Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung
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SGV-Wanderakademie NRW
Praktikerleitfaden
Fachgerechte
Markierung von
Wanderwegen
2. überarbeitete Auflage
Praktikerleitfaden
zur fachgerechten Markierung
von Wanderwegen
1
2 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Wandervereine in Nordrhein-Westfalen
Mitglieder des Landerwanderverbandes NRW e.V.
(Gründung 18. August 2018)
Baumberge-Verein e.V.
Windthorststraße 32 - 48143 Münster
Tel.: 0251 - 39997881
info@baumberge-verein.de
www.baumberge-verein.de
Deutsche Wanderjugend
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Briller Str. 181-183 - 42105 Wuppertal
Tel.: 0202 762853
Fax: 0202 762907
dwj@wanderjugend-nrw.de
www.wanderjugend-nw.de
Eggegebirgsverein e.V.
Pyrmonter Str. 16 - 33014 Bad Driburg
Tel.: 05253 - 931176
Fax: 05253 - 9341367
info@eggegebirgsverein.de
www.eggegebirgsverein.de
Eifelverein e.V.
Stürtzstr. 2-6 - 52349 Düren
Tel.: 02421 - 13121
Fax: 02421 - 13764
info@eifelverein.de
www.eifelverein.de
Kölner Eifelverein e.V.
Meerfeldstraße 28 - 50737 Köln
Tel.: 0221 - 5992387
info@koelner-eifelverein.de
www.koelner-eifelverein.de
Sauerländischer Gebirgsverein e.V.
Hasenwinkel 4 - 59821 Arnsberg
Tel.: 02931 - 5248-13
Fax: 02931 - 5248-15
info@sgv.de
www.sgv.de
Teutoburger-Wald-Verband e.V.
Engersche Straße 57 - 33611 Bielefeld
Tel.: 0521 - 63019
Fax: 0521 - 9677973
teutoburgerwaldverband@bitel.net
www.teutoburgerwaldverband.de
Westerwald-Verein e.V.
Koblenzer Straße 17 - 56410 Montabaur
Tel.: 02602 - 9496690
Fax: 02602 - 9496691
info@westerwaldverein.de
www.westerwaldverein.de
Westfälischer Heimatbund
Kaiser-Wilhelm-Ring 3 - 48145 Münster
Postanschrift:
48133 Münster
whb@whb.nrw
Tel.: 0251 203810-0
Fax: 0251 203810-29
Lippischer Heimatbund e. V.
Felix-Fechenbach-Str. 5 - 32756 Detmold
Tel.: 05231 6279-11
Fax: 05231 6279-15
info@lippischer-heimatbund.de
www.lippischer-heimatbund.de
3
Herausgeber:
Bearbeitung:
Sauerländischer Gebirgsverein (SGV)
Hasenwinkel 4, 59821 Arnsberg
AUbE Tourismusberatung GmbH
August-Bebel-Straße 16-18,
33602 Bielefeld
Tel. 0521 – 61370
info@AUbE-Tourismus.de
www.AUbE-Tourismus.de
2. Auflage: Oktober 2019
Fotos:
Layout:
Druck:
Ralf Litera, Bielefeld
IDEENpool, Steffi Hirt und Thomas Gebehenne
Becker-Druck, Arnsberg
Gefördert durch:
4 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Vorwort
Liebe Wanderfreundinnen, liebe Wanderfreunde,
sehr geehrte Damen und Herren,
jede Wanderung beginnt mit dem ersten Schritt!
Diese chinesische Weisheit hat Konfuzius sinngemäß im fünften Jahrhundert v. C.
geprägt, ohne zu wissen, dass Wandern zu einer der Lieblingsfreizeitbeschäftigungen
in Deutschland wird.
Den ersten Schritt hat der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) schon vor über 128
Jahren gemacht, in dem er anfing die schönen und reizvoll geprägten Landschaften
des Sauer- und Siegerlandes für den Wanderer zu erschließen.
Die ländlich geprägten Kulissen wurden mit einem ersten Netz von Hauptwanderstrecken überzogen und im
Laufe der Jahrzehnte immer mehr ausgebaut und verfeinert. Aktuell betreut allein der SGV ein Wegenetz von 43.000
Kilometern in seinem Vereinsgebiet.
Die Aufrechterhaltung der gewohnten Qualität der Wegemarkierung, um ein Verlaufen im Zuge einer Wanderung
nach Möglichkeit zu unterbinden, stellt den SGV als ehrenamtlich getragenen Verein vor große Herausforderungen.
Diese Herausforderungen sind nicht nur finanzieller Art, weil Markierungszeichen und sonstiges Material bezahlt
werden, sondern auch motivierte Wegemarkierer/Wegemarkiererinnen gefunden werden müssen.
Mit Ihnen haben wir eine(n) motivierten Wegemarkierer/Wegemarkiererin gefunden! Ich freue mich über Ihre
Teilnahme am Wegemarkierer-Lehrgang und hoffe, dass sie diese schöne und verantwortungsvolle Tätigkeit für
einige Zeit im Namen des SGV oder anderen Wandervereins ausüben. Sie werden einerseits persönliche Zeit
in Ihr Wegeprojekt einbringen, aber auf der anderen Seite zufriedene Vereinswanderer und Wandergäste vorfinden,
wenn Sie sich an die geschulten und in diesem Handlungsleitfaden näher erläuterten Inhalten orientieren.
In dieses Buch sind viele Erfahrung und Fachwissen eingeflossen und haben es zum ersten landesweit gültigen
Ausbildungsleitfaden werden lassen. Experten und Fachleute vom Teutoburger-Wald-Verband und dem Eggegebirgsverein
haben an der Erstellung mitgearbeitet.
Da Nordrhein-Westfalen das einzige Bundesland ist, dass die Wegemarkierung auf eine rechtliche Basis
gestellt hat, ist dem Wildwuchs von Markierungszeichen Einhalt geboten. In der Regel sind die Wandervereine die
markierungsbefugten Organisationen in ihrem Vereinsgebiet. Für den Erhalt dieser Regelung setzt sich der 2018
gegründete Landeswanderverband NRW mit seinen 11 Mitgliedsvereinen ein.
Wir als Wandervereine stehen im Fokus der Öffentlichkeit bei der Stärkung der Wanderinfrastruktur in unseren
ländlichen Bereichen, aber auch in den urbanen, städtisch geprägten Teilen. Einen attraktiv ausgearbeitete
und sicher markierte Stadtwanderung wird heutzutage im Gesamtmarketing einer Stadt durchaus beworben.
Die Anforderungen des Tourismus und des Wandergastes, für den Sie die Tätigkeit des Wegemarkierens ausüben,
sind in den Jahren immer mehr gestiegen. Diese Anforderungen gilt es auch künftig zu halten und kontinuierlich
zu verbessern, da eine gute Wegemarkierung das Aushängeschild einer Region ist und den Wandergast zum
Wiederkommen animiert.
Unsere schöne „analoge“ Wanderwelt wird zunehmend digital erfasst und dargestellt. Der moderne Wanderer verlässt
sich heutzutage auf Apps und plant seine Wanderungen in digitalen Kartenprogrammen. Auch hier ist der SGV
mit seinem ehrenamtlichen Expertenteam für die Digitalisierung der Wanderwege ein gefragter Partner. Die Landschaft
ist im ständigen Wandel und Wanderwege fallen weg, werden verlegt oder neue Bereich werden erschlossen,
so dass die Änderung der digitalen Daten eine Daueraufgabe ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist bundesweit federführend bei der kostenfreien Bereitstellung von Geobasisdaten
(Open Data).
Mit unserem Wandergruß
„Frisch auf“
Thomas Gemke, SGV-Präsident
5
Inhalt
Einleitung 9
1. Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung 11
1.1. Gesetzliche Grundlagen 12
1.2. Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Wäldern 13
1.3. Haftung und Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen 13
1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen und Bauwerken 16
1.5. Markierungsrecht und Markierungspflicht 19
1.5.1. Markierungsberechtigte Organisationen in Nordrhein-Westfalen 20
1.5.2. Benehmensverfahren bei Wegeneuanlegung und -laufveränderung 20
2. Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk 23
2.1. Gemeinsamkeiten in der Organisationsstruktur 24
2.1.1. Aufgaben des Wegemarkierers 24
2.1.2. Aufgaben des Wegewarts 26
2.1.3. Aufgabe und Funktion des SGV-Wegemanagements 26
2.1.4. Aufgabe und Funktion der ehrenamtlichen Ebene 27
2.1.5. Wegebezogene Betreuung 27
2.1.6. Wabensystem 28
2.1.7. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im hauptamtlichen Bereich 30
2.1.8. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im ehrenamtlichen Bereich 31
2.1.9. Auftraggeber bei Wegedienstleistungen 32
2.2. Weiteres Aufgabenspektrum des Wegemarkierers: Kontrolle, Pflege und Unterhaltung 32
2.2.1. Kontrolle und Pflege der Wegweiser 33
2.2.2. Sonstige Wanderwege-Infrastruktur 34
2.2.3. Begehbarkeit der Wege 34
2.2.4. Unstimmigkeiten im Wegeverlauf oder Wegenetz 35
2.2.5. Temporäre Umleitungen 35
2.2.6. Änderungen im Wegeverlauf/Wegenetz 35
2.2.7. Beschwerdemanagement per QR-Code 35
3. Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien 37
3.1. Markierungssystematik: Kriterien einer nutzerfreundlichen Markierung von Wanderwegen 38
3.1.1. Übersichtlichkeit und Zuverlässigkeit 38
3.1.2. Sichtbarkeit und Ästhetik 38
3.1.3. Sichtmarkierung 39
3.1.4. Markierungsdichte 41
3.1.5. Wegkreuzungen und abknickende Wege 41
3.1.6. Kritische Markierungssituationen 43
3.1.7. Rufzeichen 43
3.1.8. Schwierigkeiten: komplizierte Wegekreuzung 44
3.1.9. Richtungspfeile 44
3.1.10. Schwierigkeiten: Lassowege 45
3.1.11. Markierung und Wegweiser 46
3.1.12. Umleitungen markieren 46
3.1.13. Häufige Markierungsfehler 47
6 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.2. Markierungsstandort 47
3.2.1. Sinnvolle Markierungsträger 48
3.2.2. Zu vermeidende Markierungsträger 48
3.3. Qualitätssicherung: Pflege und Unterhaltung von Markierung und Wanderweg 48
3.4. Gestaltung der Markierungszeichen 50
3.4.1. Regionale Beispiele für die Gestaltung 50
3.4.2. Markierungsregeln für Pilgerwege/Jakobswege 55
3.4.3. Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege 55
3.5. Änderungen im Wegeverlauf: Wegekorrektur 56
3.5.1. Zwingende Änderung 56
3.5.2. Nicht zwingende Änderung 56
3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen 57
4. Das richtige Anbringen von Markierungszeichen 59
4.1. Markierungspraxis: Markierungstechnik 60
4.1.1. Klebeverfahren 60
4.1.2. Gemalte Farbmarkierungen 66
4.2. Werkzeug und Materialien für Markierungsarbeiten 69
5. Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer 73
5.1. Aufwandsentschädigung für den Wegemarkierer 74
5.2. Versicherungsschutz des Wegemarkierers 75
5.3. Wegeplanung und Netzoptimierung 75
5.3.1. Qualitätsgrundsätze 76
5.3.2. Touristische Entwicklung und zielgruppenspezifische Orientierung 76
5.3.3. Prädikatswanderwege 77
5.4. Digitale Wegeverwaltung 78
5.5. Wegweisung / Beschilderung von Tourismus und Kommunen 84
5.6. Wanderinformationstafeln 85
5.7. Wanderparkplätze 86
6. Anhang 89
6.1. Gesetzliche Grundlagen: Gesetzestexte 90
6.2. Verhaltensregeln im Wald und in der Landschaft 96
6.3. Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):
Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege 98
6.4. Übersicht Kriterien Qualitätsweg, kurzer Qualitätsweg,
Qualitätswanderregion (Deutscher Wanderverband) 103
7
8 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Einleitung
Im Vereinsgebiet des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) macht das Wegeangebot 43.000 km markierter
Wanderwege aus, im Eggegebirgsverein (EGV) und dem Teutoburger-Wald-Verband (TWV) sind es jeweils rund
6.500 km. Diese unglaublich hohen Zahlen erklären sich aus dem gesamten zu betreuenden Brutto-Wegenetz mit
mehreren parallel verlaufenden Wanderwegen. Um sowohl die Beliebtheit als auch das touristische Angebot zu
sichern, bedarf es „guter“ und attraktiver Wanderwege. Eine Vielzahl an Wanderwegen ist bereits heute auf einem
qualitativ hohen Stand und wegen ihrer hohen Qualität schon als Prädikatswanderwege zertifiziert. Die Qualitätsverbesserung
des Wanderangebotes sollte sich jedoch nicht auf einzelne ausgewählte Wege beschränken, sondern
auf das gesamte Wegenetz in der Fläche ausstrahlen.
Ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste „Bestandteil“ eines Wanderweges ist die Wegemarkierung. Ein Wanderweg
muss möglichst perfekt markiert sein, damit die Markierungszeichen den Wegeverlauf lückenlos, fehlerfrei und
eindeutig anzeigen. Der ortsfremde Wanderer und der touristische Gast, die sich in der Region nicht auskennen,
müssen dem Wanderweg so folgen können, dass sie nicht nach dem weiteren Verlauf suchen müssen und sich nicht
verlaufen können. Das Markierungszeichen nimmt den Wanderer quasi „an die Hand“ und leitet ihn durchs Gelände.
Die wichtigste Person für gute Wanderwege und das touristische Wanderangebot ist also der Wegemarkierer!
Diese wichtige Aufgabe als Voraussetzung zum Wandern und die damit verbundene große gesellschaftliche Bedeutung
werden in Nordrhein-Westfalen von den Wandervereinen sichergestellt. Ohne die Wandervereine und ihre Markierungsarbeiten
kann das heutige wandertouristische Angebot in der Form nicht mehr vorgehalten werden.
Einem großen Teil der Bevölkerung sind die Wandervereine durch ihre Markierungsarbeiten bestens bekannt und sie
wissen diese Tätigkeit zu schätzen. Somit ist die einwandfreie Markierung eines Wanderweges eine Visitenkarte für
die Arbeit der Vereine und für die Region. Hierzu leistet jeder Wegemarkierer durch seine fachgerechte Arbeit einen
wichtigen Beitrag.
Dieser Praktikerleitfaden für die fachgerechte Markierung von Wanderwegen gibt alle notwendigen Informationen
rund um die Wegemarkierung. Der Leitfaden ist speziell für die Wegemarkierer und die Personen gedacht, die sich
mit der praktischen Markierung von Wanderwegen beschäftigen.
Er kann daher einerseits von den Personen genutzt werden, die sich neu in die Wegemarkierung einarbeiten, und
andererseits von den „alten Hasen“, die schon viele Jahre praktische Erfahrung haben. Für diese Gruppe trifft es insbesondere
zu, wenn sie Ihre Tätigkeit an den aktuellen Standard und den neuen Vereinbarungen für eine einheitliche
Wegemarkierung anpassen wollen.
Die Erarbeitung dieses Praktikerleitfadens ist ein Gemeinschaftsprojekt vom Sauerländischen Gebirgsverein (SGV),
Eggegebirgsverein (EGV) sowie Teutoburger-Wald-Verband (TWV) und soll damit die Grundlage für eine einheitliche
und abgestimmte Wanderwegemarkierung in Nordrhein-Westfalen liefern. Ziel aller beteiligten Wandervereine ist es,
dabei abweichende Vorgaben in der Systematik und Praxis aneinander anzupassen. Von einer einheitlichen Markierungssystematik
profitiert letztendlich der Wandergast, damit er nicht mehr mit für ihn nicht nachvollziehbaren
regionalen Besonderheiten konfrontiert wird.
Das gemeinsame Ziel ist eine hohe Qualität des Angebotes an Wanderwegen mit einer einwandfreien Kennzeichnung.
Da die SGV-Wanderakademie zentral in Nordrhein-Westfalen die Schulungen für Wegemarkierer anbietet, ist ein
einheitlicher Ausbildungsinhalt zudem eine wesentliche Erleichterung. Dieser Praktikerleitfaden ist das Handbuch
für die Schulungsteilnehmer und die Inhalte der Schulungen bauen hierauf auf.
9
Persönliche Notizen
10 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
1. Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur
der Wegemarkierung
11
Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
1
Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur
der Wegemarkierung
Grundlegende Kenntnisse über gesetzliche Grundlagen sowie Pflichten und Aufgaben im
Netzwerk sind für den Wegemarkierer für die sichere und fachgerechte Markierung von Wanderwegen
unerlässlich. Besonders häufig werden Wegemarkierer bei ihrer Arbeit mit Fragen
zum Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten konfrontiert. Aber auch
die Themen Haftung und Verkehrssicherungspflicht, Markierungsrecht und Markierungspflicht
sind eng mit der Arbeit des Wegemarkierers verbunden.
1.1. Gesetzliche Grundlagen
Es ist für den Wegemarkierer von Wichtigkeit, dass er die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen seiner Wegearbeit
kennt. So kann es beim Ausüben der Markierungsarbeiten im Gelände zu Situationen kommen, in denen man sich
zum Beispiel gegenüber Wanderern, Eigentümern oder Behördenvertretern rechtfertigen muss. Der mitzuführende
Wegemarkierer-Ausweis ist in solchen Fällen sinnvoll.
Aufgrund des Föderalismus in Deutschland basiert die gesamte Wegearbeit grundsätzlich auf den gesetzlichen
Vorschriften und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen:
1. Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG)
(aktuelle Fassung vom 24.04.1980)
2. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
(aktuelle Fassung vom 15.11.2016)
3. Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes
(DVO - LNatSchG)
(aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG).
Vorname / Name
gültig bis
Mitglieds-Nr.
Ausweis-Nr.
Gültig nur in Verbindung
mit dem Personalausweis.
für Wegemarkierer
des Sauerländischen Gebirgsvereins
Der Sauerländische Gebirgsverein hat nach dem Landesnaturschutzgesetz NW für sein
Arbeitsgebiet die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen zugesprochen bekommen.
Die Markierungen erfolgen nach dem Landesnaturschutzgesetz NW (sh. QR-Code).
Wir bitten alle Behörden, dem Wegemarkierer im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen behilflich zu sein.
Dieser Ausweis bleibt Eigentum des Sauerländischen
Gebirgsvereins. – Kontakt: 02931 5248-0
Arnsberg, den
WEGEMARKIERER
AUSWEIS
Unterschrift
12 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
1.2. Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Wäldern
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und das Landesforstgesetz (LFoG) räumen für Erholungssuchende ein
allgemeines Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten ein (§ 57 LNatSchG, § 2 LFoG, siehe:
Anhang 6.1.).Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung
des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige
Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Damit dürfen Waldgebiete grundsätzlich überall, auf Wegen und querwaldein, betreten werden. Eigentümer müssen
das Betreten des Waldes und der freien Landschaft durch Wanderer also dulden. In besonders gekennzeichneten
Gebieten kann das Betreten des Waldes untersagt werden (Kulturen, Dickungen, Pflanzgärten, Holzeinschlag,
Naturschutzgebiet etc.).
Sowohl im Wald als auch in der freien Landschaft gilt: Überall da, wo Wege betreten werden dürfen, kann auch
ein Weg markiert werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Überall dort, wo niemand gehen darf, darf auch nicht
markiert werden.
Radfahren und Reiten in der freien Landschaft und im Wald
nach Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
Zum Zwecke der Erholung ist:
- das Radfahren auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Eine Ausweisung als offizielle
Wanderwege findet keine Berücksichtigung. (§ 57 LNatSchG NRW). Die Wege sollten mindestens
eine Breite von einem Meter ausweisen, um der Begegnung mit Fußgängern gefahrlos
zu gewährleisten.
- das Reiten auf allen behördlich zugelassenen privaten Straßen und Fahrwegen erlaubt.
Unabhängig ob diese Strecken als Wanderwege gekennzeichnet sind. (§ 58 LNatSchG NRW).
Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die so beschaffen sind, dass sie
von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.
Jeder Reiter ist verpflichtet, im Bereich der öffentlichen Wegenutzung „das Pferd“ mit der
gültigen amtlichen Plakette am Kopfhalfter zu Kennzeichnen. (§ 62 LNatSchG NRW).
- das Radfahren und Reiten nicht erlaubt, wenn die Wege durch amtlich aufgestellte
Verkehrsverbotsschilder gekennzeichnet sind.
Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger und Landschaft besondere Rücksicht zu nehmen.
(§59 LNatSchG)
1.3. Haftung und Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen
Verbunden mit dem Betretungsrecht ist die Frage nach der Haftung auf und an Wanderwegen. Hinsichtlich der
Haftung auf Wanderwegen gelten die Regeln des § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Schadensersatzpflicht.
Darin heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] die Gesundheit oder das Eigentum […] eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Verkehrssicherungspflicht ist die Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen
führen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat demnach die Pflicht,
die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht getroffen wurden, ist
der Eigentümer (z.B. Kommunen, Forst, private Waldbesitzer etc.) verkehrssicherungspflichtig.
Das Landesnaturschutzgesetz und das Landesforstgesetz betonen jedoch deutlich, dass das von den Eigentümern zu
duldende Betreten von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten für den Erholungssuchenden auf eigene Gefahr
erfolgt. § 57 des Landesnaturschutzgesetzes formuliert, dass in der freien Landschaft das „Betreten der privaten
Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich
nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet“ ist. § 2 des Landesforstgesetzes
formuliert zum Betreten des Waldes: „Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick
auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen
vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand
ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.“
13
Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
Waldtypische Gefahren (abgebrochene Äste, umgestürzter Baum, Wurzeln, Steine, Abflussrinnen, …)
Das bedeutet, dass für Eigentümer keine Haftung für natur- und waldtypische Gefahren besteht. Natur- und
waldtypische Gefahren sind solche Gefahren, die sich aus der Natur und aus typischen Gegebenheiten bei der
Bewirtschaftung oder auch Nichtbewirtschaftung des Waldes ergeben.
Natur- und waldtypische Gefahren sind:
- abgebrochene, abbrechende oder herabfallende Äste
- umgestürzte und umstürzende Bäume
- Wurzeln und Steine, über die man stolpern kann
- Steinschlag
- rutschige Blätter, matschige Stellen, vereiste Wege
- Abflussrinnen und Ausspülungen (nach Gewittern), Überflutungen der Wege
- tiefe Fahrspuren von Forst- und Landwirtschaftsverkehr oder Schlaglöcher
- (gut erkennbare) Forstschranken, in den Weg eingelassene Wildgatter
- abgestellte Forstmaschinen, Verkehr mit Forstmaschinen
- ordnungsgemäß gelagerte Holzpolter
14 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Jeder, der sich in der freien Natur bewegt, geht wissentlich das Risiko ein, auf diese Gefahren zu treffen. Aus
dem allgemeinen Betretungsrecht und der damit verbundenen Duldungspflicht entstehen dem Eigentümer keinerlei
zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen oder Verkehrssicherungspflichten, auch nicht bei Wanderwegen.
Für waldtypische Gefahren bestehen grundsätzlich keine Gefahrenprüfungs- und auch keine Gefahrenbeseitigungspflicht.
Regelmäßige Baumkontrollen sind laut BGH-Urteil vom 02.10.2012 (Az.: VI ZR 311/11) Eigentümern nicht
zuzumuten.
Das Grundsatzurteil besagt: Für waldtypische Gefahren besteht auf Waldwegen grundsätzlich keine
Verkehrssicherungspflicht.
In Waldbeständen und an Waldwegen ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko des Waldbesuchs
liegt beim Erholungssuchenden. Der Erholungssuchende hat in Wäldern keinen Anspruch auf das üblicherweise
eingeräumte Sicherheitsvertrauen. Aus Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Waldeigentümer hat der
Gesetzgeber die ansonsten relevante Sicherheitserwartung
nicht gewährt. Der Erholungssuchende hat hier
ein Eigenrisiko und eine Eigenverantwortung. Lässt
der Waldbesucher die erforderliche Eigenvorsorge vermissen,
kann ihm bei einem Schaden auch ein Mitverschulden
vorgeworfen werden.
Für zertifizierte Wanderwege und vergleichsweise intensiv
beworbene Wegen gelten keine höheren Anforderungen.
Auch für diese Wege gilt der grundsätzliche
Haftungsausschluss gegenüber Erholungssuchenden für
waldtypische Gefahren.
„Megabaumgefahren“, atypische Gefahren
(abgesperrter Gefahrenbereich/Baustelle)
Es gibt zwei Gefahrentypen, bei denen eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung durch den Eigentümers besteht:
1. sogenannte „Megabaumgefahren“: Das sind für jeden – auch für Laien – sichtbare Gefahren, die zu einem
Schaden führen können.
Diese Gefahr kann beispielsweise von einem Baum ausgehen, der stark geschädigt aussieht und umzustürzen (in
Richtung Wanderweg) droht oder der aufgrund eines Sturmereignisses mehr oder weniger entwurzelt worden ist und
sich über einen Weg geneigt hat oder gestützt durch andere Bäume über einem Weg hängt und herabzustürzen droht.
