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LG München I, Endurteil v. 18.01.2017 – 9 O 5246_14

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<strong>LG</strong> <strong>München</strong> I, <strong>Endurteil</strong> v. <strong>18.01.2017</strong> <strong>–</strong> 9 O <strong>5246</strong>/<strong>14</strong><br />

Auf die Einrede des Beklagten hin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.07.20<strong>14</strong><br />

die Leistung einer Prozesskostensicherheit angeordnet. Der Kläger hat daraufhin am<br />

06.11.20<strong>14</strong> eine Geldsumme von 20.000,00 € beim Amtsgericht <strong>München</strong> (Az. 38 HL<br />

1048/<strong>14</strong>) hinterlegt.<br />

20<br />

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines allgemeinmedizinischen<br />

Sachverständigengutachtens. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf das<br />

schriftliche Gutachten von … und … vom 20.01.2016 (Bl. 130 - 153 d.A.) und auf die<br />

Erläuterungen von … in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 Bezug<br />

genommen.<br />

21<br />

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf<br />

die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und auf das Protokoll der<br />

mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

22<br />

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.<br />

23<br />

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht <strong>München</strong> I örtlich und<br />

sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 12, 13 ZPO zuständig Der Kläger hat<br />

auch auf die vom Beklagten erhobene Einrede Prozesskostensicherheit gem. § 110<br />

ZPO geleistet.<br />

24<br />

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen<br />

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus ererbtem Recht (§ 1922 Abs.<br />

1 BGB), und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen<br />

Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 280 BGB) zwischen dem Vater des<br />

Klägers und dem Beklagten noch nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Denn nach dem<br />

Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zwar fehlerhaft nicht auf die<br />

spätestens ab Beginn des Jahres 2010 nicht mehr gegebene Indikation für eine<br />

Ernährung über die PEG-Sonde hingewiesen, allerdings hat der Kläger den<br />

Nachweis dafür, dass dies ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen<br />

Schaden geworden wäre, nicht zu führen vermocht.<br />

25<br />

2.1 Der Arzt schuldet dem Patienten diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt<br />

der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft<br />

entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen<br />

Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und<br />

Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem<br />

durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v.<br />

19.04.2000 - Az. 3 StR 442/99 - Rz. 37 - alle Entscheidungen, sofern nicht anders<br />

gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber,<br />

welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der<br />

konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs<br />

im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen<br />

Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der<br />

zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist. und sich in der<br />

Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.20<strong>14</strong> - Az. VI ZR 382/12 -Rz. 11).

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