E_1935_Zeitung_Nr.094
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MOTORFAHRZEUGFÜHRER UND<br />
FUSSGÄNGER<br />
Fortsetzung von Seite 1.<br />
Unkenntnis der Vorschriften.<br />
Das immer wieder zu beobachtende zögernde<br />
Verhalten von vielen Fussgängern<br />
auf den Fussgängerstreifen rührt ohne Zweifel<br />
in erster Linie davon her, dass sie von<br />
den einschlägigen Bestimmungen des M.F.G.<br />
und der Vollziehungsverordnung keine oder<br />
nur eine schwache Ahnung haben. Dadurch<br />
entsteht jene Unsicherheit, die immer wieder<br />
zu Unfällen geführt hat und führen muss.<br />
Sobald der Fussgänger weiss, dass der Fussgängerstreifen<br />
ihm beim Ueberqueren der<br />
Fahrbahn Schutz bietet und bieten muss, wird<br />
er diesen Schutz klugerweise dankbar und<br />
mit Würde in Anspruch zu nehmen sich angewöhnen<br />
und rasch und seines Rechtes bewusst<br />
den Schutzstreifen unter die Füsse<br />
nehmen. Auf der andern Seite wird dadurch,<br />
dass der Fussgänger die auf mangelnder<br />
Kenntnis der Bestimmungen basierende Unsicherheit<br />
und sein zögerndes Verhalten fallen<br />
lässt und unter Beobachtung der nötigen<br />
Vorsicht und der Anweisungen von Verkehrspolizei<br />
oder optischen Signalen sein Recht<br />
wahrnimmt und wahrt, der Automobilist seinerseits<br />
veranlasst, sich der ihn verpflichtenden<br />
Verfügung und der hieraus erwachsenden<br />
Verantwortung bewusst zu werden<br />
und darnach zu handeln. Auf diese Weise<br />
kann aber auch verhindert werden, dass der<br />
Fussgänger, aus Furcht vor Missachtung seines<br />
Rechtes, sich trotz Vorhandensein von<br />
Fussgängerstreifen eben überall dort durchzuschlängeln<br />
versucht, wo es ihm momentan<br />
möglich erscheint und damit, vielleicht unbewusst,<br />
die für den Fahrer zwingende Verkehrsdichte<br />
auf den Streifen schwächt.<br />
Solange eben der Fussgänger, ungeachtet<br />
seiner Verkehrsbrücken, wie man die Schutzstreifen<br />
auch bezeichnen könnte, überall die<br />
Strasse überquert und hiebei nicht einmal den<br />
für ihn weniger gefährlichen, den kürzesten<br />
Weg durch die Gefahrenzone wählt, ja sogar<br />
in vielen Fällen in möglichst langer Diagonale<br />
die Verkehrsfläche durchwandelt oder<br />
ausgerechnet einige Zentimeter ausserhalb<br />
des Schutzstreifens bummelt, kann dem<br />
Führer eines Fahrzeuges, dem hinsichtlich<br />
Befolgung der Verkehrsvorschriften beinahe<br />
mit der Lupe auf die Finger geguckt wird,<br />
nicht zugemutet werden, dass er dem oft eigenmächtigen<br />
und vielfach noch boshaften<br />
Verhalten von Fussgängern äusserste Rücksichtnahme<br />
und die, einer scheinbar nur von<br />
ihm zu befolgenden Vorschrift zu schenkende<br />
Beachtung gegenüberstellt. Der kluge<br />
Fussgänger ist sich seines vom Gesetz geschützten<br />
Rechtes bewusst und wird in seinem<br />
ureigensten Interesse sein Recht, aber<br />
auch seine Pflicht beim Ueberqueren von<br />
Strassen wahrnehmen und ausüben und damit<br />
dazu beitragen, dass die Aufwendungen<br />
der Behörden zur Regelung des Verkehrs<br />
durch Bemalen der Strassenfläche und durch<br />
Verankerung von «Nägeln» in, derselben zum<br />
Schütze der Fussgänger sich vollauf rechtfertigen<br />
und zur weiteren Anwendung der<br />
Schutzmassnahmen ermuntern.<br />
