünften Jahrhundert v. C.

geprägt, ohne zu wissen, dass Wandern zu einer der Lieblingsfreizeitbeschäftigungen

in Deutschland wird.

Den ersten Schritt hat der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) schon vor über 128

Jahren gemacht, in dem er anfing die schönen und reizvoll geprägten Landschaften

des Sauer- und Siegerlandes für den Wanderer zu erschließen.

Die ländlich geprägten Kulissen wurden mit einem ersten Netz von Hauptwanderstrecken überzogen und im

Laufe der Jahrzehnte immer mehr ausgebaut und verfeinert. Aktuell betreut allein der SGV ein Wegenetz von 43.000

Kilometern in seinem Vereinsgebiet.

Die Aufrechterhaltung der gewohnten Qualität der Wegemarkierung, um ein Verlaufen im Zuge einer Wanderung

nach Möglichkeit zu unterbinden, stellt den SGV als ehrenamtlich getragenen Verein vor große Herausforderungen.

Diese Herausforderungen sind nicht nur finanzieller Art, weil Markierungszeichen und sonstiges Material bezahlt

werden, sondern auch motivierte Wegemarkierer/Wegemarkiererinnen gefunden werden müssen.

Mit Ihnen haben wir eine(n) motivierten Wegemarkierer/Wegemarkiererin gefunden! Ich freue mich über Ihre

Teilnahme am Wegemarkierer-Lehrgang und hoffe, dass sie diese schöne und verantwortungsvolle Tätigkeit für

einige Zeit im Namen des SGV oder anderen Wandervereins ausüben. Sie werden einerseits persönliche Zeit

in Ihr Wegeprojekt einbringen, aber auf der anderen Seite zufriedene Vereinswanderer und Wandergäste vorfinden,

wenn Sie sich an die geschulten und in diesem Handlungsleitfaden näher erläuterten Inhalten orientieren.

In dieses Buch sind viele Erfahrung und Fachwissen eingeflossen und haben es zum ersten landesweit gültigen

Ausbildungsleitfaden werden lassen. Experten und Fachleute vom Teutoburger-Wald-Verband und dem Eggegebirgsverein

haben an der Erstellung mitgearbeitet.

Da Nordrhein-Westfalen das einzige Bundesland ist, dass die Wegemarkierung auf eine rechtliche Basis

gestellt hat, ist dem Wildwuchs von Markierungszeichen Einhalt geboten. In der Regel sind die Wandervereine die

markierungsbefugten Organisationen in ihrem Vereinsgebiet. Für den Erhalt dieser Regelung setzt sich der 2018

gegründete Landeswanderverband NRW mit seinen 11 Mitgliedsvereinen ein.

Wir als Wandervereine stehen im Fokus der Öffentlichkeit bei der Stärkung der Wanderinfrastruktur in unseren

ländlichen Bereichen, aber auch in den urbanen, städtisch geprägten Teilen. Einen attraktiv ausgearbeitete

und sicher markierte Stadtwanderung wird heutzutage im Gesamtmarketing einer Stadt durchaus beworben.

Die Anforderungen des Tourismus und des Wandergastes, für den Sie die Tätigkeit des Wegemarkierens ausüben,

sind in den Jahren immer mehr gestiegen. Diese Anforderungen gilt es auch künftig zu halten und kontinuierlich

zu verbessern, da eine gute Wegemarkierung das Aushängeschild einer Region ist und den Wandergast zum

Wiederkommen animiert.

Unsere schöne „analoge“ Wanderwelt wird zunehmend digital erfasst und dargestellt. Der moderne Wanderer verlässt

sich heutzutage auf Apps und plant seine Wanderungen in digitalen Kartenprogrammen. Auch hier ist der SGV

mit seinem ehrenamtlichen Expertenteam für die Digitalisierung der Wanderwege ein gefragter Partner. Die Landschaft

ist im ständigen Wandel und Wanderwege fallen weg, werden verlegt oder neue Bereich werden erschlossen,

so dass die Änderung der digitalen Daten eine Daueraufgabe ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist bundesweit federführend bei der kostenfreien Bereitstellung von Geobasisdaten

(Open Data).

Mit unserem Wandergruß

„Frisch auf“

Thomas Gemke, SGV-Präsident

5


Inhalt

Einleitung 9

1. Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung 11

1.1. Gesetzliche Grundlagen 12

1.2. Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Wäldern 13

1.3. Haftung und Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen 13

1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen und Bauwerken 16

1.5. Markierungsrecht und Markierungspflicht 19

1.5.1. Markierungsberechtigte Organisationen in Nordrhein-Westfalen 20

1.5.2. Benehmensverfahren bei Wegeneuanlegung und -laufveränderung 20

2. Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk 23

2.1. Gemeinsamkeiten in der Organisationsstruktur 24

2.1.1. Aufgaben des Wegemarkierers 24

2.1.2. Aufgaben des Wegewarts 26

2.1.3. Aufgabe und Funktion des SGV-Wegemanagements 26

2.1.4. Aufgabe und Funktion der ehrenamtlichen Ebene 27

2.1.5. Wegebezogene Betreuung 27

2.1.6. Wabensystem 28

2.1.7. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im hauptamtlichen Bereich 30

2.1.8. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im ehrenamtlichen Bereich 31

2.1.9. Auftraggeber bei Wegedienstleistungen 32

2.2. Weiteres Aufgabenspektrum des Wegemarkierers: Kontrolle, Pflege und Unterhaltung 32

2.2.1. Kontrolle und Pflege der Wegweiser 33

2.2.2. Sonstige Wanderwege-Infrastruktur 34

2.2.3. Begehbarkeit der Wege 34

2.2.4. Unstimmigkeiten im Wegeverlauf oder Wegenetz 35

2.2.5. Temporäre Umleitungen 35

2.2.6. Änderungen im Wegeverlauf/Wegenetz 35

2.2.7. Beschwerdemanagement per QR-Code 35

3. Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien 37

3.1. Markierungssystematik: Kriterien einer nutzerfreundlichen Markierung von Wanderwegen 38

3.1.1. Übersichtlichkeit und Zuverlässigkeit 38

3.1.2. Sichtbarkeit und Ästhetik 38

3.1.3. Sichtmarkierung 39

3.1.4. Markierungsdichte 41

3.1.5. Wegkreuzungen und abknickende Wege 41

3.1.6. Kritische Markierungssituationen 43

3.1.7. Rufzeichen 43

3.1.8. Schwierigkeiten: komplizierte Wegekreuzung 44

3.1.9. Richtungspfeile 44

3.1.10. Schwierigkeiten: Lassowege 45

3.1.11. Markierung und Wegweiser 46

3.1.12. Umleitungen markieren 46

3.1.13. Häufige Markierungsfehler 47

6 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.2. Markierungsstandort 47

3.2.1. Sinnvolle Markierungsträger 48

3.2.2. Zu vermeidende Markierungsträger 48

3.3. Qualitätssicherung: Pflege und Unterhaltung von Markierung und Wanderweg 48

3.4. Gestaltung der Markierungszeichen 50

3.4.1. Regionale Beispiele für die Gestaltung 50

3.4.2. Markierungsregeln für Pilgerwege/Jakobswege 55

3.4.3. Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege 55

3.5. Änderungen im Wegeverlauf: Wegekorrektur 56

3.5.1. Zwingende Änderung 56

3.5.2. Nicht zwingende Änderung 56

3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen 57

4. Das richtige Anbringen von Markierungszeichen 59

4.1. Markierungspraxis: Markierungstechnik 60

4.1.1. Klebeverfahren 60

4.1.2. Gemalte Farbmarkierungen 66

4.2. Werkzeug und Materialien für Markierungsarbeiten 69

5. Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer 73

5.1. Aufwandsentschädigung für den Wegemarkierer 74

5.2. Versicherungsschutz des Wegemarkierers 75

5.3. Wegeplanung und Netzoptimierung 75

5.3.1. Qualitätsgrundsätze 76

5.3.2. Touristische Entwicklung und zielgruppenspezifische Orientierung 76

5.3.3. Prädikatswanderwege 77

5.4. Digitale Wegeverwaltung 78

5.5. Wegweisung / Beschilderung von Tourismus und Kommunen 84

5.6. Wanderinformationstafeln 85

5.7. Wanderparkplätze 86

6. Anhang 89

6.1. Gesetzliche Grundlagen: Gesetzestexte 90

6.2. Verhaltensregeln im Wald und in der Landschaft 96

6.3. Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):

Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege 98

6.4. Übersicht Kriterien Qualitätsweg, kurzer Qualitätsweg,

Qualitätswanderregion (Deutscher Wanderverband) 103

7


8 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Einleitung

Im Vereinsgebiet des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) macht das Wegeangebot 43.000 km markierter

Wanderwege aus, im Eggegebirgsverein (EGV) und dem Teutoburger-Wald-Verband (TWV) sind es jeweils rund

6.500 km. Diese unglaublich hohen Zahlen erklären sich aus dem gesamten zu betreuenden Brutto-Wegenetz mit

mehreren parallel verlaufenden Wanderwegen. Um sowohl die Beliebtheit als auch das touristische Angebot zu

sichern, bedarf es „guter“ und attraktiver Wanderwege. Eine Vielzahl an Wanderwegen ist bereits heute auf einem

qualitativ hohen Stand und wegen ihrer hohen Qualität schon als Prädikatswanderwege zertifiziert. Die Qualitätsverbesserung

des Wanderangebotes sollte sich jedoch nicht auf einzelne ausgewählte Wege beschränken, sondern

auf das gesamte Wegenetz in der Fläche ausstrahlen.

Ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste „Bestandteil“ eines Wanderweges ist die Wegemarkierung. Ein Wanderweg

muss möglichst perfekt markiert sein, damit die Markierungszeichen den Wegeverlauf lückenlos, fehlerfrei und

eindeutig anzeigen. Der ortsfremde Wanderer und der touristische Gast, die sich in der Region nicht auskennen,

müssen dem Wanderweg so folgen können, dass sie nicht nach dem weiteren Verlauf suchen müssen und sich nicht

verlaufen können. Das Markierungszeichen nimmt den Wanderer quasi „an die Hand“ und leitet ihn durchs Gelände.

Die wichtigste Person für gute Wanderwege und das touristische Wanderangebot ist also der Wegemarkierer!

Diese wichtige Aufgabe als Voraussetzung zum Wandern und die damit verbundene große gesellschaftliche Bedeutung

werden in Nordrhein-Westfalen von den Wandervereinen sichergestellt. Ohne die Wandervereine und ihre Markierungsarbeiten

kann das heutige wandertouristische Angebot in der Form nicht mehr vorgehalten werden.

Einem großen Teil der Bevölkerung sind die Wandervereine durch ihre Markierungsarbeiten bestens bekannt und sie

wissen diese Tätigkeit zu schätzen. Somit ist die einwandfreie Markierung eines Wanderweges eine Visitenkarte für

die Arbeit der Vereine und für die Region. Hierzu leistet jeder Wegemarkierer durch seine fachgerechte Arbeit einen

wichtigen Beitrag.

Dieser Praktikerleitfaden für die fachgerechte Markierung von Wanderwegen gibt alle notwendigen Informationen

rund um die Wegemarkierung. Der Leitfaden ist speziell für die Wegemarkierer und die Personen gedacht, die sich

mit der praktischen Markierung von Wanderwegen beschäftigen.

Er kann daher einerseits von den Personen genutzt werden, die sich neu in die Wegemarkierung einarbeiten, und

andererseits von den „alten Hasen“, die schon viele Jahre praktische Erfahrung haben. Für diese Gruppe trifft es insbesondere

zu, wenn sie Ihre Tätigkeit an den aktuellen Standard und den neuen Vereinbarungen für eine einheitliche

Wegemarkierung anpassen wollen.

Die Erarbeitung dieses Praktikerleitfadens ist ein Gemeinschaftsprojekt vom Sauerländischen Gebirgsverein (SGV),

Eggegebirgsverein (EGV) sowie Teutoburger-Wald-Verband (TWV) und soll damit die Grundlage für eine einheitliche

und abgestimmte Wanderwegemarkierung in Nordrhein-Westfalen liefern. Ziel aller beteiligten Wandervereine ist es,

dabei abweichende Vorgaben in der Systematik und Praxis aneinander anzupassen. Von einer einheitlichen Markierungssystematik

profitiert letztendlich der Wandergast, damit er nicht mehr mit für ihn nicht nachvollziehbaren

regionalen Besonderheiten konfrontiert wird.

Das gemeinsame Ziel ist eine hohe Qualität des Angebotes an Wanderwegen mit einer einwandfreien Kennzeichnung.

Da die SGV-Wanderakademie zentral in Nordrhein-Westfalen die Schulungen für Wegemarkierer anbietet, ist ein

einheitlicher Ausbildungsinhalt zudem eine wesentliche Erleichterung. Dieser Praktikerleitfaden ist das Handbuch

für die Schulungsteilnehmer und die Inhalte der Schulungen bauen hierauf auf.

9


Persönliche Notizen

10 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


1. Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur

der Wegemarkierung

11


Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

1

Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur

der Wegemarkierung

Grundlegende Kenntnisse über gesetzliche Grundlagen sowie Pflichten und Aufgaben im

Netzwerk sind für den Wegemarkierer für die sichere und fachgerechte Markierung von Wanderwegen

unerlässlich. Besonders häufig werden Wegemarkierer bei ihrer Arbeit mit Fragen

zum Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten konfrontiert. Aber auch

die Themen Haftung und Verkehrssicherungspflicht, Markierungsrecht und Markierungspflicht

sind eng mit der Arbeit des Wegemarkierers verbunden.

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Es ist für den Wegemarkierer von Wichtigkeit, dass er die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen seiner Wegearbeit

kennt. So kann es beim Ausüben der Markierungsarbeiten im Gelände zu Situationen kommen, in denen man sich

zum Beispiel gegenüber Wanderern, Eigentümern oder Behördenvertretern rechtfertigen muss. Der mitzuführende

Wegemarkierer-Ausweis ist in solchen Fällen sinnvoll.

Aufgrund des Föderalismus in Deutschland basiert die gesamte Wegearbeit grundsätzlich auf den gesetzlichen

Vorschriften und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen:

1. Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(Landesforstgesetz - LFoG)

(aktuelle Fassung vom 24.04.1980)

2. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

(aktuelle Fassung vom 15.11.2016)

3. Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes

(DVO - LNatSchG)

(aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG).

Vorname / Name

gültig bis

Mitglieds-Nr.

Ausweis-Nr.

Gültig nur in Verbindung

mit dem Personalausweis.

für Wegemarkierer

des Sauerländischen Gebirgsvereins

Der Sauerländische Gebirgsverein hat nach dem Landesnaturschutzgesetz NW für sein

Arbeitsgebiet die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen zugesprochen bekommen.

Die Markierungen erfolgen nach dem Landesnaturschutzgesetz NW (sh. QR-Code).

Wir bitten alle Behörden, dem Wegemarkierer im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen behilflich zu sein.

Dieser Ausweis bleibt Eigentum des Sauerländischen

Gebirgsvereins. – Kontakt: 02931 5248-0

Arnsberg, den

WEGEMARKIERER

AUSWEIS

Unterschrift

12 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


1.2. Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Wäldern

Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und das Landesforstgesetz (LFoG) räumen für Erholungssuchende ein

allgemeines Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten ein (§ 57 LNatSchG, § 2 LFoG, siehe:

Anhang 6.1.).Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung

des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige

Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Damit dürfen Waldgebiete grundsätzlich überall, auf Wegen und querwaldein, betreten werden. Eigentümer müssen

das Betreten des Waldes und der freien Landschaft durch Wanderer also dulden. In besonders gekennzeichneten

Gebieten kann das Betreten des Waldes untersagt werden (Kulturen, Dickungen, Pflanzgärten, Holzeinschlag,

Naturschutzgebiet etc.).

Sowohl im Wald als auch in der freien Landschaft gilt: Überall da, wo Wege betreten werden dürfen, kann auch

ein Weg markiert werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Überall dort, wo niemand gehen darf, darf auch nicht

markiert werden.

Radfahren und Reiten in der freien Landschaft und im Wald

nach Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)

Zum Zwecke der Erholung ist:

- das Radfahren auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Eine Ausweisung als offizielle

Wanderwege findet keine Berücksichtigung. (§ 57 LNatSchG NRW). Die Wege sollten mindestens

eine Breite von einem Meter ausweisen, um der Begegnung mit Fußgängern gefahrlos

zu gewährleisten.

- das Reiten auf allen behördlich zugelassenen privaten Straßen und Fahrwegen erlaubt.

Unabhängig ob diese Strecken als Wanderwege gekennzeichnet sind. (§ 58 LNatSchG NRW).

Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die so beschaffen sind, dass sie

von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.

Jeder Reiter ist verpflichtet, im Bereich der öffentlichen Wegenutzung „das Pferd“ mit der

gültigen amtlichen Plakette am Kopfhalfter zu Kennzeichnen. (§ 62 LNatSchG NRW).

- das Radfahren und Reiten nicht erlaubt, wenn die Wege durch amtlich aufgestellte

Verkehrsverbotsschilder gekennzeichnet sind.

Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger und Landschaft besondere Rücksicht zu nehmen.

(§59 LNatSchG)

1.3. Haftung und Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen

Verbunden mit dem Betretungsrecht ist die Frage nach der Haftung auf und an Wanderwegen. Hinsichtlich der

Haftung auf Wanderwegen gelten die Regeln des § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Schadensersatzpflicht.

Darin heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] die Gesundheit oder das Eigentum […] eines

anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Verkehrssicherungspflicht ist die Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen

führen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat demnach die Pflicht,

die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht getroffen wurden, ist

der Eigentümer (z.B. Kommunen, Forst, private Waldbesitzer etc.) verkehrssicherungspflichtig.

Das Landesnaturschutzgesetz und das Landesforstgesetz betonen jedoch deutlich, dass das von den Eigentümern zu

duldende Betreten von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten für den Erholungssuchenden auf eigene Gefahr

erfolgt. § 57 des Landesnaturschutzgesetzes formuliert, dass in der freien Landschaft das „Betreten der privaten

Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich

nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet“ ist. § 2 des Landesforstgesetzes

formuliert zum Betreten des Waldes: „Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick

auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen

vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand

ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.“

13


Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

Waldtypische Gefahren (abgebrochene Äste, umgestürzter Baum, Wurzeln, Steine, Abflussrinnen, …)

Das bedeutet, dass für Eigentümer keine Haftung für natur- und waldtypische Gefahren besteht. Natur- und

waldtypische Gefahren sind solche Gefahren, die sich aus der Natur und aus typischen Gegebenheiten bei der

Bewirtschaftung oder auch Nichtbewirtschaftung des Waldes ergeben.

Natur- und waldtypische Gefahren sind:

- abgebrochene, abbrechende oder herabfallende Äste

- umgestürzte und umstürzende Bäume

- Wurzeln und Steine, über die man stolpern kann

- Steinschlag

- rutschige Blätter, matschige Stellen, vereiste Wege

- Abflussrinnen und Ausspülungen (nach Gewittern), Überflutungen der Wege

- tiefe Fahrspuren von Forst- und Landwirtschaftsverkehr oder Schlaglöcher

- (gut erkennbare) Forstschranken, in den Weg eingelassene Wildgatter

- abgestellte Forstmaschinen, Verkehr mit Forstmaschinen

- ordnungsgemäß gelagerte Holzpolter

14 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Jeder, der sich in der freien Natur bewegt, geht wissentlich das Risiko ein, auf diese Gefahren zu treffen. Aus

dem allgemeinen Betretungsrecht und der damit verbundenen Duldungspflicht entstehen dem Eigentümer keinerlei

zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen oder Verkehrssicherungspflichten, auch nicht bei Wanderwegen.

Für waldtypische Gefahren bestehen grundsätzlich keine Gefahrenprüfungs- und auch keine Gefahrenbeseitigungspflicht.

Regelmäßige Baumkontrollen sind laut BGH-Urteil vom 02.10.2012 (Az.: VI ZR 311/11) Eigentümern nicht

zuzumuten.

Das Grundsatzurteil besagt: Für waldtypische Gefahren besteht auf Waldwegen grundsätzlich keine

Verkehrssicherungspflicht.

In Waldbeständen und an Waldwegen ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko des Waldbesuchs

liegt beim Erholungssuchenden. Der Erholungssuchende hat in Wäldern keinen Anspruch auf das üblicherweise

eingeräumte Sicherheitsvertrauen. Aus Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Waldeigentümer hat der

Gesetzgeber die ansonsten relevante Sicherheitserwartung

nicht gewährt. Der Erholungssuchende hat hier

ein Eigenrisiko und eine Eigenverantwortung. Lässt

der Waldbesucher die erforderliche Eigenvorsorge vermissen,

kann ihm bei einem Schaden auch ein Mitverschulden

vorgeworfen werden.

Für zertifizierte Wanderwege und vergleichsweise intensiv

beworbene Wegen gelten keine höheren Anforderungen.

Auch für diese Wege gilt der grundsätzliche

Haftungsausschluss gegenüber Erholungssuchenden für

waldtypische Gefahren.

„Megabaumgefahren“, atypische Gefahren

(abgesperrter Gefahrenbereich/Baustelle)

Es gibt zwei Gefahrentypen, bei denen eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung durch den Eigentümers besteht:

1. sogenannte „Megabaumgefahren“: Das sind für jeden – auch für Laien – sichtbare Gefahren, die zu einem

Schaden führen können.

Diese Gefahr kann beispielsweise von einem Baum ausgehen, der stark geschädigt aussieht und umzustürzen (in

Richtung Wanderweg) droht oder der aufgrund eines Sturmereignisses mehr oder weniger entwurzelt worden ist und

sich über einen Weg geneigt hat oder gestützt durch andere Bäume über einem Weg hängt und herabzustürzen droht.

Besitzer sind nicht verpflichtet, nach solchen Gefahren im Rahmen regelmäßiger Kontrollen zu suchen, müssen diese

jedoch haftungsvorsorglich beseitigen, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben. Solche als „Megabaumgefahren“

erkannte Bäume an regelmäßig frequentierten Wegen sollten gefällt oder so eingekürzt werden, dass von ihnen keine

Lebensgefahr mehr ausgeht. Nach extremen Wetterereignissen muss der Besitzer die Wege auch flüchtig daraufhin

prüfen, ob akute Gefahren entstanden sind.

2. Atypische Gefahren: Diese nicht natur- und waldtypischen Gefahren sind Gefahren, mit denen der Besucher

nicht rechnet, weil sie sich nicht aus der Natur der Bäume ergeben und auch nicht aus der Bewirtschaftung

resultieren.

Das können Bänke, Hütten, Tafeln, Abbruchkanten von einem Steinbruchbetrieb sein, Baugruben oder sonstige

Bodenaushebungen in den Waldbeständen, Bauarbeiten mit einem Graben quer über den Weg, gespannte und

schlecht sichtbare Drähte im Waldbestand, Weidezäune über einen Waldweg o.Ä. sein.

Diese „atypischen Gefahren“ müssen zur Gefahrenabwehr kenntlich gemacht (z.B. Absperrung) oder beseitigt

werden. Für Gefahren, die erkennbar sind und denen ausgewichen werden kann, haftet der Besitzer nicht.

Eine ganz normale und vollumfängliche Verkehrssicherungspflicht, die regelmäßige Kontrollen des Baumbestandes

durch den Eigentümer erfordert, ergibt sich an öffentlichen (gewidmeten) Straßen und Eisenbahnstrecken sowie bei

waldrandnaher Bebauung.

15


Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen

und Bauwerken

Bei Wanderwegen ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht durch das Vorhandensein von „Erholungseinrichtungen“

(Bänke, Rastplatz etc.) und Bauwerken (Schutzhütte, Brücke etc.). Dabei sind durch regelmäßige Kontrollen

Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge um die Erholungseinrichtung oder das Bauwerk zu prüfen. Weiterhin

ist auch die technisch-bauliche Sicherheit der jeweiligen Erholungseinrichtung bzw. des Bauwerks regelmäßig zu

kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren.

Es bestehen damit unabhängig voneinander zwei unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten für den Besitzer:

1. waldtypische Gefahren (siehe Abschnitt 1.3.)

2. technisch-bauliche Sicherheit

Positive Beispiele für Erholungseinrichtungen

16 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Negative Beispiele für Erholungseinrichtungen

Mit Erholungseinrichtungen und Bauwerken sind gemeint: künstlich errichtete bauliche Anlagen wie Ruhebänke,

Tische, Rastplätze, Schutzhütten, Grillhütten, Aussichtstürme und Baumwipfelpfade, aber auch sonstige bauliche

Anlagen wie Brücken, Geländer, Zäune, Stege, Forstschranken oder auch Wegweiser-Standorte.