Besitzer sind nicht verpflichtet, nach solchen Gefahren im Rahmen regelmäßiger Kontrollen zu suchen, müssen diese
jedoch haftungsvorsorglich beseitigen, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben. Solche als „Megabaumgefahren“
erkannte Bäume an regelmäßig frequentierten Wegen sollten gefällt oder so eingekürzt werden, dass von ihnen keine
Lebensgefahr mehr ausgeht. Nach extremen Wetterereignissen muss der Besitzer die Wege auch flüchtig daraufhin
prüfen, ob akute Gefahren entstanden sind.
2. Atypische Gefahren: Diese nicht natur- und waldtypischen Gefahren sind Gefahren, mit denen der Besucher
nicht rechnet, weil sie sich nicht aus der Natur der Bäume ergeben und auch nicht aus der Bewirtschaftung
resultieren.
Das können Bänke, Hütten, Tafeln, Abbruchkanten von einem Steinbruchbetrieb sein, Baugruben oder sonstige
Bodenaushebungen in den Waldbeständen, Bauarbeiten mit einem Graben quer über den Weg, gespannte und
schlecht sichtbare Drähte im Waldbestand, Weidezäune über einen Waldweg o.Ä. sein.
Diese „atypischen Gefahren“ müssen zur Gefahrenabwehr kenntlich gemacht (z.B. Absperrung) oder beseitigt
werden. Für Gefahren, die erkennbar sind und denen ausgewichen werden kann, haftet der Besitzer nicht.
Eine ganz normale und vollumfängliche Verkehrssicherungspflicht, die regelmäßige Kontrollen des Baumbestandes
durch den Eigentümer erfordert, ergibt sich an öffentlichen (gewidmeten) Straßen und Eisenbahnstrecken sowie bei
waldrandnaher Bebauung.
15
Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen
und Bauwerken
Bei Wanderwegen ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht durch das Vorhandensein von „Erholungseinrichtungen“
(Bänke, Rastplatz etc.) und Bauwerken (Schutzhütte, Brücke etc.). Dabei sind durch regelmäßige Kontrollen
Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge um die Erholungseinrichtung oder das Bauwerk zu prüfen. Weiterhin
ist auch die technisch-bauliche Sicherheit der jeweiligen Erholungseinrichtung bzw. des Bauwerks regelmäßig zu
kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren.
Es bestehen damit unabhängig voneinander zwei unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten für den Besitzer:
1. waldtypische Gefahren (siehe Abschnitt 1.3.)
2. technisch-bauliche Sicherheit
Positive Beispiele für Erholungseinrichtungen
16 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Negative Beispiele für Erholungseinrichtungen
Mit Erholungseinrichtungen und Bauwerken sind gemeint: künstlich errichtete bauliche Anlagen wie Ruhebänke,
Tische, Rastplätze, Schutzhütten, Grillhütten, Aussichtstürme und Baumwipfelpfade, aber auch sonstige bauliche
Anlagen wie Brücken, Geländer, Zäune, Stege, Forstschranken oder auch Wegweiser-Standorte.
Auch für Trimm-Dich-Parcours, (größere) Waldlehrpfade oder Waldparkplätze besteht eine Verkehrssicherungspflicht,
wodurch in einem Radius einer Baumlänge die Bäume in regelmäßigen Abständen auf ihre Standsicherheit hin zu
prüfen sind und dort auch nicht unmittelbar starke, abgestorbene Äste (Totäste) hängen dürfen (Regelkontrolle).
Für derartige Erholungseinrichtungen und Bauwerke besteht eine besondere Sorgfaltspflicht und kann im Falle
eines Unfalls ggf. eine Haftung seitens des Eigentümers nach sich ziehen.
Ein klassisches Beispiel wäre ein Handlauf, der zur Absicherung des Wanderweges installiert wurde.
Ist dieser nicht mehr standsicher und führt zu einer Verletzung des Wanderers, muss von unterlassener
Sorgfaltspflicht ausgegangen werden, weil der Wegebenutzer von einem funktionsfähigen Handlauf ausgehen
kann. „Problemfälle“ können neben morschen Geländern bzw. Handläufen, beschädigten Brücken, losen
Treppenstufen auch nicht mehr standsichere Wegweiserpfosten, beschädigte oder verbogene Wegweiser sein.
Bei „größeren“ Bauwerken wie Aussichtstürmen oder -plattformen ist zu beachten, dass für die technische
und bauliche Prüfung der erforderliche Sachverstand vorhanden sein muss. Hier müssen für amtliche Prüfungen
und ggf. Sicherheitsgutachten sachverständige Personen beauftragt werden. Wenn eine Holzbrücke
Teil eines Wanderweges ist, muss dringend geklärt werden, wer für die Unterhaltung der Brücke verkehrssicherungspflichtig
ist.
17
Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentürmer des Waldgebietes und in der freien
Landschaft.
Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Sie kann aber auf andere Personen oder
Institutionen (die z.B. mit der Erstellung und/oder der Wartung des Weges und der Anlagen betraut sind)
übertragen werden.
In Gestattungsverträgen mit dem/den Eigentümer(n) ist festzuhalten, wer für die Verkehrssicherungspflicht
des Wanderweges zuständig ist.
Für verantwortliche Organisationen (z.B. Kommunen, Wandervereine, Privatpersonen, Naturparke) ist aus
haftungsrechtlichen Gründen genau zu prüfen, ob bauliche Anlagen (z.B. Bänke, Hütten, Tafeln, Geländer,
Stufen, Brücken etc.) tatsächlich notwendig sind.
Grundsätzlich gelten Waldwege, die etwa entlang eines Baches oder auf einer Böschungsoberkante verlaufen
und nicht mit Leitplanken, Handläufen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sind, zu den „waldtypischen
Gefahren“. Werden diese errichtet, müssen sie auch regelmäßig auf ihre technisch-bauliche Sicherheit
kontrolliert werden. Für den Wanderverein ist es zweifelsohne „angenehmer“,
wenn der Eigentümer die Anlage bewilligt und damit auch die Verkehrssicherungspflicht übernimmt.
In der Regel wird der Eigentümer jedoch die Genehmigung nur erteilen, wenn der Erbauer sich
für die Verkehrssicherungspflicht zuständig fühlt.
Übernimmt der Wanderverein die Verkehrssicherungspflicht, ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung
zwingend erforderlich.
Bereiche im Wald und in freier Landschaft
Waldwege, Wanderwege: waldtypische Gefahren
Erholungseinrichtungen: Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge
Erholungseinrichtungen: technisch-bauliche Sicherheit
sonstige Einrichtungen und Bauwerke: technisch-bauliche Sicherheit
öffentliche Straßen und Eisenbahnstrecken: Baumgefahren
waldrandnahe Bebauung: Baumgefahren
Besteht Verkehrssicherungspflicht?
nein
ja
ja
ja
ja
ja
Fazit:
Das allgemeine Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten erfolgt für den Erholungssuchenden
auf eigene Gefahr. Damit besteht auf ausgewiesenen und markierten Wanderwegen für natur- und waldtypische
Gefahren grundsätzlich auch keine Verkehrssicherungspflicht. Für Erholungseinrichtungen und Bauwerke
besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht, die die Prüfung von Baumgefahren und
der technisch-baulichen Sicherheit erfordert.
PRAXISTIPP
Bei der regelmäßigen Kontrolle der Markierung des Wanderweges kann der Wegemarkierer auch zusätzlich nach
dem Vorhandensein von Megabaumgefahren Ausschau halten und diese gegebenenfalls melden Bei Erholungseinrichtungen
wie Bänken, Schutzhütten oder Wegweisern ist speziell im Umkreis einer Baumlänge nach Baumgefahren
Ausschau zu halten. Sind Gefahren oder Schäden vorhanden, sind diese zu melden, damit sie umgehend beseitigt
bzw. behoben werden können. Werden Gefahren oder Schäden außerhalb der Kontrollbegehung bekannt (z.B. nach
extremen Wetterereignissen), sind sie umgehend zu melden, damit sie beseitigt bzw. behoben werden können.
Weiterführende Literatur zur Verkehrssicherungspflicht:
aid-Heft 1588/2016 „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer“, aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz, Text: RD a.D. Hugo Gebhardt, Bonn, 2016.
18 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
1.5. Markierungsrecht und Markierungspflicht
Zur Markierung von Wanderwegen regelt das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in Nordrhein-Westfalen, dass
Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen
zu dulden haben.
Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen
wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt. Aus
der Befugnis zur Markierung von Wanderwegen ergibt
sich auch eine Markierungspflicht. Da die Befugnis
zur Kennzeichnung nur wenig gesetzlich eingeschränkt
ist, wird der markierungsberechtigten Organisation und
schlussendlich dem Wegemarkierer eine große Verantwortung
übertragen, die Wegemarkierungsarbeiten umsichtig
und fachgerecht durchzuführen.
Weitere Details regelt die Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG). Zur
Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen besagt
sie, dass diese für bestimmte Gebiete erteilt wird. Für
jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung
ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen
Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen
Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen.
Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung
von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch
Markierungszeichen auf Wanderweg
anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt
werden. Diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.
Die Markierungsbefugnis wird durch die höhere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung) erteilt.
Für die zu verwendenden Markierungszeichen verweist das LNatSchG auf die Durchführungsverordnung (§ 18).
Die zu verwendenden Markierungszeichen müssen in der Anlage 4 genannt sein oder als Sonderwegemarkierungszeichen
von der höheren Naturschutzbehörde für bestimmte Wanderwege zugelassen werden.
Geduldet werden muss die Markierung der zugelassenen Zeichen durch Farbe oder Klebezeichen.
Nicht geduldet werden müssen nicht genehmigte Zeichen sowie das Nageln von Wegemarkierungen.
Die fachgerechte Anbringung eines Markierungszeichens entsprechend den Vorgaben steht den wirtschaftlichen
Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen. Das bedeutet
für den Wegemarkierer, dass eine einwandfrei geklebte Markierung grundsätzlich weder für die Forst- und Holzwirtschaft
bei den verwendeten Bäumen noch für andere genutzte Markierungsstandorte eine Beeinträchtigung darstellt.
Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen
entfernt oder beschädigt werden.
korrekte Anbringungen
von Markierungszeichen
schädigende Anbringung eines Markierungszeichens
19
Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
1.5.1. Markierungsberechtigte Organisationen in Nordrhein-Westfalen
• Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV): Vereinsgebiet ist aufgeteilt in 20 Bezirke, diese verteilen sich über
die Regionen des Sauerlands, Siegerlands, Bergisches Lands und Ruhrgebiets.
• Teutoburger-Wald-Verband (TWV): Teutoburger Wald, das Wiehengebirge sowie deren Umland (in Nordrhein-Westfalen:
Stadt Bielefeld, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Herford, Kreis Lippe, Kreis Gütersloh, Kreis
Steinfurt, beschränkt auf die Flächen des Altkreises Tecklenburg soweit sie südlich der Autobahn A 30 liegen).
• Eggegebirgsverein (EGV): Eggegebirge und sein Umland (Kreis Höxter, Kreis Paderborn sowie Teilbereiche des
Kreises Lippe und des Hochsauerlandkreises.
• Eifelverein (EV): Eifel und deren Randgebiete.
• Westfälischer Heimatbund (WHB): überregionale Wege im Münsterland.
• Lippischer Heimatbund (LHB): Rundwanderwege in Lippe.
• Nationalpark Eifel und Naturparke in NRW (z.B. Teutoburger Wald /Eggegebirge, Terra Vita, Arnsberger Wald,
Diemelsee, Schwalm-Nette, Bergisches Land, Rheinland etc.).
• Naturpark Sauerland-Rothaargebirge
• Kölner Eifelverein
• Verein Niederrhein
Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
1.5.2. Benehmensverfahren bei Wegeneuanlegungen und -verlaufsänderungen
Damit die Duldungspflicht zur Kennzeichnung von Wanderwegen von den hierzu befugten Organisationen gegenüber
dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten gelten kann, ist die Festlegung eines Wanderweges nach der Durchführungsverordnung
(DVO) des LNatSchG notwendig. Nicht als solche festgelegte Wege dürfen auch nicht markiert
werden.
In § 19 regelt die DVO des LNatSchG, dass mit der Erteilung der Befugnis die betreffende Organisation verpflichtet
ist, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege
mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und
-besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der
Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen
zu setzen. Sind mehr als 50 Eigentümer oder -innen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann
die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Eigentümern und
-innen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die faktische Notwendigkeit einer Genehmigung, die Formulierung von Vorschriften oder die Möglichkeit der Ablehnung
durch Betroffene resultiert hieraus nicht. Dies unterstreicht einmal mehr die große Verantwortung der Wandervereine
als befugte Organisationen, eine abgewogene, fachgerechte und dem Gemeinwohl dienende Wanderwegeplanung
durchzuführen.
Wenn ein Weg neuangelegt oder über eine Länge von 2 km umverlegt werden soll, muss vorab ein Benehmensverfahren
durchgeführt werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass der Weg bzw. die Verlegung in
das offizielle Wegekataster übernommen wird. Für den kompletten Ablauf ist das SGV-Wegemanagement bei
der Geschäftsstelle zuständig.
20 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Im Sauerland wurde eine Vereinbarung zwischen dem Sauerländischen Gebirgsverein (SGV), Sauerland Tourismus
e.V., Sauerländer Heimatbund, Waldbauernverband NRW e.V., Westfälischer Lippischer Landwirtschaftsverband
und Grundbesitzerverband NRW e.V. geschlossen, in der sich alle verpflichtet haben, sich an die 2:1-Grundsatzvereinbarung
bei Neuanlegung/Verlegung von Wanderwegen zu halten.
Diese Grundsatzvereinbarung vom 11.05.2011 besagt: „… Die ungezügelte Erweiterung des markierten Wegenetzes
ist zu stoppen. Zukünftig werden Neuplanungen von Wanderwegen und touristischen Themenwegen nur noch
zugelassen, wenn zuvor das Wegenetz des Ortes oder der Region im Sinne der Qualitätsverbesserung von und mit
allen Beteiligten überarbeitet worden ist. Hierbei gelten die Grundsätze aus der Charta ‚Pro Wandern im Sauerland‘
und dem Handbuch ‚Wandern im Sauerland’ sowie die dazu verfassten Praxisleitfäden. Insbesondere gilt der im
Praxisleitfaden Nr. 1 definierte Anspruch ‚Qualität vor Quantität’.
In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Kilometer bestehender Wanderwege für einen Kilometer eines neuen Wanderweges
aufgegeben werden (2:1-Regel). Weiterhin muss das bestehende Wanderwegenetz regelmäßig überprüft
und dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden... “
Vorgehensweise im Zusammenhang mit Benehmensverfahren (Punkte 3-7) im
SGV-Wegemanagement
1. Einhaltung der „2:1-Grundsatzvereinbarung“: Vor jeder Festlegung neuer Wanderwege bzw. größeren
Umlegungen von mehr als 2 km Länge sind die „2:1-Grundsatzvereinbarung“ sowie die Charta aus dem
Handbuch „Wandern im Sauerland“ hinsichtlich der Reduzierung des markierten Wegenetzes zu
berücksichtigen.
2. Möglicherweise Abstimmung des Markierungszeichens: Für die geplante Wegeführung sind grundsätzlich
nur die von der höheren Naturschutzbehörde genehmigten Markierungszeichen einzusetzen (Kontakt: über
das SGV-Wegemanagement).
3. Ansprechpartner: Die Abstimmung läuft immer über die für den jeweiligen Weg zuständige Kommunalbehörde
mit der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) (Kontakt: über das SGV-Wegemanagement).
4. Erstellung einer Karte vom Wegeverlauf und Ermittlung aller Eigentümer aus dem Kataster am geplanten
Wegeverlauf.
5. Information aller Eigentümer über den geplanten Wegeverlauf, ebenso Information der Unteren Naturschutzbehörde,
Kommunen, Landesbetrieb Wald und Holz, Waldbauernverband, Naturpark etc. (Kontakt:
über das SGV-Wegemanagement).
6. Für die Stellungnahme aller Betroffenen wird eine Frist von mindestens sechs Wochen gewährt.
7. Danach setzt die Duldungspflicht durch die Eigentümer ein.
8. Es kann die Markierung des neu festgelegten Wanderweges erfolgen.
9. Die Aufnahme des neuen Wanderweges in das digitale Wege-Kataster ist erforderlich.
PRAXISTIPP
Für kleinere Umlegungen bestehender Wanderwege (unter 2 km Länge) ist das Benehmensverfahren nicht erforderlich.
Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) hat eine spezifische Regelung zum Umgang mit Umverlegungen und
Wegeveränderungen (siehe Kapitel 3: Regelung SGV: Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung,
-streichung).
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei neuen touristischen (Themen-)Wegen das bereits vorhandene Wegenetz zu
nutzen. Das entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Benehmensverfahrens, da es ein „neuer
Wanderweg“ ist!
21
Persönliche Notizen
22 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
2. Der Wegemarkierer: seine Stellung
und seine Aufgaben im Netzwerk
23
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2 Der Wegemarkierer:
seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
Der Wegemarkierer handelt nicht isoliert und auch nicht „eigenmächtig“, er ist eingebunden
in das Netzwerk der Wandervereine und des wandertouristischen Angebotes, innerhalb dessen
sich viele Akteure um die Qualität der Wanderwege kümmern. Sein Aufgabenspektrum
ist eingebettet in die übergreifende Organisationsstruktur, weshalb das Absprechen und Abstimmen
mit anderen zuständigen Personen und Akteuren – vor und bei der Durchführung der
Markierungsarbeiten – eine große Relevanz hat.
2.1. Gemeinsamkeiten in der Organisationsstruktur
Die Organisationsstruktur der Wander- und Heimatvereine ist je nach Größe und Entwicklung unterschiedlich ausgeprägt.
Gemeinsam ist den Vereinen, dass die Wegemarkierung im Wesentlichen von den ehrenamtlich tätigen
Wegewarten und Wegemarkierern der Ortsgruppen geleistet wird. Diese werden in einigen Vereinen durch bestellte
Wegemarkierer unterstützt. Bestimmte Aufgaben sind in den Vereinen räumlich und hierarchisch gebündelt (z.B.
auf Bezirks-, Abteilungs- oder Vorstandsebene). Die konkreten Bezeichnungen und Aufgaben ergeben sich aus der
Geschäftsordnung der jeweiligen Vereine.
Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) und der Westfälische Heimatbund beschäftigen neben den ehrenamtlich
Tätigen auch hauptamtliche Mitarbeiter.
Da es bei den Wandervereinen in Nordrhein-Westfalen in der Organisationsstruktur eine Vielzahl von unterschiedlichen
Bezeichnungen und Aufgabenteilungen gibt, soll die folgende Aufstellung einen groben Überblick geben.
2.1.1. Aufgaben des Wegemarkierers
Der Wegemarkierer unterstützt den Abteilungswegewart/Wegewart bei der Markierung der Wege. Er geht die ihm
zugewiesenen Wegeabschnitte während der Vegetationsperiode ab, behebt Markierungsmängel, ersetzt Markierungszeichen
und achtet auf fehlende Markierungen, etwa wenn ein Baum mit Markierungszeichen gefällt, ein Laternenmast
überstrichen wurde oder eine Mauer mit einer Markierung verschwunden ist.
Zugewachsene Markierungszeichen müssen vom Wegemarkierer freigeschnitten werden, der maximal zumutbare
Aufwand ist die Benutzung einer Astschere. Alles darüber hinaus muss bei der örtlich zuständigen Organisation
gemeldet und von dieser erledigt werden.
Weiterhin muss der Wegemarkierer die Wegeführung im Gelände mit dem aktuellen Kartenmaterial vergleichen und
dem Abteilungswegewart, dem SGV-Wegemanagement oder dem Wegewart bei Kartenfehlern eine entsprechende
Meldung über die Unvollständigkeit oder Abweichungen machen.
Gute Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen sind hilfreich, um eventuell aufkommende Fragen mit Eigentümern und
Wanderern beantworten zu können.
Erst die Fülle der Berichte, Hinweise, Änderungsvorschläge und Korrekturen durch den Wegemarkierer befähigt den
Abteilungswegewart/Wegewart, das Wanderwegenetz optimal in Ordnung zu halten. Der Wegemarkierer nimmt an
Schulungen für Wegemarkierer teil und erhält dafür einen Wegemarkiererausweis, wenn er Mitglied im Wanderverein
ist.
Aufgaben des Wegemarkierers:
Nachbestellung von Wegematerial und Werkzeug
Kontrolle des Weges (wandersicher)
Markierungszeichen setzen, löschen oder entfernen
Freischnitt von Wegezeichen
Abgleich des Wegeverlaufs zwischen Karte und vor Ort
24 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Wegemarkierer bei der Arbeit
Wegemarkierer mit Wanderkarte, Abgleich zwischen
Wanderkarte und vor Ort Wegeführung
Wegemarkierer beim einfachen Freischneiden eines
Markierungszeichens
Demarkierung von Wanderzeichen
PRAXISTIPP
Bei Unklarheiten und weiterführenden Fragen sowie Abstimmungsbedarf wendet sich der Wegemarkierer immer an
den zuständigen Abteilungswegewart oder das SGV-Wegemanagement.
25
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2.1.2. Aufgaben des Wegewarts
Der Wegewart leitet und überwacht die Pflege des Wegenetzes, für das er zuständig ist. Zum Aufgabenbereich des
Wegewartes gehören die Bestellung und Ausgabe von Material sowie die Verteilung der Wegearbeitan die Wegemarkierer
zur Durchführung von Markierungsarbeiten. Der Wegewart ist vorrangig für Konzeption und Organisation
zuständig.
2.1.3. Aufgabe und Funktion des SGV-Wegemanagements
- Hauptansprechpartner und Koordinierungsstelle der eingesetzten Wegemarkierer
- Hauptansprechpartner für (kommerzielle) Auftraggeber, bspw. Touristik, Kommunen, Verbände etc. bezüglich
Wegemarkierung, Digitalisierung und Bestandserfassung
- Durchführung von Benehmensverfahren etc.
- Weiterleitung von neuen oder korrigierten Wegeverläufen an die Digitalisierung (Wege-Kataster)
- allgemeine Unterstützung und Beratung der ehrenamtlich tätigen örtlichen SGV-Ebenen bei den
Erfordernissen zur Darstellung von qualitativen Wanderwegen
Hauptamtliche Ebene/ SGV-Wegemanagement
Touristik
Naturparke
Vereine,
Kommunen,
Verbände
SGV-Wegemanagement
Wegemarkierer
touristische
Wege
Waben in den Sauerland-Wanderdörfern
sonstige Wanderwege,
Pilgerwege
26 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
2.1.4. Aufgabe und Funktion der ehrenamtlichen Ebene
Aufgabe und Funktionsbeschreibung für Hauptwegewart, Bezirkswegewart und Abteilungswegewart sind beim
Sauerländischen Gebirgsverein (SGV) in der Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege geregelt
(siehe Anhang 6.3.).
Ehrenamtliche Ebene beim SGV
Hauptwegewart
Abteilungs-Wegenetz,
Bezirkswege,
Hauptwanderwege
Bezirkswegewart
Abteilungswegewart
SGV-Wegemanagement
Wegemarkierer
Quelle: SGV Marketing GmbH
Je nach Verein hat ggf. auch eine Person mehrere Aufgaben übernommen. So kann es sein, das der Wegemarkierer
oft auch für weitere Aufgaben zuständig ist und auch die Funktion des Wegewartes innehat und dem gewählten
Vorstand angehört. Oder andersherum kann es auch sein, dass kein beauftragter Wegemarkierer vorhanden ist, so
dass der Wegewart die Markierungsarbeiten selber übernimmt.
2.1.5. Wegebezogene Betreuung
Vielerorts gilt die Regel „Eine Person – ein Weg“, was heißt, dass ein Wanderweg vom Anfang bis zum Ende von ein
und demselben Wegewart und/oder Markierer betreut wird. Das kann, sofern entsprechende Absprachen zwischen
den markierungsberechtigten Organisationen getroffen werden, auch über die Vereinsgebiete hinaus so praktiziert
werden.
Bei sehr langen (Fern-)Wegen ist es jedoch eher so, dass die Betreuung an einer bestimmten Stelle an den Nachbarverein
übergeben wird. In der Praxis, gerade bei mehreren parallel auf einer Trasse verlaufenden Wegen, führt die rein
wegebezogene Betreuung zu Problemen und höherem Personalbedarf für die Pflege und Unterhaltung.
27
sgv-übersicht-neu.tif, Günter Brasse, SWD Waben-Übersicht
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2.1.6. Wabensystem
Das „Wabensystem“ sieht eine übergreifende Wegebetreuung ohne Grenzen vor. Es wird z.B. angewendet für
die neun „Sauerland Wanderdörfer“ (Brilon, Eslohe, Hallenberg, Kirchhundem, Lennestadt, Medebach, Olsberg,
Schmallenberg und Winterberg), die am 1.9.2017 als 1. Qualitätsregion „Wanderbares Deutschland“ vom Deutschen
Wanderverband zertifiziert sind.