Wenn, wie der Fussgänger-Schutzverband<br />
feststellt, «der Motorfahrzeugführer nicht gern<br />
anhält, um wartenden Personen eine Gelegenheit<br />
zum Ueberqueren der Strasse zu<br />
verschaffen», so ist an diesem Uebelstand der<br />
Fussgänger in erheblichem Masse mitschuldig,<br />
indem er eben die ihm gesetzlich zugewiesene<br />
und garantierte Möglichkeit nicht<br />
als bindende Pflicht zu seinem eigenen Vorteil,<br />
sondern als Schikane auffasst und dadurch<br />
beim Fahrzeuglenker unwillkürlich den<br />
Eindruck erweckt, dass er keine Strassenverkehrspflichten<br />
anerkenne, sondern nur<br />
Rechte nach eigenem Ermessen. Eine solche,<br />
leider immer wieder zu beobachtende Auffassung<br />
von gesetzlich geregelten Rechten<br />
und Pflichten im Strassenverkehr muss naturnotwendig<br />
zu Unsicherheiten und damit zu<br />
Unfällen führen. Wird der Fussgängerstreifen<br />
konsequent benützt, dann wird dadurch<br />
auch der Motorradfahrer und Automobilist<br />
gezwungen, seinerseits die Rechte des Fussgängers<br />
wahrzunehmen und zu achten.<br />
Eine Anregung. .<br />
In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig,<br />
die Präge des Anbringungsortes der Fussgängerstreifen<br />
aufzuwerfen. Während einerseits die<br />
Notwendigkeit besteht, den Streifen auf dem kürzesten<br />
Weg über die Fahrbahn zu führen, sollte<br />
doqh der berechtigten Tendenz des Fussgängers,<br />
beispielsweise beim Ueberqueren einer Strasseneinmündung<br />
keine Richtungsänderung vornehmen<br />
zu müssen, wenn immer möslich Rechnung getragen<br />
werden.<br />
THMMl/A<br />
//77ff77M//.<br />
Fig. 1. Fig. 2.<br />
Der geräuschlose Sportwagen.<br />
Bentley, nunmehr eine Tochtergesellschaft<br />
von Rolls-Royce, bringt einen Sportwagen<br />
heraus, der die Bezeichnung « Der Geräuschlose»<br />
besitzt. Sport und Schnelligkeit bedingen<br />
also nicht unbedingt gleichzeitig auch<br />
grossen Krach.<br />
Neuartige Verkehrserziehung.<br />
Der Kgl.-Niederländische Automobil-Club<br />
(KNAC) lässt ein Auto umherfahren, auf dessen<br />
Dach ein Schild für verstellbare Bekanntmachungstexte<br />
angebracht ist. Der Führer<br />
achtet auf jene Fahrzeuge, die sich verkehrsgefährdender<br />
Massnahmen schuldig machen.<br />
Dann erscheint auf dem Dach des Wagens die<br />
entsprechende Mahnung: « Der KNAC ersucht<br />
Sie um mehr Stille. Danke Ihnen », oder « Der<br />
KNAC ersucht Sie, nicht mit Blendlicht zu<br />
arbeiten. Danke Ihnen», usw. Man erhofft<br />
sich von diesem «fahrenden Verkehrserzieher»<br />
einen heilsamen Einfluss.<br />
Hilfe für betrunkene Fahrer.<br />
Die kleine Stadt Corpuschristi in Texas hat,<br />
getreu ihrem frommen Namen, eine barmherzige<br />
Neuerung für Wagenführer eingeführt.<br />
Merkt einer von ihnen, dass er infolge Alkoholgenusses<br />
nicht mehr im Besitze der vollen<br />
Sicherheit ist, so kann er vertrauensvoll die<br />
Polizeiwache anrufen. Sie schickt ihm dann<br />
sogleich einen Chauffeur, der ihn und seinen<br />
Wagen ungefährdet nach Hause bringt.<br />
Gezeichnete Verkehrssünder.<br />
Bekanntlich ist vor wenigen Wochen in Berlin<br />
das « Gelbkreuz » als Stigma für schwere<br />
Verkehrssünder eingeführt worden und wird<br />
deren Fahrzeuge künftig entsprechend kennzeichnen.<br />