Auch für Trimm-Dich-Parcours, (größere) Waldlehrpfade oder Waldparkplätze besteht eine Verkehrssicherungspflicht,

wodurch in einem Radius einer Baumlänge die Bäume in regelmäßigen Abständen auf ihre Standsicherheit hin zu

prüfen sind und dort auch nicht unmittelbar starke, abgestorbene Äste (Totäste) hängen dürfen (Regelkontrolle).

Für derartige Erholungseinrichtungen und Bauwerke besteht eine besondere Sorgfaltspflicht und kann im Falle

eines Unfalls ggf. eine Haftung seitens des Eigentümers nach sich ziehen.

Ein klassisches Beispiel wäre ein Handlauf, der zur Absicherung des Wanderweges installiert wurde.

Ist dieser nicht mehr standsicher und führt zu einer Verletzung des Wanderers, muss von unterlassener

Sorgfaltspflicht ausgegangen werden, weil der Wegebenutzer von einem funktionsfähigen Handlauf ausgehen

kann. „Problemfälle“ können neben morschen Geländern bzw. Handläufen, beschädigten Brücken, losen

Treppenstufen auch nicht mehr standsichere Wegweiserpfosten, beschädigte oder verbogene Wegweiser sein.

Bei „größeren“ Bauwerken wie Aussichtstürmen oder -plattformen ist zu beachten, dass für die technische

und bauliche Prüfung der erforderliche Sachverstand vorhanden sein muss. Hier müssen für amtliche Prüfungen

und ggf. Sicherheitsgutachten sachverständige Personen beauftragt werden. Wenn eine Holzbrücke

Teil eines Wanderweges ist, muss dringend geklärt werden, wer für die Unterhaltung der Brücke verkehrssicherungspflichtig

ist.

17


Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentürmer des Waldgebietes und in der freien

Landschaft.

Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Sie kann aber auf andere Personen oder

Institutionen (die z.B. mit der Erstellung und/oder der Wartung des Weges und der Anlagen betraut sind)

übertragen werden.

In Gestattungsverträgen mit dem/den Eigentümer(n) ist festzuhalten, wer für die Verkehrssicherungspflicht

des Wanderweges zuständig ist.

Für verantwortliche Organisationen (z.B. Kommunen, Wandervereine, Privatpersonen, Naturparke) ist aus

haftungsrechtlichen Gründen genau zu prüfen, ob bauliche Anlagen (z.B. Bänke, Hütten, Tafeln, Geländer,

Stufen, Brücken etc.) tatsächlich notwendig sind.

Grundsätzlich gelten Waldwege, die etwa entlang eines Baches oder auf einer Böschungsoberkante verlaufen

und nicht mit Leitplanken, Handläufen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sind, zu den „waldtypischen

Gefahren“. Werden diese errichtet, müssen sie auch regelmäßig auf ihre technisch-bauliche Sicherheit

kontrolliert werden. Für den Wanderverein ist es zweifelsohne „angenehmer“,

wenn der Eigentümer die Anlage bewilligt und damit auch die Verkehrssicherungspflicht übernimmt.

In der Regel wird der Eigentümer jedoch die Genehmigung nur erteilen, wenn der Erbauer sich

für die Verkehrssicherungspflicht zuständig fühlt.

Übernimmt der Wanderverein die Verkehrssicherungspflicht, ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung

zwingend erforderlich.

Bereiche im Wald und in freier Landschaft

Waldwege, Wanderwege: waldtypische Gefahren

Erholungseinrichtungen: Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge

Erholungseinrichtungen: technisch-bauliche Sicherheit

sonstige Einrichtungen und Bauwerke: technisch-bauliche Sicherheit

öffentliche Straßen und Eisenbahnstrecken: Baumgefahren

waldrandnahe Bebauung: Baumgefahren

Besteht Verkehrssicherungspflicht?

nein

ja

ja

ja

ja

ja

Fazit:

Das allgemeine Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten erfolgt für den Erholungssuchenden

auf eigene Gefahr. Damit besteht auf ausgewiesenen und markierten Wanderwegen für natur- und waldtypische

Gefahren grundsätzlich auch keine Verkehrssicherungspflicht. Für Erholungseinrichtungen und Bauwerke

besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht, die die Prüfung von Baumgefahren und

der technisch-baulichen Sicherheit erfordert.

PRAXISTIPP

Bei der regelmäßigen Kontrolle der Markierung des Wanderweges kann der Wegemarkierer auch zusätzlich nach

dem Vorhandensein von Megabaumgefahren Ausschau halten und diese gegebenenfalls melden Bei Erholungseinrichtungen

wie Bänken, Schutzhütten oder Wegweisern ist speziell im Umkreis einer Baumlänge nach Baumgefahren

Ausschau zu halten. Sind Gefahren oder Schäden vorhanden, sind diese zu melden, damit sie umgehend beseitigt

bzw. behoben werden können. Werden Gefahren oder Schäden außerhalb der Kontrollbegehung bekannt (z.B. nach

extremen Wetterereignissen), sind sie umgehend zu melden, damit sie beseitigt bzw. behoben werden können.

Weiterführende Literatur zur Verkehrssicherungspflicht:

aid-Heft 1588/2016 „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer“, aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft,

Verbraucherschutz, Text: RD a.D. Hugo Gebhardt, Bonn, 2016.

18 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


1.5. Markierungsrecht und Markierungspflicht

Zur Markierung von Wanderwegen regelt das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in Nordrhein-Westfalen, dass

Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen

zu dulden haben.

Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen

wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt. Aus

der Befugnis zur Markierung von Wanderwegen ergibt

sich auch eine Markierungspflicht. Da die Befugnis

zur Kennzeichnung nur wenig gesetzlich eingeschränkt

ist, wird der markierungsberechtigten Organisation und

schlussendlich dem Wegemarkierer eine große Verantwortung

übertragen, die Wegemarkierungsarbeiten umsichtig

und fachgerecht durchzuführen.

Weitere Details regelt die Verordnung zur Durchführung

des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG). Zur

Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen besagt

sie, dass diese für bestimmte Gebiete erteilt wird. Für

jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung

ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen

Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen

Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen.

Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung

von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch

Markierungszeichen auf Wanderweg

anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt

werden. Diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.

Die Markierungsbefugnis wird durch die höhere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung) erteilt.

Für die zu verwendenden Markierungszeichen verweist das LNatSchG auf die Durchführungsverordnung (§ 18).

Die zu verwendenden Markierungszeichen müssen in der Anlage 4 genannt sein oder als Sonderwegemarkierungszeichen

von der höheren Naturschutzbehörde für bestimmte Wanderwege zugelassen werden.

Geduldet werden muss die Markierung der zugelassenen Zeichen durch Farbe oder Klebezeichen.

Nicht geduldet werden müssen nicht genehmigte Zeichen sowie das Nageln von Wegemarkierungen.

Die fachgerechte Anbringung eines Markierungszeichens entsprechend den Vorgaben steht den wirtschaftlichen

Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen. Das bedeutet

für den Wegemarkierer, dass eine einwandfrei geklebte Markierung grundsätzlich weder für die Forst- und Holzwirtschaft

bei den verwendeten Bäumen noch für andere genutzte Markierungsstandorte eine Beeinträchtigung darstellt.

Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen

entfernt oder beschädigt werden.

korrekte Anbringungen

von Markierungszeichen

schädigende Anbringung eines Markierungszeichens

19


Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

1.5.1. Markierungsberechtigte Organisationen in Nordrhein-Westfalen

• Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV): Vereinsgebiet ist aufgeteilt in 20 Bezirke, diese verteilen sich über

die Regionen des Sauerlands, Siegerlands, Bergisches Lands und Ruhrgebiets.

• Teutoburger-Wald-Verband (TWV): Teutoburger Wald, das Wiehengebirge sowie deren Umland (in Nordrhein-Westfalen:

Stadt Bielefeld, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Herford, Kreis Lippe, Kreis Gütersloh, Kreis

Steinfurt, beschränkt auf die Flächen des Altkreises Tecklenburg soweit sie südlich der Autobahn A 30 liegen).

• Eggegebirgsverein (EGV): Eggegebirge und sein Umland (Kreis Höxter, Kreis Paderborn sowie Teilbereiche des

Kreises Lippe und des Hochsauerlandkreises.

• Eifelverein (EV): Eifel und deren Randgebiete.

• Westfälischer Heimatbund (WHB): überregionale Wege im Münsterland.

• Lippischer Heimatbund (LHB): Rundwanderwege in Lippe.

• Nationalpark Eifel und Naturparke in NRW (z.B. Teutoburger Wald /Eggegebirge, Terra Vita, Arnsberger Wald,

Diemelsee, Schwalm-Nette, Bergisches Land, Rheinland etc.).

• Naturpark Sauerland-Rothaargebirge

• Kölner Eifelverein

• Verein Niederrhein

Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

1.5.2. Benehmensverfahren bei Wegeneuanlegungen und -verlaufsänderungen

Damit die Duldungspflicht zur Kennzeichnung von Wanderwegen von den hierzu befugten Organisationen gegenüber

dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten gelten kann, ist die Festlegung eines Wanderweges nach der Durchführungsverordnung

(DVO) des LNatSchG notwendig. Nicht als solche festgelegte Wege dürfen auch nicht markiert

werden.

In § 19 regelt die DVO des LNatSchG, dass mit der Erteilung der Befugnis die betreffende Organisation verpflichtet

ist, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege

mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und

-besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der

Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen

zu setzen. Sind mehr als 50 Eigentümer oder -innen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann

die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Eigentümern und

-innen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Die faktische Notwendigkeit einer Genehmigung, die Formulierung von Vorschriften oder die Möglichkeit der Ablehnung

durch Betroffene resultiert hieraus nicht. Dies unterstreicht einmal mehr die große Verantwortung der Wandervereine

als befugte Organisationen, eine abgewogene, fachgerechte und dem Gemeinwohl dienende Wanderwegeplanung

durchzuführen.

Wenn ein Weg neuangelegt oder über eine Länge von 2 km umverlegt werden soll, muss vorab ein Benehmensverfahren

durchgeführt werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass der Weg bzw. die Verlegung in

das offizielle Wegekataster übernommen wird. Für den kompletten Ablauf ist das SGV-Wegemanagement bei

der Geschäftsstelle zuständig.

20 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Im Sauerland wurde eine Vereinbarung zwischen dem Sauerländischen Gebirgsverein (SGV), Sauerland Tourismus

e.V., Sauerländer Heimatbund, Waldbauernverband NRW e.V., Westfälischer Lippischer Landwirtschaftsverband

und Grundbesitzerverband NRW e.V. geschlossen, in der sich alle verpflichtet haben, sich an die 2:1-Grundsatzvereinbarung

bei Neuanlegung/Verlegung von Wanderwegen zu halten.

Diese Grundsatzvereinbarung vom 11.05.2011 besagt: „… Die ungezügelte Erweiterung des markierten Wegenetzes

ist zu stoppen. Zukünftig werden Neuplanungen von Wanderwegen und touristischen Themenwegen nur noch

zugelassen, wenn zuvor das Wegenetz des Ortes oder der Region im Sinne der Qualitätsverbesserung von und mit

allen Beteiligten überarbeitet worden ist. Hierbei gelten die Grundsätze aus der Charta ‚Pro Wandern im Sauerland‘

und dem Handbuch ‚Wandern im Sauerland’ sowie die dazu verfassten Praxisleitfäden. Insbesondere gilt der im

Praxisleitfaden Nr. 1 definierte Anspruch ‚Qualität vor Quantität’.

In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Kilometer bestehender Wanderwege für einen Kilometer eines neuen Wanderweges

aufgegeben werden (2:1-Regel). Weiterhin muss das bestehende Wanderwegenetz regelmäßig überprüft

und dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden... “

Vorgehensweise im Zusammenhang mit Benehmensverfahren (Punkte 3-7) im

SGV-Wegemanagement

1. Einhaltung der „2:1-Grundsatzvereinbarung“: Vor jeder Festlegung neuer Wanderwege bzw. größeren

Umlegungen von mehr als 2 km Länge sind die „2:1-Grundsatzvereinbarung“ sowie die Charta aus dem

Handbuch „Wandern im Sauerland“ hinsichtlich der Reduzierung des markierten Wegenetzes zu

berücksichtigen.

2. Möglicherweise Abstimmung des Markierungszeichens: Für die geplante Wegeführung sind grundsätzlich

nur die von der höheren Naturschutzbehörde genehmigten Markierungszeichen einzusetzen (Kontakt: über

das SGV-Wegemanagement).

3. Ansprechpartner: Die Abstimmung läuft immer über die für den jeweiligen Weg zuständige Kommunalbehörde

mit der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) (Kontakt: über das SGV-Wegemanagement).

4. Erstellung einer Karte vom Wegeverlauf und Ermittlung aller Eigentümer aus dem Kataster am geplanten

Wegeverlauf.

5. Information aller Eigentümer über den geplanten Wegeverlauf, ebenso Information der Unteren Naturschutzbehörde,

Kommunen, Landesbetrieb Wald und Holz, Waldbauernverband, Naturpark etc. (Kontakt:

über das SGV-Wegemanagement).

6. Für die Stellungnahme aller Betroffenen wird eine Frist von mindestens sechs Wochen gewährt.

7. Danach setzt die Duldungspflicht durch die Eigentümer ein.

8. Es kann die Markierung des neu festgelegten Wanderweges erfolgen.

9. Die Aufnahme des neuen Wanderweges in das digitale Wege-Kataster ist erforderlich.

PRAXISTIPP

Für kleinere Umlegungen bestehender Wanderwege (unter 2 km Länge) ist das Benehmensverfahren nicht erforderlich.

Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) hat eine spezifische Regelung zum Umgang mit Umverlegungen und

Wegeveränderungen (siehe Kapitel 3: Regelung SGV: Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung,

-streichung).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei neuen touristischen (Themen-)Wegen das bereits vorhandene Wegenetz zu

nutzen. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Benehmensverfahrens, da es ein „neuer

Wanderweg“ ist!

21


Persönliche Notizen

22 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


2. Der Wegemarkierer: seine Stellung

und seine Aufgaben im Netzwerk

23


Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2 Der Wegemarkierer:

seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

Der Wegemarkierer handelt nicht isoliert und auch nicht „eigenmächtig“, er ist eingebunden

in das Netzwerk der Wandervereine und des wandertouristischen Angebotes, innerhalb dessen

sich viele Akteure um die Qualität der Wanderwege kümmern. Sein Aufgabenspektrum

ist eingebettet in die übergreifende Organisationsstruktur, weshalb das Absprechen und Abstimmen

mit anderen zuständigen Personen und Akteuren – vor und bei der Durchführung der

Markierungsarbeiten – eine große Relevanz hat.

2.1. Gemeinsamkeiten in der Organisationsstruktur

Die Organisationsstruktur der Wander- und Heimatvereine ist je nach Größe und Entwicklung unterschiedlich ausgeprägt.

Gemeinsam ist den Vereinen, dass die Wegemarkierung im Wesentlichen von den ehrenamtlich tätigen

Wegewarten und Wegemarkierern der Ortsgruppen geleistet wird. Diese werden in einigen Vereinen durch bestellte

Wegemarkierer unterstützt. Bestimmte Aufgaben sind in den Vereinen räumlich und hierarchisch gebündelt (z.B.

auf Bezirks-, Abteilungs- oder Vorstandsebene). Die konkreten Bezeichnungen und Aufgaben ergeben sich aus der

Geschäftsordnung der jeweiligen Vereine.

Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) und der Westfälische Heimatbund beschäftigen neben den ehrenamtlich

Tätigen auch hauptamtliche Mitarbeiter.

Da es bei den Wandervereinen in Nordrhein-Westfalen in der Organisationsstruktur eine Vielzahl von unterschiedlichen

Bezeichnungen und Aufgabenteilungen gibt, soll die folgende Aufstellung einen groben Überblick geben.

2.1.1. Aufgaben des Wegemarkierers

Der Wegemarkierer unterstützt den Abteilungswegewart/Wegewart bei der Markierung der Wege. Er geht die ihm

zugewiesenen Wegeabschnitte während der Vegetationsperiode ab, behebt Markierungsmängel, ersetzt Markierungszeichen

und achtet auf fehlende Markierungen, etwa wenn ein Baum mit Markierungszeichen gefällt, ein Laternenmast

überstrichen wurde oder eine Mauer mit einer Markierung verschwunden ist.

Zugewachsene Markierungszeichen müssen vom Wegemarkierer freigeschnitten werden, der maximal zumutbare

Aufwand ist die Benutzung einer Astschere. Alles darüber hinaus muss bei der örtlich zuständigen Organisation

gemeldet und von dieser erledigt werden.

Weiterhin muss der Wegemarkierer die Wegeführung im Gelände mit dem aktuellen Kartenmaterial vergleichen und

dem Abteilungswegewart, dem SGV-Wegemanagement oder dem Wegewart bei Kartenfehlern eine entsprechende

Meldung über die Unvollständigkeit oder Abweichungen machen.

Gute Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen sind hilfreich, um eventuell aufkommende Fragen mit Eigentümern und

Wanderern beantworten zu können.

Erst die Fülle der Berichte, Hinweise, Änderungsvorschläge und Korrekturen durch den Wegemarkierer befähigt den

Abteilungswegewart/Wegewart, das Wanderwegenetz optimal in Ordnung zu halten. Der Wegemarkierer nimmt an

Schulungen für Wegemarkierer teil und erhält dafür einen Wegemarkiererausweis, wenn er Mitglied im Wanderverein

ist.

Aufgaben des Wegemarkierers:

Nachbestellung von Wegematerial und Werkzeug

Kontrolle des Weges (wandersicher)

Markierungszeichen setzen, löschen oder entfernen

Freischnitt von Wegezeichen

Abgleich des Wegeverlaufs zwischen Karte und vor Ort

24 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Wegemarkierer bei der Arbeit

Wegemarkierer mit Wanderkarte, Abgleich zwischen

Wanderkarte und vor Ort Wegeführung

Wegemarkierer beim einfachen Freischneiden eines

Markierungszeichens

Demarkierung von Wanderzeichen

PRAXISTIPP

Bei Unklarheiten und weiterführenden Fragen sowie Abstimmungsbedarf wendet sich der Wegemarkierer immer an

den zuständigen Abteilungswegewart oder das SGV-Wegemanagement.

25


Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2.1.2. Aufgaben des Wegewarts

Der Wegewart leitet und überwacht die Pflege des Wegenetzes, für das er zuständig ist. Zum Aufgabenbereich des

Wegewartes gehören die Bestellung und Ausgabe von Material sowie die Verteilung der Wegearbeitan die Wegemarkierer

zur Durchführung von Markierungsarbeiten. Der Wegewart ist vorrangig für Konzeption und Organisation

zuständig.

2.1.3. Aufgabe und Funktion des SGV-Wegemanagements

- Hauptansprechpartner und Koordinierungsstelle der eingesetzten Wegemarkierer

- Hauptansprechpartner für (kommerzielle) Auftraggeber, bspw. Touristik, Kommunen, Verbände etc. bezüglich

Wegemarkierung, Digitalisierung und Bestandserfassung

- Durchführung von Benehmensverfahren etc.

- Weiterleitung von neuen oder korrigierten Wegeverläufen an die Digitalisierung (Wege-Kataster)

- allgemeine Unterstützung und Beratung der ehrenamtlich tätigen örtlichen SGV-Ebenen bei den

Erfordernissen zur Darstellung von qualitativen Wanderwegen

Hauptamtliche Ebene/ SGV-Wegemanagement

Touristik

Naturparke

Vereine,

Kommunen,

Verbände

SGV-Wegemanagement

Wegemarkierer

touristische

Wege

Waben in den Sauerland-Wanderdörfern

sonstige Wanderwege,

Pilgerwege

26 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


2.1.4. Aufgabe und Funktion der ehrenamtlichen Ebene

Aufgabe und Funktionsbeschreibung für Hauptwegewart, Bezirkswegewart und Abteilungswegewart sind beim

Sauerländischen Gebirgsverein (SGV) in der Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege geregelt

(siehe Anhang 6.3.).

Ehrenamtliche Ebene beim SGV

Hauptwegewart

Abteilungs-Wegenetz,

Bezirkswege,

Hauptwanderwege

Bezirkswegewart

Abteilungswegewart

SGV-Wegemanagement

Wegemarkierer

Quelle: SGV Marketing GmbH

Je nach Verein hat ggf. auch eine Person mehrere Aufgaben übernommen. So kann es sein, das der Wegemarkierer

oft auch für weitere Aufgaben zuständig ist und auch die Funktion des Wegewartes innehat und dem gewählten

Vorstand angehört. Oder andersherum kann es auch sein, dass kein beauftragter Wegemarkierer vorhanden ist, so

dass der Wegewart die Markierungsarbeiten selber übernimmt.

2.1.5. Wegebezogene Betreuung

Vielerorts gilt die Regel „Eine Person – ein Weg“, was heißt, dass ein Wanderweg vom Anfang bis zum Ende von ein

und demselben Wegewart und/oder Markierer betreut wird. Das kann, sofern entsprechende Absprachen zwischen

den markierungsberechtigten Organisationen getroffen werden, auch über die Vereinsgebiete hinaus so praktiziert

werden.

Bei sehr langen (Fern-)Wegen ist es jedoch eher so, dass die Betreuung an einer bestimmten Stelle an den Nachbarverein

übergeben wird. In der Praxis, gerade bei mehreren parallel auf einer Trasse verlaufenden Wegen, führt die rein

wegebezogene Betreuung zu Problemen und höherem Personalbedarf für die Pflege und Unterhaltung.

27


sgv-übersicht-neu.tif, Günter Brasse, SWD Waben-Übersicht

Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2.1.6. Wabensystem

Das „Wabensystem“ sieht eine übergreifende Wegebetreuung ohne Grenzen vor. Es wird z.B. angewendet für

die neun „Sauerland Wanderdörfer“ (Brilon, Eslohe, Hallenberg, Kirchhundem, Lennestadt, Medebach, Olsberg,

Schmallenberg und Winterberg), die am 1.9.2017 als 1. Qualitätsregion „Wanderbares Deutschland“ vom Deutschen

Wanderverband zertifiziert sind.

Übersicht aller Sauerland Wanderdörfer mit Wabeneinteilung

Quelle: SGV Marketing GmbH

Die Region umfasst insgesamt ca. 10.000 km Wanderwegenetz. Seit 2015 werden diese Wanderwege im Wabensystem

markiert. Dabei ist jede Kommune in mehrere Waben eingeteilt und für jede Wabe ist nur ein Wegemarkierer

zuständig. Dieser markiert alle Wege innerhalb seines Wabengebietes, egal ob diese waben-übergreifend (Weg

verläuft durch mehrere Waben) oder sogar kommunen-fremd (Weg gehört der Nachbarkommune) sind. Das Wabensystem

ist in dem Bezug „grenzenlos“.

28 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Beispiel Verlauf der Wabe 14 in Schmallenberg

Quelle: SGV Marketing GmbH

Nutzung der Kartengrundlage mit freundlicher Genehmigung des Ingenieurbüros und Verlags mr-kartographie, Gotha

Diese neue Betreuungsorganisation bietet den Vorteil, dass eine höhere Bereitschaft zur Durchführung der Markierungsarbeiten

auch von externen Personen besteht. Auch kann die bei den Qualitätskriterien vom Deutschen Wanderverband

geforderte Umsetzung einer einheitlichen Markierung und die Anwendung einheitlicher Markierungsregeln

einfacher umgesetzt werden. Zudem ist durch die zentrale Organisation sichergestellt, dass es eine zentrale

Anlaufstelle (SGV-Wegemanagement) für alle Beteiligten (Tourismus, Kommune, Wegemarkierer) zu allen Fragestellungen

und Aufgaben rund um die Wegebetreuung (Material, Karten, Abrechnung etc.) gibt. Das Wabensystem

soll sukzessiv auf das SGV-Vereinsgebiet ausgebaut werden.

