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LG München I, Endurteil v. 18.01.2017 – 9 O 5246_14

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<strong>LG</strong> <strong>München</strong> I, <strong>Endurteil</strong> v. <strong>18.01.2017</strong> <strong>–</strong> 9 O <strong>5246</strong>/<strong>14</strong><br />

„Kind als Scha-den' [ -Fä!len habe der Arzt hingegen die Schädigung nicht verursacht,<br />

sondern das Kind wäre bei natürlichem Verlauf ohne Abtreibung mit der Behinderung<br />

geboren worden. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe wird wiederum auf<br />

die Klageschrift vom 11.03.20<strong>14</strong> (dort S. 29 . 31) Bezug genommen.<br />

12<br />

Schließlich bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche<br />

Rechtsverfolgung in Höhe von 1.383,61 €; Auch insoweit wird für die Einzelheiten der<br />

Berechnung auf die Klageschrift vom 11.03.20<strong>14</strong> (dort S. 31) Bezug genommen.<br />

13<br />

Der Kläger hat zunächst - und insoweit vorsorglich - auch Behandlungsfehler auf<br />

Grund von unzureichenden palliativen Maßnahmen gerügt, diesen Vorwurf allerdings<br />

in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 ausdrücklich für die erste Instanz<br />

nicht mehr aufrecht erhalten.<br />

<strong>14</strong><br />

Der Kläger beantragt,<br />

1.<br />

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das<br />

Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch<br />

100.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />

dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und<br />

2.<br />

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 52.592,00 € nebst Zinsen hieraus<br />

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit<br />

Rechtshängigkeit sowie 1.383,61 € als außergerichtliche Kosten der<br />

Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />

dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.<br />

15<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

16<br />

Der Beklagte trägt vor, die künstliche Ernährung über die Sonde sei medizinisch<br />

indiziert gewesen. Der Beklagte habe den Pattenten nach dem Standard einer guten<br />

ärztlichen Behandlung versorgt. Die PEG-Sonde sei zudem zunächst auf Wunsch<br />

des Klägers und des Betreuers noch vor Übernahme der Behandlung durch den<br />

Beklagten gelegt worden. An den Beklagten seien auch weder der Kläger noch der<br />

Betreuer je mit der Frage nach einem Abbruch der Sondenernährung herangetreten.<br />

17<br />

Da die Rechtslage keineswegs eindeutig gewesen und der Wunsch nach einem<br />

Behandlungsabbruch weder vom Betreuer noch vom Sohn gegenüber dem<br />

Beklagten geäußert worden sei, fehle es auch an einem Verschulden des Beklagten.<br />

Es sei einem Hausarzt nicht zuzumuten, eine künstliche Ernährung eigenmächtig<br />

abzubrechen. Dies werde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt.<br />

Insbesondere führe die Tatsache, dass ein Behandlungsabbruch unter Umständen<br />

vertretbar sei, nicht zu einer entsprechenden Pflicht des Hausarztes, den Abbruch<br />

auch vorzunehmen.<br />

18<br />

Dessen ungeachtet habe der Beklagte am 20.01.2011 mit dem Betreuer tatsächlich<br />

ein Gespräch über die Frage der Fortführung der PEG-Sonden-Ernährung geführt;<br />

der Betreuer habe dies ausdrücklich gewünscht.<br />

19

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