Ein Leser aus Amerika teilt uns<br />
mit, dass die Stadt Huntington, Ind., schon<br />
seit einiger Zeit diese Strafe kennt. Dort wird<br />
das Fahrzeug des Fehlbaren mit dem sogenannten<br />
« Scarlet letter », dem roten Buchstaben<br />
versehen. Das Zeichen besteht aus der<br />
Inschrift « Verkehrssünder » und muss während<br />
30 Tagen nach der Uebertretung von<br />
Verkehrsvorschriften gut sichtbar an der<br />
Windschutzscheibe geführt werden. Rückfällige<br />
haben Polizeiarrest abzusitzen. Die<br />
Fig. i zeigt das' vielerorts angewendete System<br />
«des kürzesten Weges», dem aber unbestritten der<br />
Fehler anhaftet, daäs der Fussgänger in Versuchung<br />
gerät, neben dem Streifen die Strasse zu<br />
überqueren, wie der strichpunktierte Pfeil zeigt,<br />
damit aber einerseits des ihm zugedachten Schutzes<br />
verlustig geht und andererseits die andern Fussgänger<br />
ebenfalle zu vorschriftswidrigem Verhalten<br />
verleitet, wodurch die für den Motorfahrzeuglenker<br />
verbindliche Situation ausgeschaltet wird.<br />
Fig. 2 zeigt die Anordnung des Fussgängerstreifens,<br />
die dem berechtigten Bedürfnis des Passanten,<br />
ohne zeitraubende und lästige Richtungsänderung<br />
die Strasse überqueren zu können, Rechnung<br />
trägt, wobei eine konsequente Inanspruchnahme<br />
des Streifens gegebenenfalls durch kleine Absperrungen<br />
sichergestellt werden könnte. Bei dieser<br />
Anordnung der Streifen ist es auch möglich, die<br />
Breite des Streifens in Fortsetzung der Trottoirbegrenzungslinien<br />
sozusagen organisch über die<br />
Fahrbahnfläche zu ziehen, was sich für eine unbedingte<br />
Benutzung des Streifens nur günstig auswirken<br />
dürfte.<br />
Beim Vorhandensein von den Verkehr regelnden<br />
Polizeiorganen oder optischen Signalen muss<br />
leider immer wieder festgestellt werden, dass viele<br />
Fussgänger, sei es nun aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit,<br />
die auch für sie geltende und verbindliche<br />
Vorschrift zur Beachtung der Verkehrszeichengebung<br />
missachten und dadurch eine fliessende<br />
Abwicklung des Verkehr erschweren oder<br />
verhindern, nicht ohne sich und andere Strassenbenützer<br />
nicht unerheblichen Gefahren auszusetzen.<br />
Statt auf den Polizisten oder auf die Farbe des<br />
Verkehrssignals zu achten, nehmen sie, mehr oder<br />
weniger auf die dem Verkehrsregelnden gehorchenden<br />
Fahrzeugführer, nicht aber auf ersteren achtend,<br />
den Weg unter die Füsse und laufen so in<br />
vielen Fällen direkt vor das Motorfahrzeug, dem<br />
der Verkehrsregler die Bahn freigab. Dadurch<br />
entstehen oftmals, vor allem bei Verkehrs-Stoßzeiten,<br />
gefährliche Komplikationen, die durchaus vermeidbar<br />
wären.<br />
Dichter oder lockerer Verkehr ?<br />
Damit taucht unvermeidlich die Frage auf:<br />
Ist der dichte oder der lockere Motorfahrzeugverkehr<br />
auf der Fahrbahn einer einwandfreien<br />
Regelung des Strassenverkehrs dienlich?<br />
Wer, wie der Schreiber dieser Zeilen,<br />
auf vielen Fahrten durch Großstädte Europas<br />
dichten Motorfahrzeugverkehr im<br />
Zusammenhang mit ebenso dichtem Fussgängerverkehr<br />
aus eigenem Erleben heraus<br />
kennt, weiss, dass gerade der lok-<br />
AUTOMOBIL-REVUE FREITAG, 22. NOVEMBER <strong>1935</strong> — N° 94<br />
