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E_1935_Zeitung_Nr.094

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MOTORFAHRZEUGFÜHRER UND<br />

FUSSGÄNGER<br />

Fortsetzung von Seite 1.<br />

Unkenntnis der Vorschriften.<br />

Das immer wieder zu beobachtende zögernde<br />

Verhalten von vielen Fussgängern<br />

auf den Fussgängerstreifen rührt ohne Zweifel<br />

in erster Linie davon her, dass sie von<br />

den einschlägigen Bestimmungen des M.F.G.<br />

und der Vollziehungsverordnung keine oder<br />

nur eine schwache Ahnung haben. Dadurch<br />

entsteht jene Unsicherheit, die immer wieder<br />

zu Unfällen geführt hat und führen muss.<br />

Sobald der Fussgänger weiss, dass der Fussgängerstreifen<br />

ihm beim Ueberqueren der<br />

Fahrbahn Schutz bietet und bieten muss, wird<br />

er diesen Schutz klugerweise dankbar und<br />

mit Würde in Anspruch zu nehmen sich angewöhnen<br />

und rasch und seines Rechtes bewusst<br />

den Schutzstreifen unter die Füsse<br />

nehmen. Auf der andern Seite wird dadurch,<br />

dass der Fussgänger die auf mangelnder<br />

Kenntnis der Bestimmungen basierende Unsicherheit<br />

und sein zögerndes Verhalten fallen<br />

lässt und unter Beobachtung der nötigen<br />

Vorsicht und der Anweisungen von Verkehrspolizei<br />

oder optischen Signalen sein Recht<br />

wahrnimmt und wahrt, der Automobilist seinerseits<br />

veranlasst, sich der ihn verpflichtenden<br />

Verfügung und der hieraus erwachsenden<br />

Verantwortung bewusst zu werden<br />

und darnach zu handeln. Auf diese Weise<br />

kann aber auch verhindert werden, dass der<br />

Fussgänger, aus Furcht vor Missachtung seines<br />

Rechtes, sich trotz Vorhandensein von<br />

Fussgängerstreifen eben überall dort durchzuschlängeln<br />

versucht, wo es ihm momentan<br />

möglich erscheint und damit, vielleicht unbewusst,<br />

die für den Fahrer zwingende Verkehrsdichte<br />

auf den Streifen schwächt.<br />

Solange eben der Fussgänger, ungeachtet<br />

seiner Verkehrsbrücken, wie man die Schutzstreifen<br />

auch bezeichnen könnte, überall die<br />

Strasse überquert und hiebei nicht einmal den<br />

für ihn weniger gefährlichen, den kürzesten<br />

Weg durch die Gefahrenzone wählt, ja sogar<br />

in vielen Fällen in möglichst langer Diagonale<br />

die Verkehrsfläche durchwandelt oder<br />

ausgerechnet einige Zentimeter ausserhalb<br />

des Schutzstreifens bummelt, kann dem<br />

Führer eines Fahrzeuges, dem hinsichtlich<br />

Befolgung der Verkehrsvorschriften beinahe<br />

mit der Lupe auf die Finger geguckt wird,<br />

nicht zugemutet werden, dass er dem oft eigenmächtigen<br />

und vielfach noch boshaften<br />

Verhalten von Fussgängern äusserste Rücksichtnahme<br />

und die, einer scheinbar nur von<br />

ihm zu befolgenden Vorschrift zu schenkende<br />

Beachtung gegenüberstellt. Der kluge<br />

Fussgänger ist sich seines vom Gesetz geschützten<br />

