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Bioland-Richtlinien

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40 veRaRBeitung<br />

<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012<br />

dukte sorgfältig zu analysieren und zu bestimmen. auf<br />

dieser Grundlage ist gemäß dem haCCP-Konzept ein<br />

Programm zur systematischen Schadstoffüberprüfung<br />

der BIOlanD-Produkte einzurichten. Die Schadstoffanalysen<br />

müssen durch anerkannte Prüflaboratorien<br />

nach dem Stand der technik hinsichtlich Probenahme,<br />

Probeumfang, analyseprogramm und analyseverfahren<br />

durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Schadstoffanalysen<br />

sind zu dokumentieren und BIOlanD<br />

sowie der zuständigen Kontrollstelle auf anforderung<br />

zugänglich zu machen. Die Informations- und Meldepflichten<br />

gemäß Kapitel 7.11 sind dabei zu beachten.<br />

7.11 Informations- und Meldepflicht<br />

Der Verarbeiter ist über die gesetzlichen Unterrichtungspflichten<br />

nach Maßgabe des lFGB hinaus verpflichtet,<br />

BIOlanD unverzüglich zu unterrichten, wenn<br />

er Grund zu der annahme hat oder Zweifel bestehen,<br />

dass Rohstoffe, Zutaten oder daraus hergestellte<br />

BIOlanD-Verarbeitungsprodukte den Vorschriften,<br />

die dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen,<br />

nicht entsprechen oder in sonstiger Weise nicht verkehrsfähig<br />

sind.

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