29


Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2.1.7. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im hauptamtlichen Bereich

Auftraggeber für Wanderwege

Touristik | Kommunen | Naturparke

Arten der Markierung

Nachmarkierung

Erstmarkierung

Wegemanagement

... beauftragt Wegemarkierer, den Wanderweg nach den aktuellen Markierungsregeln

des Deutschen Wanderverbandes zu markieren

Wegemarkierer

... erhält Kartenmaterial mit eindeutiger Kennzeichnung

der/des zu markierenden Wanderwege/s

und Info über die/das zu verwendende/n

Markierungszeichen

Benehmensverfahren

Antrag auf Genehmigung des Wanderweges

bei der Bezirksregierung

Wegemarkierer

Vertrieb Wegematerial

Wegemarkierung

Wegemanagement erhält vom Wegemarkierer:

Bericht über Unstimmigkeiten, dieser beinhaltet z.B. Abweichungen zwischen Gelände

und Karte, Meldungen fehlender WLS-Pfosten, eventuell notwendige Wegeverlegungen,

Behinderungen im Wegeverlauf durch umgestürtzte Bäume usw.

Abrechnung der Markierungsarbeit

Quelle: SGV Marketing GmbH

30 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


2.1.8. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im ehrenamtlichen Bereich

Hauptwegewart

Bezirkswegewart

Abteilungswegewart

SGV Haupt-, Bezirks- und Ortswanderwege

Nachmarkierung

Erstmarkierung

Benehmensverfahren

durch Wegemanagement

SGV-Wegemarkierer

Vertrieb Wegematerial

Wegemarkierung

Zuständiger Wegewart erhält vom Wegemarkierer:

Bericht über Unstimmigkeiten

Quelle: SGV Marketing GmbH

31


Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2.1.9. Auftraggeber bei Wegedienstleistungen

Neben der Pflege und Unterhaltung der vereinzugehörigen Wanderwege, werden die Wandervereine als Dienstleister

beauftragt, um sich um den einwandfreien Zustand der Wanderwege der Auftraggeber zu kümmern. Hierbei kann

es sich um Einzel-Wanderwege handeln, welche aus touristischen Gründen von den Kommunen oder den Tourismusorganisationen

angelegt wurden und von denen als touristisches Angebot vermarktet werden (z.B. Rothaarsteig,

Sauerländer Höhenflug, Sauerländer Waldroute, Hermannshöhen u.a.). Hier liegt das Interesse einer einwandfreien

Wegeführung und der Unterhaltung der Wegemöblierung auch bei den Kommunen bzw. Tourismusorganisationen.

Die Wandervereine übernehmen meistens als Dienstleister für die „Betreiber“ des Weges die Wegemarkierung, die

Bestandserfassung zur Wegezertifizierung und/oder die gesamte Pflege und Unterhaltung. Der Wanderverein kann

auch als Dienstleister für das Gesamt-Wanderwegenetz fungieren, welches im regionalen, touristischen Interesse

(z.B. Sauerländer Wanderdörfer, Wabenaufteilung) oder im kommunalen, touristischen Einzelinteresse liegt. Auch

hier ist es das vorrangige regionale oder kommunale Interesse an einer einwandfreien Wegeführung und der Unterhaltung

der Wegemöblierung. Die Wandervereine übernehmen in diesem Fall als Dienstleister die Aufgabe, für eine

qualitativ einwandfreie Wegemarkierung Sorge zu tragen.

Die Details über den Umfang der übernommenen Aufgaben und das genaue Verfahren der Zusammenarbeit mit

den Kommunen, Tourismusorganisationen bzw. Wegebetreibern regeln die vertraglichen Vereinbarungen mit den

Wandervereinen.

2.2. Weiteres Aufgabenspektrum des Wegemarkierers/Wegewartes

Kontrolle, Pflege und Unterhaltung

Der Wegemarkirer / Wegewart kann - sofern er eine gesonderte Verabredung mit der wegeführenden Organisation

getroffen hat – weitere Aufgaben im Sinne der Wegebetreuung übernehmen. Die Betreuung der Wanderwege hat

zum Ziel, die Qualität der Wanderwege und der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen dauerhaft zu erhalten und

damit zur Sicherheit und Zufriedenheit der Wanderer beizutragen.

Zu den Kernaufgaben der Wegebetreuung zählen die regelmäßige Qualitätskontrolle der Wanderwege und ihrer

Einrichtungen auf Vollständigkeit und Verlässlichkeit sowie die Erfassung von Mängeln. Zumindest bei zertifizierten

Qualitätswegen ist bereits vor Beginn der Wandersaison eine Inspektion erforderlich. Danach und für das weitere

Wegenetz sind punktuelle Kontrollen ausreichend. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Aspekte:

- Vollständigkeit und Lesbarkeit Wegweisern an Wegeleitsystemen

- Zustand und Verlässlichkeit von sonstiger grundlegender Infrastruktur (z.B. Schutzhütten, Stegen,

Treppenstufen und Sicherheitsabsperrungen)

- Begehbarkeit von Wanderwegen

- Änderungen und Unstimmigkeiten im Wegeverlauf

- Korrektur von Wegeverläufen.

Qualitätskontrolle und Mängelerfassung der Wegemarkierung

32 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Auch die Mängelbeseitigung und Pflege der Wege und Einrichtungen

gehören zu den Kernaufgaben der Wegebetreuung:

- Nachmarkieren von fehlenden, beschädigten oder verblichenen

Markierungszeichen

- Freischneiden von zugewachsenen Wegemarkierungszeichen

und Wegweisern

- Demarkieren von stillgelegten Wanderwegen

- Sperren von vorübergehend nicht begehbaren Strecken

sowie Prüfen und Ausweisen von Umleitungsstrecken

- Korrektur von Wegeverläufen und Aktualisieren von Wegweisungsund

Infrastrukturkatastern

Entsprechend den Aufträgen zur Wegebetreuung können weitere

Dienstleistungen hinzukommen.

Mängelbehebung und praktische Pflege

2.2.1. Kontrolle und Pflege der Wegweiser

Die wegweisende Beschilderung von Wanderwegen und Wegenetzen ist relativ kostenintensiv und wird vielerorts im

Rahmen von regionalen Förderprojekten in Zusammenarbeit zwischen Wandervereinen, Tourismus, Naturparken und

Kommunen gemeinsam geplant und umgesetzt. Dabei sollte möglichst auf regionaler Ebene ein zentral verwaltetes

Beschilderungskataster angelegt und gepflegt werden.

Kontrolle und Pflege der Wegweiser

In der Regel übernehmen die Kommunen die Aufgabe, die Standorte von neuen Wegepfosten mit den Grundstückseigentümern

bzw. Grundstückspächtern abzustimmen (ggf. sind Gestattungsverträge abzuschließen). Anschließend

setzen sie die neuen Pfosten und sorgen später für Ersatz, falls Pfosten stark beschädigt werden oder „spurlos verschwinden“.

Dies gehört nicht zu Aufgaben des Wegemarkierers.

Im Wald empfiehlt es sich, die Standortbestimmung gemeinsam mit dem zuständigen Förster durchzuführen, um

zu gewährleisten, dass die Pfosten die notwendigen Waldarbeiten nicht behindern (z.B. Kurvenradius von Langholztransporten

…).

Vielerorts gibt es vertragliche Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den jeweiligen Kooperationspartnern,

die die Kontrolle und Pflege der Wegweisungsstandorte regelt.

Zusammenfassung:

Der (komplette) Wegweiser ist Eigentum der lokalen Touristik bzw. Kommune.

Die beschädigten oder fehlerhaften Wegweiser meldet der Wegemarkierer der zuständigen Touristik,

Kommune oder dem SGV-Wegemanagement.

Die Touristik/Kommune kümmert sich um Instandsetzung oder Ersatz des Wegweisers.

Der Wegemarkierer kann geringfügige Verschmutzungen an Wegeweisern reinigen. Grobe Verschmutzungen

und Beschädigungen kann der zuständigen Organisation gemeldet werden, welche die Wegweiser instandsetzen

sollte.

33


Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk

2.2.2. Sonstige Wanderwege-Infrastruktur

Die über die Beschilderung hinausgehende Wanderwege-Infrastruktur wird je nach den örtlichen Gegebenheiten von

unterschiedlichen Trägern eingerichtet (z.B. Kommunen, Naturparke, Wandervereine, Heimatvereine, Produktkooperationen).

Zu den wichtigsten Einrichtungen für Wanderwege zählen:

- Wanderparkplätze

- Wanderinformationstafeln, Panoramatafeln, Ortstafeln

- Rastmöglichkeiten (Bänke, Liegen, Tische, Rastplätze etc.)

- Schutzhütten

- Treppen, Stege, Brücken, Geländer

Bank, Rastplatz, Schutzhütte - positiv

Bank, Rastplatz, Schutzhütte - negativ

Grundsätzlich ist der die Organisation, welche die Wanderwege-Infrastruktur errichtet hat in Abstimmung mit dem

Grundstückseigentümer für die Kontrolle dieser Einrichtungen und die Behebung der festgestellten Mängel zuständig.

Dieser kann diese Aufgaben jedoch durch einen Betreuungs- bzw. Wartungsvertrag an Dritte übertragen. Daher ist

es wichtig, die Standortdaten in ein Infrastrukturkataster aufzunehmen, das die Grundlage von Pflegevereinbarungen

bzw. Verträgen und deren zeitliche Durchführung sein kann.

2.2.3. Begehbarkeit der Wege

Die Kontrolle der Begehbarkeit wird in der Regel von den Wegemarkierern der markierungsberechtigten Organisationen

zusammen mit der Kontrolle der Markierungszeichen durchgeführt.

Das Freischneiden von zugewachsenen Wegeabschnitten und sonstige ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung

der Begehbarkeit (z.B. Drainagearbeiten, Feinabdeckung etc.) sind dagegen generell Sache der zuständigen

Organisation in Abstimmung mit dem Eigentümer. Wenn dieser nicht dazu bereit ist und eine erhebliche Beeinträchtigung

der Wegequalität vorliegt, muss über eine individuelle Verlegung des Wegeabschnittes oder Streichung des

betroffenen Wanderweges entschieden werden.

Vom Wegemarkierer wird nur „einfaches“ händisches Freischneiden (mit einer Astschere) von Wegezeichen selber

vorgenommen. Umfangreichere Maßnahmen, die eine Säge erfordern, sind nicht selbsttätig durchzuführen und

müssen mit dem Wegewart und dem Eigentümer abgestimmt werden, damit diese Maßnahmen dann fachgerecht

von der Kommune, dem Bauhof oder dem Forst durchgeführt werden können.

zugewachsener Wegabschnitt (einfaches Freischneiden erforderlich)

34 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


2.2.4. Unstimmigkeiten im Wegeverlauf oder Wegenetz

Unstimmigkeiten im Wegeverlauf, die z.B. bei der Kontrolle der Begehbarkeit und Markierung von Wanderwegen

festgestellt werden, sind zunächst von der markierungsberechtigten Organisation intern zu klären. Dabei ist aufzunehmen,

ob es sich etwa um eine mangelhafte Markierung, einen zugewachsenen oder gesperrten Weg handelt.

Möglichst zeitnah sind die Unstimmigkeiten zu klären und ist der Mangel zu beheben, indem die notwendige Nachmarkierung,

Umleitung oder Wegeänderung vorgenommen wird. Bei Unstimmigkeiten im Wegeverlauf erfolgt eine

Meldung des Wegemarkierers an den Wegewart.

2.2.5. Temporäre Umleitung

Für Streckenabschnitte, die z.B. aufgrund von Forst- oder Wegebauarbeiten,

Windbruchschäden, aktivem Jagdbetrieb oder Überschwemmungen

vorübergehend nicht begehbar sind, sind die nötigen Umleitungen zu veranlassen.

Hierzu ist zunächst die Feststellung der Notwendigkeit und Dauer

erforderlich. Für die Sperrung der Strecken sowie die Identifikation und

Kommunikation von Alternativstrecken sind in der Regel verschiedene Akteure

(z.B. Forst, Kommune, Wanderverein, Tourismus) zuständig, die sich

miteinander abstimmen müssen.

Wie Sie eine Umleitung vornehmen, erfahren Sie im Abschnitt 3.1.12.

2.2.6. Änderungen im Wegeverlauf/Wegenetz

Umleitung

Änderungen im Verlauf von Wanderwegen oder im Wegenetz können aus verschiedenen Gründen erforderlich sein,

z.B. aufgrund von Optimierungs- oder Zertifizierungsbestrebungen, Baumaßnahmen oder aus Naturschutzgründen.

Zuständig sind dafür in erster Linie der jeweilige Betreiber und die markierungsberechtigte Organisation des Wanderweges,

bei örtlichen Wegen ist es in der Regel die Gemeinde oder der örtliche Heimatverein, bei touristischen

Themenwegen die lokale Tourismusorganisation oder der markierungsberechtigte Wanderverein. Wichtig ist auch

hier die regionsinterne Abstimmung zwischen den Akteuren, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Aktualisierung

von Wegweisungskatastern, digitalen Wegeverläufen, Wegbeschreibungen und Wanderkarten.

2.2.7. Beschwerdemanagement per QR-Code

Vielerorts wissen Wanderer nicht, wie und bei wem sie Mängel (z.B. an der Markierung, Beschilderung oder Begehbarkeit)

melden können. Das kann dazu führen, dass die Meldungen unterbleiben oder dass es zu unnötigen Verzögerungen

kommt, weil die Meldung erst an die zuständige Stelle weitergeleitet werden muss. Im Betreuungsgebiet

des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) können Wanderer auf einigen Wegen mit Hilfe von QR-Codes fehlerhafte

Markierungen direkt an den SGV melden. Die Wegewarte bekommen die Information aus erster Hand und können

den Hinweisen zeitnah nachgehen.

QR-Code zum Weg

35


Persönliche Notizen

36 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3. Die aktuellen Markierungsrichtlinien

und Qualitätskriterien

37


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

3 Die aktuellen Markierungsrichtlinien

und Qualitätskriterien

Für die Durchführung der praktischen Wegemarkierung ist die Kenntnis der Markierungsrichtlinien

und der Qualitätskriterien für eine einwandfreie Markierung von Wanderwegen von

zentraler Bedeutung. Die Markierungssystematik mit den Grundsätzen einer nutzerfreundlichen

Markierung von Wanderwegen verdeutlicht, wo eine Markierung vorhanden sein muss,

damit der Wanderer dem Weg eindeutig folgen kann. Dabei ist auch die richtige Auswahl des

Markierungsstandortes wichtig, damit das Markierungszeichen deutlich zu sehen ist, nicht

zuwächst und auch nicht dort angebracht wird, wo es Probleme mit Eigentümern geben könnte.

Bei der Qualitätssicherung der Wegemarkierung sind leichte Pflege und Unterhaltung zu

berücksichtigen. Ergeben sich Änderungen im Wegeverlauf, müssen die Vorgaben zur Wegekorrektur

beachtet werden.

3.1. Markierungssystematik: Kriterien einer nutzerfreundlichen

Markierung von Wanderwegen

3.1.1. Übersichtlichkeit und Zuverlässigkeit

Markierungszeichen sind die primäre Methode zur Ausweisung eines Wanderweges, weshalb die Auswahl der Markierungsstandorte

unter Beachtung der Grundsätze einer nutzerfreundlichen Markierung sehr sorgfältig erfolgen sollte.

Eine einheitliche und übersichtliche Markierung und Ausweisung von Wanderwegen soll es Wanderern und Spaziergängern

ermöglichen, die attraktivsten Seiten der jeweiligen Region kennenzulernen, ohne sich dabei zu verlaufen

und nach dem Weg suchen zu müssen. Indirekt soll sie auch dem Schutz der Naturlandschaft dienen, indem sie die

Besucherströme kanalisiert und das ungelenkte Betreten des Waldes oder von Schutzgebieten verhindert.

Der ortsfremde Wanderer muss immer auch ohne Wanderkarte oder andere Hilfsmittel dem Weg folgen können.

Dafür muss die Markierung „lückenlos, fehlerfrei und eindeutig“ sein. Um das zu gewährleisten, sind regelmäßige

Kontrollen auf Vollständigkeit und Sichtbarkeit der Markierungszeichen sowie Mängelbehebungen erforderlich.

3.1.2. Sichtbarkeit und Ästhetik

Damit die Markierungszeichen einfach und schnell gesehen werden können, sollten sie möglichst etwas über Augenhöhe

angebracht werden. Eine unsystematische Markierungsvielfalt sollte dadurch vermieden werden, dass

Markierungszeichen fachgerecht und gebündelt an einem Trägerstandort angebracht werden und die Anzahl

auf ein möglichst überschaubares Maß gehalten wird. Die Markierungszeichen sollen zwar leicht wahrnehmbar

sein, jedoch ohne das Landschaftsbild zu stören. Mit anderen Worten gilt die Regel:

„So viele Markierungszeichen wie nötig, so wenig und so ästhetisch wie möglich.“

38 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Beispiele: positive Markierung

Beispiele: negative Markierung

3.1.3. Sichtmarkierung

Die Markierungszeichen sind immer in Blickrichtung anzubringen, d.h.

möglichst im Winkel von 45° bis 90° zum Wanderweg. Das Zeichen sollte

für Wanderer in Laufrichtung bereits aus der Ferne voll sichtbar sein. Dies

ist am deutlichsten, wenn die Markierung im rechten Winkel zum Weg

angebracht wird. Ein Winkel von bis zu 45° sollte daher nur dann gewählt

werden, wenn etwa die Markierung andernfalls von einem davorstehenden

Baum verdeckt wäre. Verdeckende Äste vor der Markierung sind nahe am

Stamm zurückzuschneiden.

Richtig: 90°

Richtig: 45°

Falsch!

Quelle: DWV /

abgeändert SGV Marketing GmbH

39


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

Markierungszeichen sind nie parallelsichtig bzw. quer

zum Weg anzubringen, da sie dann schneller übersehen

oder später erkannt werden können und der Wanderer

den Kopf zum Markierungszeichen drehen muss. Die

Zeichen sind immer so in der Sichtachse anzubringen,

dass der Wanderer sie beim Daraufzugehen schon aus

größerem Abstand sieht. Grundsätzlich gilt immer das

Prinzip „auf Sicht“ markieren.

Die Markierung ist immer direkt dort anzubringen, wo

auch gelaufen werden soll. Befinden sich beispielsweise

die Markierungszeichen auf der einen Straßenseite, dann

verläuft auch auf dieser der Wanderweg und nicht auf

der anderen Straßenseite. Oder ist die Folgemarkierung

auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebracht,

dann ist auch genau an der Stelle die Straße zu queren.

Sichtmarkierung

Die Markierungszeichen sind durchgehend gleichermaßen

für beide Wanderrichtungen anzubringen. Ein

nur in eine Wanderrichtung markierter Weg entspricht

nicht den Vorgaben der Qualitätskriterien für eine fachgerechte

Markierung (Ausnahme Jakobspilgerwege).

Auch wenn es durchaus eine bevorzugte und touristisch

empfohlene Wanderrichtung geben kann (z.B. zur Vermeidung

von Steigungen), sind immer beide Richtungen

zu markieren.

Die Markierungen sind möglichst an einem Standort zu

bündeln, an einem Träger(-baum) für beide Richtungen.

Sind mehrere Markierungszeichen auf einer Trasse für

den gemeinsamen Verlauf mehrerer Wanderwege erforderlich,

sind hier ebenfalls alle erforderlichen Wegezeichen

an einem Standort zu bündeln (siehe unten:

Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege).

Auf längeren Strecken ist die Markierung möglichst auf

derselben Seite des Weges anzubringen. Für die (wenn

vorhanden) Hauptlaufrichtung wäre dafür die rechte

Seite zu empfehlen.

Bündelung mehrerer Markierungszeichen

an einem Standort

Bei der Wahl des Markierungsstandortes ist stets auf

eine gute Sichtbarkeit und einfache Pflege zu achten.

Der gewählte Standort muss frei sichtbar sein und sollte

nicht zu schnell zuwachsen.

Markierungen auf derselben Seite des Weges

40 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.1.4. Markierungsdichte

Bei kreuzungs- oder verzweigungsfrei verlaufenden Wegen kommt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach

etwa 250 m ein weiteres Markierungszeichen zur „Vertrauensbildung“ (Beruhigungseffekt).

Bei unübersichtlichen Stellen (schmale, im Gelände schlecht erkennbare Wege, Pfade oder Serpentinenwege) geben

Fortsetzungszeichen in ausreichenden Abständen Sicherheit über den weiteren Wegeverlauf (maximale Entfernung

ca. 50 m).

Wege, die nach freien Strecken, über offenes Feld, eine Wiese oder Ortschaft in den Wald hineinführen, sind am

Waldrand zu kennzeichnen, damit der weitere Wegeverlauf von außen deutlich erkennbar ist. Würde man hier erst

im Wald ein Markierungszeichen setzen, wäre der Wegeverlauf nicht deutlich erkennbar.

max. 250 m

Quelle: DWV /

abgeändert SGV Marketing GmbH

Markierung am Waldrand

3.1.5. Wegekreuzungen und abknickende Wege

An jeder Kreuzung und Verzweigung von Wanderwegen

ist der Verlauf des Wanderwegs deutlich zu kennzeichnen.

Dabei sind alle Markierungszeichen im Schnittpunkt

der Kreuzung bzw. Verzweigung voll sichtbar. Die

Markierung erfolgt nach der Kreuzung oder Verzweigung,

womit der Wanderer im Mittelpunkt den weiteren Verlauf

seines Weges erkennt, aber nicht vorher. Dadurch sind

viele oft verwirrende Pfeile an den Markierungszeichen

nicht erforderlich.

max. 50 m

max. 50 m

Quelle: DWV /

abgeändert SGV Marketing GmbH

Wegeaufzweigung und Markierungen

an Wegekreuzung

41


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

Die neue Richtung des Wanderweges wird nach kurzer

Strecke bestätigt. In einem Abstand von max. 50 m

(auch bei Standorten mit Wegweisern) nach der Kreuzung

oder Verzweigung ist jeder Wanderweg deutlich

sichtbar mit einem Markierungszeichen zu kennzeichnen

(„Quittung“). Hierdurch erhält der Wanderer sofort

die Bestätigung, dass er richtig abgebogen ist.

max. 50 m

max. 50 m

Quelle: DWV / abgeändert SGV Marketing GmbH

Markierung an Wegekreuzungen mit Wegweiser

Bei einem eindeutigen Wegeverlauf geradeaus sind Beruhigungszeichen in Blickrichtung hinter der Kreuzung oder

Verzweigung (in beiden Laufrichtungen) ausreichend, aber auch notwendig. Dabei muss nicht jeder Holzrückeweg

markiert werden, bei eindeutigen „Wegen“ ist aber sehr wohl ein Markierungszeichen erforderlich. Hierbei kann

NICHT nach der Regel verfahren werden, wenn keine Markierung vorhanden ist, verläuft der Weg geradeaus.

Denn Wanderwege werden immer positiv gekennzeichnet.

Markierung an einem Baum

Quelle: DWV / abgeändert SGV Marketing GmbH

42 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.1.6. Kritische Markierungssituationen

Es gibt viele örtliche Gegebenheiten, die dazu führen, dass eine „einfache“

Markierung nach den Vorgaben nicht möglich ist. Dennoch ist in jedem

Fall genauestens zu prüfen, ob die Markierung entsprechend den Vorgaben

durchgeführt werden kann. Wenn man sich mit Alternativen „behelfen“

muss, gilt immer, dass der weitere Wegeverlauf für den ortsfremden Wanderer

eindeutig erkennbar sein muss und zweifelsfrei gekennzeichnet wird.

Mancherorts kommt es vor, dass an den zu markierenden Stellen keine

geeigneten Markierungsträger und keine Befestigungsmöglichkeiten für

Wegzeichen vorhanden sind sowie auch keine Markierungspfosten gesetzt

werden können (z.B. in offener Landschaft und/oder bei landwirtschaftlich

genutzten Flächen). In solchen Fällen kann eine Fernwegweisung (mit

Richtungspfeil und/oder Text) sinnvoll sein. Hierbei wird mit einem Zusatzschild

auf den abgehenden Weg verwiesen (z.B. „dritter Abzweig rechts“).

Das Quittungszeichen nach dem Abzweig darf zur Bestätigung auf keinen

Fall vergessen werden und ist gerade an derartigen Stellen für den weiteren

Wegeverlauf entscheidend.

In Ausnahmefällen kann auch eine Markierung auf dem Weg (bei Verbunddecke)

in Betracht kommen (nicht auf klassifizierten Straßen!). Hierzu kann

die Markierung auf der Oberfläche aufgemalt werden. Hierbei bietet es sich

an, die Markierung zusätzlich mit einem Richtungspfeil zu versehen.