Rechtes bewusst und wird in seinem<br />

ureigensten Interesse sein Recht, aber<br />

auch seine Pflicht beim Ueberqueren von<br />

Strassen wahrnehmen und ausüben und damit<br />

dazu beitragen, dass die Aufwendungen<br />

der Behörden zur Regelung des Verkehrs<br />

durch Bemalen der Strassenfläche und durch<br />

Verankerung von «Nägeln» in, derselben zum<br />

Schütze der Fussgänger sich vollauf rechtfertigen<br />

und zur weiteren Anwendung der<br />

Schutzmassnahmen ermuntern.<br />

Wenn, wie der Fussgänger-Schutzverband<br />

feststellt, «der Motorfahrzeugführer nicht gern<br />

anhält, um wartenden Personen eine Gelegenheit<br />

zum Ueberqueren der Strasse zu<br />

verschaffen», so ist an diesem Uebelstand der<br />

Fussgänger in erheblichem Masse mitschuldig,<br />

indem er eben die ihm gesetzlich zugewiesene<br />

und garantierte Möglichkeit nicht<br />

als bindende Pflicht zu seinem eigenen Vorteil,<br />

sondern als Schikane auffasst und dadurch<br />

beim Fahrzeuglenker unwillkürlich den<br />

Eindruck erweckt, dass er keine Strassenverkehrspflichten<br />

anerkenne, sondern nur<br />

Rechte nach eigenem Ermessen. Eine solche,<br />

leider immer wieder zu beobachtende Auffassung<br />

von gesetzlich geregelten Rechten<br />

und Pflichten im Strassenverkehr muss naturnotwendig<br />

zu Unsicherheiten und damit zu<br />

Unfällen führen. Wird der Fussgängerstreifen<br />

konsequent benützt, dann wird dadurch<br />

auch der Motorradfahrer und Automobilist<br />

gezwungen, seinerseits die Rechte des Fussgängers<br />

wahrzunehmen und zu achten.<br />

Eine Anregung. .<br />

In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig,<br />

die Präge des Anbringungsortes der Fussgängerstreifen<br />

aufzuwerfen. Während einerseits die<br />

Notwendigkeit besteht, den Streifen auf dem kürzesten<br />

Weg über die Fahrbahn zu führen, sollte<br />

doqh der berechtigten Tendenz des Fussgängers,<br />

beispielsweise beim Ueberqueren einer Strasseneinmündung<br />

keine Richtungsänderung vornehmen<br />

zu müssen, wenn immer möslich Rechnung getragen<br />

werden.<br />

THMMl/A<br />

//77ff77M//.<br />

Fig. 1. Fig. 2.<br />

Der geräuschlose Sportwagen.<br />

Bentley, nunmehr eine Tochtergesellschaft<br />

von Rolls-Royce, bringt einen Sportwagen<br />

heraus, der die Bezeichnung « Der Geräuschlose»<br />

besitzt. Sport und Schnelligkeit bedingen<br />

also nicht unbedingt gleichzeitig auch<br />

grossen Krach.<br />

Neuartige Verkehrserziehung.<br />

Der Kgl.-Niederländische Automobil-Club<br />

(KNAC) lässt ein Auto umherfahren, auf dessen<br />

Dach ein Schild für verstellbare Bekanntmachungstexte<br />

angebracht ist. Der Führer<br />

achtet auf jene Fahrzeuge, die sich verkehrsgefährdender<br />

Massnahmen schuldig machen.<br />

Dann erscheint auf dem Dach des Wagens die<br />

entsprechende Mahnung: « Der KNAC ersucht<br />

