Bioland-Richtlinien
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40 veRaRBeitung<br />
<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />
dukte sorgfältig zu analysieren und zu bestimmen. auf<br />
dieser Grundlage ist gemäß dem haCCP-Konzept ein<br />
Programm zur systematischen Schadstoffüberprüfung<br />
der BIOlanD-Produkte einzurichten. Die Schadstoffanalysen<br />
müssen durch anerkannte Prüflaboratorien<br />
nach dem Stand der technik hinsichtlich Probenahme,<br />
Probeumfang, analyseprogramm und analyseverfahren<br />
durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Schadstoffanalysen<br />
sind zu dokumentieren und BIOlanD<br />
sowie der zuständigen Kontrollstelle auf anforderung<br />
zugänglich zu machen. Die Informations- und Meldepflichten<br />
gemäß Kapitel 7.11 sind dabei zu beachten.<br />
7.11 Informations- und Meldepflicht<br />
Der Verarbeiter ist über die gesetzlichen Unterrichtungspflichten<br />
nach Maßgabe des lFGB hinaus verpflichtet,<br />
BIOlanD unverzüglich zu unterrichten, wenn<br />
er Grund zu der annahme hat oder Zweifel bestehen,<br />
dass Rohstoffe, Zutaten oder daraus hergestellte<br />
BIOlanD-Verarbeitungsprodukte den Vorschriften,<br />
die dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen,<br />
nicht entsprechen oder in sonstiger Weise nicht verkehrsfähig<br />
sind.