3. rechts

Quelle: DWV /

abgeändert SGV Marketing GmbH

Bei wassergebundenen Oberflächen kann eine Platte in den Weg eingelassen

werden, auf der das Markierungszeichen aufgemalt ist. Hierbei ist

zu beachten, dass die Platte fachgerecht und an der richtigen Stelle in

den Boden eingearbeitet wird (mittig und nicht in der Fahrspur), damit sie

nicht von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschädigt und nicht durch die

Witterung ausgespült wird. Zudem gilt es zu beachten, dass die Markierungsplatte

nicht zuwächst.

Beide Lösungen sollten aber die absoluten Ausnahmen bleiben, wenn keine

andere Lösung zu finden ist!

In Zweifelsfällen sollte ein Zusatzschild auf die „kritische Markierungssituation“

hinweisen und dem Wanderer eine Erläuterung zum weiteren

Wegeverlauf geben.

kritische Markierungssituationen

und Lösungen

3.1.7. Rufzeichen

Gerade in offener Landschaft (z.B. beim Überqueren einer Wiese) können sog. „Rufzeichen“ verwendet werden. Dies

sind sehr große Schilder mit dem Markierungszeichen, die auf weite Entfernung sichtbar sind und den Wanderer zu

sich „rufen“. Über die Attraktivität von großen Rufzeichen kann man durchaus geteilter Meinung sein, sie sind aber

in jedem Fall zweckmäßig.

43


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

3.1.8. Schwierigkeiten: komplizierte Wegekreuzung

Insbesondere bei komplizierten Wegekreuzungen ist die sichere Markierung nicht immer einfach. Hierbei bedarf es

insbesondere einer gründlichen Überlegung, die Markierungszeichen so anzubringen, dass der ortsfremde Wanderer

dem Weg folgen kann. Grundsätzlich gilt immer, dass aus der Kreuzung oder Verzweigung heraus und nicht in die

Kreuzung oder Verzweigung hinein markiert wird. D.h. das Markierungszeichen ist sinnvollerweise nach einem

Abzweig und nicht davor anzubringen, damit der weitere Verlauf klar ist. Wanderer, die in einer Kreuzung stehen

oder von einem anderen Weg kommen, müssen das Markierungszeichen im Weg sehen können. Eine frühe und ggf.

eine weitere Quittung können auch bei komplizierten Abzweigungen den weiteren Wegeverlauf deutlich kenntlich

machen.

direkt < 50m

komplizierte

Wegekreuzung

(soll heißen, dass das erste Zeichen direkt

an der Kreuzung angebracht wird und

das zweite „Quittungszeichen“ zur Bestätigung

weniger als 50m von der Kreuzung sichtbar

angebracht wird)

3.1.9. Richtungspfeile

Zur Verdeutlichung des weiteren Wegeverlaufes können bei komplizierten

Wegekreuzungen ausnahmsweise Richtungspfeile unter jedem Markierungszeichen

angebracht werden. Diese sollten allerdings nur sehr zurückhaltend

verwendet werden, wenn durch die einzig mögliche Platzierung des

Zeichens am Abzweig die richtige Richtung nicht eindeutig ist.

Normalerweise sollte der Standort des Zeichenträgers alleine ausreichen,

um den weiteren Verlauf anzuzeigen. Richtungspfeile sollten nicht

regelmäßig verwendet und eher minimiert werden, da sie sehr oft nicht

so angebracht werden können, dass sie klar und eindeutig sind. Gerade

bei komplizierteren Abzweigen ist es eher verwirrend, in welchen Weg der

Richtungspfeil denn wirklich zeigen soll.

Alle Wege mit der gleichen Laufrichtung werden mit nur einem Pfeil gekennzeichnet.

Dabei ist aber auf die Rangfolge (Hierachie) wie in Abschnitt

3.4.3. beschrieben zu achten. Nur der touristische Weg bekommt den

eigenen Pfeil in der Farbe/Design des Markierungszeichens.

Das Markierungszeichen in Blickrichtung zeigt grundsätzlich an, dass der

Wanderweg geradeaus weiterverläuft. Wenn in Ausnahmefällen Pfeile verwendet

werden, sind diese für alle Markierungszeichen erforderlich, da andernfalls

Unklarheit besteht, ob der Weg des Markierungszeichens ohne

Richtungspfeil weiter geradeaus führt. Dies ist umso entscheidender, wenn

die Wege in unterschiedlichen Richtungen weiterverlaufen sollten.

Häufig noch vorzufindende Doppelpfeile finden keine Verwendung mehr, da

Richtungspfeile

sie eine falsche Markierungssystematik erkennen lassen. Da grundsätzlich

„auf Sicht“ mit jeweils einem Markierungszeichen für beide Wanderrichtungen markiert wird, kann es diese nicht

geben. Doppelpfeile sind nur noch dort vorhanden, wo parallelsichtig „vor Kopf“ markiert wurde. Dieses Markierungszeichen

ist samt Doppelpfeil zu entfernen und durch zwei Markierungen in Laufrichtung auszutauschen.

44 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


PRAXISTIPP

In Zweifelsfällen sollte besser ein Wegezeichen zu viel als eines zu wenig angebracht werden. Allerdings sollte auch

keine unnötige Übermarkierung vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt es daher zu beachten:

So viele Markierungszeichen wie nötig: Kein Wanderer soll den Weg suchen müssen.

So wenig Markierungszeichen wie möglich: Keine überladene Markierung, die den Wanderer erschlägt.

3.1.10. Schwierigkeiten: Lassowege

Eine besondere Markierungssituation ergibt sich durch sog. „Lasso-Wege“, die an einem Ausgangspunkt (z.B. Parkplatz)

beginnen und der Hin- und Rückweg ein Stück auf der gleichen Trasse verläuft, bevor sich der eigentliche

Rundweg aufteilt. An dieser Stelle der Gabelung ist die Markierung problematisch, wenn für alle drei Richtungen

das gleiche Markierungszeichen verwendet wird. Für den ortsfremden Wanderer (insbesondere der, der nicht vom

Ausgangspunkt kommt) ist damit der Wegeverlauf ohne zusätzlichen Blick in eine Karte nicht eindeutig. Derartige

Lasso-Wege finden sich mittlerweile vermehrt bei kürzeren Rundwegen.

Vermieden werden sollten an derartigen Knotenpunkten drei identische Markierungszeichen in drei Richtungen.

An diesen Knoten bietet es sich an, einen Wegweiserstandort aufzustellen. Durch die Zusatzinformation des Wegweisers

mit Zielangabe ist eine Orientierung möglich. Zudem sollte der Zuweg möglichst als solcher mit der dafür

vorgesehenen Wegemarke des Rundweges auf gelb-orangenem Hintergrund/Spiegel markiert werden.

Diskussionsgrundlage zur Markierung eines Lassoweges

Wegezeichen Zugangsweg

(auf gelb-orangenem Hintergrund/

Spiegel markiert)

Parkplatz

Lasso-Weg

45


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

3.1.11. Markierung und Wegweiser

An Kreuzungspunkten und Abzweigungen mehrerer

Wanderwege (Knotenpunkte) stehen oft Wegweiser mit

Schildern. Grundsätzlich gilt, dass die Markierung der

Wanderwege die „Basisausschilderung“ ist und diese

durch Wegweiser ergänzt wird. Das bedeutet, dass der

Wegeverlauf auch ohne Wegweiser nur durch die Markierung

klar und eindeutig auszuweisen ist. Wegweiser

ersetzen die Markierung nicht, die Markierungsregeln

gelten demnach auch an Standorten mit Wegweisern

uneingeschränkt.

Ein Wegweiser, der den Anforderungen eines Wanderleitsystems

entspricht, beinhaltet eine Zielangabe, eine

Entfernungsangabe, einen Richtungspfeil sowie den Bezug

zum Wanderweg. Das ausgewiesene Ziel muss über

den markierten Wanderweg erreichbar sein.

Wegweiserstandort

Da das Markierungszeichen im Wegweiser enthalten sein muss, ist ein zusätzliches Zeichen etwa direkt am Pfosten

des Wegweiserstandortes unnötig. Sehr wohl ist aber vom Wegweiser aus sichtbar ein Markierungszeichen als

Quittung zur Bestätigung für den richtigen weiteren Verlauf unerlässlich. Entspricht ein Wegweiser nicht den dafür

vorgegebenen Vorgaben (fehlendes Zeichen im Schild), ist eine Markierung auch am entsprechenden Schilderstandort

vorzunehmen (Schnittpunkt der Kreuzung bzw. des Abzweigs) oder die Wegemarke auf dem Schild zu ergänzen.

3.1.12. Umleitungen markieren

Bei welchen Gelegenheiten Umleitungen vorzunehmen sind, können Sie dem Abschnitt 2.2.5. entnehmen.

Wegesperrungen sind insbesondere für ortsfremde Wanderer problematisch,

wenn ihnen keine Alternativroute angeboten wird. Daher ist auch

bei kurzfristigen Sperrungen ab der gesperrten Stelle immer eine Alternative

auszuweisen (notfalls einfache Kartenskizze für den zu umlaufenden

Bereich). Für längerfristige Umleitungen ist in jedem Fall eine verlässliche

Kennzeichnung der Alternativstrecke erforderlich. Abhängig von der Dauer

der Sperrung sollte für die Umleitungsstrecke eine temporäre Markierung

vorgenommen werden, die durchgehend den Vorgaben der Markierungsregeln

entspricht. In jedem Fall sollte zusätzlich zur temporären Markierung

ein Zusatzschild auf die Umleitungsstrecke hinweisen und dem Wanderer

eine Erläuterung zum weiteren Wegeverlauf geben.

Für die Umleitungsstrecke ist eine einheitliche Markierung vorzunehmen.

Für die Markierung der Umleitung ist das verkürzte Markierungszeichen

des Weges (8 cm x 8 cm) auf der größeren Alu-Unterlage (8 cm x 12 cm)

aufzubringen und oben mit dem Text „Umleitung“ mit einem Rahmen zu

versehen.

Markierungszeichen Umleitung

46 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.1.13. Häufige Markierungsfehler:

Immer wieder wird noch parallel markiert und auf das zweite Markierungszeichen für beide

Laufrichtungen verzichtet.

Oft werden Markierungen so angebracht, dass sie schnell zuwachsen und nicht mehr sichtbar sind.

In Kreuzungen oder Verzweigungen ist die Markierung nicht immer klar und eindeutig.

Nach einer Kreuzung bzw. einem Abzweig fehlen oft die Quittungen.

Insbesondere nach Wegweisern werden die Quittungen oft vergessen, da der Wegweiser vermeintlich

eine klare Orientierung zu bieten scheint.

Das Wichtigste in Kürze: Mindestanforderungen an die Markierung

lückenlose, fehlerfreie und eindeutige Markierung auf Sicht in Blickrichtung

Sichtmarkierung in beide Richtungen an allen Kreuzungen, Einmündungen und Verzweigungen

Bestätigungszeichen (Quittung) nach Abzweigungen mit Richtungswechseln

Beruhigungszeichen auf längeren abzweigungsfreien Abschnitten im Abstand von 250 m

3.2. Markierungsstandort

Die Wahl des Standortes für das Markierungszeichen ist

entscheidend für eine klare Ausweisung des Weges, einfache

Anbringung, Dauerhaftigkeit des Standortes, gute

Sichtbarkeit sowie einen möglichst pflegefreien Markierungsträger.

Die fachgerechte und seriöse Auswahl des

Standortes erfordert bei der Erstmarkierung von neuen

Wegen einen entsprechenden Aufwand. Bei der Nachmarkierung

von bereits ausgezeichneten Wegen relativiert

sich der Aufwand ggf. auf Einzelstandorte.

idealer Markierungsstandort

(2m Höhe, nah an der Gehspur, gut sichtbar)

PRAXISTIPP

Das Markierungszeichen ist etwas über Augenhöhe, in ca. 2 m Höhe, anzubringen.

Die Position der Markierung sollte möglichst nah an der Gehspur vorgesehen werden.

An jedem Markierungsstandort darf kein Markierungszeichen fehlen: Laufen mehrere Wege parallel über

eine Trasse, sind die Markierungen aller Wege an einem Standort bzw. Markierungsträger zu bündeln.

An jedem Standort müssen alle Markierungen aller Wege vorhanden sein. Fehlt eine Markierung, ist der

Wanderer der diesen Weg läuft, irritiert. Dies ist auch ein häufiger Markierungsfehler, dass nicht alle Zeichen

gebündelt und nicht immer alle Markierungen an einem Standort vorhanden sind.

47


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

3.2.1. Sinnvolle Markierungsträger

Bei der Markierung von Wanderwegen gilt in Nordrhein-Westfalen

grundsätzlich die Duldungspflicht durch

den Eigentümer (siehe Kapitel 1: Markierungsrecht und

Markierungspflicht). Dennoch darf die Markierung nicht

zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen

oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen

Gegenständen führen.

Dies gilt insbesondere im örtlichen Bereich, da Privateigentum

nicht unnötig beschädigt, beeinträchtigt oder

verunstaltet werden darf. Im Zweifelsfall vorher die Erlaubnis

des Eigentümers/Besitzers einholen, oder, wenn

möglich, andere geeignete Markierungsträger nutzen.

In Waldgebieten ist dagegen das Anbringen von Markierungszeichen

eher unkritisch. Aber auch hier gilt es zu

beachten, dass durch die Markierungsarbeiten keine Entwertung

des stehenden Holzes eintreten darf und mögliche

Beschädigungen der Arbeitsgeräte bei der späteren

Holzaufbereitung ausgeschlossen sein müssen.

Häufig gewählte (sinnvolle) Markierungsträger bei Wanderwegen

sind:

(dicke) Bäume

Markierungspfosten

Zäune

Pfähle, Weidepfosten

Telegrafenmasten

Pfosten von Verkehrsschildern

Rückseite von Verkehrsschildern

Straßenlaternen

Mauern, Felsen, Randsteine, Findlinge

Schutzhütten

Markierung an Weidepfosten, Straßenlaterne

und/oder Schutzhütte

3.2.2. Zu vermeidende Markierungsträger

Markierungszeichen dürfen nicht angebracht werden an

Natur- und Kulturdenkmälern z.B. Kruzifixen oder Bildstöcken,

Kapellen,

Vorderseiten von Verkehrszeichen, auf Radverkehrswegweisern und anderen verkehrstechnisch genutzten

Gegenständen (bspw. Straßenbegrenzungspfosten).

Die Pfosten der Wanderleitsysteme (Wegweiser) sind nicht mit Markierungszeichen zu versehen, wenn das

Markierungszeichen auf dem Wegweiser vorhanden ist. Falsch angebrachte Zeichen sind zu entfernen. Direkt

nach einem Wegweiserstandort sind Markierungszeichen zur Bestätigung des weiteren Wegeverlaufes notwendig

(Quittung).

48 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.3. Qualitätssicherung:

Pflege und Unterhaltung von Markierung und Wanderweg

Die Wandervereine haben als kennzeichnungsbefugter Verein und als

Dienstleister für eine qualitativ einwandfreie Wegemarkierung Sorge zu

tragen. Die Markierung ist daher auf ganzer Länge für jeden Weg hinsichtlich

Vollständigkeit und Qualität regelmäßig zu überprüfen. Die jeweilige

Kontrollfrequenz ergibt sich aus den sofern vorliegenden Aufträgen an die

Wandervereine für die Pflege und Unterhaltung der Wanderwege bzw. des

Wegenetzes. Näheres zur erforderlichen Häufigkeit der Kontrollen ist daher

in den Einzelregionen geregelt. Bei zertifizierten Wanderwegen sind die

Kontrollen nach den Vorgaben des Deutschen Wanderverbandes durchzuführen.

Bei der Qualitätssicherung durch Pflege und Unterhaltung von Markierung

und Wanderweg ist zu berücksichtigen, dass sich die Kontrollgänge nicht

nur auf die Markierung beschränken sollten. Alle erkennbaren Mängel am

und auf dem Weg sind aufzunehmen und zu dokumentieren. Dies betrifft

v.a. Schäden an Bänken, Rastplätzen und Schutzhütten (siehe Kapitel 2.2)

sowie an Wegweisern, denn zu einer einwandfreien Wanderwegeführung

und guten Qualität der Wege(-ausstattung) gehört auch, dass die begleitende

„Infrastruktur“ in einem guten Zustand ist. Auch sollten Gefahren durch

Bäume, die umstürzen könnten, immer dokumentiert und weitergegeben

werden (siehe Kapitel 1: Verkehrssicherungspflicht).

Pflege der Standorte: Freischneiden der Markierungen

Neben dem Markieren des Weges gehört auch das Freischneiden zugewachsener

Zeichen oder Zeichen, die in näherer Zukunft zuwachsen werden,

zu den Aufgaben eines Wegemarkierers. Trotz einer wohlüberlegten

Standortwahl für das Markierungszeichen kann dieses schneller als erwartet

wieder zuwachsen und die Sichtbarkeit einschränken. Bei den Kontrollgängen

gilt es zu beachten, dass das Zeichen für die gesamte Saison

mindestens für ein Jahr sichtbar sein muss. Zugewachsene Markierungen

müssen freigeschnitten werden. Hier sollte man aber erst nach Beginn der

Vegetationsperiode mit der Arbeit beginnen, denn erst dann lässt sich absehen,

was wie zuwachsen wird. Mancher ist erstaunt, wie sehr ein Mitte

März angebrachtes Zeichen bereits Ende April zugewuchert sein kann.

Freischneiden der Markierungen

Bei den vorzunehmenden Pflegearbeiten gilt, dass „einfaches“ händisches

Freischneiden vorzunehmen ist und keine Motorsäge mitgeführt werden muss. Im Blick haben sollte man daher, dass

Buschwerk schneller wächst als ein Baum. Insbesondere Brennnessel, Brombeere, Ginster und andere Gebüsche

können sehr schnell das Markierungszeichen verdecken und sind daher im Umfeld des Standortes „kurzzuhalten“.

Vorsicht ist aber angebracht bei wertvollen Pflanzen, Bäumen und Naturdenkmälern.

49


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

PRAXISTIPP

Um im Bedarfsfall einfache Arbeiten zum Freischneiden des Markierungsstandortes

vornehmen zu können, sollte der Wegemarkierer

immer eine Ambossschere oder eine leichte Astschere bei sich führen.

Um Wegweiser des Wanderleitsystems reinigen zu können, sollte

bei beauftragten Kontrollgängen Reinigungsmittel für die Moosentfernung

der Schilder mitgeführt werden (Empfehlung: Glasreiniger

und Lappen).

Zur regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Unterhaltung gehört auch

die Demarkierung von veralteten, überflüssigen und falschen Zeichen

(siehe unten: Änderungen im Wegeverlauf). Erfahrungsgemäß nimmt

die Zeichendichte mit der Zeit unnötig zu, sodass hier auch einmal

„korrigierend eingegriffen“ werden muss. Ungültige und überflüssige

Zeichen sind zu löschen, indem sie schonend entfernt oder mit

passender Farbe übersprüht oder überstrichen werden.

Demarkierung

3.4. Gestaltung der Markierungszeichen

Die Größe eines Markierungszeichens beträgt sowohl

für die Breite als auch für die Höhe 8 cm (verkürzte

Zeichen ohne Wegenamen). Markierungszeichen mit

Wegenamen an Kreuzungen haben eine Größe von

8 cm x 12 cm.

Besondere Vorgaben für die Gestaltung eines Markierungszeichens

gibt es nicht. Klassische Markierungen

des gewachsenen historischen Wegenetzes

weisen eher klare und „schlichte“ Strukturen auf.

Damit sind sie zwar „einfach“, aber auch eingängig

und klar der jeweiligen Wegekategorie zuzuordnen.

Die Wegezeichen der entsprechenden Wegekategorie

sind zu berücksichtigen. Markierungszeichen für

neuere, touristische Wanderwege haben dagegen

häufig eine eher „verspieltere“ Gestaltung, die bei

der Vermarktung des Weges ansprechender sein soll.

Beispiel verkürztes Markierungszeichen

Größe 8 cm x 8 cm.

50 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Markierungszeichen

Größe 8 cm x 12 cm.

3.4.1. Regionale Beispiele für die Gestaltung

Die Anlage 4 zu § 20 der DVO des LNatSchG gliedert die Wegemarkierungszeichen in

I. Überörtliche Wege

II. Ortswanderwege

III. Rundwanderwege

IV. Zugangswege

V. Wander-/Reitwege

Eine vollständige Liste aller Markierungszeichen in Nordrhein-Westfalen ist in der Anlage nicht mehr enthalten, da

im Laufe der Jahre eine Vielzahl neuer Wegezeichen von den höheren Naturschutzbehörden genehmigt worden ist.

Dies dokumentiert auch den Umfang und den Bedarf an Wanderwegen in Nordrhein-Westfalen. Hinzugekommen

sind auch viele touristische und zertifizierte Wege, was auch das Tourismuspotenzial sowie die Qualität der Wege

zum Ausdruck bringt.

51


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

Auswahl und Erläuterung genehmigter Markierungszeichen in NRW

(letzte Änderung 2008):

52 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Das Liegekreuz oder „Andreaskreuz“ wird seit Beginn des 20. Jahrhunderts deutschlandweit als Wegezeichen bei

der Markierung von überregionalen Wanderwegen und Hauptwanderstrecken verwendet. Die Wege werden durch

arabische Ziffern (1, 2, 3 ...) sowie durch Buchstaben (E, R, S, X) unterschieden. Die Bezirke verfügen über unterschiedlich

große Bezirkswegenetze.

53


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

Besonderheit Sauerländischer Gebirgsverein (SGV): Ziffern bei Haupt- und Bezirkswegen

Wenn Haupt- und Bezirkswege mit Ziffern nummeriert werden, sind diese nur hin und wieder an wichtigen

Stellen anzubringen, wie etwa an Kreuzungen und Abzweigen, am Bahnhof, Haltestellen, in der Ortsmitte, an

einer Sehenswürdigkeit oder zwischendurch zur „Beruhigung“. Ansonsten ist nur das Markierungszeichen

ohne Ziffer anzubringen.

Rundwanderweg

Bezirkswanderweg

zertifizierter touristischer Weg

zertifizierter, touristischer Weg mit Ortswanderweg

Eine Nummerierung von Ortswanderwegen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Markierung des „weißen

Kreisrings“ für einen Rundweg um einen Ort ist auch mit dem Anfangsbuchstaben des betreffenden Ortes in Weißschrift

im Kreis möglich.

Kurze Rundwanderwege, die oft von Wanderparkplätzen ausgehen, werden mit Buchstaben und Zahlen markiert.

Zwar ist für einen Rundweg, der nicht von einem Parkplatz ausgeht, nur die Zahl vorgesehen, im Gebiet des

Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) wird jedoch darauf verzichtet, da sonst Verwechslungen mit den nummerierten

Hauptwegen möglich wäre.

Die Zugangswege könnten treffend auch „Zielwege“ genannt werden, da sie stets zu einem genau definierten Ziel

hinführen: zum Hauptwanderweg, zur Jugendherberge, zur Wanderhütte oder zum Naturfreundehaus.

Beispiele von Markierungszeichen für zertifizierte (touristische) Wanderwege:

Darüber hinaus gibt es in Nordrhein-Westfalen weitere Zeichen, die hauptsächlich das Gebiet des Eifelvereins sowie

des Kölner Eifelvereins betreffen (z.B. schwarzes Dreieck und schwarzer Winkel auf weißem Spiegel).

54 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.4.2. Markierungsregeln für Pilgerwege/Jakobswege

Für die Markierung von Pilgerwegen/Jakobswegen sind spezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Da Pilgerwege

nicht als Wanderwege zu bezeichnen sind und nicht nach den Vorgaben für Wanderwege markiert werden

(z.B. nur in eine Richtung und ohne Bestätigungsmarkierungen), werden sie hier nicht weiter berücksichtigt.

3.4.3. Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege

Beim gemeinsamen Verlauf mehrerer Wege auf einer Trasse darf an jedem Markierungsstandort kein Zeichen fehlen.

Alle Wegemarkierungszeichen sollen auf ein- und demselben Markierungsträger gebündelt angebracht werden. Hierfür

ist der geeignete Markierungsstandort gründlich zu prüfen. Sollte die Örtlichkeit die Bündelung aller Markierungszeichen

nicht erlauben, muss man sich mit einer dennoch klaren und eindeutigen Alternative „behelfen“.

