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Bioland-Richtlinien

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<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012 VERMaRKtUnG<br />

8 | Vermarktung<br />

8.1 Grundsätze<br />

Die Vermarktung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit<br />

BIOlanD, um den quantitativen und qualitativen Bedürfnissen<br />

des Marktes gerecht zu werden.<br />

Die Produkte sollen einen möglichst direkten Weg<br />

zum Verbraucher nehmen. Die Vermarktung muss so<br />

transparent sein, dass der Verbraucher den Weg des<br />

Produkts vom Erzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehen<br />

kann. Es dürfen nur solche Vermarktungsaktivitäten<br />

(insbesondere Werbung/Verkaufsförderung,<br />

Wahl der absatzwege, Preis- und Produktgestaltung)<br />

unternommen werden, die den Zielen und Maßnahmen<br />

von BIOlanD nicht zuwiderlaufen.<br />

8.2 Produktionserhebung<br />

Der Vertragsbetrieb ist verpflichtet, sich an den jährlichen<br />

Produktionserhebungen (Betriebsberichten) zu<br />

beteiligen.<br />

8.3 Kennzeichnung und Verpackung<br />

Vertragsbetriebe sind verpflichtet, ihre nach den<br />

<strong>Richtlinien</strong> erzeugten Produkte bei Vermarktung an<br />

BIOlanD-Vertragsbetriebe mit der Marke BIOlanD<br />

zu kennzeichnen. Bei Vermarktung an Endverbraucher<br />

soll eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.<br />

Von anderen Vertragsbetrieben zugekaufte Produkte<br />

aus BIOlanD-Erzeugung dürfen nur dann unter eigenem<br />

namen vermarktet werden, wenn keine Kennzeichen<br />

wie „Erzeuger“, „vom BIOlanD-hof“ oder andere<br />

Bezeichnungen, die auf eine eigene Erzeugung hindeuten,<br />

verwendet werden. Davon ausgenommen ist der<br />

Zukauf von Rohwaren für Mischprodukte bei der hofeigenen<br />

Verarbeitung, sofern die Zutaten der Mischprodukte<br />

überwiegend selbst erzeugt werden, sowie der<br />

Zukauf von Produkten, die aus besonderen Gründen<br />

kurzzeitig nicht aus eigener Erzeugung bereit gestellt<br />

werden können.<br />

Der BIOlanD-Verband erstellt Kennzeichnungs- und<br />

Verpackungsmaterial. Die Verwendung von anderem<br />

oder eigenem Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial<br />

bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch<br />

BIOlanD. Unkontrolliertes Verpackungsmaterial darf<br />

nicht benutzt werden.<br />

8.4 Zukauf für Direktvermarkter<br />

handelsware für die Direktvermarktung ist vorzugsweise<br />

von BIOlanD-Vertragsbetrieben zu beziehen.<br />

lose Ware, die nicht von BIOlanD-Betrieben stammt,<br />

ist im Verkauf eindeutig unter angabe des anbauverbandes<br />

bzw. der zertifizierenden Organisation zu kennzeichnen.<br />

Der Zukauf von konventioneller Ware für die Direktvermarktung<br />

ist nicht zulässig. Produkte, die in ökologischer<br />

Qualität nicht angeboten werden, sind hiervon<br />

ausgenommen. hierzu bedarf es einer ausnahmegenehmigung<br />

durch BIOlanD.<br />

8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer<br />

Beim Verkauf an gewerbliche abnehmer werden Vertragspartner<br />

des BIOlanD-Verbandes bzw. sonstige<br />

handelspartner, mit denen BIOlanD zusammenarbeitet,<br />

bevorzugt beliefert.<br />

8.6 Verwendung der Marke BIOLAND<br />

Vertragsbetriebe sind verpflichtet, die Marke BIOlanD<br />

aktiv und nachhaltig zu fördern und zu pflegen.<br />

alle aktivitäten sind darauf ausgerichtet, den Bekanntheitsgrad<br />

der Marke zu erhöhen und BIOlanD-Produkte<br />

auf den absatzmärkten eindeutig zu kennzeichnen<br />

und vor Missbrauch zu schützen.<br />

Die Betriebe unterrichten BIOlanD unverzüglich über<br />

etwaige missbräuchliche oder unbefugte Benutzung<br />

der BIOlanD-Marke durch Verbandsmitglieder oder<br />

sonstige Zeichenbenutzer auf dem Markt und in der<br />

Werbung.<br />

8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände<br />

Die <strong>Richtlinien</strong> gelten auch für alle mit dem BIOlanD-<br />

Betrieb verbundenen nichtlandwirtschaftlichen Betriebe<br />

wie hofläden, Marktstände, sofern sie für den<br />

Verbraucher als zusammengehörend erscheinen.<br />

Der Vertragsbetrieb verpflichtet sich, alle erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten,<br />

dass in dem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb die<br />

BIOlanD-<strong>Richtlinien</strong> eingehalten, BIOlanD-Kontrollen<br />

durchgeführt und dafür notwendige Unterlagen<br />

und aufzeichnungen den von BIOlanD mit der Kontrolle<br />

beauftragten Personen bzw. Kontrollstellen zugänglich<br />

gemacht werden.<br />

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