Bioland-Richtlinien
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22 tieRhaltung<br />
<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />
Vegetationszeit überwiegend mit Grünfutter gefüttert<br />
werden. Eine Unterschreitung ist möglich, wenn witterungsbedingt<br />
der Grünfutteranteil eingeschränkt ist<br />
oder ausgesetzt werden muss.<br />
In Betrieben, bei denen die Grünfütterung über den<br />
Weidegang erfolgt, ist für einzelne tiergruppen, denen<br />
kurzfristig kein Weidegang gewährt werden kann, für<br />
diesen Zeitraum keine Grünfütterung vorgeschrieben.<br />
4.5.5 Geflügelfütterung<br />
Mind. 10 % der Futterration müssen bei legehennen<br />
täglich als Körnergabe in die Einstreu verabreicht werden.<br />
Die freie aufnahme von Muschelschalen, Grit o. ä.<br />
ist zu gewährleisten. In der Futterration müssen Futterkomponenten<br />
mit geringer Verdaulichkeit enthalten<br />
sein (z. B. Gras).<br />
Bei Geflügel besteht das im Maststadium verabreichte<br />
Futter aus mind. 65 % Getreide, Eiweißpflanzen und<br />
Ölsaaten.<br />
Junghennen müssen spätestens ab der 7. lebenswoche<br />
ein geeignetes Körnergemisch aus der Einstreu<br />
aufnehmen können.<br />
Wassergeflügel (Enten, Gänse) soll ein teil des Futters<br />
ab der sechsten lebenswoche feucht angeboten werden.<br />
4.5.6 Pferdefütterung<br />
Werden in der Pensionspferdehaltung durch den Pferdebesitzer<br />
nicht zugelassene Futtermittel eingesetzt<br />
oder Behandlungen durchgeführt, so muss sichergestellt<br />
sein, dass diese für den Betriebskreislauf unbedenklich<br />
sind. Der hier anfallende Mist ist wie betriebsfremder<br />
organischer Wirtschaftsdünger zu behandeln.<br />
4.5.7 Kaninchenfütterung<br />
Die Futterstellen müssen jederzeit für alle tiere zugänglich<br />
sein.<br />
Der überwiegende teil der Ration besteht aus Raufutter<br />
in Form von Weidefutter, heu, Grünfuttersilage,<br />
Grünmehle (Pelletfutter) usw. Weiterhin müssen feste<br />
Bestandteile wie z. B. Äste, Zweige, frisches holz o. ä.<br />
als nagefutter enthalten sein.<br />
4.6 Tiergesundheit<br />
4.6.1 Allgemeines<br />
Grundlage für die tiergesundheit und Fruchtbarkeit<br />
sind eine geeignete haltung, Fütterung und Zucht.<br />
Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung ohne<br />
Medikamenteneinsatz, die die körpereigenen abwehrkräfte<br />
des tieres stärken und zur Verhütung von Er-<br />
krankungen beitragen, sind soweit möglich zu nutzen.<br />
hygienemaßnahmen wie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,<br />
Einhaltung von Ruhezeiten in unbefestigten<br />
ausläufen und Grünausläufen und Maßnahmen<br />
des Weidemanagements haben Vorrang vor<br />
therapeutischen Behandlungen.<br />
4.6.2 Behandlungen<br />
Müssen Behandlungen durchgeführt werden, so ist<br />
naturheilverfahren und homöopathischen Behandlungen<br />
Vorrang einzuräumen.<br />
herkömmliche (apotheken- und verschreibungspflichtige)<br />
Medikamente dürfen eingesetzt werden, um unnötiges<br />
leiden eines tieres zu vermeiden und um<br />
leben zu erhalten. Diese müssen durch den tierarzt<br />
verordnet werden.<br />
Erhält ein tier oder eine Gruppe von tieren mehr als<br />
drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen<br />
Medikamenten pro Jahr oder mehr als eine<br />
Behandlung, wenn der produktive lebenszyklus kürzer<br />
als ein Jahr ist, so können die tiere oder die von ihnen<br />
erzeugten Produkte nicht mehr als ökologisch erzeugte<br />
Produkte deklariert werden oder sie müssen vorbehaltlich<br />
der Genehmigung durch BIOlanD den Umstellungszeitraum<br />
erneut durchlaufen (siehe 9.2.4). ausgenommen<br />
hiervon sind Impfungen, Parasitenbehandlungen<br />
und gesetzlich vorgeschriebene Behandlungen.<br />
Bei Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer<br />
Medikamente ist die doppelte gesetzliche Wartezeit einzuhalten.<br />
Wenn keine gesetzliche Wartezeit angegeben<br />
ist, müssen mind. 48 Stunden bis zu einer Gewinnung<br />
von lebensmitteln abgewartet werden.<br />
Die prophylaktische anwendung von herkömmlichen<br />
Medikamenten und hormonen ist grundsätzlich verboten.<br />
ausgenommen hiervon sind Medikamente, deren<br />
Einsatz durch gesetzliche Vorschriften geregelt<br />
ist, sowie Impfstoffe. hormone dürfen im Rahmen der<br />
tierärztlichen therapie bei einzelnen tieren eingesetzt<br />
werden. Der Gebrauch von synthetischen Substanzen,<br />
die wachstumsfördernd oder die Produktion steigend<br />
wirken oder das natürliche Wachstum unterdrücken,<br />
ist verboten.<br />
Impfungen sind nur zulässig, wenn Krankheiten auf<br />
dem Betrieb als Problem bekannt oder zu erwarten<br />
sind und wo sich Krankheiten nicht durch andere Managementmaßnahmen<br />
verhindern lassen. Gesetzlich<br />
vorgeschriebene Imfungen sind erlaubt.<br />
Die liste von Wirkstoffen und arzneimittelgruppen, deren<br />
anwendung verboten bzw. eingeschränkt ist, muss<br />
bei Behandlungen beachtet werden (siehe 10.5).