Entwurf: 08/2017

Praktikerleitfaden: Markierung von von Wanderwegen

Entwurf: Bei

08/2017

der Bündelung der Markierungszeichen ist

Praktikerleitfaden: die in jeweiligen

Markierung Vereinsgebieten

von Wanderwegen

übliche Reihenfolge der

Wege unbedingt einzuhalten, z.B. im SGV-Gebiet von oben nach unten:

Rangfolge Beispiel Wegezeichen Art Art des des Weges

Rangfolge Beispiel Wegezeichen Art des Weges

1. 1. Zertifizierter Zertifizierter Wanderwege,

Wanderweg,

1. Zertifizierter Touristischer Touristischer Wanderwege,

Wanderwege

Touristischer Wanderwege

2. 2. Europäischer Fernwanderweg

2. Europäischer Fernwanderweg

3. 3. Hauptwanderweg,

3. Hauptwanderweg,

Kammweg, regionaler

Kammweg, Fernwanderweg

regionaler

4. 4.

Fernwanderweg

Regionalwanderweg,

4. Regionalwanderweg,

Bezirkswanderweg,

Bezirkswanderweg,

Gebirgswanderweg

Gebirgswanderweg

5. 5. Örtlicher Rundwanderweg

5. Örtlicher Rundwanderweg

6. 6. Ortswanderweg

6. Ortswanderweg

7. 7. Zugangswanderweg

7. Zugangswanderweg

3705 3705 (DVD2)

3705 (DVD2)

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Bündelung von von

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Markierungsze

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richtiger

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Reihenfolge) // //

richtiger

Bündelung von

Reihenfolge) //

Markierungszeichen

(in richtiger Reihenfolge)

3.5. 3.5. Änderungen im im Wegeverlauf: Wegekorrektur

55


Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien

3.5. Änderungen im Wegeverlauf: Wegekorrektur

Bei der Wegemarkierung und der Kontrolle der Wege ist insbesondere auf Unstimmigkeiten im Wegeverlauf zu

achten. Grundsätzlich gilt: Der Weg ist so zu markieren, wie er im Gelände vorgefunden wird und nicht einer eventuell

anderen Führung auf der Karte anzupassen. Unstimmigkeiten (Abweichungen, Änderungen, Unpassierbarkeit,

Gefahrenstellen, Umleitungen etc.) sind in der Karte zu kennzeichnen und unmittelbar bei der dafür zuständigen

Stelle (z.B. Wegewart) zu melden, damit der Wegeverlauf im Digitalisierungskataster angepasst wird.

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, weil Wegemarkierer unterwegs eigenmächtig Wege verlegen. Oft ist

das gut gemeint, es muss aber bei Verlegungen immer das erforderliche Abstimmungsverfahren eingehalten werden.

In der Regel ist es die Aufgabe des Wegewartes, eine Verlegung auszuarbeiten, den Hauptwegewart anzuhören und

letztendlich über eine angebrachte Verlegung zu entscheiden. Deshalb sind die folgenden zwei Fälle zu beachten.

3.5.1. Zwingende Änderung

Der Wegeverlauf ist unpassierbar gestört, ein Weitergehen absolut nicht

möglich (Beispiele: eine Bachbrücke ist abgebaut worden, eine baufällige

Treppe wurde gesperrt, ein ehemaliges Brachgelände mit Trampelpfad

wurde inzwischen mit Fabrik bebaut und eingezäunt, ein Weg ist mit

Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vom Eigentümer gesperrt

worden, wegen eines drohenden Erdrutsches wurde ein Weg abgeriegelt,

eine langjährige Baumaßnahme etwa für eine Autobahn verändert die

Landschaft o.Ä.).

In diesen Fällen muss der Wegemarkierer eine Umgehungsstrecke

markieren und dem zuständigen Wegewart umgehend den neuen Wegeverlauf

mit Kartenskizze mitteilen.

unpassierbarer Wegabschnitt

(Änderung erforderlich)

3.5.2. Nicht zwingende Änderung

Der Wegeverlauf ist zwar passierbar, aber mit Schwierigkeiten und Unbequemlichkeiten verbunden (Beispiele: der

Weg kreuzt eine befahrene Landstraße, an der inzwischen 300 m entfernt eine Fußgängerampel installiert wurde;

ein Abschnitt ist stark morastig und schlecht passierbar; ein Wegeabschnitt wächst ständig großflächig mit Brennnesseln

zu, während 50 m parallel ein freierer Weg verläuft; der Weg führt an einem Industriegelände entlang,

während in geringer Entfernung ein Waldstreifen einen schöneren Verlauf bieten würde; der Weg verläuft durch

ein Tal und lässt einen markanten Aussichtspunkt in geringer Entfernung aus o.Ä.).

In diesen Fällen markiert der Wegemarkierer die bisherige Strecke und schlägt dem zuständigen Hauptwegewart

mit beigefügter Kopie einer Kartenskizze einen besseren Verlauf vor. Dieser entscheidet dann, ob eine Verlegung

des Wegeverlaufs vorgenommen werden soll oder nicht.

Bei aktuellen Wegelöschungen und -verlegungen ist am Standort der Änderung im Gelände ein Zusatzschild mit

dem Hinweis auf die Verlegung bzw. Löschung sinnvoll, damit der Wanderer erkennen kann, dass hier ggf.

der Wegeverlauf von seiner (älteren) Karte abweicht.

56 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen

Durch Wegeverlegungen und Wegestreichungen ergeben sich im Gelände unnötige Markierungszeichen auf den gelöschten

Streckenabschnitten. Diese sind zu demarkieren und die erledigten Arbeiten dem Wegewart zu bestätigen.

PRAXISbeispiel

Regelung Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):

Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung, -streichung

Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) beschleunigt die Änderung von Wegedaten im Digitalisierungskataster durch

folgende Regelung:

Unwesentliche Umlegungen (ca. bis 500 m) können direkt vorgenommen werden.

Bedeutende Umlegungen ab ca. 500 m bis 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis

Wege“.

Größere Umlegungen über 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis Wege“ und

Einhaltung der Vorgaben des LNatSchG zur Durchführung des Benehmensverfahrens.

Als Grundsatz bei allen Wanderwegekorrekturen gilt:

immer Unterrichtung des Hauptwegewartes (z.B. im „Bericht für Nachmarkierung“ oder formlos) und gleichzeitigem

Kartenausschnitt mit farblicher Kennzeichnung (z.B. Edding) „alter“ (rot) und „neuer“ (blau) bzw. wenn

erforderlich „gelöschter“ (gelb) Streckenführung

Es ist eine zwingende Aktualisierung des SGV-Digitalisierungskatasters sicherzustellen und eine Weiterleitung

an die SGV-Kartenstelle erforderlich.

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Persönliche Notizen

58 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


4. Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

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Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

4

Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

Wenn der notwendige und geeignete Standort für eine Markierung gefunden ist, stellt sich

in der Praxis die Frage nach dem richtigen Anbringen des Markierungszeichens. Wie ist das

Markierungszeichen zu setzen? Mit welcher Technik ist die Markierung anzubringen?

4.1. Markierungspraxis: Markierungstechnik

Gab es früher gemalte, genagelte und geklebte Markierungszeichen, so hat sich mittlerweile das Klebeverfahren

durchgesetzt. Daher sind Markierungszeichen grundsätzlich am Markierungsträger anzukleben. Andere Techniken

finden nur noch im Einzelfall Anwendung, wenn das Klebeverfahren aus welchen Gründen auch immer am Standort

nicht umgesetzt werden kann. Die durchgehende und grundsätzliche Verwendung des Klebeverfahrens ist durch

alle Wandervereine mit Beschlüssen festgelegt worden. Damit hat es immer Vorrang vor der Verwendung anderer

Techniken. Bei regelmäßigen und nicht einzugrenzenden Problemen mit Vandalismus können im Einzelfall gemalte

Markierungen vorgezogen werden. Auf das Nageln von Markierungen ist dagegen grundsätzlich zu verzichten.

Für die Bündelung der Markierungszeichen an einem Standort gilt grundsätzlich: An einem Standort sind nicht

mehrere Techniken zu verwenden.

4.1.1. Klebeverfahren

Im Laufe der Zeit haben sich neben den schwarz-weißen,

alphanumerischen und geometrischen Markierungszeichen

viele komplizierte, farbige Markierungszeichen etabliert,

die überwiegend für touristische Wege attraktiv

sind. In der Praxis sind damit natürliche, zeitliche und

handwerkliche Grenzen für das traditionelle Markieren

mit Pinsel und Farbe gesetzt. Es muss eine den Markierungsregeln

und der Kompliziertheit der Markierungszeichen

entsprechende Stelle gefunden, diese gesäubert

und mit farbigem Spiegel versehen werden (1. Anlauf).

Nach der Trocknung des Spiegels muss das komplizierte

Markierungszeichen mit Schablone angebracht werden

(2. Anlauf) und schließlich muss das Zeichen nachgearbeitet

werden (3. Anlauf wegen verlaufener Farbe). Dies

ist eine zeitraubende und unbequeme Verfahrensweise,

die ehrenamtlich und im Rahmen des Budgets kaum zu

bewältigen ist.

Um diese zeitaufwändige Arbeit zu erleichtern, hat sich

das Klebeverfahren inzwischen weitgehend in optimierter

Form als Alternative zum Markieren mit Farbe und

Pinsel etabliert. Im Gegensatz zur Sprühtechnik kann

das Klebeverfahren auch bei windigem Wetter angewendet

werden und die Aufkleber und Plaketten sorgen für

ein einheitliches Erscheinungsbild der Markierungszeichen

am gesamten Wanderweg.

Klebemarkierung

60 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Markierungszeichen-Aufkleber

Direkt sind die Markierungszeichen-Aufkleber nur auf glatten, sauberen und trockenen Untergründen (z.B. Laternen,

Schilderpfosten, Rückseite von Verkehrsschildern) aufzubringen.

Das Markierungszeichen des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) enthält zwei QR-Codes mit hinterlegten Informationen

zum Weg und mit der Möglichkeit einer Meldung zum Weg. Zudem enthält das Markierungszeichen die

Internetadresse des SGV.

Markierungszeichen-Aufkleber

Markierungszeichen-Aufkleber

(an Kreuzungen): Größe 8 cm x 12 cm.

PRAXISTIPP

Vorbereitung der Oberfläche

Den Untergrund von eventuellen Verschmutzungen (Algen, Straßenstaub etc.) reinigen. Die Oberfläche des Markierungsträgers

muss vollständig trocken sein, daher vor dem Bekleben gründlich mit einem Lappen reinigen.

Klebetechnik

Schutzfolie abziehen und Folienmarkierung langsam in einer Richtung blasenfrei am Markierungsträger feststreichen.

Nicht direkt auf Holz kleben.

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Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

Markierungsschild/Alu-Unterlage

Mit vergleichsweise geringem Vorbereitungsaufwand können die Aufkleber mit den passenden Alu-Unterlagen

(Unterplatten) auf unterschiedlichen Untergründen (Fels, Mauerwerk, Baumrinde, Totholz, Holzpfosten, Metall etc.)

selbst an schwieriger zugänglichen Stellen befestigt werden.

Pro Markierungsschild bzw. Alu-Unterlage sind bei mehreren parallel verlaufenden Wegen zur Bündelung der Markierungen

immer nur zwei Zeichen aufzubringen. Bei mehreren Wegen bzw. erforderlichen Zeichen am Standort sind

mehrere Alu-Unterlagen untereinander anzukleben.

Alu-Unterlage mit Markierungszeichen in

verschiedenen Größen

(8x8, 8x11, 8x12, 8x15 und 8x16)

korrektes Aufbringen eines

Markierungszeichens auf eine

Alu-Unterlage

62 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


PRAXISTIPP

Vorbereitung und Transport

Den Markierungszeichen-Aufkleber auf die Alu-Unterlage aufkleben (am besten in der benötigten Menge bereits zu

Hause erledigen). Beim Transport die Vorderseiten aufeinander lagern. Niemals Vorderseite an Rückseite aneinander

legen, da diese sonst Farbe annehmen und nicht mehr gut kleben. Die Markierungszeichen sollten nur nach Bedarf

vorgeklebt und nicht länger gelagert werden, da diese dann durch den Aufkleber hindurch schwarz werden.

Vorbereitung der Oberfläche

Groben losen Schmutz, Moose und Borke gründlich mit Drahtbürste und Dreiecksschaber vom Markierungsträger

(Baum, Fels) entfernen. Die Größe der vorzubereitenden Klebefläche sollte etwa 15 cm x 15 cm betragen. Dabei

vorsichtig und nicht zu grob arbeiten, um Rindenschaden und Harzaustritt zu vermeiden, da sonst der Kleber auf

dem Untergrund nicht hält.

1 2

3

Vorbereitung der Oberfläche für Markierungsschild/Alu-Unterlage, mit Dreieckschaber,

Schabeisen oder Drahtbürste

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Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

Alu-Unterlage anpassen

Die Alu-Unterlage kann auf der Rundung der Klebepistole an die Form des Markierungsträgers, wie etwa die Rundung

von Baumstämmen, angepasst werden.

Befüllen der Klebepistole

Die Druckstange ganz nach hinten ziehen. Die Düse (Spritztülle) an der Klebepistole bzw. der Kartusche gut

2 cm schräg abschneiden. Den 600-ml-Beutel unterhalb des Verschlusses (Plombe) aufschneiden und ohne weitere

Veränderung der Schnittstelle mit der Öffnung Richtung Düse in die Pistole schieben. Die Pistole verschrauben.

Befüllen der kleinen Klebepistole

64 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Aufbringen der Klebemasse

Mit leichtem Druck auf den Druckmechanismus solange arbeiten, bis Kleber aus der Düse tritt. Dann auf der

Schildrückseite drei senkrechte Klebestreifen (links, rechts, Mitte) oder einen mittigen „Klebekloß“ in ausreichender

Menge aufbringen. Wird zu wenig Klebemasse verwendet, kann sich diese nicht ausreichend mit der Oberfläche

des Markierungsträgers verbinden. Eine grobe Rindenstruktur erfordert mehr Klebemasse als eine glatte Oberfläche.

Bei sehr grober Rinde (z.B. älteren Eichen) kann die Klebemasse auch direkt auf die Rinde aufgebracht und dann

die Markierungsplakette auf die Klebemasse aufgedrückt werden. Nach der Verwendung der Klebepistole sofort den

Druck aus der Pistole durch Entlastung des Mechanismus nehmen, ansonsten tritt weiterhin Kleber aus. Spritzdüse

sodann verschließen.

Aufbringen der Klebemasse auf die Alu-Unterlage

Markierungsplakette andrücken und ausrichten

Das Wegeschild auf die gesäuberte Stelle am Baumstamm mit leichtem Druck anbringen. Klebemasse durch leichtes

Hin- und Herschieben der Alu-Unterlage gleichmäßig verteilen. Falls sich die Klebemasse nicht ausreichend verteilt

bzw. in die Rindenstruktur eindrückt, kann die Plakette nochmal abgenommen und zusätzliche Klebemasse aufgetragen

werden. Das Schild dann nach dem Andrücken gerade ausrichten. Der Kleber bindet ab 5 Grad unter jeder

Wetterbedingung nach 48 Std. ab.

Andrücken der Alu-Unterlage

Nicht bei „strömendem“ Regen verwenden.

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Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

Löschen von Klebemarkierungen

Aufgeklebte Markierungsplaketten abziehen oder abhebeln,

vorsichtig mit einem Spachtel oder Ceranfeldschaber

entfernen, ggf. die Klebeschicht mit einem scharfen

Messer auftrennen. Bei Bäumen ist eine Verletzung der

Baumrinde zu vermeiden. Meist haftet der Kleber stärker

an der Markierungsplakette als an der Rinde. Bei Bäumen

mit dünner Rinde und zu stark haftendem Kleber

verhindert das vorsichtige Auftrennen der Klebeschicht

eine Verletzung der Baumrinde.

Löschen von Klebemarkierung, mit Spachtel

4.1.2. Gemalte Farbmarkierungen

Das traditionelle Aufmalen von Markierungszeichen ist

zwar relativ mühsam und zeitaufwändig, aber in vielen

Wanderregionen immer noch verbreitet. Es wird von den

Waldbesitzern und dem Forst weitestgehend akzeptiert

und ist zudem nur wenig anfällig für Vandalismus. Auch

wenn sich das Kleben von Markierungen mittlerweile

durchgesetzt hat und entsprechend den beschlossenen

Vorgaben der Wandervereine grundsätzlich zu verwenden

ist, können in Ausnahmefällen noch gemalte Markierungen

sinnvoll sein. Markierungszeichen sollten

sauber gezeichnet werden und möglichst ästhetisch

aussehen, da sie die Visitenkarte der Wanderregionen

darstellen. Auf manchen Untergründen (Baumrinde mit

groben Borken) ist das schwierig zu realisieren. Zudem

verzerrt sich das Markierungszeichen über die Jahre, da

es mit dem Baum wächst.

gemalte Farbmarkierung

66 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


PRAXISTIPP

Zeichnen auf Baumstämmen

Besonders Bäume müssen gründlich von Schmutz und Moos gereinigt werden. Glatte Stämme wie insbesondere Buche

sind besonders geeignet und können sofort markiert werden. Doch einige „Problembäume“ verlangen besondere

Behandlung:

Kiefern: Die Borke (= äußerer abgestorbener Teil der Rinde) fällt in flachen Stücken vom Stamm ab, diese mit

Schabeisen gut entfernen.

Platanen: Die Borke fällt ständig in großen und kleinen Stücken ab und ist daher schlecht zum Markieren

geeignet, daher möglichst meiden.

Birken: Rinde glätten und großzügig schwarz spiegeln (sonst fällt das Zeichen bei dem weißen Muster des

Baumes kaum auf); die sich schälende Außenhaut besonders vorsichtig abkratzen, da schon eine leichte

Verletzung des Holzes einen immensen Wasseraustritt zur Folge hat.

Eichen: Die dicke, lockere, zerfurchte Borke mit Kratzer gut entfernen und mit einem Hammer abschlagen;

nie direkt auf die Eichenborke zeichnen, da sie sich ständig in großen Stücken löst.

In jedem Fall muss die Borke des verwendeten Baumes gut geglättet werden. Dabei ist unbedingt Vorsicht walten

zu lassen, da die Kennzeichnung an Bäumen nach §18 Absatz 2 DVO LNatSchG nicht zu einer Beschädigung (im

Holz) führen darf.

Angemessene Farbmenge benutzen

Wird zu viel Farbe aufgetragen, rinnt die Farbe in „Tränen“ nach unten. Zu wenig Farbe führt dagegen zu durchschimmernden

Untergründen. Bei Nachmarkierungen sind die vorhandenen Markierungszeichen leicht mit etwas Farbe

aufzufrischen.

Ränder scharfkantig abbilden

Zahlen einheitlich gestalten

Das Wegezeichen muss mit einem schwarzen Untergrund („Spiegel“)

versehen werden.

Vollspiegel

Ein vollständiges schwarzes Viereck umgibt das weiße Zeichen. Beim sog.

Vorspiegeln wird zunächst ein schwarzes Viereck (etwas größer als das

spätere Zeichen) gezeichnet, auf das nach Trocknung das weiße Wanderzeichen

markiert werden kann. Die heute verwendete wasserlösliche

Acrylfarbe trocknet (falls die Luftfeuchtigkeit nicht zu hoch ist) in kurzer

Zeit, unter günstigen Bedingungen (warm und leicht windig) in wenigen

Minuten, so dass das Zeichen bald angebracht werden kann.

Ansonsten ist eine nochmalige Begehung notwendig.

Saugende Untergründe

Falls es unumgänglich ist, an saugenden Untergründen (totes Holz, Zäune, Masten etc.) zu markieren, muss damit

gerechnet werden, dass das Zeichen erst nach mehrmaligem Überstreichen und Trocknen auf Dauer klar erkennbar

ist (Versiegelung des Untergrunds).

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Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

Löschen von Farbmarkierungen

Zu löschende Markierungszeichen werden mit Farbe zum Sprühen oder

Malen je nach Hintergrund in braun oder grau übersprüht oder übermalt.

Ein bewährter Trick ist, zum Löschen Schwarz und Weiß zu einem Grau

zu mischen. Dadurch ist die Haftung auf dem gelöschten Zeichen wesentlich

besser. Die fertig gemischten Farben sind im SGV-Materialvertrieb

erhältlich.

Löschen von Farbmarkierungen,

Farbe Grau

1 2

3 4

Löschen von Markierung mit Sprühdose

Werkzeug und Materialien: Pinsel und Farbe

Zum Malen eignet sich besonders wasserlösliche Acrylfarbe. Dabei sind die Farben Weiß für die Zeichen und Schwarz

für die Spiegel zu verwenden, falls der Untergrund so hell ist, dass das weiße Zeichen alleine schlecht erkennbar

ist. Die Pinselstärke wird entsprechend dem zu zeichnenden Symbol gewählt. Die meisten Wegemarkierer besorgen

sich selber Pinsel: Der eine drückt stärker und nimmt Größe 6, der andere drückt nicht so stark und wählt Größe 8.

So ist gewährleistet, dass die Strichstärke der Zeichen nicht zu breit und damit klobig wird. Ein zusätzlich mitgeführter

Pinsel der Stärke 2 dient dazu, gelegentlich nötige Hinweise schreiben zu können.

68 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


4.2. Werkzeug und Materialien für Markierungsarbeiten

Gutes Handwerkszeug ist die Voraussetzung für eine gute Wegemarkierung. Zur notwendigen Ausstattung für die

Markierung von Wanderwegen gehören:

Werkzeuge und Hilfsmittel:

Wegemarkiererkiste

Klebepistolen und Ersatzdüsen (für das Klebeverfahren)

Amboss- bzw. kleine Astschere

Drahtbürste

Schabeisen (Dreieckschaber)

Putzlappen/Baumwolltuch

Handschuhe (für Schneidearbeiten an Sträuchern)

Sprühfarbe zur Demarkierung

Markierungsmaterial:

Alu-Unterlagen

Markierungszeichen-Aufkleber/Klebepfeile

Befestigungsmaterial:

Kleber (für das Klebeverfahren)

69


Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen

PRAXISTIPP

Wegemarkiererkiste

In einer speziellen Wegemarkiererkiste lassen sich alle Utensilien leicht erreichbar unterbringen. Sie ist so schmal,

dass sie beim Gehen nicht ständig ans Bein stößt. Bei den von manchen Wegemarkierern benutzten handelsüblichen

breiten Plastikkästen muss man dauernd mit abgewinkeltem Arm laufen, was bei längeren Strecken ermüdend ist.

Drahtbürste und Dreieckschaber

Die Drahtbürste dient zum Reinigen von Baumrinde bzw. -borke, Zaunlatten,

Laternen, Mauern, Steinen etc., um diese von Moos, Dreck und ggf.

loser Farbe zu befreien. Lose Borke muss entfernt bzw. geglättet werden,

wozu der Dreieckschaber dient. Immer beachten, dass nur die Borke entfernt

und nicht das frische Holz unter der Borke beschädigt wird.

Astschere

Mit der Schere werden zugewachsene Markierungszeichen bzw. Markierungszeichen, die in näherer Zukunft zuwachsen

werden, großzügig freigeschnitten. Bei „wertvollen“ Gehölzen sollte man vorsichtig sein und die Markierung

dann lieber woanders anbringen. In der Praxis hat sich die „Ambossschere“ bestens bewährt. Hier besteht nur der

obere Teil aus einer scharfen Schneide, wohingegen der untere Teil eine breite, stumpfe Auflagefläche ist, die das

Schneidegut lediglich hält. Auf diese Weise schneidet die Schneide mit voller Kraft in das Schneidegut und kann – im

Gegensatz zu den von manchen Wegemarkierern verwendeten Gartenscheren – nicht mit der Gegenseite verkanten.

Dicke Äste werden folgendermaßen geschnitten:

1. Schere fest ansetzen,

2. ohne besonderen Druck in Ambossrichtung einmal herumdrehen,

3. Schneide „frisst“ sich selbsttätig ins Holz

Materialien für die einfache Folienmarkierung

(ohne Alu-Unterlagen)

Zusätzlich zu den Markierungsaufklebern braucht man einen Putzlappen sowie Spiritus zum Säubern der glatten

Oberfläche von Staub oder Algenbewuchs.

70 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Materialien für das Klebeverfahren (mit Alu-Unterlagen)

Für normale Markierungsarbeiten empfiehlt sich die kleine Klebepistole (290 ml), da sie handlicher in der Nutzung

und einfacher zu tragen ist. Alu-Unterlagen sowie Markierungszeichen-Aufkleber. Erforderlich sind zudem das entsprechende

Material zur Vorbereitung des Untergrundes sowie ein Putzlappen zum Entfernen von Kleberesten.