Sie um mehr Stille. Danke Ihnen », oder « Der<br />

KNAC ersucht Sie, nicht mit Blendlicht zu<br />

arbeiten. Danke Ihnen», usw. Man erhofft<br />

sich von diesem «fahrenden Verkehrserzieher»<br />

einen heilsamen Einfluss.<br />

Hilfe für betrunkene Fahrer.<br />

Die kleine Stadt Corpuschristi in Texas hat,<br />

getreu ihrem frommen Namen, eine barmherzige<br />

Neuerung für Wagenführer eingeführt.<br />

Merkt einer von ihnen, dass er infolge Alkoholgenusses<br />

nicht mehr im Besitze der vollen<br />

Sicherheit ist, so kann er vertrauensvoll die<br />

Polizeiwache anrufen. Sie schickt ihm dann<br />

sogleich einen Chauffeur, der ihn und seinen<br />

Wagen ungefährdet nach Hause bringt.<br />

Gezeichnete Verkehrssünder.<br />

Bekanntlich ist vor wenigen Wochen in Berlin<br />

das « Gelbkreuz » als Stigma für schwere<br />

Verkehrssünder eingeführt worden und wird<br />

deren Fahrzeuge künftig entsprechend kennzeichnen.<br />

Ein Leser aus Amerika teilt uns<br />

mit, dass die Stadt Huntington, Ind., schon<br />

seit einiger Zeit diese Strafe kennt. Dort wird<br />

das Fahrzeug des Fehlbaren mit dem sogenannten<br />

« Scarlet letter », dem roten Buchstaben<br />

versehen. Das Zeichen besteht aus der<br />

Inschrift « Verkehrssünder » und muss während<br />

30 Tagen nach der Uebertretung von<br />

Verkehrsvorschriften gut sichtbar an der<br />

Windschutzscheibe geführt werden. Rückfällige<br />

haben Polizeiarrest abzusitzen. Die<br />

Fig. i zeigt das' vielerorts angewendete System<br />

«des kürzesten Weges», dem aber unbestritten der<br />

Fehler anhaftet, daäs der Fussgänger in Versuchung<br />

gerät, neben dem Streifen die Strasse zu<br />

überqueren, wie der strichpunktierte Pfeil zeigt,<br />

damit aber einerseits des ihm zugedachten Schutzes<br />

verlustig geht und andererseits die andern Fussgänger<br />

ebenfalle zu vorschriftswidrigem Verhalten<br />

verleitet, wodurch die für den Motorfahrzeuglenker<br />

verbindliche Situation ausgeschaltet wird.<br />

Fig. 2 zeigt die Anordnung des Fussgängerstreifens,<br />

die dem berechtigten Bedürfnis des Passanten,<br />

ohne zeitraubende und lästige Richtungsänderung<br />

die Strasse überqueren zu können, Rechnung<br />

trägt, wobei eine konsequente Inanspruchnahme<br />

des Streifens gegebenenfalls durch kleine Absperrungen<br />

sichergestellt werden könnte. Bei dieser<br />

Anordnung der Streifen ist es auch möglich, die<br />

Breite des Streifens in Fortsetzung der Trottoirbegrenzungslinien<br />

sozusagen organisch über die<br />

Fahrbahnfläche zu ziehen, was sich für eine unbedingte<br />

Benutzung des Streifens nur günstig auswirken<br />

dürfte.<br />

Beim Vorhandensein von den Verkehr regelnden<br />

Polizeiorganen oder optischen Signalen muss<br />

leider immer wieder festgestellt werden, dass viele<br />

Fussgänger, sei es nun aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit,<br />