« Auszeichnung » mit dem roten Buchstaben<br />
soll aber bisher allen Fehlbaren vollkommen<br />
genügt und sie bestens erzogen haben. Es<br />
gibt also auch in Berlin nichts Neues unter der<br />
Sonne!<br />
Die Förderung der Radfahrwege in Deutschland.<br />
Der Generalinspektor für das deutsche<br />
Strassenwesen hat einen Runderlass herausgegeben,<br />
in dem er erklärt, dass er es auch als<br />
seine Aufgabe betrachte, dem Radfahrerverkehr<br />
beim Ausbau der Landstrassen die nötige<br />
Fürsorge angedeihen zu lassen. Es wurde daher<br />
angeordnet, dass die Verwaltungen beim<br />
Um- und Ausbau der Strassen darauf Bedacht<br />
nehmen, auf den wichtigsten Strecken, wo der<br />
Radfahrverkehr nach seiner Stärke die Herrichtung<br />
besonderer Fahrwege beanspruchen<br />
könne, Radfahrwege zu bauen. Die Mittel für<br />
den Bau dieser Anlagen auf Reichsstrassen<br />
werden vom Generalinspektorat gesondert zur<br />
Verfügung gestellt. In erster Linie ist bei diesen<br />
Massnahmen an solche Radfahrwege gedacht,<br />
die auf dem Strassenkörper der Reichsstrassen<br />
liegen oder mit ihnen in unmittelbarer<br />
Verbindung stehen, so dass eine restlose<br />
Verweisung der Radfahrer auf diese besonderen<br />
Fahrwege durch polizeiliche Massnahmen<br />
und damit deren völlige Trennung vom übrigen<br />
Verkehr möglich ist. Die Kosten für den<br />
Ausbau solcher Radfahrwege sind vollständig<br />
aus den zugewiesenen Reichsmitteln zu bestreiten.<br />
Autos als «freies Gepäck» auf der Eisenbahn.<br />
.<br />
Die französischen Eisenbahnen haben eine<br />
sehr interessante Neueinrichtung getroffen.<br />
Reisende, die grössere Strecken mit der Bahn<br />
zurücklegen wollen, danach aber von der Zielstation<br />
ab ihr Auto zu benützen wünschen,<br />
können es zu sehr günstigen Bedingungen auf<br />
der Bahn befördern lassen. Werden für höchstens<br />
6 Personen Fahrkarten für mindestens<br />
1000 frs. gelöst, so wird das Auto sogar umsonst<br />
befördert. Diese Berechnung tritt auch<br />
in Kraft bei Lösung der in Frankreich stark<br />
ermässigten Familienkarten.<br />
kere Verkehr einer etwas largeren Auffassung<br />
der Verkehrsvorschriften sowohl<br />
beim Fussgänger als auch beim Motorfahrer<br />
ruft. Selbst beim Vorhandensein von Fussgängerstreifen<br />
erlaubt sich der Fussgänger,<br />
die Strasse da und so zu überqueren wie es<br />
ihm passt, während anderseits der Fahrzeugführer<br />
in Versuchung gerät, die Bedeutung<br />
des Fussgängerstreifens zu missachten.<br />
Wenn weiterhin der Fussgänger-Verband<br />
schreibt: «Eine verhältnismässig schmale gerade<br />
Strasse wird auch für den Passanten<br />
übersichtlich und kann gefahrlos überschritten<br />
werden, sofern ihr Motorfahrzeugverkehr nicht<br />
dicht ist», so zeigt das eindeutig, dass bei<br />
vielen Fussgängern die irrige Ansicht vorherrscht,<br />
dass vor allem in Städten ein lokkerer<br />
Verkehr eher der Verkehrsregelung<br />
dienlich sei. Aber gerade der lockere Verkehr<br />
ist auch für den Fussgänger der gefährlichere.<br />
Je dichter der Motorfahrzeugverkehr<br />
£uf der Fahrbahn ist, um so eindeutiger und<br />
zwingender wird die Beachtungsnotwendigkeit<br />
der verschiedenen Verkehrsvorschriften,<br />
auch die über die Geschwindigkeitsregulierung,<br />