Kleber

Der Hochbau-Montagekleber BOSTIK 2720 MS hat sich als eine

dauerhafte, wetterfeste sowie vegetationsresistente und damit optimale

Befestigung erwiesen. Er hat die nötige Konsistenz und ist nach

Anbruch u.U. mehr als ein Jahr verwendbar. Dieser Kleber ist hochelastisch

und wächst mit dem Stamm. Die aufgeklebten Markierungszeichen

sind nur mechanisch zu entfernen.

Der Kleber ist umweltfreundlich, hält mindestens 10 Jahre am

Markierungsträger und führt nicht zum Einwachsen des Markierungszeichens. Dieser Spezialkleber kann ab

5 Grad verarbeitet werden. Je nach Wetterlage beträgt die Aushärtezeit 2-5 Tage.

Der BOSTIK-Kleber ist in den Farben Weiß und Schwarz erhältlich, so dass die Wahl des Klebers bei

Bedarf entsprechend des Untergrundes, Zeichens oder der örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.

Klebepistole

Für den Einstieg und für das Arbeiten im ortsnahen Bereich oder

die gelegentliche Nutzung (wenn nur hin und wieder 5 - 15 Zeichen

geklebt werden sollen) ist die kleine Pistole mit einer 290 ml-

Kartusche handlicher und beliebt. Die große Kartusche mit der 600 ml

Beutelverpackung ist sinnvoll bei Erstmarkierungen oder größeren

Einsätzen um Kosten und Verpackungsmaterial zu sparen.

Handhabung der Klebepistole

Die Düse der Kartusche sollte schräg angeschnitten werden und nach

dem Einsatz mit einer zweiten Düse gegen vorzeitiges Austreten des

Klebers gesichert werden. Hilfreich ist ein kurzes Stück stärkeren

Drahtes (z.B. eine größere Büroklammer) zum Öffnen der Düse.

Gelangt beim Arbeiten BOSTIC-Kleber auf die Kleidung, diesen sofort

vor dem Antrocknen entfernen. Auf der Kleidung festgetrockneter

Kleber kann nur noch mechanisch entfernt werden.

Sonstige Maßnahmen: Erste-Hilfe-Set

Das Markieren von Wanderwegen ist keine Tätigkeit mit einem hohen

Verletzungsrisiko. Dennoch kann es immer mal wieder vorkommen, dass

man sich kleine, leichte Abschürfungen an Fingern und Händen zuzieht.

Um diese leichten Blessuren direkt zu behandeln, ist es sinnvoll, eine

kleine, den Tätigkeiten entsprechende Notfallapotheke mitzuführen.

Darin enthalten sein sollten: Desinfektionsmittel (z.B. Cutasept), eine

antibakterielle Salbe (z.B. Tyrosur), einige Pflaster, eine Mullbinde und

eine spezielle Pinzette oder Karte zum Entfernen von Zecken.

Alle benötigten Werkzeuge und Materialien können über den SGV-Materialvertrieb bezogen werden:

Tel. 02931 / 5248-47, E-Mail shop@sgv.de, www.sgv.de/shop

71


Persönliche Notizen

72 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


5. Praktische Hilfestellungen und

Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

73


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

5

Praktische Hilfestellungen und

Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

Die wichtigste und unersetzliche Stütze der Wanderwegemarkierung sind die ehrenamtlich

Tätigen. Grundsätzlich ist es im Interesse von allen Beteiligten, das Wanderwegenetz stetig

zu verbessern. Daher wird im Folgenden ein kurzer Überblick über die Themenbereiche der

Wegeplanung und Netzoptimierung, die digitale Wegeverwaltung, Wegweisung und Beschilderung

sowie Wanderinformationstafeln und Wanderparkplätze gegeben. Auch der Wegemarkierer

sollte einen Überblick über das Aufgabenspektrum der Wegewarte und Digitalisierer

haben.

5.1. Aufwandsentschädigung für den Wegemarkierer

Ohne die umfangreichen Leistungen der ehrenamtlich Tätigen würden viele Bereiche unserer Gesellschaft nicht funktionieren.

Das trifft auch auf die Betreuung der Wanderwege zu. Eine angemessene Vergütung erhält man für eine

ehrenamtliche Tätigkeit nicht. Denn die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist gerade ein Kennzeichen eines

Ehrenamtes. Dennoch heißt das nicht, dass man neben dem zeitaufwändigen Engagement auch noch die Auslagen

und Nebenkosten selber trägt. Diese sind im Rahmen einer Aufwandsentschädigung zu erstatten. Der Wegemarkierer

sollte vor Beginn seiner Markierungsarbeit die Höhe seiner Aufwandsentschädigung klären, diese kann je nach

Auftraggeber leicht variieren. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte dabei grundsätzlich über die tatsächlichen

Auslagen hinausgehen und eine gewisse Anerkennung der Tätigkeit beinhalten.

Bei der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Wegemarkierers gibt es regionale Unterschiede und individuelle

Lösungen mit speziellen Vereinbarungen für einzelne Projekte und Wege. Es gibt bisher keine einheitliche Linie für

die Kostenabrechnung in Nordrhein-Westfalen, diese wäre aber umso wünschenswerter.

Aufgrund des großen Engagements der Wandervereine für ein qualitativ hochwertiges Wanderwegenetz sind verbindlich

geregelte Vereinbarungen mit den Auftraggebern erforderlich. Kommunen und Touristik müssen sich bewusst

sein, dass die Dienstleistungen der Wandervereine nicht kostenlos sein können. Daher müssen auch die Wandervereine

von Kommunen und Touristik, die an einem attraktiven Wanderwegenetz interessiert sind, eine entsprechende

Aufwandsentschädigung einfordern. Viel zu oft ist noch unklar, dass ein nicht von den Wandervereinen gepflegtes

und unterhaltenes Wanderwegenetzt auch sehr schnell an (touristischer) Attraktivität verlieren wird.

Als Richtschnur für eine von den Auftraggebern zu fordernde ehrenamtliche Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit

der Wegemarkierung sollten mindestens 5,- Euro pro Kilometer plus Materialkosten gelten.

PRAXISTIPP

In den Vereinbarungen mit den Auftraggebern regelt der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) die Aufwandsentschädigungen

differenziert nach durchzuführenden Aufgaben. Die folgenden Aufgabenbereiche werden vom SGV-Wegemanagement

bearbeitet:

- Erstmarkierung im Klebeverfahren: Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich

erforderlicher Materialkosten

- Nachmarkierung im Klebeverfahren: Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich

erforderlicher Materialkosten

- Löschung von Wanderwegen bzw. Entfernung der Markierungszeichen:

Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich erforderlicher Materialkosten

- verwaltungstechnische Aufwendungen durch den Auftragnehmer für die Durchführung

des erforderlichen Benehmensverfahrens nach § 19 Absatz 2 DVO - LNatSchG und andere

außerplanmäßige Bearbeitungserfordernisse: Abrechnung pro Bearbeitungsstunde

Die aktuellen Konditionen sind beim SGV-Wegemanagement zu erfragen. Das SGV-Wegemanagement schließt mit

jedem Wegemarkierer einen Honorarvertrag. Die Aufwandsentschädigung erfolgt nach der bearbeiteten Wegestrecke.

Bei dem Honorar für den Wegemarkierer handelt es sich um selbständige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.

Eventuell anfallende Steuer- und Sozialversicherungspflichten gehen zu Lasten des Wegemarkierers.

74 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Folgende Arten von Aufwendungen fallen bei der Wegemarkierung an:

- Werkzeug

- Materialkosten

- Fahrtkosten (PKW und ÖPNV)

- verschmutzte Kleidung.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgt eine Aufwandsentschädigung als Kostenerstattung für den angefallenen Aufwand.

Diese kann pauschal erfolgen, wobei die Abrechnungseinheit in Stundenaufwand geleisteter Tätigkeit oder

die Länge der Betreuungsstrecke (betreute Wanderwege) sein kann. Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung

ist eine Erstattung und Abrechnung der entstandenen Aufwendungen mit Kostennachweis (Rechnungen, Fahrkarten

und Belege) möglich.

Für die Tätigkeit als Dienstleister erfolgt die Zahlung eines Honorars, das die Erstattung der Aufwendungen enthält.

Dabei kann die Zahlung direkt an den Wegemarkierer erfolgen oder indirekt über den Auftraggeber der Wegemarkierung.

Auch hierbei kann sich die Abrechnung nach den geleisteten Stunden der Beschäftigung oder der Länge der

Betreuungsstrecke richten. Für Dienstleistungstätigkeiten ist immer eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich.

Im Falle einer Entgeltzahlung ist stets zu prüfen, inwieweit Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anfallen

bzw. nach welchen Regeln diese beitragsfrei bleiben können.

Die Abrechnung der Tätigkeit des Wegemarkierers erfolgt individuell entsprechend dem jeweiligen Auftragsverhältniss.

Steuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Honoraren

Gemäß Einkommensteuerrecht sind die vereinnahmten Honorare aus allen durchgeführten Wanderwegearbeiten,

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und damit einkommenssteuerpflichtig.

Das gilt aber nur, wenn dieser Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt. Diese liegt dann vor, wenn es

sich nicht nur um ein Hobbytätigkeit handelt und die Einnahmen nicht nur erzielt werden, um die Selbstkosten zu

decken (Liebhaberei).

Den Honorareinnahmen können die hiermit zusammenhängenden Ausgaben wie Fahrtkosten, Telefonkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,

Kosten für die Aus- oder Fortbildung und andere direkt zuzuordnende Aufwendungen

als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Die danach verbleibenden Netto-Nebeneinkünfte (Gewinn) sind

in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Wenn als weitere Einkünfte nur solche aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Rente usw.) erzielt werden, wird im

Rahmen der Einkommensteuerberechnung ein Härteausgleich von maximal 410 € (§ 46 Abs. 3 EStG) jährlich

angerechnet. Übersteigt der ermittelte Gewinn die 410 € - Marke, so vermindert sich sukzessive der anzurechnende

Härteausgleich (bis max. 820 €) angepasst an den überschreitenden ermittelten Gewinn von 410,00 € (§ 46

Absatz 5 sowie § 70 EStDV).

5.2. Versicherungsschutz des Wegemarkierers

Durch das Auftragsverhältnis des ehrenamtlichen Wegemarkierers ergibt sich noch kein Versicherungsschutz für seine

Tätigkeit. Um mögliche Schäden und Haftungsfragen abzusichern, ist es aber erforderlich, dass ein umfassender

Versicherungsschutz besteht. Dieser ist dann gegeben, wenn der Wegemarkierer Mitglied im Verbund des jeweiligen

Gesamtvereins von Sauerländischem Gebirgsverein (SGV), Teutoburger-Wald-Verband (TWV) oder Eggegebirgsverein

(EGV) ist. Die Mitgliedschaft in einem der Mitgliedsvereine (Heimat- und Verkehrsvereine) ist dabei nicht ausreichend.

Um den umfassenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt es sich daher für den

Wegemarkierer, Mitglied im Verbund des Gesamtvereins zu werden.

Wird die Wegemarkierung als Dienstleistung durchgeführt und besteht für die Tätigkeit des Wegemarkierers ein

Honorarverhältnis, ist der Umfang des Versicherungsschutzes mit dem Auftraggeber (z.B. Tourismus) zu klären.

5.3. Wegeplanung und Netzoptimierung

Da alle Regionen des Landes über ein (zu) dichtes Wanderwegenetz verfügen, gilt die Kenntnis über die Wegeplanung

weniger der Neuanlage von Wegen als vielmehr der Optimierung des Wanderwegenetzes. Oberster Grundsatz

ist immer: Qualität vor Quantität. Bei der Neuanlage von Wanderwegen sind immer die rechtlichen Grundlagen des

Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

75


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

5.3.1. Qualitätsgrundsätze

Die Wanderwege in Nordrhein-Westfalen werden sowohl von der einheimischen Bevölkerung als auch von Urlaubern

ganzjährig in Anspruch genommen. Um den wesentlichen Anforderungen der unterschiedlichen Wanderertypen bzw.

der vielfältigen Zielgruppen (Strecken-/Etappenwanderer, Gelegenheitswanderer, Spaziergänger) zu genügen, sind bei

der Wegeplanung und Netzoptimierung folgende Qualitätsgrundsätze zu berücksichtigen:

Oberstes Ziel: Freude am Wandern und Begeisterung für die Landschaft wecken

Abwechslungs- und erlebnisreicher Verlauf (attraktive Landschaft mit natürlichen und kulturellen

Sehenswürdigkeiten, Aussichtspunkten, interessanten Einkehrmöglichkeiten etc.)

Orte mit natürlicher Stille einbinden bzw. störende Geräuschkulissen meiden

(z.B. Verkehrslärm durch Autobahnen, Bundesstraßen, Einflugschneisen etc.)

Unattraktive Orte meiden (Hochspannungstrassen, Gewerbegebiete, geschlossene Siedlungen etc.),

und verkehrsbelastete Wege (Straßen, Radwege etc.).

Wege und Einrichtungen pflegen (wandersicherer Zustand, gute Begehbarkeit der Wege,

guter Zustand der Infotafeln, Markierung und Wegweisung)

schmale, kurvige Strecken mit einem hohen Anteil an naturbelassenen Wegen

und möglichst wenig Asphalt oder Beton bevorzugen

Ausstattung mit ansprechend gestalteten Rastmöglichkeiten (Bänke, Sitzgruppen, Schutzhüten etc.)

Anschluss an den ÖPNV und/oder mindestens einen Wanderparkplatz

einheitliche und in beide Richtungen durchgängige Markierung und Wegweisung

Nutzungskonflikte vermeiden

sensible Landschaftsbereiche umgehen (mit Forst und Naturschutzbehörden abstimmen!)

Wegeverläufe und Infrastruktureinrichtungen mit den betroffenen Eigentümern abstimmen

Mehrfachnutzungen vermeiden

(z.B. durch Sperrungen und Alternativen für Mountainbiker, Radfahrer, Reiter etc.)

5.3.2. Touristische Entwicklung und zielgruppenspezifische Orientierung

Über diese Grundqualität hinaus sollten aber auch Wanderwege angeboten werden, die sich gezielt an den besonderen

Ansprüchen einzelner Zielgruppensegmente orientieren (z.B. Gesundheitswanderer, Genusswanderer, Sport- und

Aktivurlauber, Familien mit Kindern). Daneben kann es für einzelne Orte oder Teilregionen sinnvoll sein, spezielle

Angebote wie z.B. barrierearmes Wandern zu entwickeln. Erst damit wird ein vielfältiges und individuell vermarktbares

Angebot für die Wanderregionen in Nordrhein-Westfalen geschaffen.

Einschlägigen Untersuchungen zufolge sind Urlauber eher Gelegenheitswanderer und selten Streckenwanderer. Sie

kommen in die Region, um dort Urlaub zu machen, also nicht unbedingt nur zum Wandern. In der Regel übernachten

sie an einem bestimmten Ort, von dem aus sie die nähere Umgebung erkunden. Von daher können Hauptwanderwege

für die touristische Entwicklung einer Region zwar nützlich sein, sofern sie einen hohen Bekanntheitsgrad erreichen

und als sogenannte „Leuchttürme“ das Wandern in der Region populär machen. Doch damit allein lässt sich

das in vielen Regionen durchaus vorhandene Potential für Wandertourismus nur zu einem geringen Teil ausschöpfen.

Einige Regionen haben das inzwischen erkannt und sind dabei, ihr Wegenetz durch zielgruppenorientierte (kurze)

Rundwege (Schleifen) und Spazierwege zu ergänzen.

Darüber hinaus ergeben sich aus der touristischen Entwicklung noch weitere Anforderungen an die Wanderwege.

Dazu zählen u.a. folgende:

Wegenamen und Logos Themenwege, Storytelling Sehenswürdigkeiten und Gastronomie

Komfort

Zertifizierung

76 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


5.3.3. Prädikatswanderwege

Qualität spielt im Wandertourismus eine entscheidende Rolle. Mit der Nachfrage nach Wanderangeboten sind in

den letzten Jahren auch die Ansprüche der Wanderer und der Wettbewerbsdruck unter den Tourismusdestinationen

gestiegen. Daher nutzen immer mehr Regionen die Möglichkeit, besondere Wandertouren oder die gesamte Region

durch ein Zertifikat hervorzuheben. Für Wanderwege gibt es in Deutschland zwei Prädikate. Beide sind für jeweils

drei Jahre gültig:

Deutscher Wanderverband (DWV) zertifiziert:

Qualitätswanderwege (ab 20 km)

kurze Qualitätswanderwege (bis 20 km)

nach Themen:

Traumtour, Naturvergnügen, Kulturerlebnis,

regionaler Genuss, Familienspaß, Komfortwandern,

Winterglück, Stadtwanderung

Qualitätswanderregion

zu erfüllende Kriterien:

siehe Anhang

Erfassung des Weges:

durch geschultes Fachpersonal

(Bestandserfasser)

Deutsches Wanderinstitut zertifiziert:

Premium-Streckenwanderwege

Premium-Rundwanderwege

alpine Premiumwege

Premium-Spazierwanderwege

Premium-Stadtwanderwege (noch Probephase)

Premium-Wanderregion

Premium-Wanderorte

zu erfüllende Kriterien:

Anfrage Deutsches Wanderinstitut

Erfassung des Weges:

durch geschultes Fachpersonal

(Bestandserfasser)

Aufgabe und Funktion des Bestandserfassers:

- ist vom Deutschen Wanderverband (DWV) zum Bestandserfasser ausgebildet worden

- Der Bestandserfasser wird vom SGV-Wegemanagement beauftragt, einen Weg nach den festgelegten Kriterien

des DWV zu erfassen. Ist die Erfassung erfolgreich, erhält der Wanderweg ein dreijähriges Zertifikat als

„Qualitätswanderweg“ (siehe Anhang 6.4).

Optimierung und Reduzierung von Wegenetzen

Das Ziel der Optimierung und Reduzierung von Wegenetzen ist die Schaffung eines attraktiven, sicheren und vor

allem der örtlichen Situation angepassten Wanderwegenetzes. Eine hohe Wegedichte bedeutet hohen Pflegeaufwand

und dieser ist vielerorts nicht nachhaltig gewährleistet.

Nach der Devise „Qualität vor Quantität“ sollten daher wenig genutzte, ungepflegte und/oder unattraktive Strecken

besser stillgelegt bzw. demarkiert werden. Dabei ist zunächst zu überlegen, welche Bedeutung das Wandern

im Projektgebiet hat und welche Zielgruppen angesprochen werden sollen. Ist das Basiswegenetz für die Wanderer

erst einmal festgelegt, kann dieses durch spezielle Wanderwege für die beschriebenen Zielgruppensegmente

sinnvoll ergänzt und die Vermarktungsmöglichkeiten verbessert werden. In diese Überlegungen sollen sowohl die

wandertouristischen Akteure als auch die von der Planung betroffenen Nutzergruppen anderer Outdooraktivitäten

(z.B. Reiten oder Mountainbike) direkt und frühzeitig eingebunden werden. Auch wenn diese frühzeitige Abstimmung

im Einzelfall schwierig und zeitintensiv sein kann, so erleichtert sie doch die weitere Umsetzung und führt

zu einer breiten Akzeptanz.

Bei allen Überlegungen zur Optimierung der Wanderwege und Infrastruktur sind die Folgekosten zu berücksichtigen.

Am Ende der Planungsphase steht ein mit allen relevanten Partnern abgestimmtes, den örtlichen Gegebenheiten

und den jeweiligen Zielsetzungen angepasstes Wanderwegenetz. Es ist in seinem Umfang so zu bemessen, dass eine

professionelle Erstanlage sowie ein dauerhaft einwandfreier Zustand sichergestellt werden können. Es ist die Basis

für die weitere touristische Arbeit des nächsten Jahrzehnts und darüber hinaus und muss deshalb gut durchdacht

sein. Jede Änderung verursacht zusätzlichen Aufwand. Das abgestimmte Wegenetz wird dann an den zuständigen

Wanderverband „übergeben“, damit dieser es in das gesetzliche Benehmensverfahren einbringen kann.

Weiterführende Literatur zur Optimierung von Wanderwegen: Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 1,

Optimierung von Wanderwegen, Sauerland-Tourismus e.V. (Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern

> Infos rund ums Thema Wandern > Praxisleitfäden)

77


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

5.4. Digitale Wegeverwaltung

Kartenausdruck und Buntstift gehören für ein effektives Management des Wanderwegenetzes weitgehend der Vergangenheit

an. Die Wegeverwaltung findet heute digital statt.

Aufgabe und Funktion des Wegedigitalisierers:

- Erfassen der digitalen Daten des Wegenetzes, insbesondere bei der Aufnahme von neuen Routen

und Routenänderungen

- Die digitalisierten Wegedaten werden regelmäßig an Geobasis NRW weitergeleitet und von dort ins

offizielle Wege-Kataster übertragen.

Anwendungen für Wegewarte und Wegemarkierer

Die Wander- und Heimatvereine in Nordrhein-Westfalen nutzen für die digitale Verwaltung der von ihnen betreuten

Wegenetze verschiedene Systeme (z.B. Geobasis NRW/TiM-Online2, NatursportPlaner des Deutschen Wanderverbandes

oder Karten- bzw. GPS-Programme wie Touratech QV 7). Je nachdem, welches System zum Einsatz kommt

und welche Zugriffsrechte (Standardzugang oder Bearbeitungszugang) an die jeweiligen Nutzer vergeben werden,

können die Wegewarte und Wegemarkierer mit Hilfe der digitalen Wegeverwaltung folgende Aufgaben erledigen:

Anwendungen bei Standardzugang:

sich über die Datenlage zu den Wegeverläufen in einem bestimmten Gebiet informieren

die tatsächliche Wegeführung mit dem Datenbestand abgleichen

Kartenausschnitte mit den relevanten Wegeinformationen und Wegpunkten

(z.B. Schilderstandorten) ausdrucken

Anwendungen bei Bearbeitungszugang (in der Regel nur für geschulte Wegebetreuer relevant):

Strecken und Wegpunkte von den bei der Datenerfassung zum Einsatz kommenden GPS-Geräten auslesen

und weiterbearbeiten

Änderungen im Wegeverlauf schnell und unkompliziert erfassen und bearbeiten

Meldungen und Vorschläge (z.B. zu Streckenverlegungen) an das Wegereferat kommunizieren

Informationen mit anderen Systemen und Akteuren austauschen (z.B. für die Abstimmung mit Forst und

Naturschutz oder für die Produktion bzw. Aktualisierung von Wanderkarten)

Zusatzangebot nur NatursportPlaner:

den Wegen oder einzelnen Streckenabschnitten bestimmte Informationen über deren Eigenschaften

(Attribute) zuordnen (z.B. die Oberflächenbeschaffenheit)

POIs (z.B. Bänke, Rastplätze, Wegweiser oder auch Sehenswürdigkeiten) als Wegpunkte erfassen

und diese zusätzlich mit Fotos, Dokumenten oder Beschreibungen anreichern

Wege und POIs in Karten graphisch darstellen (z.B. für die Netz- und Beschilderungsplanung oder

für die Vorbereitung von Kontrollen)

Die Verwaltung des Wegenetzes erfolgt beim Sauerländischen Gebirgsverein (SGV) mit dem Programm Touratech

QV 7 und beim Teutoburger-Wald-Verband (TWV) sowie beim Eggegebirgsverein (EGV) mit dem NatursportPlaner

(www.natursportplaner.de).

78 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Beispiel: Wegeverläufe mit GeoBasis NRW/TIM-Online2 einsehen

und Übersichtskarte ausdrucken

1 Aufruf der Webseite: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

2 Ortswahl

Oben links gesuchten Ort/Umgebung eingeben

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

79


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

3 Menü öffnen

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

4 Kartenpositionierung einstellen, Dienste hinzuladen, Maßstabwahl

- Freizeitinformationen aktivieren- Verwaltungsgrenze aktivieren

- Auf gewünschten Maßstab scrollen, z.B. 1:25.000, oder manuell unten rechts eingegeben

- Danach Eingaben unten links unter „Aktive Kartenwerke“ prüfen,

es müssen mindestens mit Häkchen aufgeführt sein:

- Hintergrundkarte Web Atlas DE (Farbe)

- Verwaltungsgrenze

- Freizeitinformation

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

80 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


5 Drucken der angezeigten Karte

- In der Leiste oben auf Drucken klicken

- Helles Fenster ist die Druckvorschau, durch verschieben der Karte, verschiebt sich auch das Druckbereich

- Den individuell angebotenen Möglichkeiten durch Anklicken in der Menüleiste folgen

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

81


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

Verfahren bei Wegeänderungen

Bei Wegeänderungen und Wegekorrekturen ist ein verlässlicher Änderungsdienst erforderlich, damit die geänderten

Wegeverläufe auch eingepflegt werden können. Hierfür ist immer eine Unterrichtung des Hauptwegewartes erforderlich.