die auch für sie geltende und verbindliche<br />

Vorschrift zur Beachtung der Verkehrszeichengebung<br />

missachten und dadurch eine fliessende<br />

Abwicklung des Verkehr erschweren oder<br />

verhindern, nicht ohne sich und andere Strassenbenützer<br />

nicht unerheblichen Gefahren auszusetzen.<br />

Statt auf den Polizisten oder auf die Farbe des<br />

Verkehrssignals zu achten, nehmen sie, mehr oder<br />

weniger auf die dem Verkehrsregelnden gehorchenden<br />

Fahrzeugführer, nicht aber auf ersteren achtend,<br />

den Weg unter die Füsse und laufen so in<br />

vielen Fällen direkt vor das Motorfahrzeug, dem<br />

der Verkehrsregler die Bahn freigab. Dadurch<br />

entstehen oftmals, vor allem bei Verkehrs-Stoßzeiten,<br />

gefährliche Komplikationen, die durchaus vermeidbar<br />

wären.<br />

Dichter oder lockerer Verkehr ?<br />

Damit taucht unvermeidlich die Frage auf:<br />

Ist der dichte oder der lockere Motorfahrzeugverkehr<br />

auf der Fahrbahn einer einwandfreien<br />

Regelung des Strassenverkehrs dienlich?<br />

Wer, wie der Schreiber dieser Zeilen,<br />

auf vielen Fahrten durch Großstädte Europas<br />

dichten Motorfahrzeugverkehr im<br />

Zusammenhang mit ebenso dichtem Fussgängerverkehr<br />

aus eigenem Erleben heraus<br />

kennt, weiss, dass gerade der lok-<br />

AUTOMOBIL-REVUE FREITAG, 22. NOVEMBER <strong>1935</strong> — N° 94<br />

« Auszeichnung » mit dem roten Buchstaben<br />

soll aber bisher allen Fehlbaren vollkommen<br />

genügt und sie bestens erzogen haben. Es<br />

gibt also auch in Berlin nichts Neues unter der<br />

Sonne!<br />

Die Förderung der Radfahrwege in Deutschland.<br />

Der Generalinspektor für das deutsche<br />

Strassenwesen hat einen Runderlass herausgegeben,<br />

in dem er erklärt, dass er es auch als<br />

seine Aufgabe betrachte, dem Radfahrerverkehr<br />

beim Ausbau der Landstrassen die nötige<br />

Fürsorge angedeihen zu lassen. Es wurde daher<br />

angeordnet, dass die Verwaltungen beim<br />

Um- und Ausbau der Strassen darauf Bedacht<br />

nehmen, auf den wichtigsten Strecken, wo der<br />

Radfahrverkehr nach seiner Stärke die Herrichtung<br />

besonderer Fahrwege beanspruchen<br />

könne, Radfahrwege zu bauen. Die Mittel für<br />

den Bau dieser Anlagen auf Reichsstrassen<br />

werden vom Generalinspektorat gesondert zur<br />

Verfügung gestellt. In erster Linie ist bei diesen<br />

Massnahmen an solche Radfahrwege gedacht,<br />

die auf dem Strassenkörper der Reichsstrassen<br />

liegen oder mit ihnen in unmittelbarer<br />

Verbindung stehen, so dass eine restlose<br />

Verweisung der Radfahrer auf diese besonderen<br />

Fahrwege durch polizeiliche Massnahmen<br />

und damit deren völlige Trennung vom übrigen<br />

Verkehr möglich ist. Die Kosten für den<br />

Ausbau solcher Radfahrwege sind vollständig<br />

aus den zugewiesenen Reichsmitteln zu bestreiten.<br />

Autos als «freies Gepäck» auf der Eisenbahn.<br />

.<br />

Die französischen Eisenbahnen haben eine<br />

sehr interessante Neueinrichtung getroffen.<br />

Reisende, die grössere Strecken mit der Bahn<br />

zurücklegen wollen, danach aber von der Zielstation<br />

ab ihr Auto zu benützen wünschen,<br />

können es zu sehr günstigen Bedingungen auf<br />

der Bahn befördern lassen. Werden für höchstens<br />

6 Personen Fahrkarten für mindestens<br />

1000 frs. gelöst, so wird das Auto sogar umsonst<br />

befördert. Diese Berechnung tritt auch<br />

in Kraft bei Lösung der in Frankreich stark<br />

ermässigten Familienkarten.<br />

kere Verkehr einer etwas largeren Auffassung<br />

der Verkehrsvorschriften sowohl<br />

beim Fussgänger als auch beim Motorfahrer<br />

ruft. Selbst beim Vorhandensein von Fussgängerstreifen<br />

erlaubt sich der Fussgänger,<br />

die Strasse da und so zu überqueren wie es<br />

