Bioland-Richtlinien
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<strong>Bioland</strong>-<strong>Richtlinien</strong> 26. März 2012 VERMaRKtUnG<br />
8 | Vermarktung<br />
8.1 Grundsätze<br />
Die Vermarktung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit<br />
BIOlanD, um den quantitativen und qualitativen Bedürfnissen<br />
des Marktes gerecht zu werden.<br />
Die Produkte sollen einen möglichst direkten Weg<br />
zum Verbraucher nehmen. Die Vermarktung muss so<br />
transparent sein, dass der Verbraucher den Weg des<br />
Produkts vom Erzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehen<br />
kann. Es dürfen nur solche Vermarktungsaktivitäten<br />
(insbesondere Werbung/Verkaufsförderung,<br />
Wahl der absatzwege, Preis- und Produktgestaltung)<br />
unternommen werden, die den Zielen und Maßnahmen<br />
von BIOlanD nicht zuwiderlaufen.<br />
8.2 Produktionserhebung<br />
Der Vertragsbetrieb ist verpflichtet, sich an den jährlichen<br />
Produktionserhebungen (Betriebsberichten) zu<br />
beteiligen.<br />
8.3 Kennzeichnung und Verpackung<br />
Vertragsbetriebe sind verpflichtet, ihre nach den<br />
<strong>Richtlinien</strong> erzeugten Produkte bei Vermarktung an<br />
BIOlanD-Vertragsbetriebe mit der Marke BIOlanD<br />
zu kennzeichnen. Bei Vermarktung an Endverbraucher<br />
soll eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.<br />
Von anderen Vertragsbetrieben zugekaufte Produkte<br />
aus BIOlanD-Erzeugung dürfen nur dann unter eigenem<br />
namen vermarktet werden, wenn keine Kennzeichen<br />
wie „Erzeuger“, „vom BIOlanD-hof“ oder andere<br />
Bezeichnungen, die auf eine eigene Erzeugung hindeuten,<br />
verwendet werden. Davon ausgenommen ist der<br />
Zukauf von Rohwaren für Mischprodukte bei der hofeigenen<br />
Verarbeitung, sofern die Zutaten der Mischprodukte<br />
überwiegend selbst erzeugt werden, sowie der<br />
Zukauf von Produkten, die aus besonderen Gründen<br />
kurzzeitig nicht aus eigener Erzeugung bereit gestellt<br />
werden können.<br />
Der BIOlanD-Verband erstellt Kennzeichnungs- und<br />
Verpackungsmaterial. Die Verwendung von anderem<br />
oder eigenem Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial<br />
bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch<br />
BIOlanD. Unkontrolliertes Verpackungsmaterial darf<br />
nicht benutzt werden.<br />
8.4 Zukauf für Direktvermarkter<br />
handelsware für die Direktvermarktung ist vorzugsweise<br />
von BIOlanD-Vertragsbetrieben zu beziehen.<br />
lose Ware, die nicht von BIOlanD-Betrieben stammt,<br />
ist im Verkauf eindeutig unter angabe des anbauverbandes<br />
bzw. der zertifizierenden Organisation zu kennzeichnen.<br />
Der Zukauf von konventioneller Ware für die Direktvermarktung<br />
ist nicht zulässig. Produkte, die in ökologischer<br />
Qualität nicht angeboten werden, sind hiervon<br />
ausgenommen. hierzu bedarf es einer ausnahmegenehmigung<br />
durch BIOlanD.<br />
8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer<br />
Beim Verkauf an gewerbliche abnehmer werden Vertragspartner<br />
des BIOlanD-Verbandes bzw. sonstige<br />
handelspartner, mit denen BIOlanD zusammenarbeitet,<br />
bevorzugt beliefert.<br />
8.6 Verwendung der Marke BIOLAND<br />
Vertragsbetriebe sind verpflichtet, die Marke BIOlanD<br />
aktiv und nachhaltig zu fördern und zu pflegen.<br />
alle aktivitäten sind darauf ausgerichtet, den Bekanntheitsgrad<br />
der Marke zu erhöhen und BIOlanD-Produkte<br />
auf den absatzmärkten eindeutig zu kennzeichnen<br />
und vor Missbrauch zu schützen.<br />
Die Betriebe unterrichten BIOlanD unverzüglich über<br />
etwaige missbräuchliche oder unbefugte Benutzung<br />
der BIOlanD-Marke durch Verbandsmitglieder oder<br />
sonstige Zeichenbenutzer auf dem Markt und in der<br />
Werbung.<br />
8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände<br />
Die <strong>Richtlinien</strong> gelten auch für alle mit dem BIOlanD-<br />
Betrieb verbundenen nichtlandwirtschaftlichen Betriebe<br />
wie hofläden, Marktstände, sofern sie für den<br />
Verbraucher als zusammengehörend erscheinen.<br />
Der Vertragsbetrieb verpflichtet sich, alle erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten,<br />
dass in dem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb die<br />
BIOlanD-<strong>Richtlinien</strong> eingehalten, BIOlanD-Kontrollen<br />
durchgeführt und dafür notwendige Unterlagen<br />
und aufzeichnungen den von BIOlanD mit der Kontrolle<br />
beauftragten Personen bzw. Kontrollstellen zugänglich<br />
gemacht werden.<br />
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