LG München I, Endurteil v. 18.01.2017 – 9 O 5246_14
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<strong>LG</strong> <strong>München</strong> I, <strong>Endurteil</strong> v. <strong>18.01.2017</strong> <strong>–</strong> 9 O <strong>5246</strong>/<strong>14</strong><br />
„Kind als Scha-den' [ -Fä!len habe der Arzt hingegen die Schädigung nicht verursacht,<br />
sondern das Kind wäre bei natürlichem Verlauf ohne Abtreibung mit der Behinderung<br />
geboren worden. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe wird wiederum auf<br />
die Klageschrift vom 11.03.20<strong>14</strong> (dort S. 29 . 31) Bezug genommen.<br />
12<br />
Schließlich bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche<br />
Rechtsverfolgung in Höhe von 1.383,61 €; Auch insoweit wird für die Einzelheiten der<br />
Berechnung auf die Klageschrift vom 11.03.20<strong>14</strong> (dort S. 31) Bezug genommen.<br />
13<br />
Der Kläger hat zunächst - und insoweit vorsorglich - auch Behandlungsfehler auf<br />
Grund von unzureichenden palliativen Maßnahmen gerügt, diesen Vorwurf allerdings<br />
in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 ausdrücklich für die erste Instanz<br />
nicht mehr aufrecht erhalten.<br />
<strong>14</strong><br />
Der Kläger beantragt,<br />
1.<br />
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das<br />
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch<br />
100.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und<br />
2.<br />
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 52.592,00 € nebst Zinsen hieraus<br />
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit<br />
Rechtshängigkeit sowie 1.383,61 € als außergerichtliche Kosten der<br />
Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.<br />
15<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
16<br />
Der Beklagte trägt vor, die künstliche Ernährung über die Sonde sei medizinisch<br />
indiziert gewesen. Der Beklagte habe den Pattenten nach dem Standard einer guten<br />
ärztlichen Behandlung versorgt. Die PEG-Sonde sei zudem zunächst auf Wunsch<br />
des Klägers und des Betreuers noch vor Übernahme der Behandlung durch den<br />
Beklagten gelegt worden. An den Beklagten seien auch weder der Kläger noch der<br />
Betreuer je mit der Frage nach einem Abbruch der Sondenernährung herangetreten.<br />
17<br />
Da die Rechtslage keineswegs eindeutig gewesen und der Wunsch nach einem<br />
Behandlungsabbruch weder vom Betreuer noch vom Sohn gegenüber dem<br />
Beklagten geäußert worden sei, fehle es auch an einem Verschulden des Beklagten.<br />
Es sei einem Hausarzt nicht zuzumuten, eine künstliche Ernährung eigenmächtig<br />
abzubrechen. Dies werde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt.<br />
Insbesondere führe die Tatsache, dass ein Behandlungsabbruch unter Umständen<br />
vertretbar sei, nicht zu einer entsprechenden Pflicht des Hausarztes, den Abbruch<br />
auch vorzunehmen.<br />
18<br />
Dessen ungeachtet habe der Beklagte am 20.01.2011 mit dem Betreuer tatsächlich<br />
ein Gespräch über die Frage der Fortführung der PEG-Sonden-Ernährung geführt;<br />
der Betreuer habe dies ausdrücklich gewünscht.<br />
19