und um so eher rechtfertigt sich beispielsweise<br />
die Anbringung von niedrigen<br />
Leuchtsäulen für eine optische Zeichengebung<br />
durch den Fussgänger und für diesen.<br />
t<br />
istischer<br />
Die Rüge des Fussgänger-Schutzverbandes,<br />
ass einzelne Fahrzeugführer den Fussgängerstreifen<br />
überqueren, trotzdem sich bereits<br />
Fussgänger darauf befinden und diese dadurch<br />
förmlich gejagt werden, ist leider nicht<br />
unberechtigt. Doch ist es notwendig hiebei<br />
festzustellen, dass auch einzelne Fussgänger<br />
glauben, durch betont bedächtiges, langsames<br />
Bummeln auf dem Schutzstreifen dartun<br />
zu müssen, dass sie sich auf «gesetzlich geschütztem<br />
Gebiet» befinden. Bewegt sich ein<br />
Fussgänger auf dem Schutzstreifen in angemessen<br />
flüssigem Tempo über die Fahrbahn,<br />
dann sind die Automobilisten und Motorradfahrer<br />
verpflichtet, das Tempo zu verlangsamen<br />
oder wenn nötig anzuhalten. Gewöhnt<br />
sich der Fahrer an, dieser Vorschrift konsequent<br />
nachzuleben und gegebenenfalls eine<br />
zögernde Person auf dem Streifen durch<br />
Winkzeichen zum rascheren Durchschreiten<br />
aufzumuntern, so hilft er dadurch mit, die<br />
Fussgänger zur konsequenten und korrekten<br />
Benützung des Streifens aufzufordern und zu<br />
erziehen. Dieses Entgegenkommen wird sich<br />
zweifelsohne lohnen.<br />
Keine Geschwindigkeitsmaxima mehr.<br />
Was nun das Plädoyer des Fussgänger-<br />
Verbandes für eine Wiedereinführung der Geschwindigkeitsmaxima<br />
anbelangt, muss ihm<br />
zugute gehalten werden, dass er sich der Feinmaschigkeit<br />
und Tragweite des Artikels 42<br />
des M. F. G. über die Beherrschung des Motorfahrzeuges,<br />
der praktisch eine überall zutreffende<br />
Haftbarerklärung eines fehlbaren<br />
Fahrers erlaubt, nicht bewusst ist. Jeder, der<br />
den erwähnten Artikel aufmerksam studiert,<br />
weiss, dass mit Hilfe dieses Artikels der Fahrzeuglenker<br />
in viel unbeschränkterem Masse<br />
für sein Verhalten verantwortlich gemacht<br />
werden kann, als dies beim Vorschreiben einer<br />
Maximalgeschwindigkeit möglich war<br />
und wäre. Besonders beim Aufstellen von<br />
Geschwindigkeitsmaxima für Innerorts-Strassen<br />
wird eine solche Vorschrift niemals «den<br />
gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen»<br />
gerecht. So unsinnig es wäre, für eine<br />
12 Meter breite städtische Ausfallstrasse ein<br />
Geschwindigkeitsmaximum von beispielsweise<br />
30 km/St, vorzuschreiben, so unverantwortlich<br />
gefährlich wäre nun die Anwendung<br />
-dieser Vorschrift für eine Einbahnstrasse<br />
von nur 4 Meter Breite. Mit solchen<br />
veralteten Vorschriften kann nie und nimmer,<br />
besonders innerorts nicht, den «gegebenen<br />
Strassen- und Verkehrsverhältnissen» so umfassend<br />
Rechnung getragen werden, wie dies<br />
der Artikel 42 des M. F. G. nachgewiesenermassen<br />
zu tun imstande ist. Der Fussgänger<br />
sollte dankbar sein, dass die unzulänglichen<br />
sturen Vorschriften über Geschwindigkeits-<br />
Maxima durch den den Fahrer in unvergleichlich<br />
höherem Masse verpflichtenden<br />
Artikel 42 des M. F. G. ersetzt wurde. Peinlich<br />
genaue Beachtung der durch die eingangs<br />
aufgeführten Verordnungen des M. F. G. geregelten<br />