Übersicht aller Sauerland Wanderdörfer mit Wabeneinteilung
Quelle: SGV Marketing GmbH
Die Region umfasst insgesamt ca. 10.000 km Wanderwegenetz. Seit 2015 werden diese Wanderwege im Wabensystem
markiert. Dabei ist jede Kommune in mehrere Waben eingeteilt und für jede Wabe ist nur ein Wegemarkierer
zuständig. Dieser markiert alle Wege innerhalb seines Wabengebietes, egal ob diese waben-übergreifend (Weg
verläuft durch mehrere Waben) oder sogar kommunen-fremd (Weg gehört der Nachbarkommune) sind. Das Wabensystem
ist in dem Bezug „grenzenlos“.
28 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Beispiel Verlauf der Wabe 14 in Schmallenberg
Quelle: SGV Marketing GmbH
Nutzung der Kartengrundlage mit freundlicher Genehmigung des Ingenieurbüros und Verlags mr-kartographie, Gotha
Diese neue Betreuungsorganisation bietet den Vorteil, dass eine höhere Bereitschaft zur Durchführung der Markierungsarbeiten
auch von externen Personen besteht. Auch kann die bei den Qualitätskriterien vom Deutschen Wanderverband
geforderte Umsetzung einer einheitlichen Markierung und die Anwendung einheitlicher Markierungsregeln
einfacher umgesetzt werden. Zudem ist durch die zentrale Organisation sichergestellt, dass es eine zentrale
Anlaufstelle (SGV-Wegemanagement) für alle Beteiligten (Tourismus, Kommune, Wegemarkierer) zu allen Fragestellungen
und Aufgaben rund um die Wegebetreuung (Material, Karten, Abrechnung etc.) gibt. Das Wabensystem
soll sukzessiv auf das SGV-Vereinsgebiet ausgebaut werden.
29
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2.1.7. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im hauptamtlichen Bereich
Auftraggeber für Wanderwege
Touristik | Kommunen | Naturparke
Arten der Markierung
Nachmarkierung
Erstmarkierung
Wegemanagement
... beauftragt Wegemarkierer, den Wanderweg nach den aktuellen Markierungsregeln
des Deutschen Wanderverbandes zu markieren
Wegemarkierer
... erhält Kartenmaterial mit eindeutiger Kennzeichnung
der/des zu markierenden Wanderwege/s
und Info über die/das zu verwendende/n
Markierungszeichen
Benehmensverfahren
Antrag auf Genehmigung des Wanderweges
bei der Bezirksregierung
Wegemarkierer
Vertrieb Wegematerial
Wegemarkierung
Wegemanagement erhält vom Wegemarkierer:
Bericht über Unstimmigkeiten, dieser beinhaltet z.B. Abweichungen zwischen Gelände
und Karte, Meldungen fehlender WLS-Pfosten, eventuell notwendige Wegeverlegungen,
Behinderungen im Wegeverlauf durch umgestürtzte Bäume usw.
Abrechnung der Markierungsarbeit
Quelle: SGV Marketing GmbH
30 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
2.1.8. Organisation der Wegemarkierung beim SGV im ehrenamtlichen Bereich
Hauptwegewart
Bezirkswegewart
Abteilungswegewart
SGV Haupt-, Bezirks- und Ortswanderwege
Nachmarkierung
Erstmarkierung
Benehmensverfahren
durch Wegemanagement
SGV-Wegemarkierer
Vertrieb Wegematerial
Wegemarkierung
Zuständiger Wegewart erhält vom Wegemarkierer:
Bericht über Unstimmigkeiten
Quelle: SGV Marketing GmbH
31
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2.1.9. Auftraggeber bei Wegedienstleistungen
Neben der Pflege und Unterhaltung der vereinzugehörigen Wanderwege, werden die Wandervereine als Dienstleister
beauftragt, um sich um den einwandfreien Zustand der Wanderwege der Auftraggeber zu kümmern. Hierbei kann
es sich um Einzel-Wanderwege handeln, welche aus touristischen Gründen von den Kommunen oder den Tourismusorganisationen
angelegt wurden und von denen als touristisches Angebot vermarktet werden (z.B. Rothaarsteig,
Sauerländer Höhenflug, Sauerländer Waldroute, Hermannshöhen u.a.). Hier liegt das Interesse einer einwandfreien
Wegeführung und der Unterhaltung der Wegemöblierung auch bei den Kommunen bzw. Tourismusorganisationen.
Die Wandervereine übernehmen meistens als Dienstleister für die „Betreiber“ des Weges die Wegemarkierung, die
Bestandserfassung zur Wegezertifizierung und/oder die gesamte Pflege und Unterhaltung. Der Wanderverein kann
auch als Dienstleister für das Gesamt-Wanderwegenetz fungieren, welches im regionalen, touristischen Interesse
(z.B. Sauerländer Wanderdörfer, Wabenaufteilung) oder im kommunalen, touristischen Einzelinteresse liegt. Auch
hier ist es das vorrangige regionale oder kommunale Interesse an einer einwandfreien Wegeführung und der Unterhaltung
der Wegemöblierung. Die Wandervereine übernehmen in diesem Fall als Dienstleister die Aufgabe, für eine
qualitativ einwandfreie Wegemarkierung Sorge zu tragen.
Die Details über den Umfang der übernommenen Aufgaben und das genaue Verfahren der Zusammenarbeit mit
den Kommunen, Tourismusorganisationen bzw. Wegebetreibern regeln die vertraglichen Vereinbarungen mit den
Wandervereinen.
2.2. Weiteres Aufgabenspektrum des Wegemarkierers/Wegewartes
Kontrolle, Pflege und Unterhaltung
Der Wegemarkirer / Wegewart kann - sofern er eine gesonderte Verabredung mit der wegeführenden Organisation
getroffen hat – weitere Aufgaben im Sinne der Wegebetreuung übernehmen. Die Betreuung der Wanderwege hat
zum Ziel, die Qualität der Wanderwege und der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen dauerhaft zu erhalten und
damit zur Sicherheit und Zufriedenheit der Wanderer beizutragen.
Zu den Kernaufgaben der Wegebetreuung zählen die regelmäßige Qualitätskontrolle der Wanderwege und ihrer
Einrichtungen auf Vollständigkeit und Verlässlichkeit sowie die Erfassung von Mängeln. Zumindest bei zertifizierten
Qualitätswegen ist bereits vor Beginn der Wandersaison eine Inspektion erforderlich. Danach und für das weitere
Wegenetz sind punktuelle Kontrollen ausreichend. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Aspekte:
- Vollständigkeit und Lesbarkeit Wegweisern an Wegeleitsystemen
- Zustand und Verlässlichkeit von sonstiger grundlegender Infrastruktur (z.B. Schutzhütten, Stegen,
Treppenstufen und Sicherheitsabsperrungen)
- Begehbarkeit von Wanderwegen
- Änderungen und Unstimmigkeiten im Wegeverlauf
- Korrektur von Wegeverläufen.
Qualitätskontrolle und Mängelerfassung der Wegemarkierung
32 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Auch die Mängelbeseitigung und Pflege der Wege und Einrichtungen
gehören zu den Kernaufgaben der Wegebetreuung:
- Nachmarkieren von fehlenden, beschädigten oder verblichenen
Markierungszeichen
- Freischneiden von zugewachsenen Wegemarkierungszeichen
und Wegweisern
- Demarkieren von stillgelegten Wanderwegen
- Sperren von vorübergehend nicht begehbaren Strecken
sowie Prüfen und Ausweisen von Umleitungsstrecken
- Korrektur von Wegeverläufen und Aktualisieren von Wegweisungsund
Infrastrukturkatastern
Entsprechend den Aufträgen zur Wegebetreuung können weitere
Dienstleistungen hinzukommen.
Mängelbehebung und praktische Pflege
2.2.1. Kontrolle und Pflege der Wegweiser
Die wegweisende Beschilderung von Wanderwegen und Wegenetzen ist relativ kostenintensiv und wird vielerorts im
Rahmen von regionalen Förderprojekten in Zusammenarbeit zwischen Wandervereinen, Tourismus, Naturparken und
Kommunen gemeinsam geplant und umgesetzt. Dabei sollte möglichst auf regionaler Ebene ein zentral verwaltetes
Beschilderungskataster angelegt und gepflegt werden.
Kontrolle und Pflege der Wegweiser
In der Regel übernehmen die Kommunen die Aufgabe, die Standorte von neuen Wegepfosten mit den Grundstückseigentümern
bzw. Grundstückspächtern abzustimmen (ggf. sind Gestattungsverträge abzuschließen). Anschließend
setzen sie die neuen Pfosten und sorgen später für Ersatz, falls Pfosten stark beschädigt werden oder „spurlos verschwinden“.
Dies gehört nicht zu Aufgaben des Wegemarkierers.
Im Wald empfiehlt es sich, die Standortbestimmung gemeinsam mit dem zuständigen Förster durchzuführen, um
zu gewährleisten, dass die Pfosten die notwendigen Waldarbeiten nicht behindern (z.B. Kurvenradius von Langholztransporten
…).
Vielerorts gibt es vertragliche Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den jeweiligen Kooperationspartnern,
die die Kontrolle und Pflege der Wegweisungsstandorte regelt.
Zusammenfassung:
Der (komplette) Wegweiser ist Eigentum der lokalen Touristik bzw. Kommune.
Die beschädigten oder fehlerhaften Wegweiser meldet der Wegemarkierer der zuständigen Touristik,
Kommune oder dem SGV-Wegemanagement.
Die Touristik/Kommune kümmert sich um Instandsetzung oder Ersatz des Wegweisers.
Der Wegemarkierer kann geringfügige Verschmutzungen an Wegeweisern reinigen. Grobe Verschmutzungen
und Beschädigungen kann der zuständigen Organisation gemeldet werden, welche die Wegweiser instandsetzen
sollte.
33
Kapitel 2 | Der Wegemarkierer: seine Stellung und seine Aufgaben im Netzwerk
2.2.2. Sonstige Wanderwege-Infrastruktur
Die über die Beschilderung hinausgehende Wanderwege-Infrastruktur wird je nach den örtlichen Gegebenheiten von
unterschiedlichen Trägern eingerichtet (z.B. Kommunen, Naturparke, Wandervereine, Heimatvereine, Produktkooperationen).
Zu den wichtigsten Einrichtungen für Wanderwege zählen:
- Wanderparkplätze
- Wanderinformationstafeln, Panoramatafeln, Ortstafeln
- Rastmöglichkeiten (Bänke, Liegen, Tische, Rastplätze etc.)
- Schutzhütten
- Treppen, Stege, Brücken, Geländer
Bank, Rastplatz, Schutzhütte - positiv
Bank, Rastplatz, Schutzhütte - negativ
Grundsätzlich ist der die Organisation, welche die Wanderwege-Infrastruktur errichtet hat in Abstimmung mit dem
Grundstückseigentümer für die Kontrolle dieser Einrichtungen und die Behebung der festgestellten Mängel zuständig.
Dieser kann diese Aufgaben jedoch durch einen Betreuungs- bzw. Wartungsvertrag an Dritte übertragen. Daher ist
es wichtig, die Standortdaten in ein Infrastrukturkataster aufzunehmen, das die Grundlage von Pflegevereinbarungen
bzw. Verträgen und deren zeitliche Durchführung sein kann.
2.2.3. Begehbarkeit der Wege
Die Kontrolle der Begehbarkeit wird in der Regel von den Wegemarkierern der markierungsberechtigten Organisationen
zusammen mit der Kontrolle der Markierungszeichen durchgeführt.
Das Freischneiden von zugewachsenen Wegeabschnitten und sonstige ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung
der Begehbarkeit (z.B. Drainagearbeiten, Feinabdeckung etc.) sind dagegen generell Sache der zuständigen
Organisation in Abstimmung mit dem Eigentümer. Wenn dieser nicht dazu bereit ist und eine erhebliche Beeinträchtigung
der Wegequalität vorliegt, muss über eine individuelle Verlegung des Wegeabschnittes oder Streichung des
betroffenen Wanderweges entschieden werden.
Vom Wegemarkierer wird nur „einfaches“ händisches Freischneiden (mit einer Astschere) von Wegezeichen selber
vorgenommen. Umfangreichere Maßnahmen, die eine Säge erfordern, sind nicht selbsttätig durchzuführen und
müssen mit dem Wegewart und dem Eigentümer abgestimmt werden, damit diese Maßnahmen dann fachgerecht
von der Kommune, dem Bauhof oder dem Forst durchgeführt werden können.
zugewachsener Wegabschnitt (einfaches Freischneiden erforderlich)
34 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
2.2.4. Unstimmigkeiten im Wegeverlauf oder Wegenetz
Unstimmigkeiten im Wegeverlauf, die z.B. bei der Kontrolle der Begehbarkeit und Markierung von Wanderwegen
festgestellt werden, sind zunächst von der markierungsberechtigten Organisation intern zu klären. Dabei ist aufzunehmen,
ob es sich etwa um eine mangelhafte Markierung, einen zugewachsenen oder gesperrten Weg handelt.
Möglichst zeitnah sind die Unstimmigkeiten zu klären und ist der Mangel zu beheben, indem die notwendige Nachmarkierung,
Umleitung oder Wegeänderung vorgenommen wird. Bei Unstimmigkeiten im Wegeverlauf erfolgt eine
Meldung des Wegemarkierers an den Wegewart.
2.2.5. Temporäre Umleitung
Für Streckenabschnitte, die z.B. aufgrund von Forst- oder Wegebauarbeiten,
Windbruchschäden, aktivem Jagdbetrieb oder Überschwemmungen
vorübergehend nicht begehbar sind, sind die nötigen Umleitungen zu veranlassen.
Hierzu ist zunächst die Feststellung der Notwendigkeit und Dauer
erforderlich. Für die Sperrung der Strecken sowie die Identifikation und
Kommunikation von Alternativstrecken sind in der Regel verschiedene Akteure
(z.B. Forst, Kommune, Wanderverein, Tourismus) zuständig, die sich
miteinander abstimmen müssen.
Wie Sie eine Umleitung vornehmen, erfahren Sie im Abschnitt 3.1.12.
2.2.6. Änderungen im Wegeverlauf/Wegenetz
Umleitung
Änderungen im Verlauf von Wanderwegen oder im Wegenetz können aus verschiedenen Gründen erforderlich sein,
z.B. aufgrund von Optimierungs- oder Zertifizierungsbestrebungen, Baumaßnahmen oder aus Naturschutzgründen.
Zuständig sind dafür in erster Linie der jeweilige Betreiber und die markierungsberechtigte Organisation des Wanderweges,
bei örtlichen Wegen ist es in der Regel die Gemeinde oder der örtliche Heimatverein, bei touristischen
Themenwegen die lokale Tourismusorganisation oder der markierungsberechtigte Wanderverein. Wichtig ist auch
hier die regionsinterne Abstimmung zwischen den Akteuren, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Aktualisierung
von Wegweisungskatastern, digitalen Wegeverläufen, Wegbeschreibungen und Wanderkarten.
2.2.7. Beschwerdemanagement per QR-Code
Vielerorts wissen Wanderer nicht, wie und bei wem sie Mängel (z.B. an der Markierung, Beschilderung oder Begehbarkeit)
melden können. Das kann dazu führen, dass die Meldungen unterbleiben oder dass es zu unnötigen Verzögerungen
kommt, weil die Meldung erst an die zuständige Stelle weitergeleitet werden muss. Im Betreuungsgebiet
des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) können Wanderer auf einigen Wegen mit Hilfe von QR-Codes fehlerhafte
Markierungen direkt an den SGV melden. Die Wegewarte bekommen die Information aus erster Hand und können
den Hinweisen zeitnah nachgehen.
QR-Code zum Weg
35
Persönliche Notizen
36 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3. Die aktuellen Markierungsrichtlinien
und Qualitätskriterien
37
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
3 Die aktuellen Markierungsrichtlinien
und Qualitätskriterien
Für die Durchführung der praktischen Wegemarkierung ist die Kenntnis der Markierungsrichtlinien
und der Qualitätskriterien für eine einwandfreie Markierung von Wanderwegen von
zentraler Bedeutung. Die Markierungssystematik mit den Grundsätzen einer nutzerfreundlichen
Markierung von Wanderwegen verdeutlicht, wo eine Markierung vorhanden sein muss,
damit der Wanderer dem Weg eindeutig folgen kann. Dabei ist auch die richtige Auswahl des
Markierungsstandortes wichtig, damit das Markierungszeichen deutlich zu sehen ist, nicht
zuwächst und auch nicht dort angebracht wird, wo es Probleme mit Eigentümern geben könnte.
Bei der Qualitätssicherung der Wegemarkierung sind leichte Pflege und Unterhaltung zu
berücksichtigen. Ergeben sich Änderungen im Wegeverlauf, müssen die Vorgaben zur Wegekorrektur
beachtet werden.
3.1. Markierungssystematik: Kriterien einer nutzerfreundlichen
Markierung von Wanderwegen
3.1.1. Übersichtlichkeit und Zuverlässigkeit
Markierungszeichen sind die primäre Methode zur Ausweisung eines Wanderweges, weshalb die Auswahl der Markierungsstandorte
unter Beachtung der Grundsätze einer nutzerfreundlichen Markierung sehr sorgfältig erfolgen sollte.
Eine einheitliche und übersichtliche Markierung und Ausweisung von Wanderwegen soll es Wanderern und Spaziergängern
ermöglichen, die attraktivsten Seiten der jeweiligen Region kennenzulernen, ohne sich dabei zu verlaufen
und nach dem Weg suchen zu müssen. Indirekt soll sie auch dem Schutz der Naturlandschaft dienen, indem sie die
Besucherströme kanalisiert und das ungelenkte Betreten des Waldes oder von Schutzgebieten verhindert.
Der ortsfremde Wanderer muss immer auch ohne Wanderkarte oder andere Hilfsmittel dem Weg folgen können.
Dafür muss die Markierung „lückenlos, fehlerfrei und eindeutig“ sein. Um das zu gewährleisten, sind regelmäßige
Kontrollen auf Vollständigkeit und Sichtbarkeit der Markierungszeichen sowie Mängelbehebungen erforderlich.
3.1.2. Sichtbarkeit und Ästhetik
Damit die Markierungszeichen einfach und schnell gesehen werden können, sollten sie möglichst etwas über Augenhöhe
angebracht werden. Eine unsystematische Markierungsvielfalt sollte dadurch vermieden werden, dass
Markierungszeichen fachgerecht und gebündelt an einem Trägerstandort angebracht werden und die Anzahl
auf ein möglichst überschaubares Maß gehalten wird. Die Markierungszeichen sollen zwar leicht wahrnehmbar
sein, jedoch ohne das Landschaftsbild zu stören. Mit anderen Worten gilt die Regel:
„So viele Markierungszeichen wie nötig, so wenig und so ästhetisch wie möglich.“
38 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Beispiele: positive Markierung
Beispiele: negative Markierung
3.1.3. Sichtmarkierung
Die Markierungszeichen sind immer in Blickrichtung anzubringen, d.h.
möglichst im Winkel von 45° bis 90° zum Wanderweg. Das Zeichen sollte
für Wanderer in Laufrichtung bereits aus der Ferne voll sichtbar sein. Dies
ist am deutlichsten, wenn die Markierung im rechten Winkel zum Weg
angebracht wird. Ein Winkel von bis zu 45° sollte daher nur dann gewählt
werden, wenn etwa die Markierung andernfalls von einem davorstehenden
Baum verdeckt wäre. Verdeckende Äste vor der Markierung sind nahe am
Stamm zurückzuschneiden.
Richtig: 90°
Richtig: 45°
Falsch!
Quelle: DWV /
abgeändert SGV Marketing GmbH
39
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
Markierungszeichen sind nie parallelsichtig bzw. quer
zum Weg anzubringen, da sie dann schneller übersehen
oder später erkannt werden können und der Wanderer
den Kopf zum Markierungszeichen drehen muss. Die
Zeichen sind immer so in der Sichtachse anzubringen,
dass der Wanderer sie beim Daraufzugehen schon aus
größerem Abstand sieht. Grundsätzlich gilt immer das
Prinzip „auf Sicht“ markieren.
Die Markierung ist immer direkt dort anzubringen, wo
auch gelaufen werden soll. Befinden sich beispielsweise
die Markierungszeichen auf der einen Straßenseite, dann
verläuft auch auf dieser der Wanderweg und nicht auf
der anderen Straßenseite. Oder ist die Folgemarkierung
auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebracht,
dann ist auch genau an der Stelle die Straße zu queren.
Sichtmarkierung
Die Markierungszeichen sind durchgehend gleichermaßen
für beide Wanderrichtungen anzubringen. Ein
nur in eine Wanderrichtung markierter Weg entspricht
nicht den Vorgaben der Qualitätskriterien für eine fachgerechte
Markierung (Ausnahme Jakobspilgerwege).
Auch wenn es durchaus eine bevorzugte und touristisch
empfohlene Wanderrichtung geben kann (z.B. zur Vermeidung
von Steigungen), sind immer beide Richtungen
zu markieren.
Die Markierungen sind möglichst an einem Standort zu
bündeln, an einem Träger(-baum) für beide Richtungen.
Sind mehrere Markierungszeichen auf einer Trasse für
den gemeinsamen Verlauf mehrerer Wanderwege erforderlich,
sind hier ebenfalls alle erforderlichen Wegezeichen
an einem Standort zu bündeln (siehe unten:
Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege).
Auf längeren Strecken ist die Markierung möglichst auf
derselben Seite des Weges anzubringen. Für die (wenn
vorhanden) Hauptlaufrichtung wäre dafür die rechte
Seite zu empfehlen.
Bündelung mehrerer Markierungszeichen
an einem Standort
Bei der Wahl des Markierungsstandortes ist stets auf
eine gute Sichtbarkeit und einfache Pflege zu achten.
Der gewählte Standort muss frei sichtbar sein und sollte
nicht zu schnell zuwachsen.
Markierungen auf derselben Seite des Weges
40 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.1.4. Markierungsdichte
Bei kreuzungs- oder verzweigungsfrei verlaufenden Wegen kommt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach
etwa 250 m ein weiteres Markierungszeichen zur „Vertrauensbildung“ (Beruhigungseffekt).
Bei unübersichtlichen Stellen (schmale, im Gelände schlecht erkennbare Wege, Pfade oder Serpentinenwege) geben
Fortsetzungszeichen in ausreichenden Abständen Sicherheit über den weiteren Wegeverlauf (maximale Entfernung
ca. 50 m).
Wege, die nach freien Strecken, über offenes Feld, eine Wiese oder Ortschaft in den Wald hineinführen, sind am
Waldrand zu kennzeichnen, damit der weitere Wegeverlauf von außen deutlich erkennbar ist. Würde man hier erst
im Wald ein Markierungszeichen setzen, wäre der Wegeverlauf nicht deutlich erkennbar.
max. 250 m
Quelle: DWV /
abgeändert SGV Marketing GmbH
Markierung am Waldrand
3.1.5. Wegekreuzungen und abknickende Wege
An jeder Kreuzung und Verzweigung von Wanderwegen
ist der Verlauf des Wanderwegs deutlich zu kennzeichnen.
Dabei sind alle Markierungszeichen im Schnittpunkt
der Kreuzung bzw. Verzweigung voll sichtbar. Die
Markierung erfolgt nach der Kreuzung oder Verzweigung,
womit der Wanderer im Mittelpunkt den weiteren Verlauf
seines Weges erkennt, aber nicht vorher. Dadurch sind
viele oft verwirrende Pfeile an den Markierungszeichen
nicht erforderlich.
max. 50 m
max. 50 m
Quelle: DWV /
abgeändert SGV Marketing GmbH
Wegeaufzweigung und Markierungen
an Wegekreuzung
41
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
Die neue Richtung des Wanderweges wird nach kurzer
Strecke bestätigt. In einem Abstand von max. 50 m
(auch bei Standorten mit Wegweisern) nach der Kreuzung
oder Verzweigung ist jeder Wanderweg deutlich
sichtbar mit einem Markierungszeichen zu kennzeichnen
(„Quittung“). Hierdurch erhält der Wanderer sofort
die Bestätigung, dass er richtig abgebogen ist.
max. 50 m
max. 50 m
Quelle: DWV / abgeändert SGV Marketing GmbH
Markierung an Wegekreuzungen mit Wegweiser
Bei einem eindeutigen Wegeverlauf geradeaus sind Beruhigungszeichen in Blickrichtung hinter der Kreuzung oder
Verzweigung (in beiden Laufrichtungen) ausreichend, aber auch notwendig. Dabei muss nicht jeder Holzrückeweg
markiert werden, bei eindeutigen „Wegen“ ist aber sehr wohl ein Markierungszeichen erforderlich. Hierbei kann
NICHT nach der Regel verfahren werden, wenn keine Markierung vorhanden ist, verläuft der Weg geradeaus.
Denn Wanderwege werden immer positiv gekennzeichnet.