ihm passt, während anderseits der Fahrzeugführer<br />

in Versuchung gerät, die Bedeutung<br />

des Fussgängerstreifens zu missachten.<br />

Wenn weiterhin der Fussgänger-Verband<br />

schreibt: «Eine verhältnismässig schmale gerade<br />

Strasse wird auch für den Passanten<br />

übersichtlich und kann gefahrlos überschritten<br />

werden, sofern ihr Motorfahrzeugverkehr nicht<br />

dicht ist», so zeigt das eindeutig, dass bei<br />

vielen Fussgängern die irrige Ansicht vorherrscht,<br />

dass vor allem in Städten ein lokkerer<br />

Verkehr eher der Verkehrsregelung<br />

dienlich sei. Aber gerade der lockere Verkehr<br />

ist auch für den Fussgänger der gefährlichere.<br />

Je dichter der Motorfahrzeugverkehr<br />

£uf der Fahrbahn ist, um so eindeutiger und<br />

zwingender wird die Beachtungsnotwendigkeit<br />

der verschiedenen Verkehrsvorschriften,<br />

auch die über die Geschwindigkeitsregulierung,<br />

und um so eher rechtfertigt sich beispielsweise<br />

die Anbringung von niedrigen<br />

Leuchtsäulen für eine optische Zeichengebung<br />

durch den Fussgänger und für diesen.<br />

t<br />

istischer<br />

Die Rüge des Fussgänger-Schutzverbandes,<br />

ass einzelne Fahrzeugführer den Fussgängerstreifen<br />

überqueren, trotzdem sich bereits<br />

Fussgänger darauf befinden und diese dadurch<br />

förmlich gejagt werden, ist leider nicht<br />

unberechtigt. Doch ist es notwendig hiebei<br />

festzustellen, dass auch einzelne Fussgänger<br />

glauben, durch betont bedächtiges, langsames<br />

Bummeln auf dem Schutzstreifen dartun<br />

zu müssen, dass sie sich auf «gesetzlich geschütztem<br />

Gebiet» befinden. Bewegt sich ein<br />

Fussgänger auf dem Schutzstreifen in angemessen<br />

flüssigem Tempo über die Fahrbahn,<br />

dann sind die Automobilisten und Motorradfahrer<br />

verpflichtet, das Tempo zu verlangsamen<br />

oder wenn nötig anzuhalten. Gewöhnt<br />

sich der Fahrer an, dieser Vorschrift konsequent<br />

nachzuleben und gegebenenfalls eine<br />

zögernde Person auf dem Streifen durch<br />

Winkzeichen zum rascheren Durchschreiten<br />

aufzumuntern, so hilft er dadurch mit, die<br />

Fussgänger zur konsequenten und korrekten<br />

Benützung des Streifens aufzufordern und zu<br />

erziehen. Dieses Entgegenkommen wird sich<br />

zweifelsohne lohnen.<br />

Keine Geschwindigkeitsmaxima mehr.<br />

Was nun das Plädoyer des Fussgänger-<br />

Verbandes für eine Wiedereinführung der Geschwindigkeitsmaxima<br />

anbelangt, muss ihm<br />

zugute gehalten werden, dass er sich der Feinmaschigkeit<br />

und Tragweite des Artikels 42<br />

des M. F. G. über die Beherrschung des Motorfahrzeuges,<br />

der praktisch eine überall zutreffende<br />

Haftbarerklärung eines fehlbaren<br />

Fahrers erlaubt, nicht bewusst ist. Jeder, der<br />

den erwähnten Artikel aufmerksam studiert,<br />

weiss, dass mit Hilfe dieses Artikels der Fahrzeuglenker<br />

in viel unbeschränkterem Masse<br />

für sein Verhalten verantwortlich gemacht<br />

werden kann, als dies beim Vorschreiben einer<br />

Maximalgeschwindigkeit möglich war<br />

und wäre. Besonders beim Aufstellen von<br />

Geschwindigkeitsmaxima für Innerorts-Strassen<br />

wird eine solche Vorschrift niemals «den<br />

gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen»<br />

gerecht. So unsinnig es wäre, für eine<br />

12 Meter breite städtische Ausfallstrasse ein<br />

Geschwindigkeitsmaximum von beispielsweise<br />

30 km/St, vorzuschreiben, so unverantwortlich<br />

gefährlich wäre nun die Anwendung<br />

-dieser Vorschrift für eine Einbahnstrasse<br />

von nur 4 Meter Breite. Mit solchen<br />

veralteten Vorschriften kann nie und nimmer,<br />

besonders innerorts nicht, den «gegebenen<br />

Strassen- und Verkehrsverhältnissen» so umfassend<br />

Rechnung getragen werden, wie dies<br />

der Artikel 42 des M. F. G. nachgewiesenermassen<br />