Rechte und Pflichten von Fussgänger<br />
und Motorfahrzeuglenker, zusammen mit<br />
gegenseitiger Rücksichtnahme, werden geeignet<br />
sein, die auf Zusammenarbeit und Verständnis<br />
angewiesene Verkehrsregelung nutzbringend<br />
zu befruchten und vermeidbaren,<br />
Unfällen vorzubeugen. Ed. B., Ing.<br />
Schweizerische Rundschau<br />
Die Traktandenliste der Bundesversammlung<br />
für die Wintersession, welche am 2. Dezember<br />
eröffnet wird, enthält als ein für die<br />
Motorfahrzeughalter besonders wichtiges<br />
Geschäft die Behandlung des Bundesratsbeschlusses<br />
betreffend Zollzuschläge auf<br />
Benzin und Zucker. Bekanntlich ist dieser<br />
Beschluss bereits im Juli dieses Jahres in<br />
Kraft getreten, bedarf aber noch der Sanktionierung<br />
durch die Räte. Im Rahmen des<br />
Entwurfes zum finanziellen Ueberbrückungsprogramm<br />
spielt dieser Posten mit den erwarteten<br />
32 Millionen Fr. Einnahmen die<br />
wichtigste Rolle, da alle übrigen Neueinnahmen<br />
nach den errechneten Beträgen weit<br />
zurückbleiben. Es ist daher anzunehmen,<br />
dass der Bundesrat unter allen Umständen<br />
an der bereits getroffenen Lösung festhalten<br />
will Wie weit er dabei die Unterstützung<br />
des neuen Rates findet, wird sich ja bald<br />
zeigen.<br />
Ohne all die Argumente wiederholen zu<br />
wollen, die ernstlich gegen die neue Zollerhöhung<br />
sprechen, sei doch mit allem Nachdruck<br />
auf die durch die Erfahrung im Ausland<br />
mehrfach erhärtete Tatsache hingewiesen,<br />
dass eine Ueberbelastung des motorischen<br />
Betriebsstoffes eine Drosselung nicht<br />
nur des motorisierten Strassenverkehrs, sondern<br />
einen für den Staat viel bedenklicheren<br />
Rückgang der verschiedenartigen Einnahmen<br />
aus eben diesem Verkehr zur Folge hat.<br />
Schon die ersten Monatsergebnisse unter<br />
dem Regime des verteuerten Benzins —<br />
dessen Steuer gegen 250 % seines Warenwertes<br />
beträgt und- damit selbst die Belastung<br />
von ausgesprochenen Luxusgütern<br />
weit hinter sich lässt — zeigen mit aller<br />
Deutlichkeit, dass der Steuertaler nicht so<br />
rasch in den Kasten springt, wie es der<br />
Bundesrat gerne wahrhaben möchte. Eine<br />
prosperierende Motorfahrzeugwirtschaft ist<br />
für den Staat viel einträglicher und man<br />
wird im Zeichen des Auftriebes und der weiteren<br />
Entwicklung des Motorfahrzeugwesens<br />
auch die Abgaben leichter und williger entrichten.<br />
Man lasse sich daher nicht von<br />
einer Rechnung am grünen Tisch irreführen<br />
und ziehe die Lehren aus den Fiskalmassnahmen,<br />
die sich auch im Ausland als falsch<br />
und schädlich erwiesen haben!<br />
Ein in seiner Tragweite und Bedeutung<br />
gegen diese Steuerangelegenheit stark abfallendes<br />
Geschäft ist noch die Bewilligung<br />
einer Nachsubvention für den Bau der Passwangstrasse,<br />
die wohl gemäss den Kommissionsvorschlägen<br />
zugesprochen werden und<br />
wenig Kopfzerbrechen machen wird.<br />
Von den das Verkehrs- oder Motorfahrzeugwesen<br />
betreffenden Motionen und Postulaten<br />
dürfte kaum eines in der bevorstehenden<br />
Session zur Behandlung gelangen,<br />
so dass auf deren wiederholte Aufzählung<br />
(seit der Herbstsession sind keine weiteren<br />
dazugekommen) diesmal verzichtet werden<br />
kann.