Markierung an einem Baum
Quelle: DWV / abgeändert SGV Marketing GmbH
42 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.1.6. Kritische Markierungssituationen
Es gibt viele örtliche Gegebenheiten, die dazu führen, dass eine „einfache“
Markierung nach den Vorgaben nicht möglich ist. Dennoch ist in jedem
Fall genauestens zu prüfen, ob die Markierung entsprechend den Vorgaben
durchgeführt werden kann. Wenn man sich mit Alternativen „behelfen“
muss, gilt immer, dass der weitere Wegeverlauf für den ortsfremden Wanderer
eindeutig erkennbar sein muss und zweifelsfrei gekennzeichnet wird.
Mancherorts kommt es vor, dass an den zu markierenden Stellen keine
geeigneten Markierungsträger und keine Befestigungsmöglichkeiten für
Wegzeichen vorhanden sind sowie auch keine Markierungspfosten gesetzt
werden können (z.B. in offener Landschaft und/oder bei landwirtschaftlich
genutzten Flächen). In solchen Fällen kann eine Fernwegweisung (mit
Richtungspfeil und/oder Text) sinnvoll sein. Hierbei wird mit einem Zusatzschild
auf den abgehenden Weg verwiesen (z.B. „dritter Abzweig rechts“).
Das Quittungszeichen nach dem Abzweig darf zur Bestätigung auf keinen
Fall vergessen werden und ist gerade an derartigen Stellen für den weiteren
Wegeverlauf entscheidend.
In Ausnahmefällen kann auch eine Markierung auf dem Weg (bei Verbunddecke)
in Betracht kommen (nicht auf klassifizierten Straßen!). Hierzu kann
die Markierung auf der Oberfläche aufgemalt werden. Hierbei bietet es sich
an, die Markierung zusätzlich mit einem Richtungspfeil zu versehen.
3. rechts
Quelle: DWV /
abgeändert SGV Marketing GmbH
Bei wassergebundenen Oberflächen kann eine Platte in den Weg eingelassen
werden, auf der das Markierungszeichen aufgemalt ist. Hierbei ist
zu beachten, dass die Platte fachgerecht und an der richtigen Stelle in
den Boden eingearbeitet wird (mittig und nicht in der Fahrspur), damit sie
nicht von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschädigt und nicht durch die
Witterung ausgespült wird. Zudem gilt es zu beachten, dass die Markierungsplatte
nicht zuwächst.
Beide Lösungen sollten aber die absoluten Ausnahmen bleiben, wenn keine
andere Lösung zu finden ist!
In Zweifelsfällen sollte ein Zusatzschild auf die „kritische Markierungssituation“
hinweisen und dem Wanderer eine Erläuterung zum weiteren
Wegeverlauf geben.
kritische Markierungssituationen
und Lösungen
3.1.7. Rufzeichen
Gerade in offener Landschaft (z.B. beim Überqueren einer Wiese) können sog. „Rufzeichen“ verwendet werden. Dies
sind sehr große Schilder mit dem Markierungszeichen, die auf weite Entfernung sichtbar sind und den Wanderer zu
sich „rufen“. Über die Attraktivität von großen Rufzeichen kann man durchaus geteilter Meinung sein, sie sind aber
in jedem Fall zweckmäßig.
43
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
3.1.8. Schwierigkeiten: komplizierte Wegekreuzung
Insbesondere bei komplizierten Wegekreuzungen ist die sichere Markierung nicht immer einfach. Hierbei bedarf es
insbesondere einer gründlichen Überlegung, die Markierungszeichen so anzubringen, dass der ortsfremde Wanderer
dem Weg folgen kann. Grundsätzlich gilt immer, dass aus der Kreuzung oder Verzweigung heraus und nicht in die
Kreuzung oder Verzweigung hinein markiert wird. D.h. das Markierungszeichen ist sinnvollerweise nach einem
Abzweig und nicht davor anzubringen, damit der weitere Verlauf klar ist. Wanderer, die in einer Kreuzung stehen
oder von einem anderen Weg kommen, müssen das Markierungszeichen im Weg sehen können. Eine frühe und ggf.
eine weitere Quittung können auch bei komplizierten Abzweigungen den weiteren Wegeverlauf deutlich kenntlich
machen.
direkt < 50m
komplizierte
Wegekreuzung
(soll heißen, dass das erste Zeichen direkt
an der Kreuzung angebracht wird und
das zweite „Quittungszeichen“ zur Bestätigung
weniger als 50m von der Kreuzung sichtbar
angebracht wird)
3.1.9. Richtungspfeile
Zur Verdeutlichung des weiteren Wegeverlaufes können bei komplizierten
Wegekreuzungen ausnahmsweise Richtungspfeile unter jedem Markierungszeichen
angebracht werden. Diese sollten allerdings nur sehr zurückhaltend
verwendet werden, wenn durch die einzig mögliche Platzierung des
Zeichens am Abzweig die richtige Richtung nicht eindeutig ist.
Normalerweise sollte der Standort des Zeichenträgers alleine ausreichen,
um den weiteren Verlauf anzuzeigen. Richtungspfeile sollten nicht
regelmäßig verwendet und eher minimiert werden, da sie sehr oft nicht
so angebracht werden können, dass sie klar und eindeutig sind. Gerade
bei komplizierteren Abzweigen ist es eher verwirrend, in welchen Weg der
Richtungspfeil denn wirklich zeigen soll.
Alle Wege mit der gleichen Laufrichtung werden mit nur einem Pfeil gekennzeichnet.
Dabei ist aber auf die Rangfolge (Hierachie) wie in Abschnitt
3.4.3. beschrieben zu achten. Nur der touristische Weg bekommt den
eigenen Pfeil in der Farbe/Design des Markierungszeichens.
Das Markierungszeichen in Blickrichtung zeigt grundsätzlich an, dass der
Wanderweg geradeaus weiterverläuft. Wenn in Ausnahmefällen Pfeile verwendet
werden, sind diese für alle Markierungszeichen erforderlich, da andernfalls
Unklarheit besteht, ob der Weg des Markierungszeichens ohne
Richtungspfeil weiter geradeaus führt. Dies ist umso entscheidender, wenn
die Wege in unterschiedlichen Richtungen weiterverlaufen sollten.
Häufig noch vorzufindende Doppelpfeile finden keine Verwendung mehr, da
Richtungspfeile
sie eine falsche Markierungssystematik erkennen lassen. Da grundsätzlich
„auf Sicht“ mit jeweils einem Markierungszeichen für beide Wanderrichtungen markiert wird, kann es diese nicht
geben. Doppelpfeile sind nur noch dort vorhanden, wo parallelsichtig „vor Kopf“ markiert wurde. Dieses Markierungszeichen
ist samt Doppelpfeil zu entfernen und durch zwei Markierungen in Laufrichtung auszutauschen.
44 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
PRAXISTIPP
In Zweifelsfällen sollte besser ein Wegezeichen zu viel als eines zu wenig angebracht werden. Allerdings sollte auch
keine unnötige Übermarkierung vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt es daher zu beachten:
So viele Markierungszeichen wie nötig: Kein Wanderer soll den Weg suchen müssen.
So wenig Markierungszeichen wie möglich: Keine überladene Markierung, die den Wanderer erschlägt.
3.1.10. Schwierigkeiten: Lassowege
Eine besondere Markierungssituation ergibt sich durch sog. „Lasso-Wege“, die an einem Ausgangspunkt (z.B. Parkplatz)
beginnen und der Hin- und Rückweg ein Stück auf der gleichen Trasse verläuft, bevor sich der eigentliche
Rundweg aufteilt. An dieser Stelle der Gabelung ist die Markierung problematisch, wenn für alle drei Richtungen
das gleiche Markierungszeichen verwendet wird. Für den ortsfremden Wanderer (insbesondere der, der nicht vom
Ausgangspunkt kommt) ist damit der Wegeverlauf ohne zusätzlichen Blick in eine Karte nicht eindeutig. Derartige
Lasso-Wege finden sich mittlerweile vermehrt bei kürzeren Rundwegen.
Vermieden werden sollten an derartigen Knotenpunkten drei identische Markierungszeichen in drei Richtungen.
An diesen Knoten bietet es sich an, einen Wegweiserstandort aufzustellen. Durch die Zusatzinformation des Wegweisers
mit Zielangabe ist eine Orientierung möglich. Zudem sollte der Zuweg möglichst als solcher mit der dafür
vorgesehenen Wegemarke des Rundweges auf gelb-orangenem Hintergrund/Spiegel markiert werden.
Diskussionsgrundlage zur Markierung eines Lassoweges
Wegezeichen Zugangsweg
(auf gelb-orangenem Hintergrund/
Spiegel markiert)
Parkplatz
Lasso-Weg
45
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
3.1.11. Markierung und Wegweiser
An Kreuzungspunkten und Abzweigungen mehrerer
Wanderwege (Knotenpunkte) stehen oft Wegweiser mit
Schildern. Grundsätzlich gilt, dass die Markierung der
Wanderwege die „Basisausschilderung“ ist und diese
durch Wegweiser ergänzt wird. Das bedeutet, dass der
Wegeverlauf auch ohne Wegweiser nur durch die Markierung
klar und eindeutig auszuweisen ist. Wegweiser
ersetzen die Markierung nicht, die Markierungsregeln
gelten demnach auch an Standorten mit Wegweisern
uneingeschränkt.
Ein Wegweiser, der den Anforderungen eines Wanderleitsystems
entspricht, beinhaltet eine Zielangabe, eine
Entfernungsangabe, einen Richtungspfeil sowie den Bezug
zum Wanderweg. Das ausgewiesene Ziel muss über
den markierten Wanderweg erreichbar sein.
Wegweiserstandort
Da das Markierungszeichen im Wegweiser enthalten sein muss, ist ein zusätzliches Zeichen etwa direkt am Pfosten
des Wegweiserstandortes unnötig. Sehr wohl ist aber vom Wegweiser aus sichtbar ein Markierungszeichen als
Quittung zur Bestätigung für den richtigen weiteren Verlauf unerlässlich. Entspricht ein Wegweiser nicht den dafür
vorgegebenen Vorgaben (fehlendes Zeichen im Schild), ist eine Markierung auch am entsprechenden Schilderstandort
vorzunehmen (Schnittpunkt der Kreuzung bzw. des Abzweigs) oder die Wegemarke auf dem Schild zu ergänzen.
3.1.12. Umleitungen markieren
Bei welchen Gelegenheiten Umleitungen vorzunehmen sind, können Sie dem Abschnitt 2.2.5. entnehmen.
Wegesperrungen sind insbesondere für ortsfremde Wanderer problematisch,
wenn ihnen keine Alternativroute angeboten wird. Daher ist auch
bei kurzfristigen Sperrungen ab der gesperrten Stelle immer eine Alternative
auszuweisen (notfalls einfache Kartenskizze für den zu umlaufenden
Bereich). Für längerfristige Umleitungen ist in jedem Fall eine verlässliche
Kennzeichnung der Alternativstrecke erforderlich. Abhängig von der Dauer
der Sperrung sollte für die Umleitungsstrecke eine temporäre Markierung
vorgenommen werden, die durchgehend den Vorgaben der Markierungsregeln
entspricht. In jedem Fall sollte zusätzlich zur temporären Markierung
ein Zusatzschild auf die Umleitungsstrecke hinweisen und dem Wanderer
eine Erläuterung zum weiteren Wegeverlauf geben.
Für die Umleitungsstrecke ist eine einheitliche Markierung vorzunehmen.
Für die Markierung der Umleitung ist das verkürzte Markierungszeichen
des Weges (8 cm x 8 cm) auf der größeren Alu-Unterlage (8 cm x 12 cm)
aufzubringen und oben mit dem Text „Umleitung“ mit einem Rahmen zu
versehen.
Markierungszeichen Umleitung
46 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.1.13. Häufige Markierungsfehler:
Immer wieder wird noch parallel markiert und auf das zweite Markierungszeichen für beide
Laufrichtungen verzichtet.
Oft werden Markierungen so angebracht, dass sie schnell zuwachsen und nicht mehr sichtbar sind.
In Kreuzungen oder Verzweigungen ist die Markierung nicht immer klar und eindeutig.
Nach einer Kreuzung bzw. einem Abzweig fehlen oft die Quittungen.
Insbesondere nach Wegweisern werden die Quittungen oft vergessen, da der Wegweiser vermeintlich
eine klare Orientierung zu bieten scheint.
Das Wichtigste in Kürze: Mindestanforderungen an die Markierung
lückenlose, fehlerfreie und eindeutige Markierung auf Sicht in Blickrichtung
Sichtmarkierung in beide Richtungen an allen Kreuzungen, Einmündungen und Verzweigungen
Bestätigungszeichen (Quittung) nach Abzweigungen mit Richtungswechseln
Beruhigungszeichen auf längeren abzweigungsfreien Abschnitten im Abstand von 250 m
3.2. Markierungsstandort
Die Wahl des Standortes für das Markierungszeichen ist
entscheidend für eine klare Ausweisung des Weges, einfache
Anbringung, Dauerhaftigkeit des Standortes, gute
Sichtbarkeit sowie einen möglichst pflegefreien Markierungsträger.
Die fachgerechte und seriöse Auswahl des
Standortes erfordert bei der Erstmarkierung von neuen
Wegen einen entsprechenden Aufwand. Bei der Nachmarkierung
von bereits ausgezeichneten Wegen relativiert
sich der Aufwand ggf. auf Einzelstandorte.
idealer Markierungsstandort
(2m Höhe, nah an der Gehspur, gut sichtbar)
PRAXISTIPP
Das Markierungszeichen ist etwas über Augenhöhe, in ca. 2 m Höhe, anzubringen.
Die Position der Markierung sollte möglichst nah an der Gehspur vorgesehen werden.
An jedem Markierungsstandort darf kein Markierungszeichen fehlen: Laufen mehrere Wege parallel über
eine Trasse, sind die Markierungen aller Wege an einem Standort bzw. Markierungsträger zu bündeln.
An jedem Standort müssen alle Markierungen aller Wege vorhanden sein. Fehlt eine Markierung, ist der
Wanderer der diesen Weg läuft, irritiert. Dies ist auch ein häufiger Markierungsfehler, dass nicht alle Zeichen
gebündelt und nicht immer alle Markierungen an einem Standort vorhanden sind.
47
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
3.2.1. Sinnvolle Markierungsträger
Bei der Markierung von Wanderwegen gilt in Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich die Duldungspflicht durch
den Eigentümer (siehe Kapitel 1: Markierungsrecht und
Markierungspflicht). Dennoch darf die Markierung nicht
zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen
oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen
Gegenständen führen.
Dies gilt insbesondere im örtlichen Bereich, da Privateigentum
nicht unnötig beschädigt, beeinträchtigt oder
verunstaltet werden darf. Im Zweifelsfall vorher die Erlaubnis
des Eigentümers/Besitzers einholen, oder, wenn
möglich, andere geeignete Markierungsträger nutzen.
In Waldgebieten ist dagegen das Anbringen von Markierungszeichen
eher unkritisch. Aber auch hier gilt es zu
beachten, dass durch die Markierungsarbeiten keine Entwertung
des stehenden Holzes eintreten darf und mögliche
Beschädigungen der Arbeitsgeräte bei der späteren
Holzaufbereitung ausgeschlossen sein müssen.
Häufig gewählte (sinnvolle) Markierungsträger bei Wanderwegen
sind:
(dicke) Bäume
Markierungspfosten
Zäune
Pfähle, Weidepfosten
Telegrafenmasten
Pfosten von Verkehrsschildern
Rückseite von Verkehrsschildern
Straßenlaternen
Mauern, Felsen, Randsteine, Findlinge
Schutzhütten
Markierung an Weidepfosten, Straßenlaterne
und/oder Schutzhütte
3.2.2. Zu vermeidende Markierungsträger
Markierungszeichen dürfen nicht angebracht werden an
Natur- und Kulturdenkmälern z.B. Kruzifixen oder Bildstöcken,
Kapellen,
Vorderseiten von Verkehrszeichen, auf Radverkehrswegweisern und anderen verkehrstechnisch genutzten
Gegenständen (bspw. Straßenbegrenzungspfosten).
Die Pfosten der Wanderleitsysteme (Wegweiser) sind nicht mit Markierungszeichen zu versehen, wenn das
Markierungszeichen auf dem Wegweiser vorhanden ist. Falsch angebrachte Zeichen sind zu entfernen. Direkt
nach einem Wegweiserstandort sind Markierungszeichen zur Bestätigung des weiteren Wegeverlaufes notwendig
(Quittung).
48 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.3. Qualitätssicherung:
Pflege und Unterhaltung von Markierung und Wanderweg
Die Wandervereine haben als kennzeichnungsbefugter Verein und als
Dienstleister für eine qualitativ einwandfreie Wegemarkierung Sorge zu
tragen. Die Markierung ist daher auf ganzer Länge für jeden Weg hinsichtlich
Vollständigkeit und Qualität regelmäßig zu überprüfen. Die jeweilige
Kontrollfrequenz ergibt sich aus den sofern vorliegenden Aufträgen an die
Wandervereine für die Pflege und Unterhaltung der Wanderwege bzw. des
Wegenetzes. Näheres zur erforderlichen Häufigkeit der Kontrollen ist daher
in den Einzelregionen geregelt. Bei zertifizierten Wanderwegen sind die
Kontrollen nach den Vorgaben des Deutschen Wanderverbandes durchzuführen.
Bei der Qualitätssicherung durch Pflege und Unterhaltung von Markierung
und Wanderweg ist zu berücksichtigen, dass sich die Kontrollgänge nicht
nur auf die Markierung beschränken sollten. Alle erkennbaren Mängel am
und auf dem Weg sind aufzunehmen und zu dokumentieren. Dies betrifft
v.a. Schäden an Bänken, Rastplätzen und Schutzhütten (siehe Kapitel 2.2)
sowie an Wegweisern, denn zu einer einwandfreien Wanderwegeführung
und guten Qualität der Wege(-ausstattung) gehört auch, dass die begleitende
„Infrastruktur“ in einem guten Zustand ist. Auch sollten Gefahren durch
Bäume, die umstürzen könnten, immer dokumentiert und weitergegeben
werden (siehe Kapitel 1: Verkehrssicherungspflicht).
Pflege der Standorte: Freischneiden der Markierungen
Neben dem Markieren des Weges gehört auch das Freischneiden zugewachsener
Zeichen oder Zeichen, die in näherer Zukunft zuwachsen werden,
zu den Aufgaben eines Wegemarkierers. Trotz einer wohlüberlegten
Standortwahl für das Markierungszeichen kann dieses schneller als erwartet
wieder zuwachsen und die Sichtbarkeit einschränken. Bei den Kontrollgängen
gilt es zu beachten, dass das Zeichen für die gesamte Saison
mindestens für ein Jahr sichtbar sein muss. Zugewachsene Markierungen
müssen freigeschnitten werden. Hier sollte man aber erst nach Beginn der
Vegetationsperiode mit der Arbeit beginnen, denn erst dann lässt sich absehen,
was wie zuwachsen wird. Mancher ist erstaunt, wie sehr ein Mitte
März angebrachtes Zeichen bereits Ende April zugewuchert sein kann.
Freischneiden der Markierungen
Bei den vorzunehmenden Pflegearbeiten gilt, dass „einfaches“ händisches
Freischneiden vorzunehmen ist und keine Motorsäge mitgeführt werden muss. Im Blick haben sollte man daher, dass
Buschwerk schneller wächst als ein Baum. Insbesondere Brennnessel, Brombeere, Ginster und andere Gebüsche
können sehr schnell das Markierungszeichen verdecken und sind daher im Umfeld des Standortes „kurzzuhalten“.
Vorsicht ist aber angebracht bei wertvollen Pflanzen, Bäumen und Naturdenkmälern.
49
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
PRAXISTIPP
Um im Bedarfsfall einfache Arbeiten zum Freischneiden des Markierungsstandortes
vornehmen zu können, sollte der Wegemarkierer
immer eine Ambossschere oder eine leichte Astschere bei sich führen.
Um Wegweiser des Wanderleitsystems reinigen zu können, sollte
bei beauftragten Kontrollgängen Reinigungsmittel für die Moosentfernung
der Schilder mitgeführt werden (Empfehlung: Glasreiniger
und Lappen).
Zur regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Unterhaltung gehört auch
die Demarkierung von veralteten, überflüssigen und falschen Zeichen
(siehe unten: Änderungen im Wegeverlauf). Erfahrungsgemäß nimmt
die Zeichendichte mit der Zeit unnötig zu, sodass hier auch einmal
„korrigierend eingegriffen“ werden muss. Ungültige und überflüssige
Zeichen sind zu löschen, indem sie schonend entfernt oder mit
passender Farbe übersprüht oder überstrichen werden.
Demarkierung
3.4. Gestaltung der Markierungszeichen
Die Größe eines Markierungszeichens beträgt sowohl
für die Breite als auch für die Höhe 8 cm (verkürzte
Zeichen ohne Wegenamen). Markierungszeichen mit
Wegenamen an Kreuzungen haben eine Größe von
8 cm x 12 cm.
Besondere Vorgaben für die Gestaltung eines Markierungszeichens
gibt es nicht. Klassische Markierungen
des gewachsenen historischen Wegenetzes
weisen eher klare und „schlichte“ Strukturen auf.
Damit sind sie zwar „einfach“, aber auch eingängig
und klar der jeweiligen Wegekategorie zuzuordnen.
Die Wegezeichen der entsprechenden Wegekategorie
sind zu berücksichtigen. Markierungszeichen für
neuere, touristische Wanderwege haben dagegen
häufig eine eher „verspieltere“ Gestaltung, die bei
der Vermarktung des Weges ansprechender sein soll.
Beispiel verkürztes Markierungszeichen
Größe 8 cm x 8 cm.
50 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Markierungszeichen
Größe 8 cm x 12 cm.
3.4.1. Regionale Beispiele für die Gestaltung
Die Anlage 4 zu § 20 der DVO des LNatSchG gliedert die Wegemarkierungszeichen in
I. Überörtliche Wege
II. Ortswanderwege
III. Rundwanderwege
IV. Zugangswege
V. Wander-/Reitwege
Eine vollständige Liste aller Markierungszeichen in Nordrhein-Westfalen ist in der Anlage nicht mehr enthalten, da
im Laufe der Jahre eine Vielzahl neuer Wegezeichen von den höheren Naturschutzbehörden genehmigt worden ist.
Dies dokumentiert auch den Umfang und den Bedarf an Wanderwegen in Nordrhein-Westfalen. Hinzugekommen
sind auch viele touristische und zertifizierte Wege, was auch das Tourismuspotenzial sowie die Qualität der Wege
zum Ausdruck bringt.
51
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
Auswahl und Erläuterung genehmigter Markierungszeichen in NRW
(letzte Änderung 2008):
52 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Das Liegekreuz oder „Andreaskreuz“ wird seit Beginn des 20. Jahrhunderts deutschlandweit als Wegezeichen bei
der Markierung von überregionalen Wanderwegen und Hauptwanderstrecken verwendet. Die Wege werden durch
arabische Ziffern (1, 2, 3 ...) sowie durch Buchstaben (E, R, S, X) unterschieden. Die Bezirke verfügen über unterschiedlich
große Bezirkswegenetze.
53
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
Besonderheit Sauerländischer Gebirgsverein (SGV): Ziffern bei Haupt- und Bezirkswegen
Wenn Haupt- und Bezirkswege mit Ziffern nummeriert werden, sind diese nur hin und wieder an wichtigen
Stellen anzubringen, wie etwa an Kreuzungen und Abzweigen, am Bahnhof, Haltestellen, in der Ortsmitte, an
einer Sehenswürdigkeit oder zwischendurch zur „Beruhigung“. Ansonsten ist nur das Markierungszeichen
ohne Ziffer anzubringen.
Rundwanderweg
Bezirkswanderweg
zertifizierter touristischer Weg
zertifizierter, touristischer Weg mit Ortswanderweg
Eine Nummerierung von Ortswanderwegen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Markierung des „weißen
Kreisrings“ für einen Rundweg um einen Ort ist auch mit dem Anfangsbuchstaben des betreffenden Ortes in Weißschrift
im Kreis möglich.
Kurze Rundwanderwege, die oft von Wanderparkplätzen ausgehen, werden mit Buchstaben und Zahlen markiert.
Zwar ist für einen Rundweg, der nicht von einem Parkplatz ausgeht, nur die Zahl vorgesehen, im Gebiet des
Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) wird jedoch darauf verzichtet, da sonst Verwechslungen mit den nummerierten
Hauptwegen möglich wäre.
Die Zugangswege könnten treffend auch „Zielwege“ genannt werden, da sie stets zu einem genau definierten Ziel
hinführen: zum Hauptwanderweg, zur Jugendherberge, zur Wanderhütte oder zum Naturfreundehaus.
Beispiele von Markierungszeichen für zertifizierte (touristische) Wanderwege:
Darüber hinaus gibt es in Nordrhein-Westfalen weitere Zeichen, die hauptsächlich das Gebiet des Eifelvereins sowie
des Kölner Eifelvereins betreffen (z.B. schwarzes Dreieck und schwarzer Winkel auf weißem Spiegel).