zu tun imstande ist. Der Fussgänger<br />

sollte dankbar sein, dass die unzulänglichen<br />

sturen Vorschriften über Geschwindigkeits-<br />

Maxima durch den den Fahrer in unvergleichlich<br />

höherem Masse verpflichtenden<br />

Artikel 42 des M. F. G. ersetzt wurde. Peinlich<br />

genaue Beachtung der durch die eingangs<br />

aufgeführten Verordnungen des M. F. G. geregelten<br />

Rechte und Pflichten von Fussgänger<br />

und Motorfahrzeuglenker, zusammen mit<br />

gegenseitiger Rücksichtnahme, werden geeignet<br />

sein, die auf Zusammenarbeit und Verständnis<br />

angewiesene Verkehrsregelung nutzbringend<br />

zu befruchten und vermeidbaren,<br />

Unfällen vorzubeugen. Ed. B., Ing.<br />

Schweizerische Rundschau<br />

Die Traktandenliste der Bundesversammlung<br />

für die Wintersession, welche am 2. Dezember<br />

eröffnet wird, enthält als ein für die<br />

Motorfahrzeughalter besonders wichtiges<br />

Geschäft die Behandlung des Bundesratsbeschlusses<br />

betreffend Zollzuschläge auf<br />

Benzin und Zucker. Bekanntlich ist dieser<br />

Beschluss bereits im Juli dieses Jahres in<br />

Kraft getreten, bedarf aber noch der Sanktionierung<br />

durch die Räte. Im Rahmen des<br />

Entwurfes zum finanziellen Ueberbrückungsprogramm<br />

spielt dieser Posten mit den erwarteten<br />

32 Millionen Fr. Einnahmen die<br />

wichtigste Rolle, da alle übrigen Neueinnahmen<br />

nach den errechneten Beträgen weit<br />

zurückbleiben. Es ist daher anzunehmen,<br />

dass der Bundesrat unter allen Umständen<br />

an der bereits getroffenen Lösung festhalten<br />

will Wie weit er dabei die Unterstützung<br />

des neuen Rates findet, wird sich ja bald<br />

zeigen.<br />

Ohne all die Argumente wiederholen zu<br />

wollen, die ernstlich gegen die neue Zollerhöhung<br />

sprechen, sei doch mit allem Nachdruck<br />

auf die durch die Erfahrung im Ausland<br />

mehrfach erhärtete Tatsache hingewiesen,<br />

dass eine Ueberbelastung des motorischen<br />

Betriebsstoffes eine Drosselung nicht<br />

nur des motorisierten Strassenverkehrs, sondern<br />

einen für den Staat viel bedenklicheren<br />

Rückgang der verschiedenartigen Einnahmen<br />

aus eben diesem Verkehr zur Folge hat.<br />

Schon die ersten Monatsergebnisse unter<br />

dem Regime des verteuerten Benzins —<br />

dessen Steuer gegen 250 % seines Warenwertes<br />

beträgt und- damit selbst die Belastung<br />

von ausgesprochenen Luxusgütern<br />

weit hinter sich lässt — zeigen mit aller<br />

Deutlichkeit, dass der Steuertaler nicht so<br />

rasch in den Kasten springt, wie es der<br />

Bundesrat gerne wahrhaben möchte. Eine<br />

prosperierende Motorfahrzeugwirtschaft ist<br />

für den Staat viel einträglicher und man<br />

wird im Zeichen des Auftriebes und der weiteren<br />

Entwicklung des Motorfahrzeugwesens<br />

auch die Abgaben leichter und williger entrichten.<br />

Man lasse sich daher nicht von<br />

einer Rechnung am grünen Tisch irreführen<br />

und ziehe die Lehren aus den Fiskalmassnahmen,<br />

die sich auch im Ausland als falsch<br />

und schädlich erwiesen haben!<br />

Ein in seiner Tragweite und Bedeutung<br />

gegen diese Steuerangelegenheit stark abfallendes<br />

Geschäft ist noch die Bewilligung<br />

einer Nachsubvention für den Bau der Passwangstrasse,<br />

die wohl gemäss den Kommissionsvorschlägen<br />

zugesprochen werden und<br />

wenig Kopfzerbrechen machen wird.<br />

Von den das Verkehrs- oder Motorfahrzeugwesen<br />

betreffenden Motionen und Postulaten<br />

dürfte kaum eines in der bevorstehenden<br />

Session zur Behandlung gelangen,<br />

so dass auf deren wiederholte Aufzählung<br />

(seit der Herbstsession sind keine weiteren<br />

dazugekommen) diesmal verzichtet werden<br />

kann.

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