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Bioland-Richtlinien

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<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012 tieRhaltung<br />

4.2.5.2.2 Stall<br />

Die Unterbringung im Stall erfolgt in Boden- oder<br />

Volierenhaltungssystemen mit überdachtem auslaufbereich.<br />

Die einzelnen herden mit max. 4800 tieren müssen<br />

bis zu einer höhe von mind. 80 cm blickdicht über dem<br />

höchsten von den tieren erreichbaren Punkt getrennt<br />

werden.<br />

In den ersten lebenswochen sind Kükenringe zugelassen.<br />

Von der 3. bis zum Ende der 10. lebenswoche dürfen<br />

nicht mehr als 16 tiere je m² Bewegungsfläche im<br />

Warmbereich gehalten werden.<br />

ab der 11. lebenswoche dürfen pro m 2 begehbare Bewegungsfläche<br />

im Warmbereich max. 13 tiere im Stall<br />

gehalten werden.<br />

In Ställen mit mehreren Ebenen (maximal zulässig drei<br />

Ebenen) dürfen ab der 11. lebenswoche max. 24 tiere<br />

je m² Stallgrundfläche gehalten werden.<br />

Mindestens die hälfte der Bewegungsfläche im Stall<br />

muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen.<br />

Die Einstreu ist mind. 5 cm tief und locker, trocken<br />

und sauber zu halten.<br />

tageslicht mit natürlicher Intensität ist vorgeschrieben.<br />

Zur Durchführung eines lichtprogramms kann<br />

mit entsprechenden Einrichtungen der lichteinfall und<br />

die Dauer eingeschränkt werden.<br />

allen tieren steht stets sauberes, frisches trinkwasser<br />

zur Verfügung. Die Futtereinrichtungen sind so anzulegen,<br />

dass alle tiere gemeinsam fressen können.<br />

ab der 1. lebenswoche müssen für alle tiere erhöhte<br />

aufbaummöglichkeiten in ausreichender länge zur<br />

Verfügung stehen, ab der 4. bis Ende der 10. lebenswoche<br />

8 cm je tier, ab der 11. lebenswoche 12 cm<br />

Sitzstange je tier, davon 1/3 erhöhte Sitzstangen.<br />

ab der 1. lebenswoche müssen den tieren ein Staubbad<br />

und Einstreu mit Sand- und Gritanteilen sowie geeignete<br />

Schutz- und Deckungseinrichtungen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

4.2.5.2.3 Außenklimabereich und Auslauf<br />

Spätestens ab der 10. lebenswoche müssen die tiere<br />

während der aktivitätszeit Zugang zu einem befestigten,<br />

überdachten außenklimabereich (Wintergarten)<br />

für max. 25 tiere/m² haben, sofern die Witterungsverhältnisse<br />

dies erlauben. Die Größe der auslauföffnungen<br />

beträgt mind. 2 m je 1000 Junghennen bei mind.<br />

40 cm Durchgangshöhe. Der anteil der Scharrfläche<br />

beträgt im außenklimabereich 100 % der begehbaren<br />

netto-Grundfläche.<br />

Der außenklimabereich kann dann gemäß 4.2.5.1.1 zur<br />

Berechnung der Besatzdichte im Stall mit angerechnet<br />

werden.<br />

Wenn ein Grünauslauf zur Verfügung steht, muss dieser<br />

bei stationären Ställen als Wechselauslauf mit<br />

mind. 0,5 m² je tier angelegt und mit Schutzmöglichkeiten<br />

ausgestattet sein. Der Zugang zum Grünauslauf<br />

ist in einem auslaufjournal zu dokumentieren.<br />

ausgenommen von der Regelung zum überdachten außenklimabereich<br />

sind Mobilställe, bei denen ein Grünauslauf<br />

von mind. 2,5 m 2 je tier zur Verfügung steht.<br />

4.2.5.3 Mastgeflügel<br />

Die Regelungen der legehennenhaltung gelten sinngemäß<br />

auch für Mastgeflügel. Darüber hinaus gilt folgendes:<br />

4.2.5.3.1 Stall<br />

Die einzelnen Ställe mit max. 4800 Masthühnern, 5200<br />

Perlhühnern, 4000 weibl. Enten, 3200 männl. Enten<br />

oder 2500 Gänsen und truthühnern müssen örtlich<br />

vollständig getrennt sein (Futterkette, Entmistung,<br />

lüftung etc.), um einen eventuell vorhandenen Infektionsdruck<br />

und/oder eine Verseuchung mit Parasiten<br />

zu verhindern, sowie ein nachhaltiges Grünauslaufmanagement<br />

zu gewährleisten. In einem Gebäude dürfen<br />

max. 9600 Masthühner, 10400 Perlhühner, 8000 weibl.<br />

Enten oder 5000 Gänse und truthühner gehalten werden.<br />

Die Gesamtnutzfläche aller Mastgeflügelställe eines<br />

Betriebes darf 1600 m 2 nicht überschreiten.<br />

Im Stall dürfen max. 21 kg lebendgewicht und nicht<br />

mehr als 10 tiere je m 2 begehbarer Bewegungsfläche<br />

gehalten werden. Die Bewegungsfläche ist die den tieren<br />

verfügbare Grundfläche des Stallraumes.<br />

In beweglichen Ställen dürfen max. 30 kg lebendgewicht<br />

und nicht mehr als 16 tiere je m 2 gehalten<br />

werden.<br />

Für Perlhühner sind mind. 20 cm Sitzstange je tier<br />

vorgeschrieben. Für Masthähnchen und Puten sind ihrer<br />

Größe und ihrem alter entsprechende Sitzstangen<br />

anzubieten.<br />

4.2.5.3.2 Außenklimabereich und Auslauf<br />

Für Masthähnchen und Puten ist zusätzlich zum Stallinnenbereich<br />

ein befestigter, überdachter außenklimabereich<br />

(Wintergarten) oder befestigter auslauf vorgeschrieben.<br />

Die Größe beträgt mind. ein Drittel der<br />

Mindeststallfläche. ausgenommen hiervon sind Bestandsgrößen<br />

von unter 100 tieren und Mobilställe.<br />

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