54 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.4.2. Markierungsregeln für Pilgerwege/Jakobswege
Für die Markierung von Pilgerwegen/Jakobswegen sind spezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Da Pilgerwege
nicht als Wanderwege zu bezeichnen sind und nicht nach den Vorgaben für Wanderwege markiert werden
(z.B. nur in eine Richtung und ohne Bestätigungsmarkierungen), werden sie hier nicht weiter berücksichtigt.
3.4.3. Gemeinsamer Verlauf mehrerer Wege
Beim gemeinsamen Verlauf mehrerer Wege auf einer Trasse darf an jedem Markierungsstandort kein Zeichen fehlen.
Alle Wegemarkierungszeichen sollen auf ein- und demselben Markierungsträger gebündelt angebracht werden. Hierfür
ist der geeignete Markierungsstandort gründlich zu prüfen. Sollte die Örtlichkeit die Bündelung aller Markierungszeichen
nicht erlauben, muss man sich mit einer dennoch klaren und eindeutigen Alternative „behelfen“.
Entwurf: 08/2017
Praktikerleitfaden: Markierung von von Wanderwegen
Entwurf: Bei
08/2017
der Bündelung der Markierungszeichen ist
Praktikerleitfaden: die in jeweiligen
Markierung Vereinsgebieten
von Wanderwegen
übliche Reihenfolge der
Wege unbedingt einzuhalten, z.B. im SGV-Gebiet von oben nach unten:
Rangfolge Beispiel Wegezeichen Art Art des des Weges
Rangfolge Beispiel Wegezeichen Art des Weges
1. 1. Zertifizierter Zertifizierter Wanderwege,
Wanderweg,
1. Zertifizierter Touristischer Touristischer Wanderwege,
Wanderwege
Touristischer Wanderwege
2. 2. Europäischer Fernwanderweg
2. Europäischer Fernwanderweg
3. 3. Hauptwanderweg,
3. Hauptwanderweg,
Kammweg, regionaler
Kammweg, Fernwanderweg
regionaler
4. 4.
Fernwanderweg
Regionalwanderweg,
4. Regionalwanderweg,
Bezirkswanderweg,
Bezirkswanderweg,
Gebirgswanderweg
Gebirgswanderweg
5. 5. Örtlicher Rundwanderweg
5. Örtlicher Rundwanderweg
6. 6. Ortswanderweg
6. Ortswanderweg
7. 7. Zugangswanderweg
7. Zugangswanderweg
3705 3705 (DVD2)
3705 (DVD2)
// Fotos: // Fotos:
Bündelung von von
// Fotos:
Markierungsze
Bündelung von
ichen ichen (in (in
Markierungsze
richtiger
ichen (in
Reihenfolge) // //
richtiger
Bündelung von
Reihenfolge) //
Markierungszeichen
(in richtiger Reihenfolge)
3.5. 3.5. Änderungen im im Wegeverlauf: Wegekorrektur
55
Kapitel 3 | Die aktuellen Markierungsrichtlinien und Qualitätskriterien
3.5. Änderungen im Wegeverlauf: Wegekorrektur
Bei der Wegemarkierung und der Kontrolle der Wege ist insbesondere auf Unstimmigkeiten im Wegeverlauf zu
achten. Grundsätzlich gilt: Der Weg ist so zu markieren, wie er im Gelände vorgefunden wird und nicht einer eventuell
anderen Führung auf der Karte anzupassen. Unstimmigkeiten (Abweichungen, Änderungen, Unpassierbarkeit,
Gefahrenstellen, Umleitungen etc.) sind in der Karte zu kennzeichnen und unmittelbar bei der dafür zuständigen
Stelle (z.B. Wegewart) zu melden, damit der Wegeverlauf im Digitalisierungskataster angepasst wird.
Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, weil Wegemarkierer unterwegs eigenmächtig Wege verlegen. Oft ist
das gut gemeint, es muss aber bei Verlegungen immer das erforderliche Abstimmungsverfahren eingehalten werden.
In der Regel ist es die Aufgabe des Wegewartes, eine Verlegung auszuarbeiten, den Hauptwegewart anzuhören und
letztendlich über eine angebrachte Verlegung zu entscheiden. Deshalb sind die folgenden zwei Fälle zu beachten.
3.5.1. Zwingende Änderung
Der Wegeverlauf ist unpassierbar gestört, ein Weitergehen absolut nicht
möglich (Beispiele: eine Bachbrücke ist abgebaut worden, eine baufällige
Treppe wurde gesperrt, ein ehemaliges Brachgelände mit Trampelpfad
wurde inzwischen mit Fabrik bebaut und eingezäunt, ein Weg ist mit
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vom Eigentümer gesperrt
worden, wegen eines drohenden Erdrutsches wurde ein Weg abgeriegelt,
eine langjährige Baumaßnahme etwa für eine Autobahn verändert die
Landschaft o.Ä.).
In diesen Fällen muss der Wegemarkierer eine Umgehungsstrecke
markieren und dem zuständigen Wegewart umgehend den neuen Wegeverlauf
mit Kartenskizze mitteilen.
unpassierbarer Wegabschnitt
(Änderung erforderlich)
3.5.2. Nicht zwingende Änderung
Der Wegeverlauf ist zwar passierbar, aber mit Schwierigkeiten und Unbequemlichkeiten verbunden (Beispiele: der
Weg kreuzt eine befahrene Landstraße, an der inzwischen 300 m entfernt eine Fußgängerampel installiert wurde;
ein Abschnitt ist stark morastig und schlecht passierbar; ein Wegeabschnitt wächst ständig großflächig mit Brennnesseln
zu, während 50 m parallel ein freierer Weg verläuft; der Weg führt an einem Industriegelände entlang,
während in geringer Entfernung ein Waldstreifen einen schöneren Verlauf bieten würde; der Weg verläuft durch
ein Tal und lässt einen markanten Aussichtspunkt in geringer Entfernung aus o.Ä.).
In diesen Fällen markiert der Wegemarkierer die bisherige Strecke und schlägt dem zuständigen Hauptwegewart
mit beigefügter Kopie einer Kartenskizze einen besseren Verlauf vor. Dieser entscheidet dann, ob eine Verlegung
des Wegeverlaufs vorgenommen werden soll oder nicht.
Bei aktuellen Wegelöschungen und -verlegungen ist am Standort der Änderung im Gelände ein Zusatzschild mit
dem Hinweis auf die Verlegung bzw. Löschung sinnvoll, damit der Wanderer erkennen kann, dass hier ggf.
der Wegeverlauf von seiner (älteren) Karte abweicht.
56 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen
Durch Wegeverlegungen und Wegestreichungen ergeben sich im Gelände unnötige Markierungszeichen auf den gelöschten
Streckenabschnitten. Diese sind zu demarkieren und die erledigten Arbeiten dem Wegewart zu bestätigen.
PRAXISbeispiel
Regelung Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):
Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung, -streichung
Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) beschleunigt die Änderung von Wegedaten im Digitalisierungskataster durch
folgende Regelung:
Unwesentliche Umlegungen (ca. bis 500 m) können direkt vorgenommen werden.
Bedeutende Umlegungen ab ca. 500 m bis 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis
Wege“.
Größere Umlegungen über 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis Wege“ und
Einhaltung der Vorgaben des LNatSchG zur Durchführung des Benehmensverfahrens.
Als Grundsatz bei allen Wanderwegekorrekturen gilt:
immer Unterrichtung des Hauptwegewartes (z.B. im „Bericht für Nachmarkierung“ oder formlos) und gleichzeitigem
Kartenausschnitt mit farblicher Kennzeichnung (z.B. Edding) „alter“ (rot) und „neuer“ (blau) bzw. wenn
erforderlich „gelöschter“ (gelb) Streckenführung
Es ist eine zwingende Aktualisierung des SGV-Digitalisierungskatasters sicherzustellen und eine Weiterleitung
an die SGV-Kartenstelle erforderlich.
57
Persönliche Notizen
58 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
4. Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
59
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
4
Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
Wenn der notwendige und geeignete Standort für eine Markierung gefunden ist, stellt sich
in der Praxis die Frage nach dem richtigen Anbringen des Markierungszeichens. Wie ist das
Markierungszeichen zu setzen? Mit welcher Technik ist die Markierung anzubringen?
4.1. Markierungspraxis: Markierungstechnik
Gab es früher gemalte, genagelte und geklebte Markierungszeichen, so hat sich mittlerweile das Klebeverfahren
durchgesetzt. Daher sind Markierungszeichen grundsätzlich am Markierungsträger anzukleben. Andere Techniken
finden nur noch im Einzelfall Anwendung, wenn das Klebeverfahren aus welchen Gründen auch immer am Standort
nicht umgesetzt werden kann. Die durchgehende und grundsätzliche Verwendung des Klebeverfahrens ist durch
alle Wandervereine mit Beschlüssen festgelegt worden. Damit hat es immer Vorrang vor der Verwendung anderer
Techniken. Bei regelmäßigen und nicht einzugrenzenden Problemen mit Vandalismus können im Einzelfall gemalte
Markierungen vorgezogen werden. Auf das Nageln von Markierungen ist dagegen grundsätzlich zu verzichten.
Für die Bündelung der Markierungszeichen an einem Standort gilt grundsätzlich: An einem Standort sind nicht
mehrere Techniken zu verwenden.
4.1.1. Klebeverfahren
Im Laufe der Zeit haben sich neben den schwarz-weißen,
alphanumerischen und geometrischen Markierungszeichen
viele komplizierte, farbige Markierungszeichen etabliert,
die überwiegend für touristische Wege attraktiv
sind. In der Praxis sind damit natürliche, zeitliche und
handwerkliche Grenzen für das traditionelle Markieren
mit Pinsel und Farbe gesetzt. Es muss eine den Markierungsregeln
und der Kompliziertheit der Markierungszeichen
entsprechende Stelle gefunden, diese gesäubert
und mit farbigem Spiegel versehen werden (1. Anlauf).
Nach der Trocknung des Spiegels muss das komplizierte
Markierungszeichen mit Schablone angebracht werden
(2. Anlauf) und schließlich muss das Zeichen nachgearbeitet
werden (3. Anlauf wegen verlaufener Farbe). Dies
ist eine zeitraubende und unbequeme Verfahrensweise,
die ehrenamtlich und im Rahmen des Budgets kaum zu
bewältigen ist.
Um diese zeitaufwändige Arbeit zu erleichtern, hat sich
das Klebeverfahren inzwischen weitgehend in optimierter
Form als Alternative zum Markieren mit Farbe und
Pinsel etabliert. Im Gegensatz zur Sprühtechnik kann
das Klebeverfahren auch bei windigem Wetter angewendet
werden und die Aufkleber und Plaketten sorgen für
ein einheitliches Erscheinungsbild der Markierungszeichen
am gesamten Wanderweg.
Klebemarkierung
60 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Markierungszeichen-Aufkleber
Direkt sind die Markierungszeichen-Aufkleber nur auf glatten, sauberen und trockenen Untergründen (z.B. Laternen,
Schilderpfosten, Rückseite von Verkehrsschildern) aufzubringen.
Das Markierungszeichen des Sauerländischen Gebirgsvereins (SGV) enthält zwei QR-Codes mit hinterlegten Informationen
zum Weg und mit der Möglichkeit einer Meldung zum Weg. Zudem enthält das Markierungszeichen die
Internetadresse des SGV.
Markierungszeichen-Aufkleber
Markierungszeichen-Aufkleber
(an Kreuzungen): Größe 8 cm x 12 cm.
PRAXISTIPP
Vorbereitung der Oberfläche
Den Untergrund von eventuellen Verschmutzungen (Algen, Straßenstaub etc.) reinigen. Die Oberfläche des Markierungsträgers
muss vollständig trocken sein, daher vor dem Bekleben gründlich mit einem Lappen reinigen.
Klebetechnik
Schutzfolie abziehen und Folienmarkierung langsam in einer Richtung blasenfrei am Markierungsträger feststreichen.
Nicht direkt auf Holz kleben.
61
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
Markierungsschild/Alu-Unterlage
Mit vergleichsweise geringem Vorbereitungsaufwand können die Aufkleber mit den passenden Alu-Unterlagen
(Unterplatten) auf unterschiedlichen Untergründen (Fels, Mauerwerk, Baumrinde, Totholz, Holzpfosten, Metall etc.)
selbst an schwieriger zugänglichen Stellen befestigt werden.
Pro Markierungsschild bzw. Alu-Unterlage sind bei mehreren parallel verlaufenden Wegen zur Bündelung der Markierungen
immer nur zwei Zeichen aufzubringen. Bei mehreren Wegen bzw. erforderlichen Zeichen am Standort sind
mehrere Alu-Unterlagen untereinander anzukleben.
Alu-Unterlage mit Markierungszeichen in
verschiedenen Größen
(8x8, 8x11, 8x12, 8x15 und 8x16)
korrektes Aufbringen eines
Markierungszeichens auf eine
Alu-Unterlage
62 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
PRAXISTIPP
Vorbereitung und Transport
Den Markierungszeichen-Aufkleber auf die Alu-Unterlage aufkleben (am besten in der benötigten Menge bereits zu
Hause erledigen). Beim Transport die Vorderseiten aufeinander lagern. Niemals Vorderseite an Rückseite aneinander
legen, da diese sonst Farbe annehmen und nicht mehr gut kleben. Die Markierungszeichen sollten nur nach Bedarf
vorgeklebt und nicht länger gelagert werden, da diese dann durch den Aufkleber hindurch schwarz werden.
Vorbereitung der Oberfläche
Groben losen Schmutz, Moose und Borke gründlich mit Drahtbürste und Dreiecksschaber vom Markierungsträger
(Baum, Fels) entfernen. Die Größe der vorzubereitenden Klebefläche sollte etwa 15 cm x 15 cm betragen. Dabei
vorsichtig und nicht zu grob arbeiten, um Rindenschaden und Harzaustritt zu vermeiden, da sonst der Kleber auf
dem Untergrund nicht hält.
1 2
3
Vorbereitung der Oberfläche für Markierungsschild/Alu-Unterlage, mit Dreieckschaber,
Schabeisen oder Drahtbürste
63
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
Alu-Unterlage anpassen
Die Alu-Unterlage kann auf der Rundung der Klebepistole an die Form des Markierungsträgers, wie etwa die Rundung
von Baumstämmen, angepasst werden.
Befüllen der Klebepistole
Die Druckstange ganz nach hinten ziehen. Die Düse (Spritztülle) an der Klebepistole bzw. der Kartusche gut
2 cm schräg abschneiden. Den 600-ml-Beutel unterhalb des Verschlusses (Plombe) aufschneiden und ohne weitere
Veränderung der Schnittstelle mit der Öffnung Richtung Düse in die Pistole schieben. Die Pistole verschrauben.
Befüllen der kleinen Klebepistole
64 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Aufbringen der Klebemasse
Mit leichtem Druck auf den Druckmechanismus solange arbeiten, bis Kleber aus der Düse tritt. Dann auf der
Schildrückseite drei senkrechte Klebestreifen (links, rechts, Mitte) oder einen mittigen „Klebekloß“ in ausreichender
Menge aufbringen. Wird zu wenig Klebemasse verwendet, kann sich diese nicht ausreichend mit der Oberfläche
des Markierungsträgers verbinden. Eine grobe Rindenstruktur erfordert mehr Klebemasse als eine glatte Oberfläche.
Bei sehr grober Rinde (z.B. älteren Eichen) kann die Klebemasse auch direkt auf die Rinde aufgebracht und dann
die Markierungsplakette auf die Klebemasse aufgedrückt werden. Nach der Verwendung der Klebepistole sofort den
Druck aus der Pistole durch Entlastung des Mechanismus nehmen, ansonsten tritt weiterhin Kleber aus. Spritzdüse
sodann verschließen.
Aufbringen der Klebemasse auf die Alu-Unterlage
Markierungsplakette andrücken und ausrichten
Das Wegeschild auf die gesäuberte Stelle am Baumstamm mit leichtem Druck anbringen. Klebemasse durch leichtes
Hin- und Herschieben der Alu-Unterlage gleichmäßig verteilen. Falls sich die Klebemasse nicht ausreichend verteilt
bzw. in die Rindenstruktur eindrückt, kann die Plakette nochmal abgenommen und zusätzliche Klebemasse aufgetragen
werden. Das Schild dann nach dem Andrücken gerade ausrichten. Der Kleber bindet ab 5 Grad unter jeder
Wetterbedingung nach 48 Std. ab.
Andrücken der Alu-Unterlage
Nicht bei „strömendem“ Regen verwenden.
65
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
Löschen von Klebemarkierungen
Aufgeklebte Markierungsplaketten abziehen oder abhebeln,
vorsichtig mit einem Spachtel oder Ceranfeldschaber
entfernen, ggf. die Klebeschicht mit einem scharfen
Messer auftrennen. Bei Bäumen ist eine Verletzung der
Baumrinde zu vermeiden. Meist haftet der Kleber stärker
an der Markierungsplakette als an der Rinde. Bei Bäumen
mit dünner Rinde und zu stark haftendem Kleber
verhindert das vorsichtige Auftrennen der Klebeschicht
eine Verletzung der Baumrinde.
Löschen von Klebemarkierung, mit Spachtel
4.1.2. Gemalte Farbmarkierungen
Das traditionelle Aufmalen von Markierungszeichen ist
zwar relativ mühsam und zeitaufwändig, aber in vielen
Wanderregionen immer noch verbreitet. Es wird von den
Waldbesitzern und dem Forst weitestgehend akzeptiert
und ist zudem nur wenig anfällig für Vandalismus. Auch
wenn sich das Kleben von Markierungen mittlerweile
durchgesetzt hat und entsprechend den beschlossenen
Vorgaben der Wandervereine grundsätzlich zu verwenden
ist, können in Ausnahmefällen noch gemalte Markierungen
sinnvoll sein. Markierungszeichen sollten
sauber gezeichnet werden und möglichst ästhetisch
aussehen, da sie die Visitenkarte der Wanderregionen
darstellen. Auf manchen Untergründen (Baumrinde mit
groben Borken) ist das schwierig zu realisieren. Zudem
verzerrt sich das Markierungszeichen über die Jahre, da
es mit dem Baum wächst.
gemalte Farbmarkierung
66 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
PRAXISTIPP
Zeichnen auf Baumstämmen
Besonders Bäume müssen gründlich von Schmutz und Moos gereinigt werden. Glatte Stämme wie insbesondere Buche
sind besonders geeignet und können sofort markiert werden. Doch einige „Problembäume“ verlangen besondere
Behandlung:
Kiefern: Die Borke (= äußerer abgestorbener Teil der Rinde) fällt in flachen Stücken vom Stamm ab, diese mit
Schabeisen gut entfernen.
Platanen: Die Borke fällt ständig in großen und kleinen Stücken ab und ist daher schlecht zum Markieren
geeignet, daher möglichst meiden.
Birken: Rinde glätten und großzügig schwarz spiegeln (sonst fällt das Zeichen bei dem weißen Muster des
Baumes kaum auf); die sich schälende Außenhaut besonders vorsichtig abkratzen, da schon eine leichte
Verletzung des Holzes einen immensen Wasseraustritt zur Folge hat.
Eichen: Die dicke, lockere, zerfurchte Borke mit Kratzer gut entfernen und mit einem Hammer abschlagen;
nie direkt auf die Eichenborke zeichnen, da sie sich ständig in großen Stücken löst.
In jedem Fall muss die Borke des verwendeten Baumes gut geglättet werden. Dabei ist unbedingt Vorsicht walten
zu lassen, da die Kennzeichnung an Bäumen nach §18 Absatz 2 DVO LNatSchG nicht zu einer Beschädigung (im
Holz) führen darf.
Angemessene Farbmenge benutzen
Wird zu viel Farbe aufgetragen, rinnt die Farbe in „Tränen“ nach unten. Zu wenig Farbe führt dagegen zu durchschimmernden
Untergründen. Bei Nachmarkierungen sind die vorhandenen Markierungszeichen leicht mit etwas Farbe
aufzufrischen.
Ränder scharfkantig abbilden
Zahlen einheitlich gestalten
Das Wegezeichen muss mit einem schwarzen Untergrund („Spiegel“)
versehen werden.
Vollspiegel
Ein vollständiges schwarzes Viereck umgibt das weiße Zeichen. Beim sog.
Vorspiegeln wird zunächst ein schwarzes Viereck (etwas größer als das
spätere Zeichen) gezeichnet, auf das nach Trocknung das weiße Wanderzeichen
markiert werden kann. Die heute verwendete wasserlösliche
Acrylfarbe trocknet (falls die Luftfeuchtigkeit nicht zu hoch ist) in kurzer
Zeit, unter günstigen Bedingungen (warm und leicht windig) in wenigen
Minuten, so dass das Zeichen bald angebracht werden kann.
Ansonsten ist eine nochmalige Begehung notwendig.
Saugende Untergründe
Falls es unumgänglich ist, an saugenden Untergründen (totes Holz, Zäune, Masten etc.) zu markieren, muss damit
gerechnet werden, dass das Zeichen erst nach mehrmaligem Überstreichen und Trocknen auf Dauer klar erkennbar
ist (Versiegelung des Untergrunds).
67
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
Löschen von Farbmarkierungen
Zu löschende Markierungszeichen werden mit Farbe zum Sprühen oder
Malen je nach Hintergrund in braun oder grau übersprüht oder übermalt.
Ein bewährter Trick ist, zum Löschen Schwarz und Weiß zu einem Grau
zu mischen. Dadurch ist die Haftung auf dem gelöschten Zeichen wesentlich
besser. Die fertig gemischten Farben sind im SGV-Materialvertrieb
erhältlich.
Löschen von Farbmarkierungen,
Farbe Grau
1 2
3 4
Löschen von Markierung mit Sprühdose
Werkzeug und Materialien: Pinsel und Farbe
Zum Malen eignet sich besonders wasserlösliche Acrylfarbe. Dabei sind die Farben Weiß für die Zeichen und Schwarz
für die Spiegel zu verwenden, falls der Untergrund so hell ist, dass das weiße Zeichen alleine schlecht erkennbar
ist. Die Pinselstärke wird entsprechend dem zu zeichnenden Symbol gewählt. Die meisten Wegemarkierer besorgen
sich selber Pinsel: Der eine drückt stärker und nimmt Größe 6, der andere drückt nicht so stark und wählt Größe 8.
So ist gewährleistet, dass die Strichstärke der Zeichen nicht zu breit und damit klobig wird. Ein zusätzlich mitgeführter
Pinsel der Stärke 2 dient dazu, gelegentlich nötige Hinweise schreiben zu können.
68 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
4.2. Werkzeug und Materialien für Markierungsarbeiten
Gutes Handwerkszeug ist die Voraussetzung für eine gute Wegemarkierung. Zur notwendigen Ausstattung für die
Markierung von Wanderwegen gehören:
Werkzeuge und Hilfsmittel:
Wegemarkiererkiste
Klebepistolen und Ersatzdüsen (für das Klebeverfahren)
Amboss- bzw. kleine Astschere
Drahtbürste
Schabeisen (Dreieckschaber)
Putzlappen/Baumwolltuch
Handschuhe (für Schneidearbeiten an Sträuchern)
Sprühfarbe zur Demarkierung
Markierungsmaterial:
Alu-Unterlagen
Markierungszeichen-Aufkleber/Klebepfeile
Befestigungsmaterial:
Kleber (für das Klebeverfahren)
69
Kapitel 4 | Das richtige Anbringen von Markierungszeichen
PRAXISTIPP
Wegemarkiererkiste
In einer speziellen Wegemarkiererkiste lassen sich alle Utensilien leicht erreichbar unterbringen. Sie ist so schmal,
dass sie beim Gehen nicht ständig ans Bein stößt. Bei den von manchen Wegemarkierern benutzten handelsüblichen
breiten Plastikkästen muss man dauernd mit abgewinkeltem Arm laufen, was bei längeren Strecken ermüdend ist.
Drahtbürste und Dreieckschaber
Die Drahtbürste dient zum Reinigen von Baumrinde bzw. -borke, Zaunlatten,
Laternen, Mauern, Steinen etc., um diese von Moos, Dreck und ggf.
loser Farbe zu befreien. Lose Borke muss entfernt bzw. geglättet werden,
wozu der Dreieckschaber dient. Immer beachten, dass nur die Borke entfernt
und nicht das frische Holz unter der Borke beschädigt wird.
Astschere
Mit der Schere werden zugewachsene Markierungszeichen bzw. Markierungszeichen, die in näherer Zukunft zuwachsen
werden, großzügig freigeschnitten. Bei „wertvollen“ Gehölzen sollte man vorsichtig sein und die Markierung
dann lieber woanders anbringen. In der Praxis hat sich die „Ambossschere“ bestens bewährt. Hier besteht nur der
obere Teil aus einer scharfen Schneide, wohingegen der untere Teil eine breite, stumpfe Auflagefläche ist, die das
Schneidegut lediglich hält. Auf diese Weise schneidet die Schneide mit voller Kraft in das Schneidegut und kann – im
Gegensatz zu den von manchen Wegemarkierern verwendeten Gartenscheren – nicht mit der Gegenseite verkanten.
