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Bioland-Richtlinien

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14 tieRhaltung<br />

<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />

abliegen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege<br />

ermöglichen.<br />

Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten<br />

und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen<br />

und liegen können.<br />

Starre halsrahmen und straff gespannte Ketten oder<br />

nylongurte sind nicht zugelassen.<br />

Kuhtrainer sind verboten.<br />

4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung<br />

alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit haben,<br />

sich ganzjährig frei zu bewegen.<br />

aufzucht- und Mastrinder müssen in der Vegetationsperiode<br />

Zugang zu Weideland erhalten.<br />

Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer<br />

auslauf im Freien entsprechend 10.6 der <strong>Richtlinien</strong><br />

angeboten werden.<br />

Für weibliche tiere < 12 Monate und für einzelne tiere<br />

oder tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B.<br />

zum Decken, Besamen), kann alternativ ein ganzjährig<br />

nutzbarer auslauf im Freien entsprechend 10.6 der<br />

<strong>Richtlinien</strong> angeboten werden, sofern keine Weide vorhanden<br />

ist, die direkt an den Stall angrenzt.<br />

Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen beweidbare<br />

Flächen auf Wiesen- und auf ackerflächen<br />

im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender<br />

Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit<br />

eine praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden<br />

kann.<br />

Stehen beweidbare Flächen in einem ausreichenden<br />

Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben<br />

gegebenenfalls vorhandenen teilweiden ein ganzjährig<br />

nutzbarer auslauf im Freien entsprechend 10.6 der<br />

<strong>Richtlinien</strong> vorhanden sein.<br />

Während der Endmast ist bei Mastrindern für max.<br />

1/5 der lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als<br />

3 Monate die Stallhaltung ohne auslauf zulässig.<br />

anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht-<br />

und Mastrinder zugelassen, sofern während der Vegetationszeit<br />

Weidegang erfolgt. In diesem Fall gelten die<br />

Regelungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.<br />

4.2.2.3 Kälberhaltung<br />

Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen tag<br />

bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzelboxen<br />

nach der ersten lebenswoche ist verboten. ab der<br />

zweiten lebenswoche müssen die Kälber bei entsprechender<br />

Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden.<br />

Die anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr<br />

alten Jungrindern ist nicht erlaubt.<br />

4.2.3 Schweinehaltung<br />

Schweine müssen einen auslauf erhalten (bei bestehenden<br />

Stallgebäuden Übergangsfrist für Ferkel<br />

führende Sauen bis 2013 mit Genehmigung durch<br />

BIOlanD möglich).<br />

Schweine müssen außer im späten trächtigkeitsstadium<br />

und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen<br />

gehalten werden.<br />

Die anbindung von Sauen ist ausgeschlossen.<br />

Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und<br />

nach dem abferkeln möglich.<br />

Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein.<br />

Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine,<br />

soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide<br />

soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein.<br />

4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung<br />

Die Ställe müssen als laufställe ausgeführt sein.<br />

Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode<br />

Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare<br />

Flächen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft<br />

zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein<br />

ganzjährig nutzbarer auslauf im Freien entsprechend<br />

10.6 der <strong>Richtlinien</strong> angeboten werden.<br />

Für Milchschaf– und Milchziegenbetriebe gilt:<br />

p Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung<br />

stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen<br />

zur Regulierung des Parasitendrucks<br />

einhalten zu können, muss kein Weidegang gewährt<br />

werden.<br />

p Wenn die tiere in unterschiedliche leistungsgruppen<br />

eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer<br />

leistungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese<br />

Gruppe muss dabei eine der anzahl der leistungsgruppen<br />

entsprechende herdengröße haben.<br />

p tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss<br />

ein ganzjähriger auslauf im Freien entsprechend<br />

10.6 der <strong>Richtlinien</strong> angeboten werden.<br />

Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in<br />

Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf<br />

ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und<br />

entsprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.<br />

4.2.5 Geflügelhaltung<br />

4.2.5.1 Legehennenhaltung<br />

4.2.5.1.1 Stall<br />

Die Unterbringung im Stall erfolgt in Boden- oder<br />

Volierenhaltungssystemen mit außenklimabereich und<br />

auslauf.

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