LG München I, Endurteil v. 18.01.2017 – 9 O 5246_14
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<strong>LG</strong> <strong>München</strong> I, <strong>Endurteil</strong> v. <strong>18.01.2017</strong> <strong>–</strong> 9 O <strong>5246</strong>/<strong>14</strong><br />
einem späteren Zeitpunkt. Damit aber verbleibt es wiederum bei dem oben bereits<br />
Dargelegten; der Beklagte hätte zwar die - nur noch limitierten - Therapieziele<br />
erörtern müssen; da allerdings der Beklagte selbst nicht zum Abbruch der Ernährung<br />
befugt gewesen wäre, kann die Fortführung - in Ermangelung des Nachweises, dass<br />
bei einer entsprechenden Erörterung eine Entscheidung zugunsten der Beendigung<br />
getroffen worden wäre - nicht als rechtswidrige Körperverletzung dem Beklagten<br />
zugerechnet werden. Insoweit haben die §§ 1901a ff. BGB Vorrang.<br />
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2.5 Aufgrund dessen geht die Kammer zwar insoweit von einer Verletzung der<br />
ärztlichen Pflichten durch den Beklagten aus, sieht aber den Nachweis für eine<br />
Schadensursäch-lichkeit als nicht geführt an.<br />
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2.6 Hinsichtlich der durchgeführten palliativen Maßnahmen hat der Kläger den<br />
Vorwurf von Behandlungsfehlern in der ersten Instanz nicht mehr aufrecht erhalten,<br />
so dass eine weitergehende sachverständige Klärung diesbezüglich nicht erforderlich<br />
war. Auch hinsichtlich der durchgeführten palliativen Maßnahmen lassen sich keine<br />
Behandlungsfehler feststellen.<br />
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2.7 Insgesamt lassen sich damit keine schadensursächlichen Behandlungsfehler zur<br />
Überzeugung der Kammer feststellen.<br />
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2.8 Die Kammer hat sich bezüglich der medizinischen Fragestellungen durch … und<br />
… sachverständig beraten lassen. Das schriftlichen Gutachten, aber auch die<br />
mündlichen Erläuterungen sind klar, schlüssig und verständlich. Die<br />
Sachverständigen haben ihre Beurteilung nach ersichtlich gründlicher Auswertung<br />
der umfassend beigezogenen Behandlungsunterlagen uneingeschränkt fundiert,<br />
sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit der<br />
Argumentation der Parteien erstattet. In der mündlichen Verhandlung hat sich der<br />
Sachverständige … eingehend und nachvollziehbar mit den an ihn gerichteten<br />
Fragestellungen befasst und überzeugende Antworten gegeben.<br />
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Die Ausführungen des Sachverständigen sind von großer praktischer Erfahrung<br />
geprägt und zeugen von großem Fachwissen/Kompetenz und Erfahrung stehen für<br />
die Kammer ebenso außer Zweifel wie die Objektivität der beiden Sachverständigen.<br />
Die Kammer schließt sich den Feststellungen daher uneingeschränkt an.<br />
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2.9 Auf Grund all dessen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf<br />
Schmerzensgeld und Schadenersatz aus übergegangenem Recht, so dass die Klage<br />
unbegründet und daher abzuweisen ist.<br />
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen<br />
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.