Dicke Äste werden folgendermaßen geschnitten:
1. Schere fest ansetzen,
2. ohne besonderen Druck in Ambossrichtung einmal herumdrehen,
3. Schneide „frisst“ sich selbsttätig ins Holz
Materialien für die einfache Folienmarkierung
(ohne Alu-Unterlagen)
Zusätzlich zu den Markierungsaufklebern braucht man einen Putzlappen sowie Spiritus zum Säubern der glatten
Oberfläche von Staub oder Algenbewuchs.
70 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Materialien für das Klebeverfahren (mit Alu-Unterlagen)
Für normale Markierungsarbeiten empfiehlt sich die kleine Klebepistole (290 ml), da sie handlicher in der Nutzung
und einfacher zu tragen ist. Alu-Unterlagen sowie Markierungszeichen-Aufkleber. Erforderlich sind zudem das entsprechende
Material zur Vorbereitung des Untergrundes sowie ein Putzlappen zum Entfernen von Kleberesten.
Kleber
Der Hochbau-Montagekleber BOSTIK 2720 MS hat sich als eine
dauerhafte, wetterfeste sowie vegetationsresistente und damit optimale
Befestigung erwiesen. Er hat die nötige Konsistenz und ist nach
Anbruch u.U. mehr als ein Jahr verwendbar. Dieser Kleber ist hochelastisch
und wächst mit dem Stamm. Die aufgeklebten Markierungszeichen
sind nur mechanisch zu entfernen.
Der Kleber ist umweltfreundlich, hält mindestens 10 Jahre am
Markierungsträger und führt nicht zum Einwachsen des Markierungszeichens. Dieser Spezialkleber kann ab
5 Grad verarbeitet werden. Je nach Wetterlage beträgt die Aushärtezeit 2-5 Tage.
Der BOSTIK-Kleber ist in den Farben Weiß und Schwarz erhältlich, so dass die Wahl des Klebers bei
Bedarf entsprechend des Untergrundes, Zeichens oder der örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Klebepistole
Für den Einstieg und für das Arbeiten im ortsnahen Bereich oder
die gelegentliche Nutzung (wenn nur hin und wieder 5 - 15 Zeichen
geklebt werden sollen) ist die kleine Pistole mit einer 290 ml-
Kartusche handlicher und beliebt. Die große Kartusche mit der 600 ml
Beutelverpackung ist sinnvoll bei Erstmarkierungen oder größeren
Einsätzen um Kosten und Verpackungsmaterial zu sparen.
Handhabung der Klebepistole
Die Düse der Kartusche sollte schräg angeschnitten werden und nach
dem Einsatz mit einer zweiten Düse gegen vorzeitiges Austreten des
Klebers gesichert werden. Hilfreich ist ein kurzes Stück stärkeren
Drahtes (z.B. eine größere Büroklammer) zum Öffnen der Düse.
Gelangt beim Arbeiten BOSTIC-Kleber auf die Kleidung, diesen sofort
vor dem Antrocknen entfernen. Auf der Kleidung festgetrockneter
Kleber kann nur noch mechanisch entfernt werden.
Sonstige Maßnahmen: Erste-Hilfe-Set
Das Markieren von Wanderwegen ist keine Tätigkeit mit einem hohen
Verletzungsrisiko. Dennoch kann es immer mal wieder vorkommen, dass
man sich kleine, leichte Abschürfungen an Fingern und Händen zuzieht.
Um diese leichten Blessuren direkt zu behandeln, ist es sinnvoll, eine
kleine, den Tätigkeiten entsprechende Notfallapotheke mitzuführen.
Darin enthalten sein sollten: Desinfektionsmittel (z.B. Cutasept), eine
antibakterielle Salbe (z.B. Tyrosur), einige Pflaster, eine Mullbinde und
eine spezielle Pinzette oder Karte zum Entfernen von Zecken.
Alle benötigten Werkzeuge und Materialien können über den SGV-Materialvertrieb bezogen werden:
Tel. 02931 / 5248-47, E-Mail shop@sgv.de, www.sgv.de/shop
71
Persönliche Notizen
72 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
5. Praktische Hilfestellungen und
Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
73
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
5
Praktische Hilfestellungen und
Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
Die wichtigste und unersetzliche Stütze der Wanderwegemarkierung sind die ehrenamtlich
Tätigen. Grundsätzlich ist es im Interesse von allen Beteiligten, das Wanderwegenetz stetig
zu verbessern. Daher wird im Folgenden ein kurzer Überblick über die Themenbereiche der
Wegeplanung und Netzoptimierung, die digitale Wegeverwaltung, Wegweisung und Beschilderung
sowie Wanderinformationstafeln und Wanderparkplätze gegeben. Auch der Wegemarkierer
sollte einen Überblick über das Aufgabenspektrum der Wegewarte und Digitalisierer
haben.
5.1. Aufwandsentschädigung für den Wegemarkierer
Ohne die umfangreichen Leistungen der ehrenamtlich Tätigen würden viele Bereiche unserer Gesellschaft nicht funktionieren.
Das trifft auch auf die Betreuung der Wanderwege zu. Eine angemessene Vergütung erhält man für eine
ehrenamtliche Tätigkeit nicht. Denn die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist gerade ein Kennzeichen eines
Ehrenamtes. Dennoch heißt das nicht, dass man neben dem zeitaufwändigen Engagement auch noch die Auslagen
und Nebenkosten selber trägt. Diese sind im Rahmen einer Aufwandsentschädigung zu erstatten. Der Wegemarkierer
sollte vor Beginn seiner Markierungsarbeit die Höhe seiner Aufwandsentschädigung klären, diese kann je nach
Auftraggeber leicht variieren. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte dabei grundsätzlich über die tatsächlichen
Auslagen hinausgehen und eine gewisse Anerkennung der Tätigkeit beinhalten.
Bei der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Wegemarkierers gibt es regionale Unterschiede und individuelle
Lösungen mit speziellen Vereinbarungen für einzelne Projekte und Wege. Es gibt bisher keine einheitliche Linie für
die Kostenabrechnung in Nordrhein-Westfalen, diese wäre aber umso wünschenswerter.
Aufgrund des großen Engagements der Wandervereine für ein qualitativ hochwertiges Wanderwegenetz sind verbindlich
geregelte Vereinbarungen mit den Auftraggebern erforderlich. Kommunen und Touristik müssen sich bewusst
sein, dass die Dienstleistungen der Wandervereine nicht kostenlos sein können. Daher müssen auch die Wandervereine
von Kommunen und Touristik, die an einem attraktiven Wanderwegenetz interessiert sind, eine entsprechende
Aufwandsentschädigung einfordern. Viel zu oft ist noch unklar, dass ein nicht von den Wandervereinen gepflegtes
und unterhaltenes Wanderwegenetzt auch sehr schnell an (touristischer) Attraktivität verlieren wird.
Als Richtschnur für eine von den Auftraggebern zu fordernde ehrenamtliche Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit
der Wegemarkierung sollten mindestens 5,- Euro pro Kilometer plus Materialkosten gelten.
PRAXISTIPP
In den Vereinbarungen mit den Auftraggebern regelt der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) die Aufwandsentschädigungen
differenziert nach durchzuführenden Aufgaben. Die folgenden Aufgabenbereiche werden vom SGV-Wegemanagement
bearbeitet:
- Erstmarkierung im Klebeverfahren: Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich
erforderlicher Materialkosten
- Nachmarkierung im Klebeverfahren: Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich
erforderlicher Materialkosten
- Löschung von Wanderwegen bzw. Entfernung der Markierungszeichen:
Abrechnung pro km Wanderwegestrecke zuzüglich erforderlicher Materialkosten
- verwaltungstechnische Aufwendungen durch den Auftragnehmer für die Durchführung
des erforderlichen Benehmensverfahrens nach § 19 Absatz 2 DVO - LNatSchG und andere
außerplanmäßige Bearbeitungserfordernisse: Abrechnung pro Bearbeitungsstunde
Die aktuellen Konditionen sind beim SGV-Wegemanagement zu erfragen. Das SGV-Wegemanagement schließt mit
jedem Wegemarkierer einen Honorarvertrag. Die Aufwandsentschädigung erfolgt nach der bearbeiteten Wegestrecke.
Bei dem Honorar für den Wegemarkierer handelt es sich um selbständige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Eventuell anfallende Steuer- und Sozialversicherungspflichten gehen zu Lasten des Wegemarkierers.
74 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Folgende Arten von Aufwendungen fallen bei der Wegemarkierung an:
- Werkzeug
- Materialkosten
- Fahrtkosten (PKW und ÖPNV)
- verschmutzte Kleidung.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgt eine Aufwandsentschädigung als Kostenerstattung für den angefallenen Aufwand.
Diese kann pauschal erfolgen, wobei die Abrechnungseinheit in Stundenaufwand geleisteter Tätigkeit oder
die Länge der Betreuungsstrecke (betreute Wanderwege) sein kann. Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung
ist eine Erstattung und Abrechnung der entstandenen Aufwendungen mit Kostennachweis (Rechnungen, Fahrkarten
und Belege) möglich.
Für die Tätigkeit als Dienstleister erfolgt die Zahlung eines Honorars, das die Erstattung der Aufwendungen enthält.
Dabei kann die Zahlung direkt an den Wegemarkierer erfolgen oder indirekt über den Auftraggeber der Wegemarkierung.
Auch hierbei kann sich die Abrechnung nach den geleisteten Stunden der Beschäftigung oder der Länge der
Betreuungsstrecke richten. Für Dienstleistungstätigkeiten ist immer eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich.
Im Falle einer Entgeltzahlung ist stets zu prüfen, inwieweit Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anfallen
bzw. nach welchen Regeln diese beitragsfrei bleiben können.
Die Abrechnung der Tätigkeit des Wegemarkierers erfolgt individuell entsprechend dem jeweiligen Auftragsverhältniss.
Steuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Honoraren
Gemäß Einkommensteuerrecht sind die vereinnahmten Honorare aus allen durchgeführten Wanderwegearbeiten,
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und damit einkommenssteuerpflichtig.
Das gilt aber nur, wenn dieser Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt. Diese liegt dann vor, wenn es
sich nicht nur um ein Hobbytätigkeit handelt und die Einnahmen nicht nur erzielt werden, um die Selbstkosten zu
decken (Liebhaberei).
Den Honorareinnahmen können die hiermit zusammenhängenden Ausgaben wie Fahrtkosten, Telefonkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Kosten für die Aus- oder Fortbildung und andere direkt zuzuordnende Aufwendungen
als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Die danach verbleibenden Netto-Nebeneinkünfte (Gewinn) sind
in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Wenn als weitere Einkünfte nur solche aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Rente usw.) erzielt werden, wird im
Rahmen der Einkommensteuerberechnung ein Härteausgleich von maximal 410 € (§ 46 Abs. 3 EStG) jährlich
angerechnet. Übersteigt der ermittelte Gewinn die 410 € - Marke, so vermindert sich sukzessive der anzurechnende
Härteausgleich (bis max. 820 €) angepasst an den überschreitenden ermittelten Gewinn von 410,00 € (§ 46
Absatz 5 sowie § 70 EStDV).
5.2. Versicherungsschutz des Wegemarkierers
Durch das Auftragsverhältnis des ehrenamtlichen Wegemarkierers ergibt sich noch kein Versicherungsschutz für seine
Tätigkeit. Um mögliche Schäden und Haftungsfragen abzusichern, ist es aber erforderlich, dass ein umfassender
Versicherungsschutz besteht. Dieser ist dann gegeben, wenn der Wegemarkierer Mitglied im Verbund des jeweiligen
Gesamtvereins von Sauerländischem Gebirgsverein (SGV), Teutoburger-Wald-Verband (TWV) oder Eggegebirgsverein
(EGV) ist. Die Mitgliedschaft in einem der Mitgliedsvereine (Heimat- und Verkehrsvereine) ist dabei nicht ausreichend.
Um den umfassenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt es sich daher für den
Wegemarkierer, Mitglied im Verbund des Gesamtvereins zu werden.
Wird die Wegemarkierung als Dienstleistung durchgeführt und besteht für die Tätigkeit des Wegemarkierers ein
Honorarverhältnis, ist der Umfang des Versicherungsschutzes mit dem Auftraggeber (z.B. Tourismus) zu klären.
5.3. Wegeplanung und Netzoptimierung
Da alle Regionen des Landes über ein (zu) dichtes Wanderwegenetz verfügen, gilt die Kenntnis über die Wegeplanung
weniger der Neuanlage von Wegen als vielmehr der Optimierung des Wanderwegenetzes. Oberster Grundsatz
ist immer: Qualität vor Quantität. Bei der Neuanlage von Wanderwegen sind immer die rechtlichen Grundlagen des
Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
75
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
5.3.1. Qualitätsgrundsätze
Die Wanderwege in Nordrhein-Westfalen werden sowohl von der einheimischen Bevölkerung als auch von Urlaubern
ganzjährig in Anspruch genommen. Um den wesentlichen Anforderungen der unterschiedlichen Wanderertypen bzw.
der vielfältigen Zielgruppen (Strecken-/Etappenwanderer, Gelegenheitswanderer, Spaziergänger) zu genügen, sind bei
der Wegeplanung und Netzoptimierung folgende Qualitätsgrundsätze zu berücksichtigen:
Oberstes Ziel: Freude am Wandern und Begeisterung für die Landschaft wecken
Abwechslungs- und erlebnisreicher Verlauf (attraktive Landschaft mit natürlichen und kulturellen
Sehenswürdigkeiten, Aussichtspunkten, interessanten Einkehrmöglichkeiten etc.)
Orte mit natürlicher Stille einbinden bzw. störende Geräuschkulissen meiden
(z.B. Verkehrslärm durch Autobahnen, Bundesstraßen, Einflugschneisen etc.)
Unattraktive Orte meiden (Hochspannungstrassen, Gewerbegebiete, geschlossene Siedlungen etc.),
und verkehrsbelastete Wege (Straßen, Radwege etc.).
Wege und Einrichtungen pflegen (wandersicherer Zustand, gute Begehbarkeit der Wege,
guter Zustand der Infotafeln, Markierung und Wegweisung)
schmale, kurvige Strecken mit einem hohen Anteil an naturbelassenen Wegen
und möglichst wenig Asphalt oder Beton bevorzugen
Ausstattung mit ansprechend gestalteten Rastmöglichkeiten (Bänke, Sitzgruppen, Schutzhüten etc.)
Anschluss an den ÖPNV und/oder mindestens einen Wanderparkplatz
einheitliche und in beide Richtungen durchgängige Markierung und Wegweisung
Nutzungskonflikte vermeiden
sensible Landschaftsbereiche umgehen (mit Forst und Naturschutzbehörden abstimmen!)
Wegeverläufe und Infrastruktureinrichtungen mit den betroffenen Eigentümern abstimmen
Mehrfachnutzungen vermeiden
(z.B. durch Sperrungen und Alternativen für Mountainbiker, Radfahrer, Reiter etc.)
5.3.2. Touristische Entwicklung und zielgruppenspezifische Orientierung
Über diese Grundqualität hinaus sollten aber auch Wanderwege angeboten werden, die sich gezielt an den besonderen
Ansprüchen einzelner Zielgruppensegmente orientieren (z.B. Gesundheitswanderer, Genusswanderer, Sport- und
Aktivurlauber, Familien mit Kindern). Daneben kann es für einzelne Orte oder Teilregionen sinnvoll sein, spezielle
Angebote wie z.B. barrierearmes Wandern zu entwickeln. Erst damit wird ein vielfältiges und individuell vermarktbares
Angebot für die Wanderregionen in Nordrhein-Westfalen geschaffen.
Einschlägigen Untersuchungen zufolge sind Urlauber eher Gelegenheitswanderer und selten Streckenwanderer. Sie
kommen in die Region, um dort Urlaub zu machen, also nicht unbedingt nur zum Wandern. In der Regel übernachten
sie an einem bestimmten Ort, von dem aus sie die nähere Umgebung erkunden. Von daher können Hauptwanderwege
für die touristische Entwicklung einer Region zwar nützlich sein, sofern sie einen hohen Bekanntheitsgrad erreichen
und als sogenannte „Leuchttürme“ das Wandern in der Region populär machen. Doch damit allein lässt sich
das in vielen Regionen durchaus vorhandene Potential für Wandertourismus nur zu einem geringen Teil ausschöpfen.
Einige Regionen haben das inzwischen erkannt und sind dabei, ihr Wegenetz durch zielgruppenorientierte (kurze)
Rundwege (Schleifen) und Spazierwege zu ergänzen.
Darüber hinaus ergeben sich aus der touristischen Entwicklung noch weitere Anforderungen an die Wanderwege.
Dazu zählen u.a. folgende:
Wegenamen und Logos Themenwege, Storytelling Sehenswürdigkeiten und Gastronomie
Komfort
Zertifizierung
76 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
5.3.3. Prädikatswanderwege
Qualität spielt im Wandertourismus eine entscheidende Rolle. Mit der Nachfrage nach Wanderangeboten sind in
den letzten Jahren auch die Ansprüche der Wanderer und der Wettbewerbsdruck unter den Tourismusdestinationen
gestiegen. Daher nutzen immer mehr Regionen die Möglichkeit, besondere Wandertouren oder die gesamte Region
durch ein Zertifikat hervorzuheben. Für Wanderwege gibt es in Deutschland zwei Prädikate. Beide sind für jeweils
drei Jahre gültig:
Deutscher Wanderverband (DWV) zertifiziert:
Qualitätswanderwege (ab 20 km)
kurze Qualitätswanderwege (bis 20 km)
nach Themen:
Traumtour, Naturvergnügen, Kulturerlebnis,
regionaler Genuss, Familienspaß, Komfortwandern,
Winterglück, Stadtwanderung
Qualitätswanderregion
zu erfüllende Kriterien:
siehe Anhang
Erfassung des Weges:
durch geschultes Fachpersonal
(Bestandserfasser)
Deutsches Wanderinstitut zertifiziert:
Premium-Streckenwanderwege
Premium-Rundwanderwege
alpine Premiumwege
Premium-Spazierwanderwege
Premium-Stadtwanderwege (noch Probephase)
Premium-Wanderregion
Premium-Wanderorte
zu erfüllende Kriterien:
Anfrage Deutsches Wanderinstitut
Erfassung des Weges:
durch geschultes Fachpersonal
(Bestandserfasser)
Aufgabe und Funktion des Bestandserfassers:
- ist vom Deutschen Wanderverband (DWV) zum Bestandserfasser ausgebildet worden
- Der Bestandserfasser wird vom SGV-Wegemanagement beauftragt, einen Weg nach den festgelegten Kriterien
des DWV zu erfassen. Ist die Erfassung erfolgreich, erhält der Wanderweg ein dreijähriges Zertifikat als
„Qualitätswanderweg“ (siehe Anhang 6.4).
Optimierung und Reduzierung von Wegenetzen
Das Ziel der Optimierung und Reduzierung von Wegenetzen ist die Schaffung eines attraktiven, sicheren und vor
allem der örtlichen Situation angepassten Wanderwegenetzes. Eine hohe Wegedichte bedeutet hohen Pflegeaufwand
und dieser ist vielerorts nicht nachhaltig gewährleistet.
Nach der Devise „Qualität vor Quantität“ sollten daher wenig genutzte, ungepflegte und/oder unattraktive Strecken
besser stillgelegt bzw. demarkiert werden. Dabei ist zunächst zu überlegen, welche Bedeutung das Wandern
im Projektgebiet hat und welche Zielgruppen angesprochen werden sollen. Ist das Basiswegenetz für die Wanderer
erst einmal festgelegt, kann dieses durch spezielle Wanderwege für die beschriebenen Zielgruppensegmente
sinnvoll ergänzt und die Vermarktungsmöglichkeiten verbessert werden. In diese Überlegungen sollen sowohl die
wandertouristischen Akteure als auch die von der Planung betroffenen Nutzergruppen anderer Outdooraktivitäten
(z.B. Reiten oder Mountainbike) direkt und frühzeitig eingebunden werden. Auch wenn diese frühzeitige Abstimmung
im Einzelfall schwierig und zeitintensiv sein kann, so erleichtert sie doch die weitere Umsetzung und führt
zu einer breiten Akzeptanz.
Bei allen Überlegungen zur Optimierung der Wanderwege und Infrastruktur sind die Folgekosten zu berücksichtigen.
Am Ende der Planungsphase steht ein mit allen relevanten Partnern abgestimmtes, den örtlichen Gegebenheiten
und den jeweiligen Zielsetzungen angepasstes Wanderwegenetz. Es ist in seinem Umfang so zu bemessen, dass eine
professionelle Erstanlage sowie ein dauerhaft einwandfreier Zustand sichergestellt werden können. Es ist die Basis
für die weitere touristische Arbeit des nächsten Jahrzehnts und darüber hinaus und muss deshalb gut durchdacht
sein. Jede Änderung verursacht zusätzlichen Aufwand. Das abgestimmte Wegenetz wird dann an den zuständigen
Wanderverband „übergeben“, damit dieser es in das gesetzliche Benehmensverfahren einbringen kann.
Weiterführende Literatur zur Optimierung von Wanderwegen: Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 1,
Optimierung von Wanderwegen, Sauerland-Tourismus e.V. (Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern
> Infos rund ums Thema Wandern > Praxisleitfäden)
77
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
5.4. Digitale Wegeverwaltung
Kartenausdruck und Buntstift gehören für ein effektives Management des Wanderwegenetzes weitgehend der Vergangenheit
an. Die Wegeverwaltung findet heute digital statt.
Aufgabe und Funktion des Wegedigitalisierers:
- Erfassen der digitalen Daten des Wegenetzes, insbesondere bei der Aufnahme von neuen Routen
und Routenänderungen
- Die digitalisierten Wegedaten werden regelmäßig an Geobasis NRW weitergeleitet und von dort ins
offizielle Wege-Kataster übertragen.
Anwendungen für Wegewarte und Wegemarkierer
Die Wander- und Heimatvereine in Nordrhein-Westfalen nutzen für die digitale Verwaltung der von ihnen betreuten
Wegenetze verschiedene Systeme (z.B. Geobasis NRW/TiM-Online2, NatursportPlaner des Deutschen Wanderverbandes
oder Karten- bzw. GPS-Programme wie Touratech QV 7). Je nachdem, welches System zum Einsatz kommt
und welche Zugriffsrechte (Standardzugang oder Bearbeitungszugang) an die jeweiligen Nutzer vergeben werden,
können die Wegewarte und Wegemarkierer mit Hilfe der digitalen Wegeverwaltung folgende Aufgaben erledigen:
Anwendungen bei Standardzugang:
sich über die Datenlage zu den Wegeverläufen in einem bestimmten Gebiet informieren
die tatsächliche Wegeführung mit dem Datenbestand abgleichen
Kartenausschnitte mit den relevanten Wegeinformationen und Wegpunkten
(z.B. Schilderstandorten) ausdrucken
Anwendungen bei Bearbeitungszugang (in der Regel nur für geschulte Wegebetreuer relevant):
Strecken und Wegpunkte von den bei der Datenerfassung zum Einsatz kommenden GPS-Geräten auslesen
und weiterbearbeiten
Änderungen im Wegeverlauf schnell und unkompliziert erfassen und bearbeiten
Meldungen und Vorschläge (z.B. zu Streckenverlegungen) an das Wegereferat kommunizieren
Informationen mit anderen Systemen und Akteuren austauschen (z.B. für die Abstimmung mit Forst und
Naturschutz oder für die Produktion bzw. Aktualisierung von Wanderkarten)
Zusatzangebot nur NatursportPlaner:
den Wegen oder einzelnen Streckenabschnitten bestimmte Informationen über deren Eigenschaften
(Attribute) zuordnen (z.B. die Oberflächenbeschaffenheit)
POIs (z.B. Bänke, Rastplätze, Wegweiser oder auch Sehenswürdigkeiten) als Wegpunkte erfassen
und diese zusätzlich mit Fotos, Dokumenten oder Beschreibungen anreichern
Wege und POIs in Karten graphisch darstellen (z.B. für die Netz- und Beschilderungsplanung oder
für die Vorbereitung von Kontrollen)
Die Verwaltung des Wegenetzes erfolgt beim Sauerländischen Gebirgsverein (SGV) mit dem Programm Touratech
QV 7 und beim Teutoburger-Wald-Verband (TWV) sowie beim Eggegebirgsverein (EGV) mit dem NatursportPlaner
(www.natursportplaner.de).