Notwendig ist dann auf jeden Fall eine Aktualisierung des Digitalisierungskatasters, damit die Wegeänderungen

bei Neuauflagen von Wanderkarten berücksichtigt werden können. Beim Sauerländischen Gebirgsverein (SGV)

ist eine Aktualisierung des SGV-DIGI-Katasters durch eine Weiterleitung an die SGV-Digitalisierungsstelle sicherzustellen.

Wegeverlaufänderungen können sowohl digital auch auf Papier durchgeführt werden. Wichtig ist, dass auf

dem ausgedruckten oder digitalen Kartenausschnitt die Wegeverläufe farblich wie folgt gekennzeichnet sind:

rote Farbe = alter Wegeverlauf, blaue Farbe = neuer Wegeverlauf, gelbe Farbe = zu löschender Wegeverlauf.

1 Aufruf der Webseite: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ und Ortswahl

2 Kontrollhäkchen setzen

bei Freizeitinformationen,

Verwaltungsgrenze und

Graustufen als Hintergrundfarbe

auswählen

Kartenausschnitt wählen

auf dem eine Wegelaufänderung

vorgenommen

werden soll

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

3 Änderung vornehmen

Zeicheneinstellung Stift:

Stift mit Linie zeichnen

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

82 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3 Zeicheneinstellung Rad: Objekt verändern (Löschung: gelbe Linie, Breite 5, Stil durchzogen)

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

Zeicheneinstellung ABC: eventuell einen Text eingeben

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

4 Drucken

Drucken anklicken, es wird ein pdf erstellt: unter Titel: Lage angeben, unter Kommentar:

gemachte Änderung erklären

Pdf an die zuständige Digitalisierungsstelle oder das SGV-Wegemanagement schicken

Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0

83


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

5.5. Wegweisung/Beschilderung von Tourismus und Kommunen

Wegweisungssysteme sind der wichtigste Baustein zur

Lenkung und Orientierung der Wanderer. Insbesondere

eine eigenständige, regional einheitliche Wegweisung

hat viele Vorteile, so zum Beispiel die Vernetzung des

touristischen Angebotes, den Wiedererkennungseffekt,

das optimale regionale und überregionale Orientierungssystem

und das Gewinnen eines stärkeren Vertrauens

der Wanderer in die Verlässlichkeit der Wegweisung.

Grundsätzlich zählen die Wegweisungssysteme zu den

Aufgaben der Touristiker und der Kommunen. In einigen

Wandergebieten in Nordrhein-Westfalen wurde bereits

eine regional einheitliche Wegweisung erfolgreich umgesetzt

(z.B. Sauerland, Bergisches Land, Eifel). Mancherorts

besteht diesbezüglich noch Nachholbedarf bzw. es

wird gerade daran gearbeitet (z.B. Teutoburger Wald).

Wegweiser, Beschilderung

Grundzüge der Wegweisungssystematik

Das Wegweisungssystem für Wanderwege sollte

nicht mit Radwegweisungen kombiniert werden.

Die Beschilderung ist eine standortgebundene

Information darüber, welches Markierungszeichen

den Wanderer zu welchem Ziel bringt und wie weit

es bis dahin bzw. zu etwaigen Zwischenzielen ist.

Gute Sichtbarkeit: Der Wegweiser soll auch von

Weitem gut sichtbar sein.

Übersichtlichkeit: Jedes Wegweiserblatt muss

sichtbar, der Text gut lesbar sein.

Unmissverständlichkeit: Orte, Wege und weitere

Angaben müssen eindeutig zugeordnet sein.

Wegweiser, Beschilderung

Wegweiser werden sowohl an den Ausgangspunkten von Wanderrouten als auch an wichtigen Knotenpunkten

(Kreuzungen und Verzweigungen von Wanderrouten) und unmittelbar neben Übersichtstafeln mit Wandervorschlägen

angebracht.

Die Wegweiser-Standorte werden vorab mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.

Weiterführende Literatur zur Beschilderung von Wanderwegen:

Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 2, Leitfaden zur Beschilderung von Wanderwegen, Sauerland-Tourismus e.V.

(Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern > Infos rund ums Thema Wandern

> Praxisleitfäden)

84 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


5.6. Wanderinformationstafeln

Eine Wanderinformationstafel muss verschiedene Funktionen erfüllen, die dadurch Standortwahl, Ausrichtung,

Design, Ausführung und Inhalte festlegen. Die wichtigste Funktion ist die Information des Wanderers. Er muss

sich auf der Tafel schnell zurechtfinden und sie muss ihm helfen, eine passende Wanderroute zu finden. Das betrifft

auch andere Aktivitäten vor, nach oder während der Wanderung.

Daneben hat die Wanderinformationstafel auch eine Lenkungsfunktion. Durch ihre Inhalte kann sie einen Beitrag zur

Besucherlenkung leisten. Auch die Aufstellung am Ort kann Einfluss auf das Verhalten der Besucher haben und diese

z.B. von sensiblen Bereichen in der Nähe der Tafel ablenken. Weiterhin ist die Wandertafel ein Imageträger. Sie soll

für den Besucher einen Wiedererkennungswert besitzen und in ihm den Wunsch wecken, in der Region zu wandern.

Daher sind ein einheitlicher Gestaltungsrahmen und eine hohe Qualität unbedingt erforderlich.

Inhalte

Auf einer Wanderinformationstafel sollten diese Informationen enthalten sein:

Wanderkarte (Maßstab 1:25.000)

mit allen markierten Wanderwegen

mit Legende

Aktueller Standort

in der Karte durch roten Punkt markiert

auf der Tafel als UTM-Koordinaten

(mit geodätischem Referenzsystem ETRS 89 Empfehlung der EU-Kommission)

und Höhenangabe ü. NN.

Einkehrmöglichkeiten und örtliche Tourist-Informationen

Adresse, Telefonnummer, ggf. E-Mail und Öffnungszeiten

müssen sich auch auf der Karte finden lassen

mit Entfernungsangabe vom Standort

Daneben können natürlich auch weitere Informationen aufgenommen werden, wobei darauf geachtet werden muss,

dass die Tafel nicht mit Informationen überfrachtet wird oder Elemente schlecht lesbar werden.

Wanderinformationstafel, positiv

Wanderinformationstafel, negativ

85


Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer

5.7. Wanderparkplätze

Wanderparkplätze sollen Wanderern die Möglichkeit geben,

ihren gewünschten Wanderweg mit dem Fahrzeug

zu erreichen, dieses dort zu parken und ihre Wanderung

zu beginnen. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für

andere Freizeitnutzungen der Wege wie Laufen, Radfahren

etc. Neben dieser Grundfunktion stellen sie den

Eingang und somit den Wechsel zwischen Alltag und

Wanderwelt dar.

Daher wird im Zusammenhang mit der gesamten Einrichtung

auch der Begriff des Wanderportals verwendet.

Dieser Übergang muss durch eine attraktive Gestaltung

deutlich werden. Des Weiteren dient der Wanderparkplatz

als Ort der Information über die Wanderung und

muss dafür die entsprechende Infrastruktur bereithalten.

Dazu kommt eine Ausstattung mit grundlegender Infrastruktur

wie Bänken. Für die Einrichtung und Unterhaltung

sind die Orte, Naturparke oder Produktkooperationen

verantwortlich.

Wanderparkplatz

Infrastruktur

Zu den Muss-Anforderungen hinsichtlich der infrastrukturellen Ausstattung gehören Wanderinformationstafeln und

Sitzgelegenheiten. Auf Wanderparkplätzen ist auf das Aufstellen von Mülleimern aus Kostengründen und damit

keine wilden Müllkippen entstehen zu verzichten. Die Wanderinformationstafeln dienen der Orientierung und auch

als Imageträger. Wichtig ist auch die Anbindung an das (beschilderte und markierte) Wanderwegenetz durch das

Aufstellen von entsprechenden Wegweisern.

Weiterführende Literatur zu Wanderinformationstafeln:

Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 3, Leitfaden zur Gestaltung von Infotafeln und Wanderparkplätzen,

Sauerland-Tourismus e.V.

(Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern > Infos rund ums Thema Wandern

> Praxisleitfäden)

86 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Persönliche Notizen

87


Persönliche Notizen

88 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


6. Anhang

89


Kapitel 6 | Anhang

6

Anhang

6.1. Gesetzliche Grundlagen: Gesetzestexte

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen;

LFoG (aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG)

§ 2 Betreten des Waldes

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den

Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des

Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr.

Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen,

sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge,

und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des

Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige

Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen

Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen

jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig

anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt

werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten,

wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem

Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§ 3 Betretungsverbote

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das

a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,

b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,

c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen

Einrichtungen im Walde und

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen

und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es

nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568),

das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden

ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen

Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von

mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die

Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die

Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).

(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer

unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

90 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften,

Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW (aktuelle Fassung vom 15.11.2016)

Kapitel 6: Erholung in Natur und Landschaft

§ 57 Betretungsbefugnis

(zu § 59 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der

Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum

Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels

oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die

Vorschriften des Forstrechts.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft.

Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald

(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum

Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das

Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen

Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der

Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste

Waldwirtschaftswege.

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch

Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden

und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen

privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan

des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien

Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der

betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften

der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im

amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach

Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender

oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege

Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch

das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern

und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer

und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.

(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses

Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet.

Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.

91


Kapitel 6 | Anhang

§ 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr

(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich

gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden

und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer

und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,

geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und

Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im

Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird

oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr

im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher

Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht

dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen

Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie

Stadt den Schaden beseitigt.

(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

§ 60 Zulässigkeit von Sperren

(zu § 59 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann

durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen

werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung

durch die untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert

oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur

erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des

Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu

erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-

Westfalen bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

§ 61 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht

bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

§ 62 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes

gültiges Kennzeichen führen.

(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist

für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden;

sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über

die Kennzeichnung nach Absatz 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach Absatz 2 festzusetzen.

Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege

sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können abweichende

Regelungen getroffen werden.

92 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


§ 65 Markierung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte

Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen

Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen

festlegen.

§ 77 Ordnungswidrigkeiten

(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich

oder fahrlässig

1. gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,

2. entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans

nach § 11 widerspricht,

3. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung

nicht beachtet,

4. einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

§ 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung

oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,

geschützte Landschaftsbestandteile, Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente

enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche

Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten

ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,

6. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen

Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können,

7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes genannten

Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach

§ 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für

einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9. einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt,

12. entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege ohne

Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach

§ 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt,

13. entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen

Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen

außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd führt,

14. eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt

oder reitet oder ein Pferd führt,

15. entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen

in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.

93


Kapitel 6 | Anhang

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“,

„geschützter Landschaftsbestandteil“, „geschützter Biotop“, „Biosphärenregion“, „Nationalpark“,

„Nationales Naturmonument“ oder „Naturpark“ für Teile von Natur und Landschaft

verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,

2. entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50 Absatz

2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,

3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den

§§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt.

§ 78 Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit

Straftaten, Verwaltungsbehörde

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 der Führer des

Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen

unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechende

Anwendung.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich

die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder

bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.

(4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser

Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung;

ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist in den

Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 13 die Gemeinde, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes,

DVO - LNatSchG (aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG)

§ 15 Kennzeichen für Reitpferde

(1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe

der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem

jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk

gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt

durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und

eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette“ und das laufende Kalenderjahr. Er ist

jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.

(2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter

Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen

Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.

(4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben

sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.

94 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


§ 16 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

§ 17 Höhe der Abgabe

Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro,

je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck,

Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten.

§ 18 Umfang der Duldungspflicht

(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf

1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder

in Farbe angebracht werden,

2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und

3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von

Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.

Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.

(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung

von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen.

Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder

der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.

§ 19 Befugnis zur Kennzeichnung

(1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist

für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt

werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen

ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und

Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese

sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.

(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer

Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren

Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke

und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu

setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder

-besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt

werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und

-besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

§ 20 Markierungszeichen

(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen

Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege

andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt

der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen

nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder

entfernt oder beschädigt.

95


Kapitel 6 | Anhang

6.2. Verhaltensregeln im Wald und in der Landschaft

Der rücksichtsvolle Umgang miteinander – Verhaltensregeln

Richtiges Wandern und gutes Verhalten in der Natur

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

wir freuen uns, dass du dich entschieden hast, eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete unseres Landes

zu besuchen. Wir, die Partner Sauerländischer Gebirgsverein e.V., Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Sauerland-Radwelt

e.V., Wisent-Welt-Wittgenstein e.V. Sauerland-Tourismus e.V., Touristikverband Siegerland-Wittgenstein

e.V., Waldbauernverband NRW e.V. sowie die Naturparke Sauerland-Rothaargebirge, Arnsberger Wald und

Diemelsee treten für ein rücksichtsvolles Mit- und Nebeneinander aller Naturnutzer ein. Wir verfolgen das gemeinsame

Ziel, das Naturerleben im Sauerland und in Siegerland-Wittgenstein konfliktarm und ohne Einschränkung der

Qualität zu gestalten. Zudem setzen wir uns dafür ein, Menschen in der Natur für die Eigentumsrechte im Wald und

für den Naturschutz zu sensibilisieren.

Das Betreten des Waldes ist jedermann zum Zweck der Erholung gestattet. Für einige empfindliche und leicht zu

schädigende Waldflächen besteht allerdings ein Betretungsverbot. So dürfen z.B. Naturschutzgebiete und Anpflanzungen

nicht betreten werden. Gleiches gilt für gesperrte bzw. eingezäunte Flächen und Wege. Dabei gilt bundesweit:

Der Wald wird auf eigene Gefahr betreten. Zu einem intakten Wald gehören auch Alt- und Totholz. Teile von

Bäumen oder ganze Bäume, die nicht mehr forstlich genutzt werden, können absterben. Abgestorbene Äste und

Bäume fallen manchmal auch ohne besonderen Einfluss durch Wind oder Sturm in sich zusammen. Einzelne Äste

können sich jederzeit aus den Kronen der Bäume lösen und auch auf Wege fallen. Bitte sei dir dieser Gefahr bewusst

und vermeide daher den längeren Aufenthalt unter abgestorbenen Bäumen. Bei starkem Wind und Sturm verlasse

bitte den Wald.

Das Feuermachen ist grundsätzlich verboten, ebenso das Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis zum 31.

Oktober. Wer sich auf den Wegenetzen im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein bewegt, trifft auf Fußgänger, Radfahrer

und Reiter sowie im Winter auch auf Skilangläufer. Sie alle eint das Interesse an der Natur und das Ziel der

Erholung. Begegnungen von Natursportlern verlaufen dann zur beiderseitigen Zufriedenheit, wenn sich beide Seiten

respektvoll verhalten:

1. Bleibe auf den für dich vorgesehenen Wegen.

Obwohl das Betreten des Waldes für Fußgänger erlaubt ist, gelten für andere Naturnutzer jeweils spezielle Regeln des

Landesnaturschutz- und Landesforstgesetzes in Nordrhein-Westfalen und Hessen. So ist das Befahren des Waldes

mit dem Fahrrad auf sog. „festen Wegen“ gestattet (Definition siehe z.B. Urteil VG Köln, Link: https://www.waldund-holz.nrw.de/fileadmin/Wald-erleben/Dokumente/160622_Urteil.pdf),

das Reiten wiederum nur auf den gekennzeichneten

Reitwegen, außer in sog. Freistellungsgebieten (Informationen hierüber bei den jeweiligen Kreisen bzw.

kreisfreien Städten). Bei der Anreise gilt immer: Stelle dein Fahrzeug nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen ab.

2. Verhalte dich vorausschauend, der Strecke und den Begebenheiten angemessen.

Zur deiner eigenen Sicherheit und der anderer Naturnutzer ist ein vorausschauendes und angemessenes Verhalten

aller wichtig. In nicht einsehbaren Passagen und an schmalen sowie steilen Stellen können jederzeit Hindernisse

oder andere Naturnutzer erscheinen. Auch das Verweilen an solchen Punkten birgt ein Risiko. Wegeuntergründe

und Witterungsverhältnisse beeinflussen, ob Schuhe, Pferdehufe oder Räder ausreichend Halt bieten. Bei schnellen

Abfahrten musst du dir darüber im Klaren sein, dass jederzeit auch Wild deinen Weg queren kann. Vor allem für

Radfahrer gilt daher: Du musst in Sichtweite sicher anhalten können.

3. Passe dein Tempo so an, dass du jederzeit reagieren kannst.

Reduziere deine Geschwindigkeit, wenn sich andere Nutzer nähern. Nur so bleibt allen Zeit, auch angemessen zu

reagieren.

4. Mache dich freundlich und rechtzeitig bemerkbar.

Wenn du auf andere Naturnutzer triffst, die du überholen möchtest, mache rechtzeitig auf dich aufmerksam, falls

diese dich nicht bereits wahrgenommen haben. Wir sind alle zur Erholung in der Natur unterwegs und wünschen

uns ein freundliches Miteinander.

5. Lasse andere Naturnutzer gefahrenfrei passieren.

Ist jemand schneller oder in einer anderen Richtung unterwegs, bietet euch gegenseitig die Möglichkeit, gefahrenfrei

aneinander vorbeizukommen.

96 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


6. Auch der Wald gehört jemandem! Beachte Absperrungen und befolge Anweisungen.

Der Wald im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein gehört privaten Eigentümern, Städten und Gemeinden sowie

dem Staat. Der Wald spielt für diese Eigentümer eine wichtige wirtschaftliche Rolle, besonders für die privaten Waldbesitzer.

Respektiere die Rechte der Grundstückseigentümer und habe Verständnis dafür, wenn dir bei deinen Aktivitäten

Spuren der Forstwirtschaft begegnen, wenn Holztransporter oder Forstleute mit ihren Fahrzeugen den Wald

befahren, wenn Wege durch wirtschaftliche Tätigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden oder du durch Sperrschilder

auf Gefahren bei der Holzfällung hingewiesen wirst. Bitte beachte unbedingt diese nur kurzzeitig aufgestellten Sperrschilder,

denn befolgst du sie nicht, begibst du dich in akute Lebensgefahr.

7. Nutze die Wege verantwortungsvoll.

Die Wege, die dir für deinen Naturgenuss zur Verfügung stehen, sind die forstwirtschaftlichen Lebensadern. Sie sind

in erster Linie für die Bewirtschaftung des Waldes gebaut und werden hierfür regelmäßig instand gesetzt. Aber die

Wege sind zu einem großen Teil naturbelassen. Durch eine nicht angemessene Fahrweise kann es zu starken Erosionsschäden

auf den Wegen kommen. Vor allem naturbelassene oder mit Feinabdeckung befestigte Wege werden

durch unachtsame Bremsmanöver beschädigt.

8. Bei Dämmerung und Dunkelheit meide den Wald.

Besonders zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bedarf es eines rücksichtsvollen Verhaltens im Wald, da

z.B. die Tierwelt von Lärm und hellem Licht ganz besonders gestört wird. Vermeide zu diesen Zeiten wenn möglich

Aufenthalte und den Einsatz von grellen Leuchten im Wald.

9. Schone und schütze Tiere und Pflanzen und verhalte dich angemessen.

In den Wäldern im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein leben viele Wildarten. Rotwild, Schwarzwild (Wildsauen),

Muffelwild und seit einiger Zeit auch Wisente können dir hier im Wald begegnen. Die Risiken, die von diesen Tieren

für den normalen Wanderer ausgehen, sind gering und können durch entsprechend angepasste und respektvolle

Verhaltensweisen auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Muttertiere haben den unbedingten Drang, ihre Jungtiere zu beschützen. Dies gilt für alle Wildarten. Sollte es zu

einer Begegnung kommen, gilt insbesondere für Begegnungen mit Wildschweinen oder Wisenten:

… Gehe ruhig und unauffällig in Distanz an den Tieren vorbei, erschrecke die Tiere nicht und schaue ihnen

nicht direkt in die Augen.

… Achte auf Drohgebärden! Wenn Sauen „mit den Zähnen klappern“ oder Wisente den Kopf senken,

erwarten sie deinen Rückzug. Dann weiche zurück!

… Nähern sich die Tiere dir, bleibe ruhig, wende ihnen nicht den Rücken zu und verlasse ohne Hektik den

Bereich, aber immer mit Sicht zum Tier. Sollten die Tiere eine Distanz unterschreiten, die dir unangenehm

wird, rufe laut, pfeife oder mache dich anders akustisch bemerkbar.

… Beachte auch den Umgang mit Wildtieren und deinem Hund (Punkt 11)

Der Umgang mit Zecken: Um eine Infektion zu verhindern, ist es notwendig, sich nach Waldspaziergängen sorgfältig

abzusuchen, um Zecken möglichst vor dem Einstich zu finden, wenn du direkten Kontakt zu Gräsern und

Büschen hattest. Entfernst du die Zecke mit einem geeigneten Mittel innerhalb der ersten 24 Stunden, so ist die

Infektionswahrscheinlichkeit deutlich geringer. Weitere Informationen zum Umgang mit Zecken findest du unter:

www.zecken.de

Bitte beschädige keine Pflanzen und Pilze und reiße sie nicht aus. Sie könnten geschützt sein. Fehlverhalten kann zu

empfindlichen Strafen führen. Für das Sammeln von Pilzen und Beeren musst du die Rechtsvorschriften beachten.

10. Nimm deinen Müll wieder mit!

Wenn du deine Abfälle zurücklässt, gefährdest du die Tier- und Pflanzenwelt und zerstörst das Landschaftsbild für

andere Naturnutzer und dich selbst. Nimm daher deine Abfälle wieder mit nach Hause, um sie korrekt zu entsorgen.

11. Führe Hunde nur auf den Wegen oder an der Leine (außer in Gefahrensituationen).

Wer mit seinem Hund unterwegs ist, ist verpflichtet, diesen immer sicher unter Kontrolle zu halten. So werden andere

Naturnutzer nicht verunsichert. Abseits von Wegen darfst du deinen Hund nur an der Leine führen. Wenn ein

Tier deinen Hund angreift, leine ihn ab! Der Hund ist schneller und wendiger als du und wird dich auf jeden Fall

wiederfinden.

Verfasser der Regeln (im Verbund): Sauerländischer Gebirgsverein, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Sauerland-Radwelt,

Wisent-Welt Wittgenstein, Sauerland-Tourismus, Touristikverband Siegerland-Wittgenstein, Waldbauernbauernverband NRW

sowie die Naturparke Arnsberger Wald, Diemelsee und Sauerland-Rothaargebirge

Mehr Info: https://sgv.de/verhaltensregeln-im-wald.html

97


Kapitel 6 | Anhang

6.3. Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):

Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege

Arbeitspapier/Stichtag 01.08.2017

Sauerländischer Gebirgsverein (SGV)

Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege

I. Laut Satzung des SGV sind folgende Fachausschüsse eingerichtet:

- Wandern und Freizeit

- Wege

- Kultur

- Familie

- Naturschutz und Landschaftspflege

- Heime und Hütten

Die Geschäftsordnung betrifft den Fachbereich Wege und gilt für die Arbeit auf den Ebenen des Gesamtvereins einschließlich

Marketing GmbH/Wegemanagement sowie Bezirke und Abteilungen.

II.

Wahlen und Strukturen sind in der Satzung des SGV wie folgt geregelt:

Abteilungen:

Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungswegewart für 4 Jahre.

Er ist Mitglied des Abteilungsvorstandes.

Bezirksfachausschuss:

Die Abteilungswegewarte bilden den Bezirksfachausschuss.

Bezirke:

Die Bezirksversammlung wählt den Bezirkswegewart unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der

Abteilungswegewarte für 4 Jahre. Er ist Mitglied des Bezirksvorstandes. Der Bezirkswegewart ist Vorsitzender

des Bezirksfachausschusses für Wege.

Fachausschuss für Wege auf Gesamtvereinsebene:

Die Bezirkswegewarte sind Mitglieder des Fachausschusses für Wege.

Gesamtverein:

Die Hauptversammlung wählt den Hauptwegewart unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes des Fachausschusses

für Wege für 4 Jahre. Er ist Mitglied des Präsidiums. Der Hauptwegewart ist Vorsitzender des

Fachausschusses für Wege.

98 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


III. Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a) allgemein

Das Präsidium legt die Aufgabenfelder unter Beteiligung des Fachausschusses für Wege fest.

