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Bioland-Richtlinien

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22 tieRhaltung<br />

<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />

Vegetationszeit überwiegend mit Grünfutter gefüttert<br />

werden. Eine Unterschreitung ist möglich, wenn witterungsbedingt<br />

der Grünfutteranteil eingeschränkt ist<br />

oder ausgesetzt werden muss.<br />

In Betrieben, bei denen die Grünfütterung über den<br />

Weidegang erfolgt, ist für einzelne tiergruppen, denen<br />

kurzfristig kein Weidegang gewährt werden kann, für<br />

diesen Zeitraum keine Grünfütterung vorgeschrieben.<br />

4.5.5 Geflügelfütterung<br />

Mind. 10 % der Futterration müssen bei legehennen<br />

täglich als Körnergabe in die Einstreu verabreicht werden.<br />

Die freie aufnahme von Muschelschalen, Grit o. ä.<br />

ist zu gewährleisten. In der Futterration müssen Futterkomponenten<br />

mit geringer Verdaulichkeit enthalten<br />

sein (z. B. Gras).<br />

Bei Geflügel besteht das im Maststadium verabreichte<br />

Futter aus mind. 65 % Getreide, Eiweißpflanzen und<br />

Ölsaaten.<br />

Junghennen müssen spätestens ab der 7. lebenswoche<br />

ein geeignetes Körnergemisch aus der Einstreu<br />

aufnehmen können.<br />

Wassergeflügel (Enten, Gänse) soll ein teil des Futters<br />

ab der sechsten lebenswoche feucht angeboten werden.<br />

4.5.6 Pferdefütterung<br />

Werden in der Pensionspferdehaltung durch den Pferdebesitzer<br />

nicht zugelassene Futtermittel eingesetzt<br />

oder Behandlungen durchgeführt, so muss sichergestellt<br />

sein, dass diese für den Betriebskreislauf unbedenklich<br />

sind. Der hier anfallende Mist ist wie betriebsfremder<br />

organischer Wirtschaftsdünger zu behandeln.<br />

4.5.7 Kaninchenfütterung<br />

Die Futterstellen müssen jederzeit für alle tiere zugänglich<br />

sein.<br />

Der überwiegende teil der Ration besteht aus Raufutter<br />

in Form von Weidefutter, heu, Grünfuttersilage,<br />

Grünmehle (Pelletfutter) usw. Weiterhin müssen feste<br />

Bestandteile wie z. B. Äste, Zweige, frisches holz o. ä.<br />

als nagefutter enthalten sein.<br />

4.6 Tiergesundheit<br />

4.6.1 Allgemeines<br />

Grundlage für die tiergesundheit und Fruchtbarkeit<br />

sind eine geeignete haltung, Fütterung und Zucht.<br />

Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung ohne<br />

Medikamenteneinsatz, die die körpereigenen abwehrkräfte<br />

des tieres stärken und zur Verhütung von Er-<br />

krankungen beitragen, sind soweit möglich zu nutzen.<br />

hygienemaßnahmen wie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,<br />

Einhaltung von Ruhezeiten in unbefestigten<br />

ausläufen und Grünausläufen und Maßnahmen<br />

des Weidemanagements haben Vorrang vor<br />

therapeutischen Behandlungen.<br />

4.6.2 Behandlungen<br />

Müssen Behandlungen durchgeführt werden, so ist<br />

naturheilverfahren und homöopathischen Behandlungen<br />

Vorrang einzuräumen.<br />

herkömmliche (apotheken- und verschreibungspflichtige)<br />

Medikamente dürfen eingesetzt werden, um unnötiges<br />

leiden eines tieres zu vermeiden und um<br />

leben zu erhalten. Diese müssen durch den tierarzt<br />

verordnet werden.<br />

Erhält ein tier oder eine Gruppe von tieren mehr als<br />

drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen<br />

Medikamenten pro Jahr oder mehr als eine<br />

Behandlung, wenn der produktive lebenszyklus kürzer<br />

als ein Jahr ist, so können die tiere oder die von ihnen<br />

erzeugten Produkte nicht mehr als ökologisch erzeugte<br />

Produkte deklariert werden oder sie müssen vorbehaltlich<br />

der Genehmigung durch BIOlanD den Umstellungszeitraum<br />

erneut durchlaufen (siehe 9.2.4). ausgenommen<br />

hiervon sind Impfungen, Parasitenbehandlungen<br />

und gesetzlich vorgeschriebene Behandlungen.<br />

Bei Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer<br />

Medikamente ist die doppelte gesetzliche Wartezeit einzuhalten.<br />

Wenn keine gesetzliche Wartezeit angegeben<br />

ist, müssen mind. 48 Stunden bis zu einer Gewinnung<br />

von lebensmitteln abgewartet werden.<br />

Die prophylaktische anwendung von herkömmlichen<br />

Medikamenten und hormonen ist grundsätzlich verboten.<br />

ausgenommen hiervon sind Medikamente, deren<br />

Einsatz durch gesetzliche Vorschriften geregelt<br />

ist, sowie Impfstoffe. hormone dürfen im Rahmen der<br />

tierärztlichen therapie bei einzelnen tieren eingesetzt<br />

werden. Der Gebrauch von synthetischen Substanzen,<br />

die wachstumsfördernd oder die Produktion steigend<br />

wirken oder das natürliche Wachstum unterdrücken,<br />

ist verboten.<br />

Impfungen sind nur zulässig, wenn Krankheiten auf<br />

dem Betrieb als Problem bekannt oder zu erwarten<br />

sind und wo sich Krankheiten nicht durch andere Managementmaßnahmen<br />

verhindern lassen. Gesetzlich<br />

vorgeschriebene Imfungen sind erlaubt.<br />

Die liste von Wirkstoffen und arzneimittelgruppen, deren<br />

anwendung verboten bzw. eingeschränkt ist, muss<br />

bei Behandlungen beachtet werden (siehe 10.5).

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