Bioland-Richtlinien
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14 tieRhaltung<br />
<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />
abliegen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege<br />
ermöglichen.<br />
Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten<br />
und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen<br />
und liegen können.<br />
Starre halsrahmen und straff gespannte Ketten oder<br />
nylongurte sind nicht zugelassen.<br />
Kuhtrainer sind verboten.<br />
4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung<br />
alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit haben,<br />
sich ganzjährig frei zu bewegen.<br />
aufzucht- und Mastrinder müssen in der Vegetationsperiode<br />
Zugang zu Weideland erhalten.<br />
Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer<br />
auslauf im Freien entsprechend 10.6 der <strong>Richtlinien</strong><br />
angeboten werden.<br />
Für weibliche tiere < 12 Monate und für einzelne tiere<br />
oder tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B.<br />
zum Decken, Besamen), kann alternativ ein ganzjährig<br />
nutzbarer auslauf im Freien entsprechend 10.6 der<br />
<strong>Richtlinien</strong> angeboten werden, sofern keine Weide vorhanden<br />
ist, die direkt an den Stall angrenzt.<br />
Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen beweidbare<br />
Flächen auf Wiesen- und auf ackerflächen<br />
im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender<br />
Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit<br />
eine praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden<br />
kann.<br />
Stehen beweidbare Flächen in einem ausreichenden<br />
Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben<br />
gegebenenfalls vorhandenen teilweiden ein ganzjährig<br />
nutzbarer auslauf im Freien entsprechend 10.6 der<br />
<strong>Richtlinien</strong> vorhanden sein.<br />
Während der Endmast ist bei Mastrindern für max.<br />
1/5 der lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als<br />
3 Monate die Stallhaltung ohne auslauf zulässig.<br />
anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht-<br />
und Mastrinder zugelassen, sofern während der Vegetationszeit<br />
Weidegang erfolgt. In diesem Fall gelten die<br />
Regelungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.<br />
4.2.2.3 Kälberhaltung<br />
Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen tag<br />
bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzelboxen<br />
nach der ersten lebenswoche ist verboten. ab der<br />
zweiten lebenswoche müssen die Kälber bei entsprechender<br />
Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden.<br />
Die anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr<br />
alten Jungrindern ist nicht erlaubt.<br />
4.2.3 Schweinehaltung<br />
Schweine müssen einen auslauf erhalten (bei bestehenden<br />
Stallgebäuden Übergangsfrist für Ferkel<br />
führende Sauen bis 2013 mit Genehmigung durch<br />
BIOlanD möglich).<br />
Schweine müssen außer im späten trächtigkeitsstadium<br />
und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen<br />
gehalten werden.<br />
Die anbindung von Sauen ist ausgeschlossen.<br />
Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und<br />
nach dem abferkeln möglich.<br />
Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein.<br />
Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine,<br />
soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide<br />
soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein.<br />
4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung<br />
Die Ställe müssen als laufställe ausgeführt sein.<br />
Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode<br />
Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare<br />
Flächen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft<br />
zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein<br />
ganzjährig nutzbarer auslauf im Freien entsprechend<br />
10.6 der <strong>Richtlinien</strong> angeboten werden.<br />
Für Milchschaf– und Milchziegenbetriebe gilt:<br />
p Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung<br />
stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen<br />
zur Regulierung des Parasitendrucks<br />
einhalten zu können, muss kein Weidegang gewährt<br />
werden.<br />
p Wenn die tiere in unterschiedliche leistungsgruppen<br />
eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer<br />
leistungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese<br />
Gruppe muss dabei eine der anzahl der leistungsgruppen<br />
entsprechende herdengröße haben.<br />
p tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss<br />
ein ganzjähriger auslauf im Freien entsprechend<br />
10.6 der <strong>Richtlinien</strong> angeboten werden.<br />
Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in<br />
Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf<br />
ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und<br />
entsprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.<br />
4.2.5 Geflügelhaltung<br />
4.2.5.1 Legehennenhaltung<br />
4.2.5.1.1 Stall<br />
Die Unterbringung im Stall erfolgt in Boden- oder<br />
Volierenhaltungssystemen mit außenklimabereich und<br />
auslauf.