78 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Beispiel: Wegeverläufe mit GeoBasis NRW/TIM-Online2 einsehen
und Übersichtskarte ausdrucken
1 Aufruf der Webseite: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
2 Ortswahl
Oben links gesuchten Ort/Umgebung eingeben
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
79
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
3 Menü öffnen
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
4 Kartenpositionierung einstellen, Dienste hinzuladen, Maßstabwahl
- Freizeitinformationen aktivieren- Verwaltungsgrenze aktivieren
- Auf gewünschten Maßstab scrollen, z.B. 1:25.000, oder manuell unten rechts eingegeben
- Danach Eingaben unten links unter „Aktive Kartenwerke“ prüfen,
es müssen mindestens mit Häkchen aufgeführt sein:
- Hintergrundkarte Web Atlas DE (Farbe)
- Verwaltungsgrenze
- Freizeitinformation
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
80 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
5 Drucken der angezeigten Karte
- In der Leiste oben auf Drucken klicken
- Helles Fenster ist die Druckvorschau, durch verschieben der Karte, verschiebt sich auch das Druckbereich
- Den individuell angebotenen Möglichkeiten durch Anklicken in der Menüleiste folgen
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
81
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
Verfahren bei Wegeänderungen
Bei Wegeänderungen und Wegekorrekturen ist ein verlässlicher Änderungsdienst erforderlich, damit die geänderten
Wegeverläufe auch eingepflegt werden können. Hierfür ist immer eine Unterrichtung des Hauptwegewartes erforderlich.
Notwendig ist dann auf jeden Fall eine Aktualisierung des Digitalisierungskatasters, damit die Wegeänderungen
bei Neuauflagen von Wanderkarten berücksichtigt werden können. Beim Sauerländischen Gebirgsverein (SGV)
ist eine Aktualisierung des SGV-DIGI-Katasters durch eine Weiterleitung an die SGV-Digitalisierungsstelle sicherzustellen.
Wegeverlaufänderungen können sowohl digital auch auf Papier durchgeführt werden. Wichtig ist, dass auf
dem ausgedruckten oder digitalen Kartenausschnitt die Wegeverläufe farblich wie folgt gekennzeichnet sind:
rote Farbe = alter Wegeverlauf, blaue Farbe = neuer Wegeverlauf, gelbe Farbe = zu löschender Wegeverlauf.
1 Aufruf der Webseite: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ und Ortswahl
2 Kontrollhäkchen setzen
bei Freizeitinformationen,
Verwaltungsgrenze und
Graustufen als Hintergrundfarbe
auswählen
Kartenausschnitt wählen
auf dem eine Wegelaufänderung
vorgenommen
werden soll
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
3 Änderung vornehmen
Zeicheneinstellung Stift:
Stift mit Linie zeichnen
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
82 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3 Zeicheneinstellung Rad: Objekt verändern (Löschung: gelbe Linie, Breite 5, Stil durchzogen)
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
Zeicheneinstellung ABC: eventuell einen Text eingeben
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
4 Drucken
Drucken anklicken, es wird ein pdf erstellt: unter Titel: Lage angeben, unter Kommentar:
gemachte Änderung erklären
Pdf an die zuständige Digitalisierungsstelle oder das SGV-Wegemanagement schicken
Quelle: © Land NRW (2019) | Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 | www.govdata.de/dl-de/by-2-0
83
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
5.5. Wegweisung/Beschilderung von Tourismus und Kommunen
Wegweisungssysteme sind der wichtigste Baustein zur
Lenkung und Orientierung der Wanderer. Insbesondere
eine eigenständige, regional einheitliche Wegweisung
hat viele Vorteile, so zum Beispiel die Vernetzung des
touristischen Angebotes, den Wiedererkennungseffekt,
das optimale regionale und überregionale Orientierungssystem
und das Gewinnen eines stärkeren Vertrauens
der Wanderer in die Verlässlichkeit der Wegweisung.
Grundsätzlich zählen die Wegweisungssysteme zu den
Aufgaben der Touristiker und der Kommunen. In einigen
Wandergebieten in Nordrhein-Westfalen wurde bereits
eine regional einheitliche Wegweisung erfolgreich umgesetzt
(z.B. Sauerland, Bergisches Land, Eifel). Mancherorts
besteht diesbezüglich noch Nachholbedarf bzw. es
wird gerade daran gearbeitet (z.B. Teutoburger Wald).
Wegweiser, Beschilderung
Grundzüge der Wegweisungssystematik
Das Wegweisungssystem für Wanderwege sollte
nicht mit Radwegweisungen kombiniert werden.
Die Beschilderung ist eine standortgebundene
Information darüber, welches Markierungszeichen
den Wanderer zu welchem Ziel bringt und wie weit
es bis dahin bzw. zu etwaigen Zwischenzielen ist.
Gute Sichtbarkeit: Der Wegweiser soll auch von
Weitem gut sichtbar sein.
Übersichtlichkeit: Jedes Wegweiserblatt muss
sichtbar, der Text gut lesbar sein.
Unmissverständlichkeit: Orte, Wege und weitere
Angaben müssen eindeutig zugeordnet sein.
Wegweiser, Beschilderung
Wegweiser werden sowohl an den Ausgangspunkten von Wanderrouten als auch an wichtigen Knotenpunkten
(Kreuzungen und Verzweigungen von Wanderrouten) und unmittelbar neben Übersichtstafeln mit Wandervorschlägen
angebracht.
Die Wegweiser-Standorte werden vorab mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.
Weiterführende Literatur zur Beschilderung von Wanderwegen:
Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 2, Leitfaden zur Beschilderung von Wanderwegen, Sauerland-Tourismus e.V.
(Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern > Infos rund ums Thema Wandern
> Praxisleitfäden)
84 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
5.6. Wanderinformationstafeln
Eine Wanderinformationstafel muss verschiedene Funktionen erfüllen, die dadurch Standortwahl, Ausrichtung,
Design, Ausführung und Inhalte festlegen. Die wichtigste Funktion ist die Information des Wanderers. Er muss
sich auf der Tafel schnell zurechtfinden und sie muss ihm helfen, eine passende Wanderroute zu finden. Das betrifft
auch andere Aktivitäten vor, nach oder während der Wanderung.
Daneben hat die Wanderinformationstafel auch eine Lenkungsfunktion. Durch ihre Inhalte kann sie einen Beitrag zur
Besucherlenkung leisten. Auch die Aufstellung am Ort kann Einfluss auf das Verhalten der Besucher haben und diese
z.B. von sensiblen Bereichen in der Nähe der Tafel ablenken. Weiterhin ist die Wandertafel ein Imageträger. Sie soll
für den Besucher einen Wiedererkennungswert besitzen und in ihm den Wunsch wecken, in der Region zu wandern.
Daher sind ein einheitlicher Gestaltungsrahmen und eine hohe Qualität unbedingt erforderlich.
Inhalte
Auf einer Wanderinformationstafel sollten diese Informationen enthalten sein:
Wanderkarte (Maßstab 1:25.000)
mit allen markierten Wanderwegen
mit Legende
Aktueller Standort
in der Karte durch roten Punkt markiert
auf der Tafel als UTM-Koordinaten
(mit geodätischem Referenzsystem ETRS 89 Empfehlung der EU-Kommission)
und Höhenangabe ü. NN.
Einkehrmöglichkeiten und örtliche Tourist-Informationen
Adresse, Telefonnummer, ggf. E-Mail und Öffnungszeiten
müssen sich auch auf der Karte finden lassen
mit Entfernungsangabe vom Standort
Daneben können natürlich auch weitere Informationen aufgenommen werden, wobei darauf geachtet werden muss,
dass die Tafel nicht mit Informationen überfrachtet wird oder Elemente schlecht lesbar werden.
Wanderinformationstafel, positiv
Wanderinformationstafel, negativ
85
Kapitel 5 | Praktische Hilfestellungen und Hintergrundinformationen für Wegemarkierer
5.7. Wanderparkplätze
Wanderparkplätze sollen Wanderern die Möglichkeit geben,
ihren gewünschten Wanderweg mit dem Fahrzeug
zu erreichen, dieses dort zu parken und ihre Wanderung
zu beginnen. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für
andere Freizeitnutzungen der Wege wie Laufen, Radfahren
etc. Neben dieser Grundfunktion stellen sie den
Eingang und somit den Wechsel zwischen Alltag und
Wanderwelt dar.
Daher wird im Zusammenhang mit der gesamten Einrichtung
auch der Begriff des Wanderportals verwendet.
Dieser Übergang muss durch eine attraktive Gestaltung
deutlich werden. Des Weiteren dient der Wanderparkplatz
als Ort der Information über die Wanderung und
muss dafür die entsprechende Infrastruktur bereithalten.
Dazu kommt eine Ausstattung mit grundlegender Infrastruktur
wie Bänken. Für die Einrichtung und Unterhaltung
sind die Orte, Naturparke oder Produktkooperationen
verantwortlich.
Wanderparkplatz
Infrastruktur
Zu den Muss-Anforderungen hinsichtlich der infrastrukturellen Ausstattung gehören Wanderinformationstafeln und
Sitzgelegenheiten. Auf Wanderparkplätzen ist auf das Aufstellen von Mülleimern aus Kostengründen und damit
keine wilden Müllkippen entstehen zu verzichten. Die Wanderinformationstafeln dienen der Orientierung und auch
als Imageträger. Wichtig ist auch die Anbindung an das (beschilderte und markierte) Wanderwegenetz durch das
Aufstellen von entsprechenden Wegweisern.
Weiterführende Literatur zu Wanderinformationstafeln:
Wandern im Sauerland: Praxisleitfaden Nr. 3, Leitfaden zur Gestaltung von Infotafeln und Wanderparkplätzen,
Sauerland-Tourismus e.V.
(Download: brancheninfo.sauerland.com > Produktmanagement/Wandern > Infos rund ums Thema Wandern
> Praxisleitfäden)
86 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Persönliche Notizen
87
Persönliche Notizen
88 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
6. Anhang
89
Kapitel 6 | Anhang
6
Anhang
6.1. Gesetzliche Grundlagen: Gesetzestexte
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen;
LFoG (aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG)
§ 2 Betreten des Waldes
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des
Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr.
Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen,
sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge,
und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des
Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige
Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen
Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen
jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig
anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt
werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten,
wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem
Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
§ 3 Betretungsverbote
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen
Einrichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen
und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es
nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden
ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von
mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die
Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die
Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer
unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
90 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften,
Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW (aktuelle Fassung vom 15.11.2016)
Kapitel 6: Erholung in Natur und Landschaft
§ 57 Betretungsbefugnis
(zu § 59 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der
Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum
Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels
oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die
Vorschriften des Forstrechts.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft.
Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald
(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum
Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das
Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen
Verkehr freigegeben sind.
(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der
Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste
Waldwirtschaftswege.
(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch
Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden
und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen
privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan
des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.
(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien
Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im
amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.
(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender
oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege
Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch
das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern
und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer
und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.
(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet.
Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.
91
Kapitel 6 | Anhang
§ 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr
(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich
gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden
und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer
und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und
Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird
oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr
im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher
Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht
dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen
Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie
Stadt den Schaden beseitigt.
(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.
§ 60 Zulässigkeit von Sperren
(zu § 59 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann
durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen
werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung
durch die untere Naturschutzbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert
oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur
erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des
Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu
erteilen.
(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.
§ 61 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht
bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.
§ 62 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes
gültiges Kennzeichen führen.
(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden;
sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über
die Kennzeichnung nach Absatz 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach Absatz 2 festzusetzen.
Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege
sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können abweichende
Regelungen getroffen werden.
92 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
§ 65 Markierung von Wanderwegen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte
Organisationen zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.
(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen
festlegen.
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,
2. entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans
nach § 11 widerspricht,
3. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung
nicht beachtet,
4. einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
§ 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung
oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente
enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche
Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten
ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,
6. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können,
7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes genannten
Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10. einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11. gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt,
12. entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege ohne
Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt,
13. entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen
Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen
außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd führt,
14. eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt
oder reitet oder ein Pferd führt,
15. entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen
in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.
93
Kapitel 6 | Anhang
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“,
„geschützter Landschaftsbestandteil“, „geschützter Biotop“, „Biosphärenregion“, „Nationalpark“,
„Nationales Naturmonument“ oder „Naturpark“ für Teile von Natur und Landschaft
verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,
2. entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50 Absatz
2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,
3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den
§§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt.
§ 78 Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit
Straftaten, Verwaltungsbehörde
(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 der Führer des
Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen
unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechende
Anwendung.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich
die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.
(4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser
Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung;
ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist in den
Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 13 die Gemeinde, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes,
DVO - LNatSchG (aktuelle Fassung vom 15.11.2016, geändert durch LNatSchG)
§ 15 Kennzeichen für Reitpferde
(1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe
der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem
jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk
gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und
eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette“ und das laufende Kalenderjahr. Er ist
jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.
(2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter
Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen
Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.
(4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben
sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.
94 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
§ 16 Zuständigkeit
Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
§ 17 Höhe der Abgabe
Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro,
je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck,
Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten.
§ 18 Umfang der Duldungspflicht
(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf
1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder
in Farbe angebracht werden,
2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und
3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von
Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.
Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.
(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung
von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen.
Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder
der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.
§ 19 Befugnis zur Kennzeichnung
(1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist
für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt
werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen
ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und
Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese
sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.
(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer
Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren
Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke
und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu
setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder
-besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt
werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und
-besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
§ 20 Markierungszeichen
(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen
Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege
andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt
der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen
nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder
entfernt oder beschädigt.
95
Kapitel 6 | Anhang
6.2. Verhaltensregeln im Wald und in der Landschaft
Der rücksichtsvolle Umgang miteinander – Verhaltensregeln
Richtiges Wandern und gutes Verhalten in der Natur
Liebe Besucherin, lieber Besucher,
wir freuen uns, dass du dich entschieden hast, eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete unseres Landes
zu besuchen. Wir, die Partner Sauerländischer Gebirgsverein e.V., Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Sauerland-Radwelt
e.V., Wisent-Welt-Wittgenstein e.V. Sauerland-Tourismus e.V., Touristikverband Siegerland-Wittgenstein
e.V., Waldbauernverband NRW e.V. sowie die Naturparke Sauerland-Rothaargebirge, Arnsberger Wald und
Diemelsee treten für ein rücksichtsvolles Mit- und Nebeneinander aller Naturnutzer ein. Wir verfolgen das gemeinsame
Ziel, das Naturerleben im Sauerland und in Siegerland-Wittgenstein konfliktarm und ohne Einschränkung der
Qualität zu gestalten. Zudem setzen wir uns dafür ein, Menschen in der Natur für die Eigentumsrechte im Wald und
für den Naturschutz zu sensibilisieren.
Das Betreten des Waldes ist jedermann zum Zweck der Erholung gestattet. Für einige empfindliche und leicht zu
schädigende Waldflächen besteht allerdings ein Betretungsverbot. So dürfen z.B. Naturschutzgebiete und Anpflanzungen
nicht betreten werden. Gleiches gilt für gesperrte bzw. eingezäunte Flächen und Wege. Dabei gilt bundesweit:
Der Wald wird auf eigene Gefahr betreten. Zu einem intakten Wald gehören auch Alt- und Totholz. Teile von
Bäumen oder ganze Bäume, die nicht mehr forstlich genutzt werden, können absterben. Abgestorbene Äste und
Bäume fallen manchmal auch ohne besonderen Einfluss durch Wind oder Sturm in sich zusammen. Einzelne Äste
können sich jederzeit aus den Kronen der Bäume lösen und auch auf Wege fallen. Bitte sei dir dieser Gefahr bewusst
und vermeide daher den längeren Aufenthalt unter abgestorbenen Bäumen. Bei starkem Wind und Sturm verlasse
bitte den Wald.
Das Feuermachen ist grundsätzlich verboten, ebenso das Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis zum 31.
Oktober. Wer sich auf den Wegenetzen im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein bewegt, trifft auf Fußgänger, Radfahrer
und Reiter sowie im Winter auch auf Skilangläufer. Sie alle eint das Interesse an der Natur und das Ziel der
Erholung. Begegnungen von Natursportlern verlaufen dann zur beiderseitigen Zufriedenheit, wenn sich beide Seiten
respektvoll verhalten:
1. Bleibe auf den für dich vorgesehenen Wegen.
Obwohl das Betreten des Waldes für Fußgänger erlaubt ist, gelten für andere Naturnutzer jeweils spezielle Regeln des
Landesnaturschutz- und Landesforstgesetzes in Nordrhein-Westfalen und Hessen. So ist das Befahren des Waldes
mit dem Fahrrad auf sog. „festen Wegen“ gestattet (Definition siehe z.B. Urteil VG Köln, Link: https://www.waldund-holz.nrw.de/fileadmin/Wald-erleben/Dokumente/160622_Urteil.pdf),
das Reiten wiederum nur auf den gekennzeichneten
Reitwegen, außer in sog. Freistellungsgebieten (Informationen hierüber bei den jeweiligen Kreisen bzw.
kreisfreien Städten). Bei der Anreise gilt immer: Stelle dein Fahrzeug nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen ab.
2. Verhalte dich vorausschauend, der Strecke und den Begebenheiten angemessen.
Zur deiner eigenen Sicherheit und der anderer Naturnutzer ist ein vorausschauendes und angemessenes Verhalten
aller wichtig. In nicht einsehbaren Passagen und an schmalen sowie steilen Stellen können jederzeit Hindernisse
oder andere Naturnutzer erscheinen. Auch das Verweilen an solchen Punkten birgt ein Risiko. Wegeuntergründe
und Witterungsverhältnisse beeinflussen, ob Schuhe, Pferdehufe oder Räder ausreichend Halt bieten. Bei schnellen
Abfahrten musst du dir darüber im Klaren sein, dass jederzeit auch Wild deinen Weg queren kann. Vor allem für
Radfahrer gilt daher: Du musst in Sichtweite sicher anhalten können.
3. Passe dein Tempo so an, dass du jederzeit reagieren kannst.
Reduziere deine Geschwindigkeit, wenn sich andere Nutzer nähern. Nur so bleibt allen Zeit, auch angemessen zu
reagieren.
4. Mache dich freundlich und rechtzeitig bemerkbar.
Wenn du auf andere Naturnutzer triffst, die du überholen möchtest, mache rechtzeitig auf dich aufmerksam, falls
diese dich nicht bereits wahrgenommen haben. Wir sind alle zur Erholung in der Natur unterwegs und wünschen
uns ein freundliches Miteinander.
5. Lasse andere Naturnutzer gefahrenfrei passieren.
Ist jemand schneller oder in einer anderen Richtung unterwegs, bietet euch gegenseitig die Möglichkeit, gefahrenfrei
aneinander vorbeizukommen.
96 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
6. Auch der Wald gehört jemandem! Beachte Absperrungen und befolge Anweisungen.
Der Wald im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein gehört privaten Eigentümern, Städten und Gemeinden sowie
dem Staat. Der Wald spielt für diese Eigentümer eine wichtige wirtschaftliche Rolle, besonders für die privaten Waldbesitzer.
Respektiere die Rechte der Grundstückseigentümer und habe Verständnis dafür, wenn dir bei deinen Aktivitäten
Spuren der Forstwirtschaft begegnen, wenn Holztransporter oder Forstleute mit ihren Fahrzeugen den Wald
befahren, wenn Wege durch wirtschaftliche Tätigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden oder du durch Sperrschilder
auf Gefahren bei der Holzfällung hingewiesen wirst. Bitte beachte unbedingt diese nur kurzzeitig aufgestellten Sperrschilder,
denn befolgst du sie nicht, begibst du dich in akute Lebensgefahr.
7. Nutze die Wege verantwortungsvoll.
Die Wege, die dir für deinen Naturgenuss zur Verfügung stehen, sind die forstwirtschaftlichen Lebensadern. Sie sind
in erster Linie für die Bewirtschaftung des Waldes gebaut und werden hierfür regelmäßig instand gesetzt. Aber die
Wege sind zu einem großen Teil naturbelassen. Durch eine nicht angemessene Fahrweise kann es zu starken Erosionsschäden
auf den Wegen kommen. Vor allem naturbelassene oder mit Feinabdeckung befestigte Wege werden
durch unachtsame Bremsmanöver beschädigt.
8. Bei Dämmerung und Dunkelheit meide den Wald.
Besonders zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bedarf es eines rücksichtsvollen Verhaltens im Wald, da
z.B. die Tierwelt von Lärm und hellem Licht ganz besonders gestört wird. Vermeide zu diesen Zeiten wenn möglich
Aufenthalte und den Einsatz von grellen Leuchten im Wald.
9. Schone und schütze Tiere und Pflanzen und verhalte dich angemessen.
In den Wäldern im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein leben viele Wildarten. Rotwild, Schwarzwild (Wildsauen),
Muffelwild und seit einiger Zeit auch Wisente können dir hier im Wald begegnen. Die Risiken, die von diesen Tieren
für den normalen Wanderer ausgehen, sind gering und können durch entsprechend angepasste und respektvolle
Verhaltensweisen auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
Muttertiere haben den unbedingten Drang, ihre Jungtiere zu beschützen. Dies gilt für alle Wildarten. Sollte es zu
einer Begegnung kommen, gilt insbesondere für Begegnungen mit Wildschweinen oder Wisenten:
… Gehe ruhig und unauffällig in Distanz an den Tieren vorbei, erschrecke die Tiere nicht und schaue ihnen
nicht direkt in die Augen.
… Achte auf Drohgebärden! Wenn Sauen „mit den Zähnen klappern“ oder Wisente den Kopf senken,
erwarten sie deinen Rückzug. Dann weiche zurück!
… Nähern sich die Tiere dir, bleibe ruhig, wende ihnen nicht den Rücken zu und verlasse ohne Hektik den
Bereich, aber immer mit Sicht zum Tier. Sollten die Tiere eine Distanz unterschreiten, die dir unangenehm
wird, rufe laut, pfeife oder mache dich anders akustisch bemerkbar.
… Beachte auch den Umgang mit Wildtieren und deinem Hund (Punkt 11)
Der Umgang mit Zecken: Um eine Infektion zu verhindern, ist es notwendig, sich nach Waldspaziergängen sorgfältig
abzusuchen, um Zecken möglichst vor dem Einstich zu finden, wenn du direkten Kontakt zu Gräsern und
Büschen hattest. Entfernst du die Zecke mit einem geeigneten Mittel innerhalb der ersten 24 Stunden, so ist die
Infektionswahrscheinlichkeit deutlich geringer. Weitere Informationen zum Umgang mit Zecken findest du unter:
www.zecken.de
Bitte beschädige keine Pflanzen und Pilze und reiße sie nicht aus. Sie könnten geschützt sein. Fehlverhalten kann zu
empfindlichen Strafen führen. Für das Sammeln von Pilzen und Beeren musst du die Rechtsvorschriften beachten.
10. Nimm deinen Müll wieder mit!
Wenn du deine Abfälle zurücklässt, gefährdest du die Tier- und Pflanzenwelt und zerstörst das Landschaftsbild für
andere Naturnutzer und dich selbst. Nimm daher deine Abfälle wieder mit nach Hause, um sie korrekt zu entsorgen.
11. Führe Hunde nur auf den Wegen oder an der Leine (außer in Gefahrensituationen).
Wer mit seinem Hund unterwegs ist, ist verpflichtet, diesen immer sicher unter Kontrolle zu halten. So werden andere
Naturnutzer nicht verunsichert. Abseits von Wegen darfst du deinen Hund nur an der Leine führen. Wenn ein
Tier deinen Hund angreift, leine ihn ab! Der Hund ist schneller und wendiger als du und wird dich auf jeden Fall
wiederfinden.
Verfasser der Regeln (im Verbund): Sauerländischer Gebirgsverein, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Sauerland-Radwelt,
Wisent-Welt Wittgenstein, Sauerland-Tourismus, Touristikverband Siegerland-Wittgenstein, Waldbauernbauernverband NRW
sowie die Naturparke Arnsberger Wald, Diemelsee und Sauerland-Rothaargebirge
Mehr Info: https://sgv.de/verhaltensregeln-im-wald.html
97
Kapitel 6 | Anhang
6.3. Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):
Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege
Arbeitspapier/Stichtag 01.08.2017
Sauerländischer Gebirgsverein (SGV)
Geschäftsordnung für Fachwarte und Fachausschüsse Wege
I. Laut Satzung des SGV sind folgende Fachausschüsse eingerichtet:
- Wandern und Freizeit
- Wege
- Kultur
- Familie
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Heime und Hütten
Die Geschäftsordnung betrifft den Fachbereich Wege und gilt für die Arbeit auf den Ebenen des Gesamtvereins einschließlich
Marketing GmbH/Wegemanagement sowie Bezirke und Abteilungen.
II.
Wahlen und Strukturen sind in der Satzung des SGV wie folgt geregelt:
Abteilungen:
Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungswegewart für 4 Jahre.
Er ist Mitglied des Abteilungsvorstandes.
Bezirksfachausschuss:
Die Abteilungswegewarte bilden den Bezirksfachausschuss.
Bezirke:
Die Bezirksversammlung wählt den Bezirkswegewart unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der
Abteilungswegewarte für 4 Jahre. Er ist Mitglied des Bezirksvorstandes. Der Bezirkswegewart ist Vorsitzender
des Bezirksfachausschusses für Wege.
Fachausschuss für Wege auf Gesamtvereinsebene:
Die Bezirkswegewarte sind Mitglieder des Fachausschusses für Wege.