Der Fachausschuss für Wege ist über den Vorsitzenden dem Präsidium gegenüber verantwortlich und

berichtspflichtig zu den Präsidiumssitzungen. Der Bezirksfachausschuss ist dem Fachausschuss auf

Gesamtvereinsebene und seinem Bezirksvorstand gegenüber verantwortlich. Der Abteilungswegewart

ist seinem Abteilungsvorstand und seinem Bezirkswegewart gegenüber verantwortlich.

Jeder Ausschuss wird ausschließlich durch seinen Vorsitzenden nach außen vertreten.

Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sowie der Geschäftsführer des SGV können an den Sitzungen

der Fachausschüsse und deren Arbeitskreise beratend teilnehmen. Gäste können mit Zustimmung des

Fachausschussvorsitzenden gleichsam beratend teilnehmen.

Die Fachausschüsse für Wege verwalten ihre Budgets in kaufmännischer Kompetenz eigenständig.

Auf Gesamtvereinsebene ist der Hauptwegewart hierfür verantwortlich und bedient sich der Geschäftsstelle

des SGV als Einrichtung der Mittelverwaltung und Buchführung. Am Anfang eines Kalenderjahres erstellt

er in Abstimmung mit dem SGV-Schatzmeister die Budgetplanung. Eine Überschreitung des Budgets ist nur

mit vorheriger Zustimmung des Schatzmeisters möglich.

b) spezielle Hinweise für den Bereich Wege

Der SGV-Gesamtverein, vertreten durch das Präsidium, ist Träger der Wegezeichnungsbefugnis für das

gesamte Vereinsgebiet. Das Präsidium überträgt die Wegezeichnungsbefugnis in Abstimmung mit dem

Hauptwegewart auf die einzelnen Fachebenen einschließlich SGV Marketing GmbH/Wegemanagement

zur Ausführung.

IV. Aufgaben der Fachwarte für den Fachbereich Wege

a) Abteilungswegewart

1. Der Abteilungswegewart kümmert sich als Mitglied des Abteilungsvorstandes um die Belange Wege.

2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem

Abteilungsvorsitzenden abzustimmen.

3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen auf Bezirksebene teil und vertritt dort die Interessen der

Abteilung.

4. Von den Arbeitstagungen auf Bezirksebene und anderen überörtlichen Veranstaltungen berichtet er

dem Vorsitzenden der Abteilung und dem Abteilungsvorstand bzw. der Abteilungsversammlung.

5. Über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr ist ein Jahresbericht zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung

der Abteilung vorzutragen. Eine Ausfertigung des Jahresberichts erhält der

zuständige Bezirkswegewart.

Dem Abteilungswegewart obliegt:

1. Überprüfung des Abteilungswegenetzes durch Begehung

2. Instandhaltung und Pflege der Abteilungs-Wegemarkierung

3. Löschen der Wegemarkierungen von aufgegebenen und Neumarkierung von neu angelegten Wegen

innerhalb der Abteilungsgrenzen bzw. extra zugewiesenen Gebieten

4. fristgerechte Erstellung einer Dokumentation über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten

und unmittelbare Meldung bei Veränderungen der Wegeverläufe zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.

(siehe Abschnitt IV/c/Lenkungsaufgaben Ziff. 4 und 5)

5. Beratung bei Neuanlage, Aufgabe und Verlegung von bestehenden Wanderwegen, wenn erforderlich,

mit vorheriger Abstimmung mit dem Bezirkswegewart. Das nach Landesrecht NRW erforderliche

Benehmensverfahren und dadurch eventuell anschließende weitere Zusatzaufgaben erfolgen ausschließlich

durch SGV Marketing GmbH, Wegemanagement

99


Kapitel 6 | Anhang

b) Bezirkswegewart

1. Der Bezirkswegewart kümmert sich als Mitglied des Bezirksvorstandes um die Belange Wege.

2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem Bezirksvorsitzenden

abzustimmen.

3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen auf Gesamtvereinsebene teil. Er vertritt dort die Interessen des

Bezirkes.

4. Von den Arbeitstagungen auf Gesamtvereinsebene und anderen überörtlichen Veranstaltungen berichtet

er dem Vorsitzenden des Bezirkes und dem Bezirksvorstand bzw. der Bezirksversammlung.

5. Über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr ist ein Jahresbericht zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung

des Bezirks vorzutragen. Eine Ausfertigung des Jahresberichts erhält der Hauptwegewart.

Dem Bezirkswegewart obliegt:

1. Überprüfung des Bezirkswegenetzes durch Begehung

2. Organisation der Instandhaltung und Pflege der Bezirks-Wegemarkierung

3. Löschen der Wegemarkierungen von aufgegebenen und Neumarkierung von neu angelegten Bezirkswanderwegen

innerhalb der Bezirksgrenzen bzw. extra zugewiesenen Gebieten

4. fristgerechte Erstellung einer Dokumentation über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten und

unmittelbare Meldung bei Veränderungen der Wegeverläufe zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.

(siehe Abschnitt C/Lenkungsaufgabe Ziff. 5und 6)

5. Beratung bei Neuanlage, Aufgabe und Verlegung von bestehenden Wanderwegen, wenn erforderlich, mit

vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Abteilungswegewarte. Das nach Landesrecht NRW erforderliche

Benehmensverfahren und dadurch eventuell anschließende weitere Zusatzaufgaben erfolgt ausschließlich

durch SGV Marketing GmbH, Wegemanagement

6. nach vorheriger Abstimmung mit SGV Marketing GmbH/Wegemanagement erforderliche Kontaktierung

mit den Forstämtern und Landwirtschaftskammern, Tourismuseinrichtungen sowie Vereinen im Bezirk;

7. Durchführung von jährlich wenigstens einer Arbeitstagung für alle Abteilungswegewarte. Bei Tagesordnungspunkten,

die auch Nachbarbezirke betreffen, sind deren Bezirkswegewarte einzuladen. Gäste können

zu den Arbeitstagungen eingeladen werden

8. Zur nachhaltigen Gewinnung von Wegemarkierern in Koordination zwischen Bezirkswegewarten und

dem Hauptwegewart sind bei Bedarf inhaltliche Akquisemaßnahmen abzustimmen.

9. Die Organisation und die Durchführung von Seminaren zur Aus- und Fortbildung der Wegemarkierer

obliegen der SGV-Wanderakademie.

c) Hauptwegewart

1. Der Hauptwegewart kümmert sich als Mitglied des Präsidiums um die Belange Wege.

2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem Präsidenten

bzw. Geschäftsführer abzustimmen.

3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen des Deutschen Wanderverbandes teil. Er vertritt dort die Interessen

des SGV.

4. Er berichtet aus den Präsidiumssitzungen dem Lenkungskreis für Wege (LK-W).

5. Zur Hauptversammlung des SGV-Gesamtvereins ist über die Arbeit im Fachbereich Wege ein Jahresbericht

zu erstellen.

Dem Hauptwegewart obliegen folgende Lenkungsaufgaben:

1. Er hat die Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlung bzw. des Präsidiums, die Arbeit

des Wegebereichs betreffen, zu überwachen und für ihre Durchführung zu sorgen

2. Er vertritt den SGV in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wegebereich gegenüber

Behörden und der sonstigen Öffentlichkeit

100 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3. Er übernimmt Managementaufgaben in den Bereichen

- Finanzierung der Wegearbeit,

- Erschließung von Finanzquellen und Bezuschussungen

(in vorheriger Abstimmung mit dem Präsidium bzw. dem Geschäftsführer),

- Verwaltungsangelegenheiten.

4. die Organisation eines funktionierenden DIGI-Änderungsdienstes, Maßnahmen aufbauen, um weitest

gehende Bereitschaft bei allen Wanderern herzustellen, festgestellte Unstimmigkeiten im Wanderwegeverlauf

durch EDV-technische Hilfsmittel oder in formloser schriftlicher Form direkt zu melden

5. Akquise von neuen „SGV-Digitalisierern“ in den SGV-Ortsabteilungen

die Bereitschaft von jedem EDV-Interessierten SGV’er besonders zu fördern.

6. Zur Unterstützung seiner Lenkungsaufgaben kann er sowohl Sach- als auch Personen-Leistungen von der

SGV-Geschäftsstelle bzw. SGV Marketing GmbH/Wegemanagement einfordern.

V. Aufgaben der Ausschüsse, Arbeitskreise und des Wegemanagements

a) Fachausschuss für Wege

Der Fachausschuss setzt sich aus dem Hauptwegewart und den Bezirkswegewarten zusammen. Mindestens

einmal jährlich findet eine Sitzung des Fachausschusses für Wege statt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll

anzufertigen, das den Mitgliedern des Fachausschusses sowie dem SGV-Geschäftsführer zuzuführen ist.

Der Fachausschuss wird von dem Hauptwegewart geleitet. Die Aufgaben des Fachausschusses sind in der Aufgabenbeschreibung

des Hauptwegewartes enthalten.

b) Lenkungskreis für Wege

Dem Hauptwegewart wird ein Lenkungskreis zur Beratung und Erledigung der Grundsatzfragen aus dem Aufgabengebiet

Wege zur Seite gestellt. Die Wahl der Mitglieder des Lenkungskreises erfolgt durch den Fachausschuss

für Wege für 4 Jahre. Zwecks Sicherstellung der proportionalen Gleichstellung soll, wenn eben

möglich, auf Vorschlag aus den vier Gebietskonferenzen je ein Mitglied im Lenkungskreis vertreten sein. Die

Sitzungen des Lenkungskreises finden im selbstbestimmenden Zeitrhythmus und bei Antrag durch einfache

Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Lenkungskreises statt. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den

Hauptwegewart schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Themen mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn.

Die Sitzung wird durch den Hauptwegewart geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,

das den Mitgliedern des Lenkungskreises, dem Geschäftsführer und SGV Marketing GmbH, Wegemanagement

zugeleitet wird.

Besonders folgende Grundsatzfragen aus dem Wegebereich sind im Lenkungskreis zu behandeln:

• Optimierung aller regionalen und überregionalen Netze von Wanderwegen, besonders Hauptwanderwege

und Kammwege

• Gesetze/Verordnungen (Bund, Länder)

• Etatentwurf für das laufende Geschäftsjahr

• fachspezifische Weiterbildung (Wegemarkierung)

• Unterstützung bei der Zertifizierung von Wanderwegen im SGV-Gebiet sowie Pflege einer Datenbank über

zertifizierte Wanderwege

• Unterstützung der Kartendigitalisierungsstelle bei der Pflege eines digitalen Wanderwege- und Freizeitkatasters

• Zusammenarbeit mit anderen Wanderorganisationen und Naturparken in NRW

Zur speziellen Unterstützung dieser Grundsatzfragen kann der Lenkungskreis für Wege zeitlich befristete Arbeitskreise

aus sach- und fachkundigen SGV-Mitgliedern bestellen. Die Arbeitskreise werden vom Hauptwegewart

geleitet. Nach Erfüllung der Aufgabe ist der Arbeitskreis durch den Hauptwegewart wieder aufzulösen.

c) Bezirksfachausschuss

Der Fachausschuss setzt sich aus dem Bezirkswegewart und den jeweiligen Abteilungswegewarten oder

deren Vertretern zusammen und wird vom Bezirkswegewart geleitet.

Die Aufgaben des Fachausschusses sind in der Aufgabenbeschreibung des Bezirkswegewartes enthalten.

Mindestens einmal jährlich findet eine Sitzung des Bezirksfachausschusses statt. Über die Sitzung ist ein Protokoll

anzufertigen, das den Mitgliedern des Ausschusses, dem Hauptwegewart sowie den Bezirksvorsitzenden

zugeleitet wird.

101


Kapitel 6 | Anhang

d) Kartendigitalisierungsstelle

Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden zwischen dem SGV-Geschäftsführer und dem Hauptwegewart unter

Einbezug von SGV Marketing GmbH/Wegemanagement abgestimmt. Die Kartendigitalisierungsstelle fungiert

für vertraglich gebundene Wegedienstleistungen aller Art. Sie ist gleichzeitig die vertraglich vereinbarte

Schnittstelle zwischen der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7/GEObasis NRW und dem Gesamtverein, indem

sie die administrative und EDV-technische Kommunikation besonders aus dem SGV-Digitalisierungsprogramm

Quo Vadis/QV 7 jederzeit auf dem aktuellen Stand hält.

e) Wegemanagement im hauptamtlichen Bereich

• aufgabenorientierte Abstimmung mit dem Hauptwegewart sowohl im administrativen als auch im

operativen Fachbereich

• allgemeine Unterstützung und Beratung der ehrenamtlich tätigen örtlichen SGV-Ebenen bei den

Erfordernissen zur Darstellung von qualitativen SGV-Wanderwegen

• verantwortliche Ansprechstelle bei der Einhaltung aller gesetzlichen Maßnahmen und individuellen

Vereinbarungen im Wanderwegebereich

• Zusammenarbeit mit den Kommunen, den örtlich zuständigen Touristikebenen und den Naturparken.

• Akquise, Koordinierung und erforderliche Organisation von allen erstattungsfähigen Dienstleistungsangeboten

im Wanderwegebereich

• Weiterleitung von neuen oder korrigierten Wegeverläufen zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.

(siehe Abschnitt IV/c/Lenkungsaufgaben Ziff. 4 und 5).

102 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


6.4. Übersicht Kriterien Qualitätsweg, kurzer Qualitätsweg,

Qualitätswanderregion (Deutscher Wanderverband)

Qualitätsweg Wanderbares Deutschland: Prädikat für Wanderwege ab 20 km Länge

Wahl- und Kernkriterien auf einen Blick: Für die Bewertung wird ein Wanderweg in 4-km-Abschnitte unterteilt.

In jedem Abschnitt wird der Weg anhand der folgenden 23 Wahlkriterien und 9 Kernkriterien untersucht. Bei den

Wahlkriterien führt die Erfüllung der Grenzwerte zur Vergabe von jeweils einem oder maximal zwei Punkten. Für

das Prädikat „Qualitätsweg Wanderbares Deutschland“ sind pro 4-km-Abschnitt 11 Punkte aus den Wahlkriterien

erforderlich. Über die Gesamtstrecke müssen alle Kernkriterien erfüllt werden.

Wegeformat

Grenzwert

1. Naturnahe Wege mindestens 1.000 m

naturbelassene, landschaftstypische Wege, gut begehbar

zählt doppelt ab 2.000 m

2. befestigte Wege mit Feinabdeckung

Oberfläche aus Feinmaterial, wassergebundene Decke

3. schlecht begehbare Wege

z.B. aufgeschüttete, lose Bruchsteindecke, stark zerfahrene Wege

4. Verbunddecken

Asphalt, Beton, Verbundsteine auf der Gehspur

neutrale Wertung

höchstens 300 m

höchstens 500 m

5. Pfade mindestens 500 m

Gehspur von weniger als 1 m Breite

zählt doppelt ab 1.500 m

6. auf befahrenen Straßen

einschließlich ungesicherter Fahrbahnquerungen

7. neben befahrenen Straßen bis zu einem Abstand von einer

Straßenbreite zum Fahrbahnrand

höchstens 50 m

höchstens 300 m

Wanderleitsystem/Besucherlenkung

8. nutzerfreundliche Markierung nach Markierungsrichtlinien

für „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“

Grenzwert

lückenlos, fehlerfrei und eindeutig

9. Wegweiserstandorte mit Entfernungsangaben

und eindeutigem Wegebezug mindestens 2

10. Vernetzung

mit anderen markierten Wanderwegen mindestens 2

Natur/Landschaft

Grenzwert

11. Abwechslung

im Großen wechselnde Landschaftsformationen mindestens 3

12. natürliche Stille

keine maschinen- und verkehrserzeugten Geräusche

mindestens 1.000 m am Stück

13. attraktive Naturlandschaften mindestens 1

z.B. Altwälder, Waldwiesen, Heiden, Felslandschaften

(mehr zählt doppelt)

14. natürliche Gewässer mindestens 1

z.B. naturnahe Quellen, Bäche, Flüsse, Seen, Moore

(mehr zählt doppelt)

15. punktuelle Naturattraktionen z.B. Gipfel, Schluchten, mindestens 1

Felsen, Höhlen, Wasserfälle, Naturdenkmäler

(mehr zählt doppelt)

16. eindrucksvolle Aussichten dauerhaft freies Blickfeld, mindestens 1

mindestens 45 Grad Öffnung und 2.000 m Sichttiefe

(mehr zählt doppelt)

103


Kapitel 6 | Anhang

Kultur

Grenzwert

17. gefällige Ortsszenen mindestens 1

z.B. Altstadtstraßen, repräsentative Gebäudezeilen, Marktplätze (mehr zählt doppelt)

18. lokale Sehenswürdigkeiten

z.B. Bildstöcke, Kreuzwege, Kapellen, Hünengräber mindestens 2

19. überregionale Sehenswürdigkeiten mindestens 1

z.B. Burgen, Schlösser, nationale Baudenkmäler

(mehr zählt doppelt)

Zivilisation

20. intensiv genutztes Umfeld z.B. Gewerbegebiete,

Kläranlagen, massive Stromtrassen, Windparks

Grenzwert

höchstens 300 m

21. Gasthäuser/Versorgungsstellen

wenn ab mittags und an 5 Tagen pro Woche geöffnet mindestens 1

22. Haltepunkte für ÖPNV, PKW

z.B. Haltestellen für Bus und Bahn, Wanderparkplätze mindestens 1

23. Rastmöglichkeiten

z.B. Bänke, Rastplätze, Hütten mindestens 2

Kernkriterien

Grenzwert

1. naturnahe Wege mindestens

35% der Gesamtstrecke

2. schlecht begehbare Wege höchstens

5% der Gesamtstrecke

höchstens 1.500 m am Stück

3. Verbunddecken höchstens

20% der Gesamtstrecke

höchstens 3.000 m am Stück

4. auf befahrenen Straßen höchstens

3% der Gesamtstrecke

höchstens 300 m am Stück

5. neben befahrenen Straßen höchstens

10% der Gesamtstrecke

höchstens 3.000 m am Stück

6. nutzerfreundliche Markierung 100% der Gesamtstrecke

7. Abwechslung mindestens

2 Formationswechsel auf 8 km

8. Erlebnispotential mindestens

4 Punkte auf 8 km

aus den Wahlkriterien 13-19

9. intensiv genutztes Umfeld höchstens

7,5% der Gesamtstrecke

höchstens 3.000 m am Stück

104 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


kurze Qualitätswege Wanderbares Deutschland: Prädikat für kurze Wanderwege

bis 20 km Länge

Für die kurzen Qualitätswege sind sowohl Grundanforderungen als auch themenspezifische Anforderungen zu

erfüllen. Die Qualitätsanforderungen weichen entsprechend dem thematischen Schwerpunkt ab. Notwendig ist

eine gleichmäßige Verteilung der Attraktionen auf dem Weg. Acht unterschiedliche Themenwege für acht unterschiedliche

Zielgruppen mit spezifischen Qualitätsschwerpunkten:

Themenwege

Qualitätsschwerpunkte

1. Traumtour - viele schmale, naturbelassene, kurvige Wege

- wenige asphaltierte Wegeanteile

- eine abwechslungsreiche Landschaft

- Einbindung von Natur- oder Kulturattraktionen

- eine Einkehrmöglichkeit am Weg

2. Regionaler Genuss - eine Einkehrmöglichkeit, die ein Angebot an

regionaltypischen Speisen aus regional erzeugten

Produkten bereithält

- einen eindeutigen thematischen Bezug des Weges

zu einem regionalen kulinarischen Thema

3. Kulturerlebnis - die Verbindung vieler kultureller Attraktionen

unter einem Oberthema

- Einbindung einer herausragenden

kulturellen Attraktion

- Informationen zu den jeweiligen Kulturobjekten

sowie eine informative Begleitbroschüre

- eine abwechslungsreiche Landschaft

- attraktive, gut begehbare Wege

- eine Einkehrmöglichkeit am Weg

4. Naturvergnügen - eine besonders attraktive,

abwechslungsreiche Landschaft

- die Einbindung vieler Naturerlebnisse

- viele naturnahe Wege und schmale Pfade

- naturnah gestaltete Rastmöglichkeiten

- natürliche Stille am Weg

5. Familienspaß - kürzere Rundwanderwege

- kurzweilige Wege mit vielen naturnahen, schmalen,

kurvigen Wegen, die reich an Erlebnissen sind

- Attraktionen am Weg

- besonders sichere Wegstrecken

- kinderfreundlich gestaltete Rastmöglichkeiten

6. Komfortwandern - kürzere Touren

- durchgehend gut begehbar, d.h. befestigte Wege

- besonders sichere Wegstrecken

- attraktive Landschaften

- ausreichende Rast- und Ausruhmöglichkeiten

105


Kapitel 6 | Anhang

7. Winterglück - Halbtagestouren

- kontrastreiche, im Schnee gut erkennbare Markierung

- regelmäßig geräumte und gepflegte Wege

- sichere, eisfreie Wege

- eine abwechslungsreiche Landschaft

- Einbindung von Natur- oder Kulturattraktionen

8. Stadtwanderung - Ausgangspunkte, die gut mit öffentlichen

Verkehrsmitteln erreicht werden können

- Einbindung urbaner Natur- und Kulturattraktionen

- eine Wegführung abseits der üblichen Stadtführungen

- außergewöhnliche Einblicke in die vielen Facetten

einer Stadt

- ein sicheres Informations- und Leitsystem

Qualitätsregion Wanderbares Deutschland: Prädikat für Wanderregionen

Eine Qualitätsregion Wanderbares Deutschland ist eine Region,

- die sich in der Wanderwegeinfrastruktur, der Beherbergung und dem Service dem Wanderer verschrieben hat,

- mindestens fünf Tage abwechslungsreichen Wanderurlaub ermöglicht,

- vom Gast als abgeschlossene Region wahrgenommen wird und sich als solche vermarktet,

- eine nachhaltige Pflege des wandertouristischen Angebots sicherstellt,

- mit allen Partnern im Bereich Wandern strukturiert zusammenarbeitet und

- organisatorisch als Einheit auftritt.

Für die Bewertung der Region sind folgende 44 Kriterien zu überprüfen. Um das Prädikat „Qualitätsregion Wanderbares

Deutschland“ zu erlangen, müssen alle Anforderungen erfüllt sein.

1. Qualitätskriterien Wege/Besucherlenkung

1.1 Wanderwegenetz: Vernetzung nach innen

1.2 Wanderwegenetz: Vernetzung nach außen

1.3 Wanderwegenetz: Abdeckung der Region

1.4 Wanderwegenetz: wanderfreundliches Wegeformat

1.5 einheitliches Wege- und Beschilderungskonzept

1.6 Vernetzung mit Wegweisern

1.7 wanderfreundliche Markierung

1.8 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Abdeckung der Region

1.9 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Ausstattung

1.10 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Anbindung Gastronomie

1.11 Ausgangspunkte Wanderwege: Ausstattung

1.12 Qualitätstouren

1.13 Prädikatswanderweg

2. Qualitätskriterien Gastgeber

2.1 Bandbreite Angebot

2.2 Verteilung in der Fläche

2.3 Qualitätsgastgeber Wanderbares Deutschland

2.4 Wanderkompetenz Gastgeber: Weitervermittlung

2.5 Wanderkompetenz Gastgeber: Newsletter Wandern

2.6 Wanderkompetenz Gastgeber: Fortbildung

106 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


3. Qualitätskriterien Service für Wanderer

3.1 Angebotsvielfalt

3.2 Wanderkarte

3.3 Wanderbroschüre

3.4 Imagebroschüre

3.5 Internetpräsenz Wandern

3.6 Interaktive Wanderkarte

3.7 Mobilität

3.8 Wanderausrüstung

3.9 geführte Wanderungen

3.10 Wanderpauschalen

4. Qualitätskriterien Tourist-Information

4.1 Tourist-Informationen: Abdeckung der Region

4.2 Lage

4.3 Wanderkompetenz Mitarbeiter

4.4 Präsenz des Themas Wandern

4.5 Auslage Wandern

4.6 aktuelle Informationen

4.7 Verkauf Infomaterial

4.8 telefonische Erreichbarkeit

5. Organisation

5.1 Rahmenvereinbarung

5.2 Vereinbarung Betreuung Wanderwege und Wanderwegebeschilderung

5.3 Naturschutz und Nachhaltigkeit

5.4 Regelung bei Wegsperrungen

5.5 Regelung Rettungsdienst

5.6 digitale Wegeverwaltung

5.7 Ansprechpartner Wandern

107


Persönliche Notizen

108 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen


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