Gesamtverein:
Die Hauptversammlung wählt den Hauptwegewart unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes des Fachausschusses
für Wege für 4 Jahre. Er ist Mitglied des Präsidiums. Der Hauptwegewart ist Vorsitzender des
Fachausschusses für Wege.
98 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
III. Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) allgemein
Das Präsidium legt die Aufgabenfelder unter Beteiligung des Fachausschusses für Wege fest.
Der Fachausschuss für Wege ist über den Vorsitzenden dem Präsidium gegenüber verantwortlich und
berichtspflichtig zu den Präsidiumssitzungen. Der Bezirksfachausschuss ist dem Fachausschuss auf
Gesamtvereinsebene und seinem Bezirksvorstand gegenüber verantwortlich. Der Abteilungswegewart
ist seinem Abteilungsvorstand und seinem Bezirkswegewart gegenüber verantwortlich.
Jeder Ausschuss wird ausschließlich durch seinen Vorsitzenden nach außen vertreten.
Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sowie der Geschäftsführer des SGV können an den Sitzungen
der Fachausschüsse und deren Arbeitskreise beratend teilnehmen. Gäste können mit Zustimmung des
Fachausschussvorsitzenden gleichsam beratend teilnehmen.
Die Fachausschüsse für Wege verwalten ihre Budgets in kaufmännischer Kompetenz eigenständig.
Auf Gesamtvereinsebene ist der Hauptwegewart hierfür verantwortlich und bedient sich der Geschäftsstelle
des SGV als Einrichtung der Mittelverwaltung und Buchführung. Am Anfang eines Kalenderjahres erstellt
er in Abstimmung mit dem SGV-Schatzmeister die Budgetplanung. Eine Überschreitung des Budgets ist nur
mit vorheriger Zustimmung des Schatzmeisters möglich.
b) spezielle Hinweise für den Bereich Wege
Der SGV-Gesamtverein, vertreten durch das Präsidium, ist Träger der Wegezeichnungsbefugnis für das
gesamte Vereinsgebiet. Das Präsidium überträgt die Wegezeichnungsbefugnis in Abstimmung mit dem
Hauptwegewart auf die einzelnen Fachebenen einschließlich SGV Marketing GmbH/Wegemanagement
zur Ausführung.
IV. Aufgaben der Fachwarte für den Fachbereich Wege
a) Abteilungswegewart
1. Der Abteilungswegewart kümmert sich als Mitglied des Abteilungsvorstandes um die Belange Wege.
2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem
Abteilungsvorsitzenden abzustimmen.
3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen auf Bezirksebene teil und vertritt dort die Interessen der
Abteilung.
4. Von den Arbeitstagungen auf Bezirksebene und anderen überörtlichen Veranstaltungen berichtet er
dem Vorsitzenden der Abteilung und dem Abteilungsvorstand bzw. der Abteilungsversammlung.
5. Über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr ist ein Jahresbericht zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung
der Abteilung vorzutragen. Eine Ausfertigung des Jahresberichts erhält der
zuständige Bezirkswegewart.
Dem Abteilungswegewart obliegt:
1. Überprüfung des Abteilungswegenetzes durch Begehung
2. Instandhaltung und Pflege der Abteilungs-Wegemarkierung
3. Löschen der Wegemarkierungen von aufgegebenen und Neumarkierung von neu angelegten Wegen
innerhalb der Abteilungsgrenzen bzw. extra zugewiesenen Gebieten
4. fristgerechte Erstellung einer Dokumentation über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten
und unmittelbare Meldung bei Veränderungen der Wegeverläufe zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.
(siehe Abschnitt IV/c/Lenkungsaufgaben Ziff. 4 und 5)
5. Beratung bei Neuanlage, Aufgabe und Verlegung von bestehenden Wanderwegen, wenn erforderlich,
mit vorheriger Abstimmung mit dem Bezirkswegewart. Das nach Landesrecht NRW erforderliche
Benehmensverfahren und dadurch eventuell anschließende weitere Zusatzaufgaben erfolgen ausschließlich
durch SGV Marketing GmbH, Wegemanagement
99
Kapitel 6 | Anhang
b) Bezirkswegewart
1. Der Bezirkswegewart kümmert sich als Mitglied des Bezirksvorstandes um die Belange Wege.
2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem Bezirksvorsitzenden
abzustimmen.
3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen auf Gesamtvereinsebene teil. Er vertritt dort die Interessen des
Bezirkes.
4. Von den Arbeitstagungen auf Gesamtvereinsebene und anderen überörtlichen Veranstaltungen berichtet
er dem Vorsitzenden des Bezirkes und dem Bezirksvorstand bzw. der Bezirksversammlung.
5. Über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr ist ein Jahresbericht zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung
des Bezirks vorzutragen. Eine Ausfertigung des Jahresberichts erhält der Hauptwegewart.
Dem Bezirkswegewart obliegt:
1. Überprüfung des Bezirkswegenetzes durch Begehung
2. Organisation der Instandhaltung und Pflege der Bezirks-Wegemarkierung
3. Löschen der Wegemarkierungen von aufgegebenen und Neumarkierung von neu angelegten Bezirkswanderwegen
innerhalb der Bezirksgrenzen bzw. extra zugewiesenen Gebieten
4. fristgerechte Erstellung einer Dokumentation über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten und
unmittelbare Meldung bei Veränderungen der Wegeverläufe zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.
(siehe Abschnitt C/Lenkungsaufgabe Ziff. 5und 6)
5. Beratung bei Neuanlage, Aufgabe und Verlegung von bestehenden Wanderwegen, wenn erforderlich, mit
vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Abteilungswegewarte. Das nach Landesrecht NRW erforderliche
Benehmensverfahren und dadurch eventuell anschließende weitere Zusatzaufgaben erfolgt ausschließlich
durch SGV Marketing GmbH, Wegemanagement
6. nach vorheriger Abstimmung mit SGV Marketing GmbH/Wegemanagement erforderliche Kontaktierung
mit den Forstämtern und Landwirtschaftskammern, Tourismuseinrichtungen sowie Vereinen im Bezirk;
7. Durchführung von jährlich wenigstens einer Arbeitstagung für alle Abteilungswegewarte. Bei Tagesordnungspunkten,
die auch Nachbarbezirke betreffen, sind deren Bezirkswegewarte einzuladen. Gäste können
zu den Arbeitstagungen eingeladen werden
8. Zur nachhaltigen Gewinnung von Wegemarkierern in Koordination zwischen Bezirkswegewarten und
dem Hauptwegewart sind bei Bedarf inhaltliche Akquisemaßnahmen abzustimmen.
9. Die Organisation und die Durchführung von Seminaren zur Aus- und Fortbildung der Wegemarkierer
obliegen der SGV-Wanderakademie.
c) Hauptwegewart
1. Der Hauptwegewart kümmert sich als Mitglied des Präsidiums um die Belange Wege.
2. Auftreten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sind mit dem Präsidenten
bzw. Geschäftsführer abzustimmen.
3. Er nimmt aktiv an den Arbeitstagungen des Deutschen Wanderverbandes teil. Er vertritt dort die Interessen
des SGV.
4. Er berichtet aus den Präsidiumssitzungen dem Lenkungskreis für Wege (LK-W).
5. Zur Hauptversammlung des SGV-Gesamtvereins ist über die Arbeit im Fachbereich Wege ein Jahresbericht
zu erstellen.
Dem Hauptwegewart obliegen folgende Lenkungsaufgaben:
1. Er hat die Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlung bzw. des Präsidiums, die Arbeit
des Wegebereichs betreffen, zu überwachen und für ihre Durchführung zu sorgen
2. Er vertritt den SGV in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wegebereich gegenüber
Behörden und der sonstigen Öffentlichkeit
100 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3. Er übernimmt Managementaufgaben in den Bereichen
- Finanzierung der Wegearbeit,
- Erschließung von Finanzquellen und Bezuschussungen
(in vorheriger Abstimmung mit dem Präsidium bzw. dem Geschäftsführer),
- Verwaltungsangelegenheiten.
4. die Organisation eines funktionierenden DIGI-Änderungsdienstes, Maßnahmen aufbauen, um weitest
gehende Bereitschaft bei allen Wanderern herzustellen, festgestellte Unstimmigkeiten im Wanderwegeverlauf
durch EDV-technische Hilfsmittel oder in formloser schriftlicher Form direkt zu melden
5. Akquise von neuen „SGV-Digitalisierern“ in den SGV-Ortsabteilungen
die Bereitschaft von jedem EDV-Interessierten SGV’er besonders zu fördern.
6. Zur Unterstützung seiner Lenkungsaufgaben kann er sowohl Sach- als auch Personen-Leistungen von der
SGV-Geschäftsstelle bzw. SGV Marketing GmbH/Wegemanagement einfordern.
V. Aufgaben der Ausschüsse, Arbeitskreise und des Wegemanagements
a) Fachausschuss für Wege
Der Fachausschuss setzt sich aus dem Hauptwegewart und den Bezirkswegewarten zusammen. Mindestens
einmal jährlich findet eine Sitzung des Fachausschusses für Wege statt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll
anzufertigen, das den Mitgliedern des Fachausschusses sowie dem SGV-Geschäftsführer zuzuführen ist.
Der Fachausschuss wird von dem Hauptwegewart geleitet. Die Aufgaben des Fachausschusses sind in der Aufgabenbeschreibung
des Hauptwegewartes enthalten.
b) Lenkungskreis für Wege
Dem Hauptwegewart wird ein Lenkungskreis zur Beratung und Erledigung der Grundsatzfragen aus dem Aufgabengebiet
Wege zur Seite gestellt. Die Wahl der Mitglieder des Lenkungskreises erfolgt durch den Fachausschuss
für Wege für 4 Jahre. Zwecks Sicherstellung der proportionalen Gleichstellung soll, wenn eben
möglich, auf Vorschlag aus den vier Gebietskonferenzen je ein Mitglied im Lenkungskreis vertreten sein. Die
Sitzungen des Lenkungskreises finden im selbstbestimmenden Zeitrhythmus und bei Antrag durch einfache
Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Lenkungskreises statt. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den
Hauptwegewart schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Themen mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn.
Die Sitzung wird durch den Hauptwegewart geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das den Mitgliedern des Lenkungskreises, dem Geschäftsführer und SGV Marketing GmbH, Wegemanagement
zugeleitet wird.
Besonders folgende Grundsatzfragen aus dem Wegebereich sind im Lenkungskreis zu behandeln:
• Optimierung aller regionalen und überregionalen Netze von Wanderwegen, besonders Hauptwanderwege
und Kammwege
• Gesetze/Verordnungen (Bund, Länder)
• Etatentwurf für das laufende Geschäftsjahr
• fachspezifische Weiterbildung (Wegemarkierung)
• Unterstützung bei der Zertifizierung von Wanderwegen im SGV-Gebiet sowie Pflege einer Datenbank über
zertifizierte Wanderwege
• Unterstützung der Kartendigitalisierungsstelle bei der Pflege eines digitalen Wanderwege- und Freizeitkatasters
• Zusammenarbeit mit anderen Wanderorganisationen und Naturparken in NRW
Zur speziellen Unterstützung dieser Grundsatzfragen kann der Lenkungskreis für Wege zeitlich befristete Arbeitskreise
aus sach- und fachkundigen SGV-Mitgliedern bestellen. Die Arbeitskreise werden vom Hauptwegewart
geleitet. Nach Erfüllung der Aufgabe ist der Arbeitskreis durch den Hauptwegewart wieder aufzulösen.
c) Bezirksfachausschuss
Der Fachausschuss setzt sich aus dem Bezirkswegewart und den jeweiligen Abteilungswegewarten oder
deren Vertretern zusammen und wird vom Bezirkswegewart geleitet.
Die Aufgaben des Fachausschusses sind in der Aufgabenbeschreibung des Bezirkswegewartes enthalten.
Mindestens einmal jährlich findet eine Sitzung des Bezirksfachausschusses statt. Über die Sitzung ist ein Protokoll
anzufertigen, das den Mitgliedern des Ausschusses, dem Hauptwegewart sowie den Bezirksvorsitzenden
zugeleitet wird.
101
Kapitel 6 | Anhang
d) Kartendigitalisierungsstelle
Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden zwischen dem SGV-Geschäftsführer und dem Hauptwegewart unter
Einbezug von SGV Marketing GmbH/Wegemanagement abgestimmt. Die Kartendigitalisierungsstelle fungiert
für vertraglich gebundene Wegedienstleistungen aller Art. Sie ist gleichzeitig die vertraglich vereinbarte
Schnittstelle zwischen der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7/GEObasis NRW und dem Gesamtverein, indem
sie die administrative und EDV-technische Kommunikation besonders aus dem SGV-Digitalisierungsprogramm
Quo Vadis/QV 7 jederzeit auf dem aktuellen Stand hält.
e) Wegemanagement im hauptamtlichen Bereich
• aufgabenorientierte Abstimmung mit dem Hauptwegewart sowohl im administrativen als auch im
operativen Fachbereich
• allgemeine Unterstützung und Beratung der ehrenamtlich tätigen örtlichen SGV-Ebenen bei den
Erfordernissen zur Darstellung von qualitativen SGV-Wanderwegen
• verantwortliche Ansprechstelle bei der Einhaltung aller gesetzlichen Maßnahmen und individuellen
Vereinbarungen im Wanderwegebereich
• Zusammenarbeit mit den Kommunen, den örtlich zuständigen Touristikebenen und den Naturparken.
• Akquise, Koordinierung und erforderliche Organisation von allen erstattungsfähigen Dienstleistungsangeboten
im Wanderwegebereich
• Weiterleitung von neuen oder korrigierten Wegeverläufen zwecks Aktualisierung im Digitalisierungskataster.
(siehe Abschnitt IV/c/Lenkungsaufgaben Ziff. 4 und 5).
102 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
6.4. Übersicht Kriterien Qualitätsweg, kurzer Qualitätsweg,
Qualitätswanderregion (Deutscher Wanderverband)
Qualitätsweg Wanderbares Deutschland: Prädikat für Wanderwege ab 20 km Länge
Wahl- und Kernkriterien auf einen Blick: Für die Bewertung wird ein Wanderweg in 4-km-Abschnitte unterteilt.
In jedem Abschnitt wird der Weg anhand der folgenden 23 Wahlkriterien und 9 Kernkriterien untersucht. Bei den
Wahlkriterien führt die Erfüllung der Grenzwerte zur Vergabe von jeweils einem oder maximal zwei Punkten. Für
das Prädikat „Qualitätsweg Wanderbares Deutschland“ sind pro 4-km-Abschnitt 11 Punkte aus den Wahlkriterien
erforderlich. Über die Gesamtstrecke müssen alle Kernkriterien erfüllt werden.
Wegeformat
Grenzwert
1. Naturnahe Wege mindestens 1.000 m
naturbelassene, landschaftstypische Wege, gut begehbar
zählt doppelt ab 2.000 m
2. befestigte Wege mit Feinabdeckung
Oberfläche aus Feinmaterial, wassergebundene Decke
3. schlecht begehbare Wege
z.B. aufgeschüttete, lose Bruchsteindecke, stark zerfahrene Wege
4. Verbunddecken
Asphalt, Beton, Verbundsteine auf der Gehspur
neutrale Wertung
höchstens 300 m
höchstens 500 m
5. Pfade mindestens 500 m
Gehspur von weniger als 1 m Breite
zählt doppelt ab 1.500 m
6. auf befahrenen Straßen
einschließlich ungesicherter Fahrbahnquerungen
7. neben befahrenen Straßen bis zu einem Abstand von einer
Straßenbreite zum Fahrbahnrand
höchstens 50 m
höchstens 300 m
Wanderleitsystem/Besucherlenkung
8. nutzerfreundliche Markierung nach Markierungsrichtlinien
für „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“
Grenzwert
lückenlos, fehlerfrei und eindeutig
9. Wegweiserstandorte mit Entfernungsangaben
und eindeutigem Wegebezug mindestens 2
10. Vernetzung
mit anderen markierten Wanderwegen mindestens 2
Natur/Landschaft
Grenzwert
11. Abwechslung
im Großen wechselnde Landschaftsformationen mindestens 3
12. natürliche Stille
keine maschinen- und verkehrserzeugten Geräusche
mindestens 1.000 m am Stück
13. attraktive Naturlandschaften mindestens 1
z.B. Altwälder, Waldwiesen, Heiden, Felslandschaften
(mehr zählt doppelt)
14. natürliche Gewässer mindestens 1
z.B. naturnahe Quellen, Bäche, Flüsse, Seen, Moore
(mehr zählt doppelt)
15. punktuelle Naturattraktionen z.B. Gipfel, Schluchten, mindestens 1
Felsen, Höhlen, Wasserfälle, Naturdenkmäler
(mehr zählt doppelt)
16. eindrucksvolle Aussichten dauerhaft freies Blickfeld, mindestens 1
mindestens 45 Grad Öffnung und 2.000 m Sichttiefe
(mehr zählt doppelt)
103
Kapitel 6 | Anhang
Kultur
Grenzwert
17. gefällige Ortsszenen mindestens 1
z.B. Altstadtstraßen, repräsentative Gebäudezeilen, Marktplätze (mehr zählt doppelt)
18. lokale Sehenswürdigkeiten
z.B. Bildstöcke, Kreuzwege, Kapellen, Hünengräber mindestens 2
19. überregionale Sehenswürdigkeiten mindestens 1
z.B. Burgen, Schlösser, nationale Baudenkmäler
(mehr zählt doppelt)
Zivilisation
20. intensiv genutztes Umfeld z.B. Gewerbegebiete,
Kläranlagen, massive Stromtrassen, Windparks
Grenzwert
höchstens 300 m
21. Gasthäuser/Versorgungsstellen
wenn ab mittags und an 5 Tagen pro Woche geöffnet mindestens 1
22. Haltepunkte für ÖPNV, PKW
z.B. Haltestellen für Bus und Bahn, Wanderparkplätze mindestens 1
23. Rastmöglichkeiten
z.B. Bänke, Rastplätze, Hütten mindestens 2
Kernkriterien
Grenzwert
1. naturnahe Wege mindestens
35% der Gesamtstrecke
2. schlecht begehbare Wege höchstens
5% der Gesamtstrecke
höchstens 1.500 m am Stück
3. Verbunddecken höchstens
20% der Gesamtstrecke
höchstens 3.000 m am Stück
4. auf befahrenen Straßen höchstens
3% der Gesamtstrecke
höchstens 300 m am Stück
5. neben befahrenen Straßen höchstens
10% der Gesamtstrecke
höchstens 3.000 m am Stück
6. nutzerfreundliche Markierung 100% der Gesamtstrecke
7. Abwechslung mindestens
2 Formationswechsel auf 8 km
8. Erlebnispotential mindestens
4 Punkte auf 8 km
aus den Wahlkriterien 13-19
9. intensiv genutztes Umfeld höchstens
7,5% der Gesamtstrecke
höchstens 3.000 m am Stück
104 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
kurze Qualitätswege Wanderbares Deutschland: Prädikat für kurze Wanderwege
bis 20 km Länge
Für die kurzen Qualitätswege sind sowohl Grundanforderungen als auch themenspezifische Anforderungen zu
erfüllen. Die Qualitätsanforderungen weichen entsprechend dem thematischen Schwerpunkt ab. Notwendig ist
eine gleichmäßige Verteilung der Attraktionen auf dem Weg. Acht unterschiedliche Themenwege für acht unterschiedliche
Zielgruppen mit spezifischen Qualitätsschwerpunkten:
Themenwege
Qualitätsschwerpunkte
1. Traumtour - viele schmale, naturbelassene, kurvige Wege
- wenige asphaltierte Wegeanteile
- eine abwechslungsreiche Landschaft
- Einbindung von Natur- oder Kulturattraktionen
- eine Einkehrmöglichkeit am Weg
2. Regionaler Genuss - eine Einkehrmöglichkeit, die ein Angebot an
regionaltypischen Speisen aus regional erzeugten
Produkten bereithält
- einen eindeutigen thematischen Bezug des Weges
zu einem regionalen kulinarischen Thema
3. Kulturerlebnis - die Verbindung vieler kultureller Attraktionen
unter einem Oberthema
- Einbindung einer herausragenden
kulturellen Attraktion
- Informationen zu den jeweiligen Kulturobjekten
sowie eine informative Begleitbroschüre
- eine abwechslungsreiche Landschaft
- attraktive, gut begehbare Wege
- eine Einkehrmöglichkeit am Weg
4. Naturvergnügen - eine besonders attraktive,
abwechslungsreiche Landschaft
- die Einbindung vieler Naturerlebnisse
- viele naturnahe Wege und schmale Pfade
- naturnah gestaltete Rastmöglichkeiten
- natürliche Stille am Weg
5. Familienspaß - kürzere Rundwanderwege
- kurzweilige Wege mit vielen naturnahen, schmalen,
kurvigen Wegen, die reich an Erlebnissen sind
- Attraktionen am Weg
- besonders sichere Wegstrecken
- kinderfreundlich gestaltete Rastmöglichkeiten
6. Komfortwandern - kürzere Touren
- durchgehend gut begehbar, d.h. befestigte Wege
- besonders sichere Wegstrecken
- attraktive Landschaften
- ausreichende Rast- und Ausruhmöglichkeiten
105
Kapitel 6 | Anhang
7. Winterglück - Halbtagestouren
- kontrastreiche, im Schnee gut erkennbare Markierung
- regelmäßig geräumte und gepflegte Wege
- sichere, eisfreie Wege
- eine abwechslungsreiche Landschaft
- Einbindung von Natur- oder Kulturattraktionen
8. Stadtwanderung - Ausgangspunkte, die gut mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden können
- Einbindung urbaner Natur- und Kulturattraktionen
- eine Wegführung abseits der üblichen Stadtführungen
- außergewöhnliche Einblicke in die vielen Facetten
einer Stadt
- ein sicheres Informations- und Leitsystem
Qualitätsregion Wanderbares Deutschland: Prädikat für Wanderregionen
Eine Qualitätsregion Wanderbares Deutschland ist eine Region,
- die sich in der Wanderwegeinfrastruktur, der Beherbergung und dem Service dem Wanderer verschrieben hat,
- mindestens fünf Tage abwechslungsreichen Wanderurlaub ermöglicht,
- vom Gast als abgeschlossene Region wahrgenommen wird und sich als solche vermarktet,
- eine nachhaltige Pflege des wandertouristischen Angebots sicherstellt,
- mit allen Partnern im Bereich Wandern strukturiert zusammenarbeitet und
- organisatorisch als Einheit auftritt.
Für die Bewertung der Region sind folgende 44 Kriterien zu überprüfen. Um das Prädikat „Qualitätsregion Wanderbares
Deutschland“ zu erlangen, müssen alle Anforderungen erfüllt sein.
1. Qualitätskriterien Wege/Besucherlenkung
1.1 Wanderwegenetz: Vernetzung nach innen
1.2 Wanderwegenetz: Vernetzung nach außen
1.3 Wanderwegenetz: Abdeckung der Region
1.4 Wanderwegenetz: wanderfreundliches Wegeformat
1.5 einheitliches Wege- und Beschilderungskonzept
1.6 Vernetzung mit Wegweisern
1.7 wanderfreundliche Markierung
1.8 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Abdeckung der Region
1.9 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Ausstattung
1.10 Ausgangspunkte Qualitätsregion: Anbindung Gastronomie
1.11 Ausgangspunkte Wanderwege: Ausstattung
1.12 Qualitätstouren
1.13 Prädikatswanderweg
2. Qualitätskriterien Gastgeber
2.1 Bandbreite Angebot
2.2 Verteilung in der Fläche
2.3 Qualitätsgastgeber Wanderbares Deutschland
2.4 Wanderkompetenz Gastgeber: Weitervermittlung
2.5 Wanderkompetenz Gastgeber: Newsletter Wandern
2.6 Wanderkompetenz Gastgeber: Fortbildung
106 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen
3. Qualitätskriterien Service für Wanderer
3.1 Angebotsvielfalt
3.2 Wanderkarte
3.3 Wanderbroschüre
3.4 Imagebroschüre
3.5 Internetpräsenz Wandern
3.6 Interaktive Wanderkarte
3.7 Mobilität
3.8 Wanderausrüstung
3.9 geführte Wanderungen
3.10 Wanderpauschalen
4. Qualitätskriterien Tourist-Information
4.1 Tourist-Informationen: Abdeckung der Region
4.2 Lage
4.3 Wanderkompetenz Mitarbeiter
4.4 Präsenz des Themas Wandern
4.5 Auslage Wandern
4.6 aktuelle Informationen
4.7 Verkauf Infomaterial
4.8 telefonische Erreichbarkeit
5. Organisation
5.1 Rahmenvereinbarung
5.2 Vereinbarung Betreuung Wanderwege und Wanderwegebeschilderung
5.3 Naturschutz und Nachhaltigkeit
5.4 Regelung bei Wegsperrungen
5.5 Regelung Rettungsdienst
5.6 digitale Wegeverwaltung
5.7 Ansprechpartner Wandern
107
Persönliche Notizen
108 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen